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Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 - Toshiba/Kommission

(Rechtssache T-113/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Begründung - Ausgangsbetrag - Referenzjahr)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. MacLennan, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Schulz und J. Borum, dann J. MacLennan und A. Schulz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und J. Samnadda, dann X. Lewis, dann J. Bourke und F. Ronkes Agerbeek und schließlich J. Ronkes Agerbeek und N. Khan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Abänderung der Art. 1 und 2 dieser Entscheidung in Form der Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 2 Buchst. h und i der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt, soweit er die Toshiba Corp. betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Toshiba trägt drei Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 140 vom 23.6.2007.