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Klage, eingereicht am 21. Juni 2010 - K-Mail Order/HABM - IVKO (MEN'Z)

(Rechtssache T-279/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: K-Mail Order GmbH & Co. KG (Pforzheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Zeiher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH (Baar-Wanderath, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. März 2010 in der Sache R 746/2009-1 für nichtig zu erklären;

dem Widerspruch gegen die Eintragung der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung stattzugeben, hilfsweise, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke MEN'Z für Waren der Klassen 9, 14 und 18.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Das in Deutschland im geschäftlichen Verkehr genutzte Unternehmenskennzeichen "WENZ" für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 sowie gegen Art. 76 Abs. 1, da das Unternehmenskennzeichen der Klägerin von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).