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Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 - Areva u. a./Kommission

(Rechtssachen T-117/10 und T-121/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen -Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer - Mildernde Umstände - Kooperation)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Areva, Aktiengesellschaft (Paris, Frankreich), Areva T&D Holding SA (Paris), Areva T&D SA (Paris), Areva T&D AG (Oberentfelden, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schild und J.-M. Cot); Alstom, Aktiengesellschaft (Levallois-Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Derenne, W. Broere, Solicitor, Rechtsanwälte A. Müller-Rappard und C. Guirado, dann Rechtsanwälte Derenne und Müller-Rappard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und F. Arbault, dann M. Lewis und schließlich V. Bottka und N. Von Lingen)

Gegenstand

Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Die Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Art. 2 Buchst. b und c der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig geklärt.

Wegen der in Art. 1 Buchst. b bis f der Entscheidung K(2006) 6762 endg. festgestellten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

-    Aktiengesellschaft Alstom: 10 327 500 Euro;

-    Alstom: 48 195 000 Euro gesamtschuldnerisch mit der Areva T&D SA, wobei 20 400 000 Euro des von der Areva T&D SA zu zahlenden Betrags gesamtschuldnerisch von dieser sowie der Areva T&D AG, der Aktiengesellschaft Areva und der Areva T&D Holding SA zu zahlen sind.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

In der Rechtssache T-117/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten von Areva, der Areva T&D Holding, der Areva T&D SA und der Areva T&D AG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Areva, die Areva T&D Holding, die Areva T&D SA und die Areva T&D AG tragen neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission.

In der Rechtssache T-121/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten der Aktiengesellschaft Alstom und ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Die Aktiengesellschaft Alstom trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 140 vom 23.6.2007.