Language of document : ECLI:EU:T:2015:876

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

24. November 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WESTERN GOLD – Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftswortmarken WeserGold, Wesergold und WESERGOLD – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Entscheidung über die Beschwerde – Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Recht auf Anhörung – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑278/10 RENV

riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG (ehemals Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG) mit Sitz in Rinteln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Melchert, P. Goldenbaum und I. Rohr,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Lidl Stiftung & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marx und M. Wolter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2010 (Sache R 770/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG und der Lidl Stiftung & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 23. August 2006 meldete die Streithelferin, die Lidl Stiftung & Co. KG, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen WESTERN GOLD.

3        Die Marke wurde für die Waren „Spirituosen, insbesondere Whisky“ der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 3/2007 vom 22. Januar 2007 veröffentlicht.

5        Am 14. März 2007 erhob die Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin, die riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG, ist, gegen die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch.

6        Der Widerspruch war auf mehrere ältere Marken gestützt.

7        Als Erstes wurde die ältere Gemeinschaftswortmarke „WeserGold“ geltend gemacht, die für folgende Waren der Klassen 29, 31 und 32 am 3. Januar 2003 angemeldet und am 2. März 2005 unter der Nr. 2994739 eingetragen worden war:

–        Klasse 29: „Konservierte, getrocknete und gekochte Früchte und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Milchprodukte, nämlich Joghurt-Getränke, bestehend vor allem aus Joghurt sowie aus Fruchtsäften oder Gemüsesäften“;

–        Klasse 31: „Frische Früchte“;

–        Klasse 32: „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; andere nichtalkoholische Getränke, nämlich Limonaden, Brausen und Cola-Getränke; Fruchtsäfte, Fruchtgetränke, Gemüsesäfte und Gemüsegetränke; Sirupe und andere Präparate zur Herstellung von Getränken“.

8        Als Zweites wurde die ältere deutsche Wortmarke „WeserGold“ geltend gemacht, die für folgende Waren der Klassen 29, 31 und 32 am 26. November 2002 angemeldet und am 27. Februar 2003 unter der Nr. 30257995 eingetragen worden war:

–        Klasse 29: „Konservierte, getrocknete und gekochte Früchte und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsoßen; Milchprodukte, nämlich Joghurtgetränke, bestehend vor allem aus Joghurt sowie aus Fruchtsäften oder Gemüsesäften“;

–        Klasse 31: „Frische Früchte“;

–        Klasse 32: „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; andere nichtalkoholische Getränke, nämlich Limonaden, Brausen und Cola-Getränke; Fruchtsäfte, Fruchtgetränke, Gemüsesäfte und Gemüsegetränke; Sirupe und andere Präparate zur Herstellung von Getränken“.

9        Als Drittes wurde die am 13. März 2003 mit Wirkung in der Tschechischen Republik, in Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Schweden, dem Vereinigten Königreich und den Benelux-Ländern für folgende Waren der Klassen 29, 31 und 32 angemeldete ältere internationale Wortmarke Nr. 801149 „Wesergold“ geltend gemacht:

–        Klasse 29: „Konservierte, getrocknete und gekochte Früchte und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsoßen; Milchprodukte, nämlich Joghurtgetränke, bestehend vor allem aus Joghurt sowie aus Fruchtsäften oder Gemüsesäften“;

–        Klasse 31: „Frische Früchte“;

–        Klasse 32: „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; andere nichtalkoholische Getränke, nämlich Limonaden, Brausen und Cola-Getränke; Fruchtsäfte, Fruchtgetränke, Gemüsesäfte und Gemüsegetränke; Sirupe und andere Präparate zur Herstellung von Getränken“.

10      Als Viertes wurde die für folgende Waren der Klasse 32 am 12. Juni 1970 angemeldete, am 16. Februar 1973 unter der Nr. 902472 eingetragene und am 13. Juni 2000 verlängerte ältere deutsche Wortmarke „WESERGOLD“ geltend gemacht: „Süßmoste, Limonaden, Mineralwässer, Gemüsesäfte als Getränk, Obstsäfte“.

11      Als Fünftes wurde die polnische Wortmarke „WESERGOLD“ geltend gemacht, die für folgende Waren der Klasse 32 am 26. Juni 1996 angemeldet und am 11. Mai 1999 unter der Nr. 161413 eingetragen worden war: „Mineralwässer und Quellenwässer; Tischwässer, alkoholfreie Getränke; Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Fruchtsirupe, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Erfrischungsgetränke, Getränke aus Fruchtsäften, Limonade, Schaumgetränke, Mineralgetränke, Eistees, aromatisierte Mineralwässer, Mineralwässer mit Zusatz von Fruchtsäften – alle genannten Getränke auch als diätetische Präparate für nichtmedizinische Zwecke“.

12      Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

13      Am 11. Juni 2009 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurück. Aus Gründen der Verfahrensökonomie beschränkte sie die Prüfung des Widerspruchs auf die ältere Gemeinschaftswortmarke, für die keine ernsthafte Benutzung nachgewiesen werden musste.

14      Am 13. Juli 2009 legte die Streithelferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

15      Mit Entscheidung vom 24. März 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. Die Beschwerdekammer befand, dass das relevante Publikum aus dem allgemeinen Publikum der Europäischen Union bestehe. Zwischen den von der Anmeldemarke erfassten Waren in Klasse 33, nämlich „Spirituosen, insbesondere Whisky“, und den von den älteren Marken erfassten Waren in den Klassen 29 und 31 bestehe keine Ähnlichkeit (vgl. Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung). Die von der Anmeldemarke erfassten Waren in Klasse 33 und die von den älteren Marken erfassten Waren in Klasse 32 seien zu einem geringen Grad ähnlich (vgl. Rn. 22 bis 28 der angefochtenen Entscheidung). Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien bildlich (vgl. Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung) und klanglich (vgl. Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung) zu einem mittleren Grad ähnlich, begrifflich aber unähnlich (vgl. Rn. 35 bis 37 der angefochtenen Entscheidung). Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der älteren Marken war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Ansicht, dass sie aufgrund des Vorhandenseins des Wortes „Gold“, das eine geringe Kennzeichnungskraft besitze, leicht unter dem Durchschnitt liege (vgl. Rn. 38 bis 40 der angefochtenen Entscheidung). Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führe schließlich im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dazu, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe (vgl. Rn. 41 bis 47 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

16      Mit Klageschrift, die am 21. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 64 und Art. 75 Satz 2 sowie, hilfsweise, Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009.

17      In der Sitzung vom 27. Juni 2012 verhandelten die Parteien mündlich und beantworteten Fragen des Gerichts.

18      Mit Urteil vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) (T‑278/10, Slg, im Folgenden: Urteil des Gerichts, EU:T:2012:459) hob das Gericht die angefochtene Entscheidung auf und erlegte dem HABM außer dessen eigenen Kosten auch die Kosten der Klägerin auf; die Streithelferin hatte ihre eigenen Kosten zu tragen.

19      Das Gericht stützte diese Entscheidung auf die Prüfung des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wurde, ging jedoch auf die drei anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe nicht ein. Nachdem das Gericht in Rn. 58 seines Urteils festgestellt hatte, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz ihrer klanglichen und bildlichen Ähnlichkeiten insgesamt aufgrund erheblicher begrifflicher Unterschiede unähnlich seien, warf es der Beschwerdekammer in den Rn. 72, 82 und 83 des genannten Urteils vor, davon ausgegangen zu sein, dass die Klägerin die durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft nicht geltend gemacht habe. Aufgrund dieses Fehlers habe die Beschwerdekammer es versäumt, im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung zwischen der angegriffenen Marke und den älteren Marken einen möglicherweise relevanten Umstand zu prüfen. Schließlich habe sie durch dieses Unterlassen wesentliche Formvorschriften verletzt mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei.

20      Mit Rechtsmittelschrift, die am 4. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte das HABM Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein und beantragte, dieses Urteil aufzuheben.

21      Mit Urteil vom 23. Januar 2014, HABM/riha WeserGold Getränke (C‑558/12 P, Slg, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2014:22), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben.

22      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das Urteil des Gerichts bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 mit einem Rechtsfehler behaftet ist, weil es zu Unrecht festgestellt hat, dass das Fehlen einer Prüfung der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marken seitens der Beschwerdekammer die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge habe. Der Gerichtshof hat in Rn. 48 des Rechtsmittelurteils ausgeführt, dass die Prüfung dieses Gesichtspunkts durch die Beschwerdekammer für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht relevant war, da das Gericht zuvor festgestellt hatte, dass die fraglichen Marken insgesamt unähnlich seien, so dass jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen war, und dass das eventuelle Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch die Benutzung der älteren Marken die fehlende Ähnlichkeit der fraglichen Marken nicht kompensieren konnte.

23      Der Gerichtshof hat in Rn. 61 des Rechtsmittelurteils ausgeführt:

„Da das Gericht lediglich den ersten der vier von riha WeserGold Getränke vorgetragenen Klagegründe geprüft hat, hält der Gerichtshof den vorliegenden Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif. Deshalb ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.“

24      Auf das Rechtsmittelurteil hin ist die Rechtssache gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 der Zweiten Kammer zugewiesen worden.

 Verfahren und Anträge der Parteien nach der Zurückverweisung

25      Die Parteien sind gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgefordert worden, sich zu äußern. Die Klägerin, das HABM und die Streithelferin haben fristgerecht am 1. April bzw. am 8. und 14. Mai 2014 ihre Schriftsätze eingereicht.

26      Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM oder der Streithelferin die Kosten, einschließlich der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof, aufzuerlegen.

27      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht (T‑278/10 und T‑278/10 RENV) und die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof (C‑558/12 P) aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

28      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß erstens gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens gegen Art. 64 dieser Verordnung, drittens gegen Art. 75 Satz 2 dieser Verordnung und viertens gegen Art. 75 Satz 1 dieser Verordnung rügt.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

29      Die Klägerin schließt aus dem Rechtsmittelurteil, dass das auf die durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft und den Einfluss dieser Kennzeichnungskraft gestützte Argument im Rahmen der Prüfung der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang und Bedeutung beurteilt werden müsse und dass es daher Sache des Gerichts sei, eine solche Prüfung durchzuführen, indem es die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marken untersuche und über die Klage mit ihren vier Klagegründen insgesamt entscheide, ohne in irgendeiner Weise an das Urteil des Gerichts gebunden zu sein.

30      Die Klägerin macht zu diesem Zweck im Wesentlichen geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zu einem mittleren Grad ähnlich seien. Das sei sowohl von der Beschwerdekammer als auch in dem Urteil des Gerichts festgestellt worden. Die begriffliche Unähnlichkeit zwischen diesen Zeichen könne die festgestellte Ähnlichkeit in Klang und Bild nicht neutralisieren. Schließlich stellt die Klägerin die Prüfung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und die Prüfung in Frage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht und die älteren Marken Kennzeichnungskraft haben.

31      Dazu ist festzustellen, dass sich, wie sowohl das HABM als auch die Streithelferin zutreffend ausführen, schon aus dem Wortlaut des Urteils des Gerichts ergibt, dass dieses zu der in Rn. 58 seines Urteils genannten Schlussfolgerung gelangt ist, wonach „die Zeichen insgesamt – trotz ihrer bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten – unähnlich sind“.

32      Im Übrigen ergibt sich aus dem Rechtsmittelurteil, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts allein deshalb aufgehoben hat, weil dieses der Beschwerdekammer trotz fehlender Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen vorgeworfen hat, die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marken nicht geprüft zu haben, obwohl jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen war, da die Marken insgesamt unähnlich sind. Folglich ist das Kriterium der durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marken ausschließlich in dem Fall zu prüfen, dass eine Ähnlichkeit zwischen den genannten Zeichen sowie überdies eine Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Waren und Dienstleistungen zuvor festgestellt wurde, und zwar ausschließlich im Rahmen der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

33      Die Rn. 48 bis 50 des Rechtsmittelurteils lauten nämlich:

„48      Aufgrund dessen hat das Gericht mit der Entscheidung, dass das Fehlen einer Prüfung der durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marken seitens der Beschwerdekammer die Unwirksamkeit der streitigen Entscheidung zur Folge habe, von der Beschwerdekammer die Prüfung eines Gesichtspunkts verlangt, der für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht relevant war. Da es nämlich zuvor festgestellt hatte, dass die fraglichen Marken insgesamt unähnlich seien, war jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, und das eventuelle Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch die Benutzung der älteren Marken konnte die fehlende Ähnlichkeit der fraglichen Marken nicht kompensieren.

49      Das HABM macht unter diesen Umständen zu Recht geltend, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 behaftet sei.

50      Nach alledem ist, ohne dass die beiden anderen Rechtsmittelgründe zu prüfen sind, das angefochtene Urteil im Hinblick darauf aufzuheben, dass das Gericht eine Verpflichtung der Beschwerdekammer bejaht hat, die durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken zu prüfen, und die streitige Entscheidung aus diesem Grund aufgehoben hat, obwohl es zuvor festgestellt hatte, dass die einander gegenüberstehenden Marken unähnlich seien.“

34      Da das Gericht festgestellt hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen unähnlich sind und deshalb eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt ist, ist, wie sich aus Rn. 48 des Rechtsmittelurteils ergibt, jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

35      Deshalb kann der Versuch der Klägerin, die in dem Urteil des Gerichts vorgenommene Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist – beides ist im Rechtsmittelurteil im Übrigen nicht beanstandet worden –, in Frage zu stellen, keinen Erfolg haben.

36      Auch wenn es nämlich im Tenor des Rechtsmittelurteils heißt, dass das Urteil des Gerichts aufgehoben wird, ohne den Umfang dieser Aufhebung zu spezifizieren, ist der Tenor des Rechtsmittelurteils im Zusammenhang mit der in ihm angeführten Begründung zu sehen.

37      Nach ständiger Rechtsprechung kommt das Organ, dessen Handlung vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist, dem Urteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg, EU:C:1988:199, Rn. 27; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C‑355/95 P, Slg, EU:C:1997:241, Rn. 21, und vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T‑228/97, Slg, EU:T:1999:246, Rn. 17).

38      In Rn. 50 des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass „das angefochtene Urteil im Hinblick darauf aufzuheben [ist], dass das Gericht eine Verpflichtung der Beschwerdekammer bejaht hat, die durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken zu prüfen, und die streitige Entscheidung aus diesem Grund aufgehoben hat, obwohl es zuvor festgestellt hatte, dass die einander gegenüberstehenden Marken unähnlich seien“. Das bedeutet, dass der Gerichtshof die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, auf denen seine Überlegungen beruhten, in Bezug auf die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht hat in Frage stellen wollen.

39      Da also dieser Aufhebungsgrund die genannten Tatsachenfeststellungen nicht berührt, war die Prüfung des ersten Klagegrundes durch die Feststellung, dass die Prüfung der erhöhten Kennzeichnungskraft durch die Benutzung der älteren Marken ins Leere geht, weil die einander gegenüberstehenden Zeichen unähnlich waren, abgeschlossen.

40      Dies bestätigt auch Rn. 48 des Rechtsmittelurteils, wo der Gerichtshof Folgendes festgestellt hat: „Da [das Gericht] … zuvor festgestellt hatte, dass die fraglichen Marken insgesamt unähnlich seien, war jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, und das eventuelle Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch die Benutzung der älteren Marken konnte die fehlende Ähnlichkeit der fraglichen Marken nicht kompensieren.“

41      Die Klägerin hat die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und insbesondere ihre vom Gericht festgestellte Unähnlichkeit im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof bestritten. Das ergibt sich aus Rn. 38 des Rechtsmittelurteils, wo der Gerichtshof die Auffassung der Klägerin wiedergegeben hat, dass der erste Rechtsmittelgrund nicht begründet sei, „da die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die fehlende Ähnlichkeit der fraglichen Marken ein Zwischenergebnis gewesen sei, das noch unter dem Gesichtspunkt der Kennzeichnungskraft der älteren Marken hätte überprüft werden müssen“.

42      Dadurch, dass der Gerichtshof der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht gefolgt ist und das Urteil des Gerichts mit der Begründung aufgehoben hat, dass die Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr ausschließe, wollte er das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung, wonach die genannten Zeichen unähnlich sind, zwar nicht ausdrücklich, aber doch zwangsläufig aufrechterhalten.

43      Würde in diesem Stadium die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Frage gestellt, ohne dass der Gerichtshof auch nur irgendeinen diesbezüglichen Fehler des Gerichts festgestellt hat, liefe das außerdem darauf hinaus, dass die Zweite Kammer des Gerichts zur Rechtsmittelinstanz der Ersten Kammer dieses Gerichts würde und dem Rechtsmittelurteil ein Teil seiner Bindungswirkung genommen würde. Denn die Aufhebung darf nicht über die vom Gerichtshof festgestellte Aufhebung hinausgehen und ein In-Frage-Stellen von Tatsachen derart ermöglichen, dass dadurch die Begründung, auf der das Rechtsmittelurteil beruht, ins Leere ginge.

44      Aus dem Rechtsmittelurteil folgt somit, dass das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gemäß Rn. 61 des Rechtsmittelurteils die vor ihm im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe 2 bis 4 prüfen muss.

45      Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009

46      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, gegen Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen zu haben, indem sie die Verwechslungsgefahr lediglich im Hinblick auf die unter der Nr. 2994739 eingetragene Gemeinschaftsmarke geprüft habe. Da die Widerspruchsabteilung festgestellt habe, dass zwischen der Gemeinschaftsmarke und der Anmeldemarke eine Verwechslungsgefahr bestehe, die Beschwerdekammer jedoch eine Verwechslungsgefahr verneint habe, hätte die Beschwerdekammer die Sache entweder an die Widerspruchsabteilung zurückverweisen oder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Hinblick auf sämtliche geltend gemachten älteren Marken prüfen müssen. Die Beschwerdekammer hätte jedoch nicht feststellen dürfen, wie geschehen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, ohne sie im Hinblick auf sämtliche älteren Marken zu prüfen, und sich nicht damit begnügen dürfen, lediglich die ältere Gemeinschaftsmarke zu berücksichtigen.

47      Hierzu ergibt sich aus Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer – angesichts der Tatsache, dass die älteren Marken zunächst eine Gemeinschaftsmarke und eine deutsche Marke waren (WeserGold, siehe oben, Rn. 7 und 8), dann eine internationale Marke mit Wirkung in der Tschechischen Republik, in Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Schweden, dem Vereinigten Königreich und den Benelux-Ländern (Wesergold, siehe oben, Rn. 9) und schließlich eine deutsche und eine polnische Marke (WESERGOLD, siehe oben Rn. 10 und 11) – die „älteren Marken“ erwähnt und auf die „allgemeinen Verbraucher der gesamten Gemeinschaft“ Bezug genommen hat.

48      In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zum einen auf die deutschen Verbraucher und zum anderen auf die Verbraucher in den übrigen Mitgliedstaaten Bezug genommen.

49      Bei der Prüfung der einander gegenüberstehenden Zeichen hat die Beschwerdekammer auf sämtliche älteren Marken abgestellt und damit betont, dass sich die eigentliche Prüfung auf Letztere bezieht und nicht bloß auf die ältere Gemeinschaftsmarke, selbst wenn sie sich auf die ältere Marke und nicht auf die älteren Marken bezieht.

50      In Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung heißt es nämlich:

„Bei den älteren Marken wie bei der Anmeldung handelt es sich um Wortmarken. Die älteren Marken bestehen aus einem Wort, das sich aus neun Buchstaben zusammensetzt, die teilweise in Großbuchstaben, in Kleinbuchstaben oder mit Binnengroßschreibung geschrieben sind, nämlich ‚WeserGold‘, ‚Wesergold‘ und ‚WESERGOLD‘.“

51      Wenn daher die Beschwerdekammer den Begriff „ältere Marke“ verwendet, um auf sämtliche älteren Marken zu verweisen, so beruht das auf der in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung getroffenen zutreffenden Feststellung, dass „die Verwendung von (Binnen-) Groß- und Kleinbuchstaben keinen Einfluss auf den Zeichenvergleich hat, da das Gericht eine Wortmarke grundsätzlich als eine Kombination von Buchstaben oder Wörtern in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente ansieht“.

52      Schließlich ergibt sich aus dem bloßen Wortlaut der Rn. 33, 36, 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung, dass sich die Beschwerdekammer tatsächlich auf die „älteren Marken“ und nicht lediglich auf die Gemeinschaftsmarke bezogen hat, denn sie weist auch in Rn. 45 der genannten Entscheidung darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Zeichen um WESTERN GOLD und WeserGold bzw. WESERGOLD und Wesergold handelt.

53      Nach alledem ist der zweite Klagegrund auf jeden Fall zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009

54      Erstens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sie nicht vorab über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt zu haben, sich zu sämtlichen älteren Marken zu äußern, auf die sich der Widerspruch gegen die Anmeldemarke u. a. stützte.

55      Zunächst ist festzustellen, dass dieser Klagegrund, wonach die Klägerin nicht darüber informiert worden sein soll, dass sich die Beschwerdekammer auf sämtliche älteren Marken stützen werde, im Widerspruch zum zweiten Klagegrund steht, wonach die Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht lediglich im Hinblick auf die ältere Gemeinschaftsmarke hätte erfolgen dürfen.

56      Als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf diesen Widerspruch hingewiesen worden ist, hat sie dem Gericht jedoch das Verhältnis zwischen diesen beiden Klagegründen und deren Kohärenz nicht erklären können.

57      Daher ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach zwischen den verschiedenen Stellen des HABM, d. h. dem Prüfer, der Widerspruchsabteilung, der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und den Nichtigkeitsabteilungen einerseits und den Beschwerdekammern andererseits, eine funktionale Kontinuität besteht (vgl. Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg, EU:C:2007:162, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Aus dieser funktionalen Kontinuität zwischen den verschiedenen Stellen des HABM folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den erstinstanzlichen Stellen erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Dienststelle, die in erster Instanz entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (Urteil vom 11. Juli 2006, Caviar Anzali/HABM – Novomarket [Asetra], T‑252/04, Slg, EU:T:2006:199, Rn. 31). Wie der Gerichtshof in dem oben in Rn. 57 angeführten Urteil HABM/Kaul (EU:C:2007:162, Rn. 56 und 57) festgestellt hat, ergibt sich ganz allgemein aus Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde entscheidet und dabei „im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig“ werden kann, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, dass die Beschwerdekammer infolge der bei ihr anhängigen Beschwerde dazu aufgerufen ist, erneut eine vollständige Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil vom 28. April 2010, Claro/HABM – Telefónica [Claro], T‑225/09, EU:T:2010:169, Rn. 30 und 31).

59      Demzufolge gehören sämtliche Fragen, die von der unteren Instanz des HABM in der Entscheidung zu behandeln waren, die Gegenstand einer bei der Beschwerdekammer anhängigen Beschwerde ist, zum rechtlichen und tatsächlichen Rahmen dieser Beschwerde. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf alle diese Gesichtspunkte und ist demzufolge für deren Prüfung zuständig. Da die Frage der Ähnlichkeit der älteren Marken notwendigerweise geprüft werden musste, um festzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr bestand, und die Parteien bei der Widerspruchsabteilung schriftliche Erklärungen eingereicht hatten, durfte die Beschwerdekammer aufgrund der funktionalen Kontinuität zwischen den verschiedenen Stellen des HABM die Verwechslungsgefahr in ihrer Entscheidung erneut prüfen und in dieser Hinsicht gegebenenfalls zu einem Ergebnis gelangen, das von dem der Widerspruchsabteilung abweicht. Selbst wenn daher die Widerspruchsabteilung allein gestützt auf die ältere Gemeinschaftsmarke auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr geschlossen hat, ergibt sich aus der funktionalen Kontinuität, dass die Beschwerdekammer – wie geschehen – sämtliche älteren Marken prüfen musste, sobald sie in Abweichung von der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu dem Ergebnis kam, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe.

60      Im Übrigen ergibt sich aus Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 keineswegs eine Verpflichtung der Beschwerdekammer, die Parteien aufzufordern, sich zum Bestehen der Gefahr einer Verwechslung mit mehreren älteren Marken zu äußern, wenn die Beschwerdekammer, wie im vorliegenden Fall, ihre Prüfung der Verwechslungsgefahr auf ältere Marken stützt, die die Widerspruchsabteilung zwar nicht in Betracht gezogen hat, die aber mit dem erhobenen Widerspruch wirksam geltend gemacht worden sind. In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Klägerin mit der Widerspruchsschrift vom 14. März 2007 sämtliche oben in den Rn. 7 bis 11 erwähnten älteren Marken zur Stützung des Widerspruchs geltend gemacht hat und dass sie in der am 26. September 2008 eingereichten Widerspruchsbegründung ausdrücklich auf die Verwechslungsgefahr zwischen den älteren Marken und der Anmeldemarke hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Lidl Stiftung/HABM – Lactimilk [BELLRAM], T‑237/11, Slg, EU:T:2013:11, Rn. 27).

61      Daher ist festzustellen, dass die Klägerin sowohl vor der Widerspruchsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer Gelegenheit hatte, ihre Argumente zur Gefahr einer Verwechslung der Anmeldemarke mit den älteren Marken geltend zu machen, es jedoch vorgezogen hat, keine spezifischen Argumente in Bezug auf jede der älteren Marken vorzutragen, sondern sich in allgemeiner und somit undifferenzierter Art und Weise auf die älteren Marken WESERGOLD (Nr. 1 ihrer Widerspruchsschrift vom 26. September 2008), Wesergold (Nr. 3 der Widerspruchsschrift) und WeserGold (Nr. 8 der Widerspruchsschrift) gestützt hat. Es steht nämlich fest, dass die Klägerin im Rahmen der Beschwerde, die die Streithelferin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erhoben hatte, mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 in Bezug auf das Fehlen der Gefahr einer Verwechslung zwischen den älteren Marken und der Anmeldemarke Argumente vorgetragen hat, wonach mehrere der geltend gemachten älteren Marken das Wort Wesergold gemeinsam hätten, wobei die Buchstaben „W“ und „G“ in Großbuchstaben stünden. Da sich der Widerspruch auf sämtliche oben in den Rn. 7 bis 11 genannten älteren Marken stützte und die Beschwerdekammer gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 befugt war, die Gefahr einer Verwechslung der Anmeldemarke mit all diesen älteren Marken zu prüfen, war es gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 Sache der Klägerin, im Rahmen der vor der Beschwerdekammer erhobenen Beschwerde ihre spezifischen Ausführungen zu jeder einzelnen älteren Marke vorzutragen, soweit dies gerechtfertigt war. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe nicht vorhersehen können, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung einer Verwechslungsgefahr auf alle älteren Marken stützen werde (vgl. in diesem Sinne Urteil BELLRAM, oben in Rn. 60 angeführt, EU:T:2013:11, Rn. 28).

62      Aus den Erwägungen in den vorstehenden Rn. 60 und 61 folgt, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie die Klägerin nicht ausdrücklich darum ersucht hat, zu den anderen älteren Marken als der Gemeinschaftsmarke eine Stellungnahme einzureichen, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.

63      Folglich ist dieser Klagegrund, soweit die Klägerin in dessen Rahmen die oben in Rn. 61 genannte Befugnis der Beschwerdekammer in Frage stellt, unbegründet und zurückzuweisen.

64      Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft durch die Benutzung der älteren Marken verletzt zu haben.

65      Dazu genügt die Feststellung, dass diese Rüge ins Leere geht, da selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdekammer die Klägerin vorab auf ihr Recht, eine Stellungnahme einzureichen, hätte hinweisen müssen – was nicht der Fall ist –, dieser Fehler jedenfalls nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hätte führen können. Denn aus Rn. 50 des Rechtsmittelurteils ergibt sich, dass die Frage der erhöhten Kennzeichnungskraft durch die Benutzung der älteren Marken in Anbetracht der Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen keineswegs erheblich ist.

66      Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009

67      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen zu haben, indem sie die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die anderen älteren Marken als die Gemeinschaftsmarke nur „floskelhaft“ begründet habe.

68      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen sind. Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 Abs. 2 AEUV, und ihr Ziel besteht darin, den Beteiligten zu ermöglichen, sich über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteile vom 6. September 2012, Storck/HABM, C‑96/11 P, EU:C:2012:537, Rn. 86, und vom 15. Juli 2014, Łaszkiewicz/HABM – Cables y Eslingas [PROTEKT], T‑18/13, EU:T:2014:666, Rn. 71).

69      Außerdem kann von den Beschwerdekammern nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 65; vom 16. September 2009, Alber/HABM [Griff], T‑391/07, EU:T:2009:336, Rn. 74, und PROTEKT, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2014:666, Rn. 72).

70      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Beteiligten geltend gemacht haben. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, EU:C:2007:6, Rn. 30). Hieraus folgt, dass aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdekammer nicht sämtliche Argumente eines Beteiligten wiedergegeben oder beantwortet hat, nicht geschlossen werden kann, dass die Beschwerdekammer es abgelehnt hat, sie zu berücksichtigen (Urteile vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T‑303/08, Slg, EU:T:2010:505, Rn. 46, und PROTEKT, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2014:666, Rn. 73).

71      Dazu ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr die Berücksichtigung aller älteren Marken hinreichend begründet hat.

72      In Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ist den Worten „bei den älteren Marken“ zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer alle älteren Marken berücksichtigt hat. Außerdem hat sie in den Rn. 31 und 45 der genannten Entscheidung sämtliche älteren Marken erwähnt, d. h. „WeserGold“, „Wesergold“ und „WESERGOLD“. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer durch den Hinweis in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichts zu Wortmarken, wonach Unterschiede, die sich aus der Kombination von Buchstaben oder Wörtern in normaler Schriftart ohne grafische Elemente ergeben, keinen Einfluss haben, ihre Entscheidung, alle älteren Marken zu berücksichtigen, ausreichend begründet.

73      Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

74      In seinem oben in Rn. 21 angeführten Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten. Daher hat das Gericht gemäß Art. 219 seiner Verfahrensordnung im vorliegenden Urteil über sämtliche in den verschiedenen Verfahren angefallenen Kosten zu entscheiden.

75      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit allen ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin deren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Lidl Stiftung & Co. KG in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. November 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.