Language of document : ECLI:EU:T:2020:51

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

12. Februar 2020(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Ruhegehalt – Entscheidung zur Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche – Ruhegehaltsabrechnungen – Anfechtungsklage – Beschwerdefrist – Verspätung – Rein bestätigende Handlung – Teilweise Unzulässigkeit – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe – Multiplikationsfaktor – Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsakts – Berechtigtes Vertrauen – Angemessene Frist“

In der Rechtssache T‑605/18,

ZF, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.‑N. Louis,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Mitteilung vom 30. November 2017, mit der das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission die Ruhegehaltsansprüche des Klägers mit Wirkung vom 1. April 2015 geändert hat, und der Mitteilung vom 31. Januar 2018, in der das Amt den Kläger über die Höhe des Saldos der gegen ihn bestehenden Forderungen der Europäischen Union informiert hat,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos,

Kanzlerin: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2019

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 5 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sah in der vor der Änderung durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1) geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) vier Laufbahngruppen vor, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet wurden. Die Laufbahngruppe A umfasste acht Besoldungsgruppen, wobei A 8 die niedrigste Besoldungsgruppe und A 1 die höchste Besoldungsgruppe war.

2        Art. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„(1)      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (‚AD‘) …

(2)      Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist …“

3        Art. 44 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf …“

4        Art. 66 des Statuts enthält eine Tabelle, die das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe AD festsetzt. Die Tabelle enthält für jede Besoldungsgruppe fünf Dienstaltersstufen mit Ausnahme der Besoldungsgruppe 16, die nur drei Dienstaltersstufen umfasst. Die Tabelle in Art. 66 des alten Statuts enthielt für die Laufbahngruppe A zwei Dienstaltersstufen in der Besoldungsgruppe A 8, sechs Dienstaltersstufen in den Besoldungsgruppen A 7, A 2 und A 1 und acht Dienstaltersstufen in den Besoldungsgruppen A 6, A 5, A 4 und A 3.

5        Art. 107a des Statuts bestimmt:

„Die Übergangsvorschriften sind in Anhang XIII geregelt.“

6        Art. 1 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„(1)      Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

‚1.      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

2.      Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B*neun, die Laufbahngruppe C*sieben und die Laufbahngruppe D*fünf.‘“

7        Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erhalten die alten Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3, A 4, A 5, A 6, A 7 und A 8 der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Art. 35 des Statuts befinden, vorbehaltlich des Art. 8 des Anhangs XIII am 1. Mai 2004 die Bezeichnungen A*16, A*15, A*14, A*12, A*11, A*10, A*8 und A*7. Es handelt sich um vorübergehende Besoldungsgruppen, denn Art. 8 Abs. 1 des Anhangs XIII sieht u. a. vor, dass die oben genannten Besoldungsgruppen mit Wirkung vom 1. Mai 2006 die Bezeichnungen AD 16, AD 15, AD 14, AD 12, AD 11, AD 10, AD 8 und AD 7 erhalten.

8        Art. 2 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„Vorbehaltlich des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgenden Tabellen festgesetzt (Beträge in Euro): …“

9        Sodann enthält Art. 2 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts vier Tabellen, d. h. eine Tabelle für jede der alten Laufbahngruppen A, B, C und D. Im Einzelnen führt die Tabelle zur alten Kategorie A in Fettschrift ein Monatsgrundgehalt für jede der verschiedenen Dienstaltersstufen der vorübergehenden Besoldungsgruppen A*16 bis A*5 auf, das dem Monatsgrundgehalt entspricht, das für die gleiche Besoldungsgruppe und die gleiche Dienstaltersstufe in der Tabelle in Art. 66 des Statuts vorgesehen ist.

10      Für alle vorübergehenden Besoldungsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A*13, A*9, A*6 und A*5 enthält die fragliche Tabelle auch die folgenden zusätzlichen Angaben:

–        für jede neue vorübergehende Besoldungsgruppe die entsprechende Besoldungsgruppe in der alten Laufbahngruppe A;

–        ebenfalls in Fettschrift ein Monatsgrundgehalt für die Dienstaltersstufen 6 bis 8, sofern die entsprechende Besoldungsgruppe in der alten Laufbahngruppe A diese Dienstaltersstufen enthielt; diese Beträge finden in der Tabelle in Art. 66 des Statuts keine Entsprechung;

–        unterhalb von jedem in Fettschrift aufgeführten Monatsgehalt findet sich eine Zahl in kursiv; in Fn. 1 der Tabelle wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlen „den … Gehältern gemäß Artikel 66 des [alten] Statuts [entsprechen]“ und sie „lediglich zur Information aufgeführt [werden] und … rechtlich nicht bindend [sind]“; die kursiv gesetzten Zahlen weisen in allen Fällen einen niedrigeren Betrag auf als die darüber aufgeführten Zahlen in Fettschrift;

–        unter den kursiv gesetzten Zahlen eine dritte Zeile mit einer Zahl, die in allen Fällen unter 1 liegt; in Fn. 2 der Tabelle heißt es dazu: „In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt.“; in allen Fällen entspricht die in der dritten Zeile eingetragene Zahl dem Ergebnis der Division des unmittelbar darüber (zweite Zeile) kursiv gesetzten Betrags durch den in der ersten Zeile fett gesetzten Betrag.

11      Die Zahl, die in der dritten Zeile für die Besoldungsgruppe A*12, Dienstaltersstufe 6, angegeben ist, lautet 0,9426565.

12      Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„Für die Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten gelten folgende Regeln:

1.      Mit der Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs ist keine Änderung des Monatsgrundgehalts des einzelnen Beamten verbunden.

2.      Für jeden Beamten wird am 1. Mai 2004 ein Multiplikationsfaktor berechnet. Dieser Multiplikationsfaktor ist gleich dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Grundgehalt, das der Beamte vor dem 1. Mai 2004 bezog, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs.

Das monatliche Grundgehalt, das dem Beamten am 1. Mai 2004 gezahlt wird, entspricht dem Produkt aus dem anwendbaren Betrag und dem Multiplikationsfaktor.

Der Multiplikationsfaktor wird zur Festsetzung des Monatsgrundgehalts des Beamten beim Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder bei der Anpassung der Gehälter angewandt.

5.      Unbeschadet des Absatzes 3 wird mit der ersten Beförderung nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt jedes Beamten um einen Prozentsatz angehoben, der sich … nach der Laufbahngruppe, der er vor dem 1. Mai 2004 angehörte, und seiner Dienstaltersstufe bei Wirksamwerden der Beförderung richtet …

6.      Bei dieser ersten Beförderung wird ein neuer Multiplikationsfaktor festgelegt. Dieser ist gleich dem Verhältnis zwischen den neuen Grundgehältern, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs. Dieser Multiplikationsfaktor wird vorbehaltlich Absatz 7 beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und bei der Anpassung der Gehälter angewendet.

…“

13      Art. 8 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„Unbeschadet des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts festgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden, gilt bis zur ersten Beförderung folgende Tabelle: [die Tabelle sah zum 1. April 2015 für die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8 ein Monatsgrundgehalt von 13 322,22 Euro vor]“.

14      Gemäß Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden: BSB) gelten Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 66 und Art. 44 des Statuts entsprechend für Bedienstete auf Zeit.

15      Art. 1 („Übergangsvorschriften für die unter die [BSB] fallenden Bediensteten“) des Anhangs der BSB bestimmt, dass die Vorschriften des Anhangs XIII des Statuts für die am 30. April 2004 bereits eingestellten sonstigen Bediensteten entsprechend gelten.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

16      Der Kläger wurde mit am 11. November 1999 unterzeichnetem Vertrag mit Wirkung vom 15. November 1999 vom Rat der Europäischen Union als Bediensteter auf Zeit eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde der Kläger in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 4, Dienstaltersstufe 4 eingestuft.

17      Im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 723/2004 ausgelösten Reform (im Folgenden: Reform von 2004) wurde das Laufbahnsystem geändert. Das aus dieser Reform hervorgegangene Statut führte ein Laufbahnsystem ein, in dem die Laufbahngruppen A, B, C und D in zwei Funktionsgruppen AD und AST zusammengefasst wurden. Diesem neuen System entsprach eine neue Gehaltstabelle. Die Gehaltstabelle, die vor der Reform von 2004 angewandt wurde, sah bis zu acht Dienstaltersstufen für bestimmte Besoldungsgruppen einer der vier Laufbahngruppen vor, während die 2004 eingeführte Gehaltstabelle dahin gehend geändert wurde, dass mehr Besoldungsgruppen (16) vorgesehen waren und jede von ihnen eine geringere Zahl von Dienstaltersstufen (bis zu fünf) beinhaltete. Es war ein schrittweiser Übergang zwischen den beiden Systemen vorgesehen. Die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit blieben unverändert, wurden jedoch unter Bezugnahme auf die neue Gehaltstabelle berechnet. Um diese Kontinuität zu ermöglichen, wurde ein Multiplikationsfaktor angewandt. Dieser besteht aus einer Zahl zwischen null und eins und entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gehalt, das dem Beamten oder Bediensteten ausgezahlt wurde, und dem Gehalt, das er gemäß der Gehaltstabelle erhalten würde, die durch die Reform von 2004 eingeführt wurde.

18      Am 1. Mai 2004 wurde aufgrund des Inkrafttretens der neuen Gehaltstabelle die Einstufung des Klägers, d. h. die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 6, in die Besoldungsgruppe A*12, Dienstaltersstufe 6, mit einem Multiplikationsfaktor von 0,9426565 entsprechend der Tabelle zur alten Laufbahngruppe A in Art. 2 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts umgewandelt (siehe oben, Rn. 8 bis 11).

19      Am 1. Mai 2006 wurde die Besoldungsgruppe des Klägers in AD 12 umbenannt (siehe oben, Rn. 7).

20      Am 1. November 2007 wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8 eingestuft, da er seit dem Inkrafttreten der Reform von 2004 zum zweiten Mal in eine höhere Dienstaltersstufe aufgerückt war.

21      Nachdem einige Dienststellen und Aufgaben, die bis dahin dem Generalsekretariat des Rates zugeordnet gewesen waren, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) übertragen worden waren, wurde der Kläger ab Oktober 2011 dem EAD zugewiesen. Er behielt seine Besoldungsgruppe und seine Dienstaltersstufe, d. h. Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8 sowie den Beginn seines Besoldungsdienstalters am 1. November 2007.

22      Für den Kläger hatte bis dahin ein Multiplikationsfaktor von 0,9426565 gegolten. Ab seiner Gehaltsabrechnung für Februar 2013 wurde auf ihn ein Multiplikationsfaktor von 1 angewandt. Darüber hinaus wurde insoweit eine rückwirkende Berichtigung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2013 angewandt. Aufgrund dieser rückwirkenden Berichtigung wurde dem Kläger im Februar 2013 ein zusätzlicher Betrag von 7 948,81 Euro überwiesen.

23      Am 2. Juli 2013 wurde der Kläger zum Leiter des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) ernannt. Er war weiterhin in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8 eingestuft. Diesen Dienstposten hatte er bis zum 31. Dezember 2014 inne. Anschließend arbeitete er vom 1. Januar bis zum 31. März 2015 wieder beim EAD.

24      Der Kläger ist am 1. April 2015 in den Ruhestand getreten.

25      Durch Mitteilung vom 6. März 2015 setzte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission die Ruhegehaltsansprüche des Klägers fest (im Folgenden: Mitteilung vom 6. März 2015). Das PMO berücksichtigte den Aktivbezug, d. h. den Zeitraum vom 15. November 1999 bis zum 31. März 2015. Der Kläger wurde in die fünfte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft. Dennoch wurde ein Berichtigungswert von 1,1314352 angewandt, damit das Gehalt, das für die Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt wurde, trotz der geänderten Dienstaltersstufe mit dem Gehalt identisch war, das der Kläger zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand erhielt (im Folgenden: Grundgehalt). Das Grundgehalt des Klägers entsprach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8 wie es sich aus der Tabelle in Art. 8 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts ergab, d. h. einem Betrag in Höhe von 13 322,22 Euro (siehe oben, Rn. 13), wobei dieser Betrag nicht reduziert wurde, da für den Kläger seit Februar 2013 ein Multiplikationsfaktor von 1 galt (siehe oben, Rn. 22).

26      Das Ruhegehalt, das dem Kläger in der Folgezeit gezahlt wurde, entsprach dem Ruhegehalt, das in der Mitteilung vom 6. März 2015 genannt war.

27      Anlässlich der Zahlung des Ruhegehalts für November 2015 wies das PMO auf der Gehaltsabrechnung des Klägers darauf hin, dass aufgrund der Gehälter, die ihm zwischen Oktober 2011 und März 2015 gezahlt worden seien, eine Überzahlung stattgefunden habe, die einer Forderung der Europäischen Union gegenüber dem Kläger in Höhe von 22 896,98 Euro entspreche.

28      Ab Februar 2016 wurden monatlich 715,33 Euro einbehalten.

29      Überdies wurde dem Kläger mit Bescheid vom 21. Februar 2013 eine Verlängerung der Kinderzulage für seine Tochter für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 gewährt. Der Kläger erhielt die Kinderzulage jedoch bis März 2015.

30      Anlässlich der Zahlung des Ruhegehalts für Juni 2017 wies das PMO auf der Gehaltsabrechnung des Klägers darauf hin, dass aufgrund der Kinderzulage zwischen März 2014 und März 2015 eine Überzahlung stattgefunden habe, die einer Forderung der Europäischen Union gegenüber dem Kläger in Höhe von insgesamt 10 196,51 Euro entspreche.

31      Außerdem richtete das PMO am 16. Juni 2017 ein Schreiben an den Kläger. Das PMO wies in diesem Schreiben auf den Betrag von 10 196,51 Euro hin und legte einen Zahlungsplan vor, der die Zurückbehaltung eines monatlichen Betrags in Höhe von 728,32 Euro zwischen August 2017 und Juli 2018 vorsah.

32      Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 ersuchte der Kläger das PMO, die Kürzung seiner Gehaltszahlungen zu beenden (im Folgenden: Schreiben vom 19. Oktober 2017).

33      In der Mitteilung vom 23. November 2017 erwiderte das PMO auf das Schreiben des Klägers vom 19. Oktober 2017, für den Kläger sei ab seiner Gehaltsabrechnung für Februar 2013 ungerechtfertigterweise ein Multiplikationsfaktor von 1 angewandt worden, einschließlich rückwirkend für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2013 (im Folgenden: Mitteilung vom 23. November 2017). Der Multiplikationsfaktor, der in der Personalakte des Klägers eingetragen gewesen sei, habe jedoch weiterhin 0,9426565 betragen. Diese Überzahlung erkläre das Bestehen einer Forderung der Europäischen Union gegenüber dem Kläger in Höhe von 22 896,98 Euro, die auf seiner Gehaltsabrechnung vom November 2015 aufgeführt sei (siehe oben, Rn. 27).

34      In der Mitteilung vom 23. November 2017 wies das PMO ferner darauf hin, dass der Kläger die Kinderzulage auch nach Ablauf der ihm bis Februar 2014 gewährten Verlängerung der Zulage weiter erhalten habe. Diese Überzahlung erkläre das Bestehen der Forderung der Europäischen Union gegenüber dem Kläger in Höhe von 10 196,51 Euro (siehe oben, Rn. 30).

35      In dieser Mitteilung befand sich auch eine Aufstellung der Beträge, die vom Ruhegehalt des Klägers einbehalten worden waren, in Bezug auf jede der zwei oben in den Rn. 27 und 30 genannten Forderungen.

36      Darüber hinaus wies das PMO in seiner Mitteilung vom 23. November 2017 darauf hin, dass in der Mitteilung vom 6. März 2015 wegen des Fehlers in Bezug auf den Multiplikationsfaktor (siehe oben, Rn. 33) ein fehlerhaftes Grundgehalt zugrunde gelegt worden sei. Das PMO kündigte an, dass der Kläger hierzu mit gesondertem Schreiben eine neue Mitteilung erhalten werde.

37      Durch Mitteilung vom 30. November 2017 änderte das PMO mit Wirkung vom 1. April 2015 die Ruhegehaltsansprüche des Klägers (im Folgenden: Mitteilung vom 30. November 2017). Sein Grundgehalt wurde geändert, was zur Anwendung eines Berichtigungswerts von 1,066555 anstatt 1,1314352 führte (siehe oben, Rn. 25).

38      Anlässlich der Zahlung des Ruhegehalts für Januar 2018 wies das PMO auf der Gehaltsabrechnung des Klägers auf eine Überzahlung hin, die auf den Beträgen beruhe, die ihm vom April 2015 bis Dezember 2017 als Ruhegehalt gezahlt worden seien. Diese Überzahlung entspreche einer Forderung der Europäischen Union gegenüber dem Kläger in Höhe von insgesamt 7 389,51 Euro.

39      Mit einem an das PMO gerichteten Schreiben vom 4. Januar 2018 beabsichtigte der Kläger, Beweise beizubringen, die seiner Meinung nach eine Beilegung der Schwierigkeiten bei der Berechnung seiner früheren Gehälter und seines Ruhegehalts ermöglichten. Er beendete das Schreiben mit dem Hinweis, dass der Multiplikationsfaktor, der für die Berechnung seiner Gehälter und seines Ruhegehalts zu berücksichtigen sei, bei 1 und nicht bei 0,9426565 liegen müsse.

40      Nachdem weitere Schreiben und E‑Mails ausgetauscht worden waren, setzte das PMO den Kläger durch Mitteilung vom 31. Januar 2018 davon in Kenntnis, dass sich der Forderungssaldo der Union gegenüber dem Kläger nunmehr auf 22 409,61 Euro belaufe (im Folgenden: Mitteilung vom 31. Januar 2018). In einem Zahlungsplan, der die zwischen Februar 2016 und Januar 2020 anzuwendenden monatlichen Zurückbehaltungen auf drei verschiedene Forderungen verteilte, erinnerte das PMO an den Gesamtbetrag jeder Forderung, nämlich 22 896,98 Euro für die erste Forderung, 10 196,51 Euro für die zweite und 7 389,51 Euro für die dritte, und es informierte über den aktuellen Stand der Rückzahlungen für jede Forderung.

41      Am 28. Februar 2018 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde u. a. gegen die Mitteilung vom 30. November 2017 und die Mitteilung vom 31. Januar 2018 ein.

42      Die Kommission wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 27. Juni 2018 mit der Begründung zurück, sie sei gegen Handlungen gerichtet, die frühere Entscheidungen bestätigten, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist angefochten worden seien, und daher unzulässig.

 Verfahren und Anträge der Parteien

43      Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

44      Am 26. September 2019 hat das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben die Fragen fristgerecht beantwortet.

45      In der Sitzung vom 7. November 2019 haben die Parteien mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

46      Der Kläger beantragt,

–        „die Entscheidung der Kommission vom 30. November 2017, mit der seine Ruhegehaltsansprüche rückwirkend zum 6. März 2015 festgesetzt werden“, aufzuheben;

–        „die Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2018 über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge in Höhe von 22 409,61 Euro“ aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

47      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Streitgegenstand

48      Der Vorgeschichte des Rechtsstreits zufolge hat die Union nach Auffassung des PMO drei Forderungen gegenüber dem Kläger: die erste Forderung, die sich im November 2015 auf 22 896,98 Euro belaufen habe, sei darauf zurückzuführen, dass auf das dem Kläger zwischen Oktober 2011 und März 2015 gezahlte Gehalt zu Unrecht ein Multiplikationsfaktor von 1 anstatt 0,9426565 angewandt worden sei (im Folgenden: erste Forderung); die zweite Forderung, die sich im Juni 2017 auf 10 196,51 Euro belaufen habe, sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger zwischen März 2014 und März 2015 zu Unrecht eine Kinderzulage erhalten habe (im Folgenden: zweite Forderung); die dritte Forderung, die sich im Dezember 2017 auf 7 389,51 Euro belaufen habe, sei darauf zurückzuführen, dass bei der Berechnung des Grundgehalts des Klägers und somit seines Ruhegehalts zu Unrecht ein Multiplikationsfaktor von 1 angewandt worden sei, was das PMO veranlasst habe, einen Berichtigungswert von 1,1314352 anstatt 1,066555 im Zeitraum vom April 2015 bis Dezember 2017 anzuwenden (im Folgenden: dritte Forderung).

49      Der Kläger beanstandet zwei Handlungen: erstens die Mitteilung vom 30. November 2017 und zweitens die Mitteilung vom 31. Januar 2018.

50      Die Mitteilung vom 30. November 2017 führt durch die rückwirkende Anwendung eines Multiplikationsfaktors von 0,9426565 anstatt 1 zu einer Änderung des Gehalts, das bei der Berechnung des Ruhegehaltsanspruchs des Klägers berücksichtigt wird, und liegt der dritten Forderung zugrunde (siehe oben, Rn. 33, 36 und 37).

51      Die Mitteilung vom 31. Januar 2018 setzt den Kläger über den zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Gesamtsaldo der drei ihm gegenüber bestehenden Forderungen der Union in Kenntnis. Darüber hinaus enthält sie einen Zahlungsplan, der für jede der drei Forderungen den Gesamtbetrag aufführt.

52      Zur Begleichung der ersten und der zweiten Forderung waren vor Januar 2018 Kürzungen des Ruhegehalts des Klägers erfolgt, so dass der Nettobetrag des Gesamtsaldos der drei Forderungen, d. h. 22 409,61 Euro am 31. Januar 2018, zu diesem Zeitpunkt niedriger war als die Summe der Forderungen.

53      Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, auf seine Ansprüche im Zusammenhang mit der zweiten Forderung zu verzichten, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

54      Der Zahlungsplan, der der Mitteilung vom 31. Januar 2018 beigefügt ist, enthält detaillierte Angaben zu den laufenden Rückzahlungen auf jede der drei Forderungen (siehe oben, Rn. 40).

55      Der Kläger weist in seinen Schriftsätzen insoweit darauf hin, dass er die Aufhebung der „Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2018 über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge in Höhe von 22 409,61 Euro“ beantragt. Aus dieser Klarstellung lässt sich folgern, dass sich der Aufhebungsantrag des Klägers nur auf die Feststellung des Bestehens einer solchen Forderung und nicht auf die Modalitäten der Rückzahlung richtet, die in dem oben in Rn. 51 genannten Zahlungsplan aufgeführt sind. Diese Schlussfolgerung wird dadurch erhärtet, dass der Kläger seine Anfechtung zu keinem Zeitpunkt – weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung – auf die genannten Rückzahlungsmodalitäten bezogen hat.

56      Somit beschränkt sich der Kläger darauf, die Aufhebung der Mitteilung vom 31. Januar 2018 zu beantragen, soweit sie das Bestehen von Forderungen der Union gegenüber dem Kläger feststellt.

57      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der Gegenstand des Rechtsstreits darauf beschränkt, zum einen die Mitteilung vom 30. November 2017, die die dritte Forderung in Bezug auf das dem Kläger zwischen April 2015 und Dezember 2017 gezahlte Ruhegehalt betrifft, und zum anderen die Mitteilung vom 31. Januar 2018 anzufechten, soweit sie das Bestehen dieser Forderung feststellt und soweit sie außerdem das Bestehen der ersten Forderung in Bezug auf die dem Kläger zwischen Oktober 2011 und März 2015 gezahlten Gehälter betrifft.

 Zur Zulässigkeit

58      Die Kommission, die sich in der Klagebeantwortung darauf berufen hat, dass die Mitteilungen vom 30. November 2017 und 31. Januar 2018 nur die Entscheidung wiederholten, die in der Gehaltsabrechnung für November 2015 aufgeführt sei, hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auf die Einrede der Unzulässigkeit verzichte, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

59      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beschwerde- und Klagefristen der Art. 90 und 91 des Statuts jedoch zwingenden Rechts und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, das ihre Einhaltung – auch von Amts wegen – zu überprüfen hat (Urteile vom 29. Juni 2000, Politi/ETF, C‑154/99 P, EU:C:2000:354, Rn. 15, und vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T‑493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 64).

60      Nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts kann sich jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden, wobei die Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden muss.

61      Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnungen können Gegenstand von Beschwerden und gegebenenfalls von Klagen sein, wenn eine Entscheidung mit rein finanziellem Zweck aufgrund ihres Charakters in einer solchen Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnung Ausdruck finden kann. In diesem Fall setzt die Übermittlung der monatlichen Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnung die Beschwerde- bzw. Klagefrist gegen eine Verwaltungsentscheidung in Gang, wenn diese Abrechnung deutlich und erstmals das Vorliegen und die Tragweite dieser Entscheidung erkennen lässt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017, Martinez De Prins u. a./EAD, T‑575/16, EU:T:2017:911, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2007, Van Neyghem/Ausschuss der Regionen, T‑288/04, EU:T:2007:1, Rn. 39 und 40).

62      Wie oben in Rn. 27 dargelegt, teilte das PMO dem Kläger anlässlich der Zahlung des Ruhegehalts für November 2015 das Bestehen der ersten Forderung mit, die sich, wie aus der Ruhegehaltsabrechnung hervorgeht, aus einer monatlichen Überzahlung zwischen Oktober 2011 und März 2015 ergab und einem Gesamtbetrag von 22 896,98 Euro entsprach.

63      Die Entscheidung, die das Bestehen der ersten Forderung feststellt, hat jedoch einen rein finanziellen Zweck. Somit konnte sie aufgrund ihres Charakters in der Ruhegehaltsabrechnung für November 2015 Ausdruck finden. Zwar ist es bedauerlich, dass das PMO in der Ruhegehaltsabrechnung keine Gründe für diese Entscheidung dargelegt hat. Da die Abrechnung jedoch deutlich und erstmals das Vorliegen und die Tragweite der Entscheidung erkennen ließ, setzte ihre Übermittlung die Beschwerde- bzw. Klagefrist gegen die Entscheidung in Gang.

64      Was den Zeitpunkt der Übermittlung der Entscheidung betrifft, mit der das Bestehen der ersten Forderung festgestellt wurde, geht aus dem Akteninhalt und dem Schreiben des Klägers vom 19. Oktober 2017 (siehe oben, Rn. 33) hervor, dass der Kläger dem PMO am 19. Februar 2017 eine Nachricht übermittelte, in der er bestätigte, die Gehaltsabrechnung für November 2015 und die anschließend vorgenommenen Kürzungen seines Ruhegehalts zur Kenntnis genommen zu haben. In dem Schreiben vom 19. Oktober 2017 erklärte er sogar, er habe die Abrechnung für November 2015 „erhalten“.

65      Folglich ist unabhängig von den Umständen, auf die sich der Kläger beruft, um nachzuweisen, dass er von seiner Ruhegehaltsabrechnung für November 2015 nicht unmittelbar habe Kenntnis nehmen können, davon auszugehen, dass sie ihm jedenfalls spätestens am 19. Februar 2017 übermittelt wurde.

66      Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen jedoch nicht dargetan, dass er gegen die Ruhegehaltsabrechnung für November 2015 innerhalb der Frist von drei Monaten ab dem 19. Februar 2017 eine Beschwerde eingelegt habe.

67      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger die Entscheidung, mit der zum ersten Mal das Bestehen der ersten Forderung festgestellt wurde und die in seiner Ruhegehaltsabrechnung für November 2015 Ausdruck fand, nicht fristgerecht angefochten hat.

68      Das Vorbringen des Klägers, das sich auf die Bestimmungen der Art. 25 und 26 des Statuts stützt, wonach eine Verpflichtung bestehe, dem Bediensteten ihn betreffende Einzelentscheidungen mitzuteilen, kann das oben in Rn. 67 dargelegte Ergebnis nicht in Frage stellen, da diese Bestimmungen im Gegensatz zu den Bestimmungen von Titel VII des Statuts („Beschwerdeweg und Rechtsschutz“), auf deren Grundlage die oben in Rn. 61 genannten Urteile ergangen sind, nicht das Ziel haben, die Voraussetzungen für die Anwendung der Verfahrensfristen auf Unionsbeamte und ‑bedienstete festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2002, Onidi/Kommission, T‑197/00, EU:T:2002:135, Rn. 156, und vom 5. Oktober 2009, de Brito Sequeira Carvalho und Kommission/Kommission und de Brito Sequeira Carvalho, T‑40/07 P und T‑62/07 P, EU:T:2009:382, Rn. 92).

69      Bevor die Unzulässigkeit der Anträge des Klägers, soweit sie sich auf die erste Forderung beziehen, festgestellt wird, muss jedoch ausgeschlossen werden, dass die Mitteilung vom 31. Januar 2018 geeignet war, die Verfahrensfristen insoweit erneut in Gang zu setzen. Somit ist festzustellen, ob die Mitteilung vom 31. Januar 2018, soweit sie das Bestehen der ersten Forderung erwähnt, lediglich eine Entscheidung darstellt, die die Entscheidung bestätigt, die in der Ruhegehaltsabrechnung für November 2015 enthalten ist.

70      Nach der Rechtsprechung lässt sich die Frage, ob eine Maßnahme bestätigenden Charakter hat, nicht allein durch einen Vergleich ihres Inhalts mit dem der früheren Entscheidung, die durch sie bestätigt wird, beantworten, sondern muss auch nach der Art des Antrags beurteilt werden, der durch sie beschieden wird (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T‑157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass eine Maßnahme, mit der ein Antrag beschieden wird, in dem die Behörde unter Berufung auf neue wesentliche Tatsachen um eine Überprüfung der früheren Entscheidung ersucht wird, nicht als lediglich bestätigend angesehen werden kann, wenn sie eine Entscheidung in Bezug auf diese Tatsachen trifft und damit gegenüber der früheren Entscheidung einen neuen Gesichtspunkt enthält. Das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann nämlich einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen. Beruht der Überprüfungsantrag dagegen nicht auf neuen wesentlichen Tatsachen, so ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung als unzulässig abzuweisen (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T‑157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Was die Frage betrifft, nach welchen Kriterien Tatsachen als neu einzustufen sind, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Tatsache nur dann in diesem Sinne neu ist, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Entscheidung weder der Kläger noch die Verwaltung von ihr Kenntnis hatten oder Kenntnis haben konnten (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T‑157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Insoweit ist zwar im Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission (T‑481/11, EU:T:2014:945, Rn. 38), festgestellt worden, dass ein Umstand als neu eingestuft werden muss, wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Entscheidung nicht bestanden hat oder es sich um einen Umstand handelt, der beim Erlass der früheren Maßnahme bereits bestanden hat, jedoch aus irgendeinem Grund, auch aus mangelnder Sorgfalt des Verfassers, bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt worden ist.

74      Trotz ihrer sehr weit gefassten Formulierung darf diese Feststellung nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass ein Beamter, dessen erster Antrag durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde, Umstände, die ihm bereits zugänglich waren und die er nicht zur Stützung seines ersten Antrags dargetan hat, zur Stützung eines zweiten Antrags, der das gleiche Ziel wie der erste Antrag verfolgt, als neue Tatsachen geltend machen darf (Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T‑157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 22).

75      Andernfalls würde nicht nur gegen die oben in den Rn. 70 bis 72 genannte Rechtsprechung verstoßen, sondern auch gegen die Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit, einen Antrag im Sinne des Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu stellen, einem Beamten nicht die Umgehung der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage ermöglichen darf, indem er durch einen solchen späteren Antrag eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung mittelbar in Frage stellt (Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T‑157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Im vorliegenden Fall waren die Umstände, auf die der Kläger in seinem Schreiben vom 4. Januar 2018 Bezug nimmt und die im Wesentlichen den Nachweis dafür erbringen sollen, dass seine Ernennung als Leiter des ESVK eine Ernennung auf einen neuen Dienstposten mit höherer Verantwortung dargestellt habe, dem Kläger zugänglich, als er diesen Dienstposten zwischen Juli 2013 und Dezember 2014 bekleidete, und folglich waren ihm diese Umstände bekannt, als er von der Ruhegehaltsabrechnung für November 2015 Kenntnis nahm. Er hat dem PMO diese Umstände jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen. Somit können diese Umstände ihm nicht ermöglichen, die Frist erneut in Gang zu setzen.

77      Folglich ist die Mitteilung vom 31. Januar 2018, soweit sie das Bestehen der ersten Forderung erwähnt, als eine Entscheidung anzusehen, mit der die in der Ruhegehaltsabrechnung für November 2015 enthaltene Entscheidung lediglich bestätigt wird.

78      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Anträge, die gegen die Mitteilung vom 31. Januar 2018 gerichtet sind, soweit sie das Bestehen der ersten Forderung feststellt, unzulässig sind.

79      Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auf seine Ansprüche im Zusammenhang mit der zweiten Forderung zu verzichten (siehe oben, Rn. 53), ist die Begründetheit seines Vorbringens nur in Bezug auf die dritte Forderung zu prüfen, deren Feststellung, die auf der Mitteilung vom 30. November 2017 beruht, in der Mitteilung vom 31. Januar 2018 wiederholt wurde.

 Zur Begründetheit

80      Zur Stützung seiner Aufhebungsanträge macht der Kläger sechs Klagegründe geltend: erstens einen Rechtsfehler, zweitens einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts, drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Rücknahme rechtmäßiger Handlungen, viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Rücknahme rechtswidriger Handlungen, fünftens einen Begründungsmangel und sechstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

 Zum Rechtsfehler

81      Der Kläger macht geltend, die rückwirkende Berichtigung seines Ruhegehalts sei nicht gerechtfertigt und die Entscheidungen, deren Aufhebung er beantragt, seien rechtsfehlerhaft.

82      Er bestreitet, dass die Entscheidung, die in seiner Gehaltsabrechnung für Februar 2013 Ausdruck finde, ohne Grund getroffen worden sei.

83      Die Kommission erwidert, die Änderung der Aufgaben des Klägers und sein Eintritt in den Dienst des ESVK hätten nicht zu einer Änderung der Besoldungsgruppe oder der Dienstaltersstufe geführt.

84      Insoweit ist festzustellen (siehe oben, Rn. 18 bis 20), dass am 1. Mai 2004 aufgrund des Inkrafttretens der neuen Gehaltstabelle die Einstufung des Klägers, d. h. die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 6, in die Besoldungsgruppe A*12, Dienstaltersstufe 6, mit einem Multiplikationsfaktor von 0,9426565 entsprechend der Tabelle zur alten Laufbahngruppe A in Art. 2 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts umgewandelt wurde.

85      Am 1. Mai 2006 wurde die Besoldungsgruppe des Klägers in AD 12 umbenannt.

86      Am 1. November 2007 wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8 eingestuft, da er seit dem Inkrafttreten der Reform von 2004 zum zweiten Mal in eine höhere Dienstaltersstufe aufgerückt war. Die Möglichkeit, einen Beamten oder Bediensteten, der vor dem 1. Mai 2004 in Dienst war, in eine Dienstaltersstufe einzustufen, die über der höchsten in Art. 66 des Statuts vorgesehenen Dienstaltersstufe liegt (siehe oben, Rn. 4), ergibt sich aus der Tabelle zur alten Laufbahngruppe A in Art. 2 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts (siehe oben, Rn. 10).

87      Da der Kläger nicht befördert wurde, blieb er gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts (siehe oben, Rn. 13) in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8, solange er seine Tätigkeit ausübte.

88      Ab seinem Eintritt in den Ruhestand im April 2015 wurde er in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 5, eingestuft. Dennoch wurde ein Berichtigungswert von 1,1314352 für das Gehalt angewandt, das der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 5, entsprach, damit das Gehalt, das für die Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt wurde, mit dem Grundgehalt identisch war, d. h. dem Gehalt, das der Kläger zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand erhielt, nämlich 13 322,22 Euro (siehe oben, Rn. 25).

89      Der Kläger hat die Änderung seiner Dienstaltersstufe bei seinem Eintritt in den Ruhestand nicht beanstandet.

90      Der oben in Rn. 88 genannte Betrag seines Grundgehalts ergab sich aus der Anwendung des Multiplikationsfaktors von 1, der im Februar 2013 eingeführt worden war (siehe oben, Rn. 22).

91      Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts wird der Multiplikationsfaktor jedoch am 1. Mai 2004 berechnet (siehe oben, Rn. 12).

92      Angesichts der Einstufung des Klägers zu dem genannten Zeitpunkt (siehe oben, Rn. 18) musste sich sein Multiplikationsfaktor gemäß der Tabelle zur alten Laufbahngruppe A in Art. 2 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts auf 0,9426565 belaufen (siehe oben, Rn. 11).

93      Zudem wird der am 1. Mai 2004 berechnete Multiplikationsfaktor gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 3 des Anhangs XIII des Statuts beim Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder bei der Anpassung der Gehälter angewandt. Gemäß Art. 7 Abs. 6 des Anhangs XIII des Statuts ist die Festlegung eines neuen Multiplikationsfaktors nur bei der ersten Beförderung nach dem 1. Mai 2004 vorgesehen (siehe oben, Rn. 12).

94      Es steht jedoch fest, dass der Kläger zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. April 2015, d. h. dem Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand, nicht befördert wurde.

95      Folglich war auf ihn bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand weiterhin ein Multiplikationsfaktor von 0,9426565 anzuwenden.

96      Es wurde auf ihn jedoch ab seiner Gehaltsabrechnung für Februar 2013 ein Multiplikationsfaktor von 1 angewandt (siehe oben, Rn. 90).

97      Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Entscheidung zum Multiplikationsfaktor, die in der Gehaltsabrechnung des Klägers für Februar 2013 Ausdruck findet, ungeachtet der oben getätigten Feststellung, dass der Kläger die im Statut vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung eines neuen Multiplikationsfaktors nicht erfüllte, trotzdem rechtmäßig war.

98      Entgegen dem Vorbringen des Klägers war die Änderung somit angesichts der Voraussetzungen, die in den geltenden Statutsbestimmungen festgelegt waren, nicht gerechtfertigt.

99      Wie aus der Mitteilung vom 6. März 2015 hervorgeht, führte diese nicht gerechtfertigte Änderung dazu, dass das Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage eines Grundgehalts berechnet wurde, das auf der Anwendung eines Multiplikationsfaktors von 1 beruhte (siehe oben, Rn. 90).

100    Die Berichtigung durch die Entscheidung, die in der Ruhegehaltsabrechnung für November 2015 ihren Ausdruck findet (siehe oben, Rn. 33), und die Berichtigung durch die Mitteilung vom 30. November 2017 dienten dazu, die oben in Rn. 98 erwähnte, nicht gerechtfertigte Änderung zu korrigieren.

101    Insoweit legte das PMO in der Mitteilung vom 30. November 2017 den Betrag des Grundgehalts fest, indem es dieses Mal nicht das Gehalt zugrunde legte, das der Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand erhalten hatte und das anhand eines Multiplikationsfaktors von 1 festgelegt worden war, sondern das Gehalt, das der Kläger hätte erhalten müssen und das anhand eines Multiplikationsfaktors von 0,9426565 berechnet wird. Dieser Multiplikationsfaktor wurde somit auf das Gehalt angewandt, das der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8 entsprach und in der Tabelle in Art. 8 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts aufgeführt ist (siehe oben, Rn. 87). Als der Kläger in den Ruhestand eintrat, belief sich der Betrag der Tabelle zufolge auf 13 322,22 Euro (siehe oben, Rn. 13). Das insoweit ermittelte Grundgehalt betrug 12 558,28 Euro, was zu einer Änderung des angewandten Berichtigungswerts führte, damit das Gehalt, das für die Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt wurde, mit dem Grundgehalt identisch war. Der Berichtigungswert wurde somit von 1,1314352 in 1,066555 geändert (siehe oben, Rn. 37).

102    Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass das PMO die Bestimmungen falsch angewandt hat.

103    Insbesondere macht der Kläger zu Unrecht geltend, die Übergangsvorschriften von Anhang XIII des Statuts seien aufgrund seiner Abordnung zum EAD im Oktober 2011 (siehe oben, Rn. 21) nicht mehr auf ihn anwendbar, was das Außerachtlassen des Multiplikationsfaktors 0,9426565 und die Anwendung eines Multiplikationsfaktors von 1 gerechtfertigt habe.

104    Denn auch wenn der Eintritt des Klägers in den Dienst des EAD zur Unterzeichnung eines neuen Vertrags führte, beruhte seine Abordnung an den EAD, wie aus einem Schreiben des Generalsekretariats des Rates vom 8. Dezember 2010 an den Kläger hervorgeht, auf der Verlegung von Personal im Zusammenhang mit der Übertragung einiger Dienststellen und Aufgaben an den EAD, die bis dahin dem Generalsekretariat des Rates zugeordnet gewesen waren. Es handelte sich folglich nicht um eine Einstellung, die den Beginn einer neuen Laufbahn kennzeichnete, für die die Übergangsvorschriften von Anhang XIII des Statuts nicht galten.

105    Im Übrigen wurde die Laufbahn des Klägers bei seinem Eintritt in den Dienst des EAD nicht unterbrochen. Seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8, die nur aufgrund der Übergangsvorschriften des Anhangs XIII des Statuts gilt, wurde beibehalten. Außerdem wurde der Beginn seines Besoldungsdienstalters, der vor seinem Eintritt in den Dienst des EAD am 1. Oktober 2011 lag, beibehalten (siehe oben, Rn. 21).

106    Entgegen dem Vorbringen des Klägers waren die Übergangsvorschriften des Anhangs XIII des Statuts somit auch noch nach seinem Eintritt in den Dienst des EAD am 1. Oktober 2011 auf ihn anwendbar.

107    Nach alledem macht der Kläger zu Unrecht geltend, die rückwirkende Berichtigung seines Ruhegehalts im November 2017 sei nicht gerechtfertigt und die Mitteilung vom 30. November 2017 sei deshalb rechtsfehlerhaft.

108    Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen Art. 85 des Statuts

109    Der Kläger macht geltend, der Multiplikationsfaktor, der auf ihn angewandt worden sei, während er im Dienst gestanden habe, sei nicht in dem Vertrag erwähnt, den er mit dem EAD geschlossen habe, und deshalb habe er von einer eventuellen Unregelmäßigkeit der Entscheidung, mit der seine Ansprüche bei seinem Dienstantritt beim EAD festgesetzt worden seien, keine Kenntnis haben können.

110    Darüber hinaus beruft sich der Kläger auf die Komplexität der fraglichen Bestimmungen.

111    Er habe anhand keiner Bestimmung des Statuts überprüfen können, ob der auf ihn insbesondere seit Februar 2013 angewandte Multiplikationsfaktor richtig gewesen sei.

112    Die Kommission macht geltend, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen von Art. 85 des Statuts erfüllt.

113    Allein durch den Vergleich der dienstrechtlichen Stellung des Klägers, wie sie einer EDV-Anwendung zu entnehmen gewesen sei, die dem Kläger eine Einsichtnahme in seine Personalakte ermöglicht habe, mit der dienstrechtlichen Stellung, die aus seinen Gehaltsabrechnungen hervorgehe, habe der Kläger erkennen können, dass unerklärlicherweise ein unterschiedlicher Multiplikationsfaktor verwendet worden sei.

114    Insoweit ergibt sich aus Art. 85 des Statuts, der gemäß Art. 45 BSB für Bedienstete auf Zeit entsprechend gilt, dass für die Rückforderung eines ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrags der Nachweis erforderlich ist, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen. Wenn der Empfänger in diesem zweiten Fall bestreitet, den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt zu haben, sind die Umstände zu untersuchen, unter denen die Zahlung erfolgt ist, um festzustellen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes ohne Weiteres hätte auffallen müssen (Urteil vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T‑107/92, EU:T:1994:17, Rn. 32).

115    Der Begriff „so offensichtlich“, der den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung im Sinne von Art. 85 des Statuts kennzeichnet, bedeutet nicht, dass der Empfänger der rechtsgrundlosen Zahlungen nicht die geringste Mühe der Überlegungen oder Nachprüfung auf sich nehmen muss, sondern dass Rückerstattung geschuldet wird, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennt, nicht entgehen kann (Urteile vom 11. Juli 1979, Broe/Kommission, 252/78, EU:C:1979:186, Rn. 13, und vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T‑107/92, EU:T:1994:17, Rn. 33).

116    Art. 85 des Statuts ist dahin auszulegen, dass es nicht darum geht, ob der Irrtum für die Verwaltung offensichtlich gewesen ist oder nicht, sondern darum, ob er für den Betroffenen offensichtlich gewesen ist. Die Situation, in der sich eine Verwaltung befindet, die die Zahlung Tausender von Gehältern und Zulagen aller Art zu bewältigen hat, ist nicht mit derjenigen des Beamten zu vergleichen, der ein persönliches Interesse an der Prüfung der monatlich bei ihm eingehenden Zahlungen hat (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1979, Broe/Kommission, 252/78, EU:C:1979:186, Rn. 11). Auch wenn es bedauerlich ist, dass es bisweilen lange dauert, bis die Verwaltung die Rechtsgrundlosigkeit einer Zahlung bemerkt, ist der Betroffene jedoch keineswegs davon befreit, Überlegungen anzustellen oder Nachprüfungen vorzunehmen, sondern muss einen Irrtum entdecken, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten nicht entgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T‑107/92, EU:T:1994:17, Rn. 39, und vom 18. Juni 2019, Quadri di Cardano/Kommission, T‑828/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:422, Rn. 63).

117    Ferner muss das Unionsgericht der Rechtsprechung zufolge bei der Beurteilung der Offensichtlichkeit des Fehlers der Verwaltung neben dem Grad der Verantwortung des Beamten, seiner Besoldungsgruppe und seines Dienstalters auch den Grad der Klarheit der Statutsbestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der dem Betroffenen zu zahlenden Bezüge geregelt sind, sowie die Bedeutung der Veränderungen seiner persönlichen oder familiären Situation berücksichtigen, wenn die Gewährung des streitigen Betrags von der Beurteilung einer solchen Situation durch die Verwaltung abhängt (vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Quadri di Cardano/Kommission, T‑828/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:422, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Überdies ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der betroffene Beamte, der mit der ihm obliegenden Sorgfalt handelt, das Ausmaß des Irrtums der Verwaltung genau feststellen kann. Er ist vielmehr bereits dann, wenn er an der Begründetheit der fraglichen Zahlung Zweifel hegt, zu einer entsprechenden Mitteilung an die Verwaltung verpflichtet, damit diese die erforderliche Überprüfung vornehmen kann (vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Quadri di Cardano/Kommission, T‑828/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:422, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Im vorliegenden Fall beruht der Fehler des PMO darauf, dass auf den Kläger ein Multiplikationsfaktor von 1 anstatt 0,9426565 angewandt wurde. Der Fehler, der erstmals im Februar 2013 begangen wurde, setzte sich anschließend fort, einschließlich zu dem Zeitpunkt, an dem der Kläger in den Ruhestand eintrat und seine Ruhegehaltsansprüche festgesetzt wurden.

120    Wie bereits oben in Rn. 22 dargelegt, wurde auf den Kläger, für den bis dahin ein Multiplikationsfaktor von 0,9426565 gegolten hatte, ab seiner Gehaltsabrechnung für Februar 2013 ein Multiplikationsfaktor von 1 angewandt, was einer Erhöhung seines Gehalts um 737,75 Euro pro Monat entsprach. Außerdem wurde eine rückwirkende Berichtigung seines Nettogehalts um einen Gesamtbetrag in Höhe von 7 948,81 Euro für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2013 angewandt und ihm im Februar 2013 ausgezahlt.

121    Angesichts ihrer Bedeutung mussten diese Änderungen zwangsläufig die Aufmerksamkeit des Klägers erregen.

122    Zudem hatte im Oktober 2011 auch keine Beförderung des Klägers stattgefunden, die eine Festsetzung eines neuen Multiplikationsfaktors gerechtfertigt hätte (siehe oben, Rn. 12 und 93). Auch war der Kläger nicht in eine höhere Dienstaltersstufe aufgerückt, was eine Gehaltserhöhung hätte rechtfertigen können.

123    Zudem konnte die Abordnung des Klägers zum EAD im Oktober 2011 nicht gleichzeitig sowohl die Beibehaltung einer Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8, die dem Kläger aufgrund der Übergangsvorschriften des Anhangs XIII des Statuts gewährt wurde, als auch das Außerachtlassen des Multiplikationsfaktors rechtfertigen, dessen Anwendung sich aus den Übergangsvorschriften des Anhangs XIII des Statuts ergibt (siehe oben, Rn. 103 und 105).

124    Zwar wurde der Kläger 2013 zum Leiter des ESVK ernannt, doch wurde bei dieser Gelegenheit seine Einstufung in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8 beibehalten (siehe oben, Rn. 23). Zudem konnte diese Ernennung, die im Juli 2013 erfolgte, nicht die im Februar 2013 erfolgte Zahlung einer Gehaltszulage für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2013 rechtfertigen.

125    Da die Laufbahn des Klägers keine Ereignisse aufweist, die die oben in Rn. 120 genannten Änderungen rechtfertigen könnten, mussten diese erst recht die Aufmerksamkeit des Klägers erregen.

126    Im Februar 2013 war der Kläger seit über 13 Jahren im Dienst und in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8, deren Gehalt der Besoldungsgruppe AD 14, Dienstaltersstufe 1, entspricht. In seinen Schriftsätzen hat der Kläger geltend gemacht, dass er in der Folgezeit als Leiter des ESVK „die Befugnisse der mit der Vertretung des ESVK für die Zwecke jeglicher Rechtsakte mit finanziellen und administrativen Auswirkungen ermächtigten Stelle ausgeübt“ habe. Ein derart hoher Grad an Verantwortung und die Art der vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben stützen die These der Kommission, wonach der Kläger das Vorliegen eines Fehlers des PMO spätestens im März 2015 bemerkt haben müsse.

127    Schließlich macht die Kommission geltend, ohne dass dem widersprochen worden wäre, dass allein durch den Vergleich der dienstrechtlichen Stellung des Klägers, wie sie einer EDV-Anwendung zu entnehmen gewesen sei, die dem Kläger eine Einsichtnahme in seine Personalakte ermöglicht habe, mit der dienstrechtlichen Stellung, die aus seinen Gehaltsabrechnungen hervorgehe, eine Unstimmigkeit im Zusammenhang mit dem auf den Kläger angewandten Multiplikationsfaktor erkennbar gewesen sei (siehe oben, Rn. 113).

128    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger, als ihm im Februar 2013 eine Gehaltserhöhung von 737,75 Euro gewährt wurde und im gleichen Monat sein Nettogehalt rückwirkend um einen Gesamtbetrag in Höhe von 7 948,81 Euro berichtigt wurde, zumindest hätte anzweifeln müssen, ob er die Voraussetzungen erfüllte, um diese Gehaltserhöhung zu erhalten, ohne in eine höhere Besoldungsgruppe aufgerückt zu sein, die eine Änderung des auf ihn angewandten Multiplikationsfaktors von 0,9426565 in 1 rechtfertigen könnte. Angesichts dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Gehaltsabrechnung für Februar 2013 wiedergegebenen Entscheidung musste der Kläger die zuständigen Dienststellen des PMO mit diesem Problem befassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1979, Broe/Kommission, 252/78, EU:C:1979:186, Rn. 13, und vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T‑107/92, EU:T:1994:17, Rn. 42).

129    Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Kläger entsprechende Schritte unternommen hat, weder zu dem Zeitpunkt, als er die Gehaltsabrechnung für Februar 2013 erhielt, noch in der Folgezeit, insbesondere als ihm die Mitteilung vom 6. März 2015 zur Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche zugestellt wurde, obwohl der Fehler des PMO zu diesem Zeitpunkt weiterhin offensichtlich war.

130    Folglich wurde kein Verstoß gegen Art. 85 des Statuts nachgewiesen.

131    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem PMO ein Versäumnis oder ein Fehler unterlief, als es die Entscheidung erließ, die in der Ruhegehaltsabrechnung für Februar 2013 und der Mitteilung vom 6. März 2015 Ausdruck findet. Diese Umstände haben nämlich keine Auswirkung auf die Anwendung von Art. 85 des Statuts, der ja gerade voraussetzt, dass die Verwaltung bei der Vornahme der rechtsgrundlosen Zahlung einem Irrtum erlegen ist (Urteile vom 24. Februar 1994, Stahlschmidt/Parlament, T‑38/93, EU:T:1994:23, Rn. 23, vom 30. November 2006, J/Kommission, T‑379/04, EU:T:2006:368, Rn. 100, und vom 16. Mai 2007, F/Kommission, T‑324/04, EU:T:2007:140, Rn. 139).

132    Ebenso wenig wird die oben in Rn. 130 gezogene Schlussfolgerung durch die übrigen Argumente des Klägers in Frage gestellt.

133    Erstens ist das Vorbringen, der Kläger habe von einer etwaigen Unregelmäßigkeit keine Kenntnis nehmen können, da weder sein Vertrag noch die Entscheidung über seine Einstellung auf den Multiplikationsfaktor Bezug genommen hätten, angesichts der oben in den Rn. 120 bis 127 dargelegten Erwägungen zurückzuweisen.

134    Außerdem war der Multiplikationsfaktor von 1 auf der Gehaltsabrechnung von Februar 2013 ausgewiesen. Somit war es dem Kläger möglich, von der Existenz des Multiplikationsfaktors und von seinem Wert Kenntnis zu nehmen.

135    Zweitens beruhte die Festsetzung des Multiplikationsfaktors, der auf den Kläger hätte angewandt werden müssen, d. h. des Faktors von 0,9426565, auf der kombinierten Anwendung der oben in den Rn. 91 bis 93 dargelegten Bestimmungen auf die Situation des Klägers. Somit macht der Kläger zu Unrecht geltend, dass er anhand keiner Bestimmung des Statuts habe überprüfen können, ob der auf ihn angewandte Multiplikationsfaktor richtig gewesen sei.

136    Zudem kann von jedem Beamten oder Bediensteten die Kenntnis des Statuts erwartet werden (Urteil vom 19. Mai 1999, Connolly/Kommission, T‑34/96 und T‑163/96, EU:T:1999:102, Rn. 168). Insoweit kann der Kläger nicht geltend machen, dass ihm diese Bestimmungen und ihre Tragweite nicht bekannt waren, und dies erst recht nicht, wenn man den Grad seiner Verantwortung und sein Dienstalter berücksichtigt.

137    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen die Grundsätze für die Rücknahme rechtmäßiger Handlungen

138    Nach der Rechtsprechung verstößt der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, durch den subjektive Rechte oder gleichartige Vorteile eingeräumt wurden, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, Ruiz Molina/EUIPO, T‑233/16 P, EU:T:2017:435, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Der Kläger macht geltend, die Entscheidung zur Festsetzung seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe zum Zeitpunkt seiner Abordnung zum EAD am 1. Oktober 2011 sei rechtmäßig gewesen und habe ihm subjektive Rechte verliehen. Folglich habe die Entscheidung nicht zurückgenommen werden dürfen.

140    Die Kommission macht geltend, das PMO habe keinen rechtmäßigen Verwaltungsakt zurückgenommen.

141    Die Mitteilungen vom 30. November 2017 und vom 31. Januar 2018, deren Aufhebung der Kläger beantragt, haben entgegen dem Vorbringen, auf das er sich zu berufen scheint, zu keiner Änderung seiner Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe geführt. Die Änderung der Dienstaltersstufe des Klägers erfolgte durch die Mitteilung vom 6. März 2015, deren Aufhebung der Kläger nicht beantragt und die insoweit nicht durch die Mitteilung vom 30. November 2017 geändert wurde (siehe oben, Rn. 25).

142    Jedenfalls ist die Mitteilung vom 6. März 2015, soweit sie in dieser Hinsicht nicht durch die Mitteilung vom 30. November 2017 geändert wurde, bestandskräftig geworden, da zum einen der Kläger selbst angegeben hat, dass sie ihm im März 2015 zugestellt worden sei, und zum anderen den Akten nicht zu entnehmen ist, dass gegen die Mitteilung innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen eine Beschwerde eingelegt wurde.

143    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen die Grundsätze für die Rücknahme rechtswidriger Handlungen

144    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen die Grundsätze für die Rücknahme rechtswidriger Handlungen verstoßen. Eine Einrichtung könne eine rechtswidrige Handlung, die subjektive Rechte verleihe, nur dann zurücknehmen, wenn die Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolge. Der Kläger beruft sich insoweit auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Anwendung einer Frist von drei Monaten, die der Frist entspreche, die ein Beamter oder Bediensteter bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts einzuhalten habe.

145    Darüber hinaus beruft sich der Kläger darauf, dass er zu der Einrichtung, bei der er beschäftigt gewesen sei, eine vertragliche Beziehung unterhalten habe und die Beschäftigungsbedingungen, die auf dieser Vertragsbeziehung beruhten, nicht drei Monate nach seinem Dienstantritt und erst recht nicht nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geändert werden könnten. Der EAD sei verpflichtet, alle ihm zustehenden Rechte zu gewährleisten, insbesondere seine Gehaltsansprüche. Was die Änderungen der vertraglichen Beziehung mit der ihn beschäftigenden Einrichtung betreffe, sei ihm erst ab dem 23. November 2017 – und ohne dass ihm ein entsprechender Bescheid zugestellt worden sei – mitgeteilt worden, „dass sein Dienstposten auf der Ebene eines Bereichsleiters angesiedelt gewesen sei und er deshalb kein Recht auf die Dienstaltersstufe des Managements habe“.

146    Die Entscheidung, auf das während seiner Dienstzeit bezogene Gehalt einen neuen Multiplikationsfaktor anzuwenden, sei ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden.

147    Die Kommission, die in ihren Schriftsätzen erklärt hat, sie habe keine rechtswidrige Handlung zurückgenommen, sondern lediglich einen Fehler berichtigt, hat diese Aussage in der mündlichen Verhandlung revidiert.

148    Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar jedem Unionsorgan, das feststellt, dass der von ihm erlassene Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb angemessener Frist rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts, der auf dessen Rechtmäßigkeit vertrauen durfte, zu beachten (Urteile vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission, C‑248/89, EU:C:1991:264, Rn. 20, und vom 27. Juni 2017, Ruiz Molina/EUIPO, T‑233/16 P, EU:T:2017:435, Rn. 27).

149    Zudem steht einem Unionsorgan das Recht, einen rechtswidrigen Rechtsakt zurückzunehmen, nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu (Urteile vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C‑90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35, und vom 27. Juni 2017, Ruiz Molina/EUIPO, T‑233/16 P, EU:T:2017:435, Rn. 27).

150    Die Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsakts, der mit einem Vorteil für seinen Adressaten verbunden war, unterliegt somit in rechtlicher Hinsicht zwei Voraussetzungen: erstens muss das berechtigte Vertrauen des Adressaten beachtet werden, und zweitens muss die Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.

151    Was als Erstes die Beachtung des berechtigten Vertrauens des Adressaten betrifft, ist das Recht auf Vertrauensschutz nach ständiger Rechtsprechung an drei kumulative Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, begründete Erwartungen beim Adressaten zu wecken. Drittens müssen die Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 27. Januar 2016, Montagut Viladot/Kommission, T‑696/14 P, EU:T:2016:30, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann zwar das Recht der Verwaltung, einen rechtswidrigen Rechtsakt rückwirkend zurückzunehmen, beschränken, wenn der Adressat auf den Anschein der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts vertrauen durfte, doch ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn objektive Umstände vorlagen, aufgrund deren der Betroffene den fraglichen Fehler hätte erkennen müssen, oder, anders gesprochen, wenn Umstände vorlagen, die die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts in Zweifel ziehen konnten. So darf der Betroffene u. a. dann nicht auf den Anschein der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts vertrauen, wenn dieser einer Rechtsgrundlage entbehrt oder unter offensichtlichem Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften ergangen ist (Urteil vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T‑491/08 P, EU:T:2010:191, Rn. 44).

153    Die Rechtsprechung zur rückwirkenden Rücknahme von rechtswidrigen Rechtsakten, die subjektive Rechte verleihen, zielt gerade darauf ab, zwei Grundsätze – den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – miteinander in Einklang zu bringen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen, wenn die Rechtswidrigkeit einem Beamten, der Sorgfalt walten lässt, nicht entgehen konnte, nicht berechtigt, so dass der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung uneingeschränkt zur Anwendung kommt (Urteil vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T‑491/08 P, EU:T:2010:191, Rn. 45).

154    Die – insbesondere oben in Rn. 153 angeführte – Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf dem Gebiet der rückwirkenden Rücknahme von rechtswidrigen Rechtsakten, die subjektive Rechte verleihen, knüpft an die Rechtsprechung an, die auf dem Gebiet der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gilt (siehe oben, Rn. 115 bis 118, insbesondere Rn. 115). Diese Übereinstimmung überrascht nicht, da Art. 85 des Statuts selbst Ausdruck des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist (Urteil vom 13. März 1990, Costacurta/Kommission, T‑34/89 und T‑67/89, EU:T:1990:20, Rn. 43).

155    Folglich kann eine Unregelmäßigkeit, wenn sie in den Anwendungsbereich von Art. 85 des Statuts fällt, nicht geeignet sein, begründete Erwartungen bei demjenigen zu wecken, dem sie zugutekommt.

156    Wie jedoch bereits dargelegt (siehe oben, Rn. 129), konnte das PMO im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 85 des Statuts in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts (siehe oben, Rn. 115 bis 118) anwenden, ohne einen Fehler zu begehen.

157    Beim Kläger hätten nämlich, als ihm im Februar 2013 eine Gehaltserhöhung von 737,75 Euro ab Oktober 2011 gewährt wurde und im gleichen Monat sein Nettogehalt rückwirkend um einen Gesamtbetrag in Höhe von 7 948,81 Euro berichtigt wurde, in Bezug auf die Frage, ob er die Voraussetzungen erfüllte, um diese Gehaltserhöhung zu erhalten, ohne in eine höhere Besoldungsgruppe aufgerückt zu sein, die eine Änderung des auf ihn angewandten Multiplikationsfaktors von 0,9426565 in 1 rechtfertigen könnte, zumindest Zweifel aufkommen müssen (siehe oben, Rn. 119 bis 128).

158    Aus alledem ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein berechtigtes Vertrauen nachgewiesen wurde.

159    Was als Zweites die Einhaltung einer angemessenen Frist betrifft, ist die Angemessenheit eines Zeitraums anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 187).

160    Insbesondere wenn die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zu einer Rückforderung zu viel gezahlter Beträge führt, ist zu prüfen, ob der zurückgenommene Verwaltungsakt einen rein finanziellen Zweck hat.

161    Wenn der fragliche Verwaltungsakt nämlich einen rein finanziellen Zweck hat, beruht seine Rücknahme, die die gleiche Wirkung hat wie die Rückforderung der Beträge, die aufgrund des Verwaltungsakts zu viel gezahlt wurden, auf der bloßen Anwendung der Bestimmungen von Art. 85 des Statuts. Um die Bedeutung der Bestimmungen von Art. 85 Abs. 2 Satz 1 des Statuts nicht zu unterlaufen, muss in einem solchen Fall die Rücknahme des fraglichen Verwaltungsakts innerhalb der in dieser Vorschrift festgelegten Frist von fünf Jahren erfolgen.

162    Der Begriff „Entscheidung mit rein finanziellem Zweck“ ist von den Unionsgerichten bereits verwendet worden, um den Anwendungsbereich der Rechtsprechung abzugrenzen, die annimmt, dass die Übermittlung der monatlichen Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnung des betreffenden Beamten oder Bediensteten die Beschwerde- bzw. Klagefristen in Gang setzt (siehe oben, Rn. 61).

163    Hierzu hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im Urteil vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission (F‑101/05, EU:F:2006:58, Rn. 43 und 44), eine nicht abschließende Liste von Entscheidungen mit rein finanziellem Zweck erstellt, deren Vorliegen und Tragweite aufgrund ihres Zwecks eindeutig aus einer Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnung hervorgehen können, die individuell an den betroffenen Beamten oder Bediensteten gerichtet ist. Das Gericht für den öffentlichen Dienst bezog sich insoweit u. a. auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Berichtigungskoeffizienten, auf die jährliche Gehaltsanpassung, auf pauschale Reisekostenerstattungen, auf die Verweigerung von Auslandszulagen und auf Zurückbehaltungen aufgrund anderweitig bezogener Familienzulagen.

164    Entscheidungen mit rein finanziellem Zweck sind von Entscheidungen zu differenzieren, die zwar finanzielle Auswirkungen haben, deren Ziel jedoch über die Festsetzung typisch finanzieller Rechte des Betroffenen hinausgeht. Dabei kann es sich z. B. um eine Entscheidung über die endgültige Einstufung eines neu eingestellten Beamten oder um eine Entscheidung über eine Beförderung handeln.

165    Im vorliegenden Fall nahm das PMO durch die Mitteilung vom 30. November 2017 die Mitteilung vom 6. März 2015 zurück, soweit sie den Betrag des Gehalts festsetzte, das bei der Berechnung des Ruhegehaltsanspruchs des Klägers zu berücksichtigen war, und sich auf einen Multiplikationsfaktor von 1 stützte (siehe oben, Rn. 50). Dies führte rückwirkend zu einer Herabsetzung des Ruhegehalts des Klägers und zur Rückforderung der Überzahlung, die darauf beruhte, dass zwischen April 2015 und Dezember 2017 ein höheres Ruhegehalt gezahlt worden war.

166    Folglich wurde durch die Mitteilung vom 30. November 2017 eine Handlung zurückgenommen, deren Zweck rein finanziell war.

167    Die Rücknahme erfolgte innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei Jahren und neun Monaten und liegt somit innerhalb der Frist von fünf Jahren, die für den vorliegenden Fall gilt (siehe oben, Rn. 161).

168    Aus dem Vorstehenden folgt, dass im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die Vorschriften zur Rücknahme rechtswidriger Rechtsakte nachgewiesen wurde.

169    Die oben in Rn. 168 gezogene Schlussfolgerung kann durch die übrigen Argumente des Klägers nicht in Frage gestellt werden.

170    Erstens betreffen die oben in Rn. 145 genannten Argumente eine Änderung der Dienstaltersstufe des Klägers, die auf der Mitteilung vom 6. März 2015 und nicht auf den angefochtenen Entscheidungen beruhte.

171    Zweitens verbietet die Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit (siehe oben, Rn. 144) den Unionsorganen nicht, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten zurückzunehmen. Wie nämlich bereits oben in Rn. 161 dargelegt, gilt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der fragliche Verwaltungsakt einen rein finanziellen Zweck hat, die in Art. 85 Abs. 2 Satz 1 des Statuts vorgesehene Frist von fünf Jahren.

172    Drittens betrifft das oben in Rn. 145 dargelegte Vorbringen weder die Mitteilung vom 30. November 2017 noch die Mitteilung vom 31. Januar 2018, die keine Änderung des vom Kläger während seiner Dienstzeit bezogenen Gehalts und auch keine Änderung seiner Besoldungsgruppe, seiner Dienstaltersstufe oder seines Besoldungsdienstalters zur Folge hatten, sondern sich darauf beschränkten, einen Multiplikationsfaktor von 0,9426565 anstatt 1 anzuwenden und dadurch das Gehalt zu ändern, das für die Berechnung seines Ruhegehalts berücksichtigt wurde.

173    Jedenfalls geht aus den Akten nicht hervor, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der von ihm wahrgenommenen Leitungsaufgaben eine zusätzliche Dienstaltersstufe zugutekommen konnte.

174    Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Begründungsmangel

175    Der Kläger macht geltend, die von ihm angefochtenen Entscheidungen entbehrten jeglicher stichhaltigen Begründung.

176    Was den Multiplikationsfaktor betreffe, nehme die Kommission auf widersprüchliche Zahlenwerte Bezug.

177    Die Kommission macht geltend, die Mitteilungen vom 30. November 2017 und vom 31. Januar 2018 seien ausreichend begründet.

178    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 AEUV normierte Pflicht zur Begründung, die auch in Art. 25 Abs. 2 des Statuts enthalten ist, dem Unionsrichter ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der beschwerenden Entscheidungen zu überprüfen, und den Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben soll, ob diese Entscheidungen begründet sind oder aber unter einem Mangel leiden, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission, T‑568/16 und T‑599/16, EU:T:2018:347, Rn. 68, und vom 14. Dezember 2018, UC/Parlament, T‑572/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:975, Rn. 57).

179    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Eine Entscheidung ist dann hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 375 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

180    Im vorliegenden Fall hatte das PMO den Kläger durch Mitteilung vom 23. November 2017 darüber informiert, dass die Zahl der Dienstaltersstufen seit der Reform von 2004 auf fünf begrenzt sei und er deshalb bei seinem Eintritt in den Ruhestand in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 5, statt in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 8 (der er während seiner Dienstzeit angehörte) eingestuft worden sei. Es wurde jedoch ein Berichtigungswert von 1,1314352 auf ihn angewandt, damit sein Ruhegehalt auf der Grundlage eines Gehalts berechnet werden konnte, das dem Gehalt entsprach, das er während seiner Dienstzeit bezogen hatte, d. h. 13 322,22 Euro.

181    Das PMO wies in dieser Mitteilung auch darauf hin, dass der Multiplikationsfaktor, anhand dessen das Gehalt des Klägers im März 2015 vor seinem Eintritt in den Ruhestand berechnet worden sei, im Februar 2013 von einem Wert in Höhe von 0,9426565 in den Wert 1 geändert worden sei. Diese Änderung sei jedoch ohne Grund erfolgt, da sie mit keiner Beförderung verbunden gewesen sei. Sie habe daher zu einer Überzahlung geführt, die im November 2015 bemerkt worden sei.

182    Das PMO wies in der Mitteilung vom 23. November 2017 außerdem darauf hin, dass sich der Fehler in Bezug auf den Multiplikationsfaktor auf die Bewertung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers ausgewirkt habe, da die Mitteilung vom 6. März 2015 auf einem fehlerhaften Multiplikationsfaktor und somit einem fehlerhaften Grundgehalt beruht habe. Am Ende dieser Ausführungen wies das PMO den Kläger darauf hin, dass er mit gesondertem Schreiben eine weitere Mitteilung zu seinem Ruhegehalt empfangen werde.

183    In der Mitteilung vom 30. November 2017 wurde das Grundgehalt geändert und auf 12 558,28 Euro festgesetzt. Der Berichtigungswert, der aufgrund der oben in Rn. 180 erwähnten Änderung der Dienstaltersstufe angewandt wurde, war ebenfalls von einer Änderung betroffen und wurde von 1,1314352 auf 1,066555 herabgesetzt. In dem Dokument wird darauf hingewiesen, dass die Änderungen ab dem 1. April 2015 in Kraft träten.

184    In der Gehaltsabrechnung für Januar 2018, die den neuen Berichtigungswert ausweist, d. h. 1,066555, wird auf eine Forderung der Union in Höhe von 7 389,51 Euro Bezug genommen, die der Summe der Forderungen entspricht, die zwischen April 2015 und Dezember 2017 festgestellt wurden und ebenfalls in der Gehaltsabrechnung für Januar 2018 genannt sind.

185    Wie oben in Rn. 40 dargelegt, nannte das PMO im Zahlungsplan, der in der Mitteilung vom 31. Januar 2018 enthalten war, den Gesamtbetrag für jede der drei Forderungen, und dieser Betrag belief sich bei der dritten Forderung auf 7 389,51 Euro.

186    Zwar war in der Mitteilung vom 23. November 2017 die Abgrenzung des Multiplikationsfaktors, der die Beibehaltung des Gehalts von Bediensteten ermöglichte, das nunmehr unter Bezugnahme auf die neue, nach der Reform von 2004 eingeführte Gehaltstabelle berechnet wurde (siehe oben, Rn. 17), vom Berichtigungswert, der angewandt wurde, damit das Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage eines Gehalts berechnet werden konnte, das dem Grundgehalt entsprach, d. h. dem Gehalt, das er bezog (oder hätte beziehen müssen), als er noch im Dienst stand (siehe oben, Rn. 25), dadurch beeinträchtigt, dass das PMO den Begriff „Multiplikationsfaktor“ sowohl zur Bezeichnung des Multiplikationsfaktors als auch zur Bezeichnung des Berichtigungswerts verwendete.

187    Einem ehemaligen Bediensteten, der so erfahren und gebührend informiert war wie der Kläger und überdies seit dem Inkrafttreten der Reform von 2004 erlebt hatte, dass ein Multiplikationsfaktor auf ihn angewandt wurde, während ein Berichtigungswert erst seit seinem Eintritt in den Ruhestand im April 2015 auf ihn angewandt wurde, war es jedoch möglich, zwischen diesen beiden Elementen zu unterscheiden.

188    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger die Gründe für die Mitteilung vom 30. November 2017 sowie die Gründe für die Mitteilung vom 31. Januar 2018, soweit sie das Vorliegen der dritten Forderung feststellte, erkennen konnte.

189    Der Klagegrund eines Begründungsmangels ist daher zurückzuweisen.

 Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler

190    Der Kläger nimmt auf mehrere Rechtsvorschriften Bezug, die das ESVK betreffen, und weist sodann darauf hin, dass er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wichtige administrative Funktionen ausgeübt und Aufgaben in der Personalführung wahrgenommen habe. Die Informationen, die der EAD dem PMO übermittelt habe, seien daher falsch.

191    Die Kommission macht geltend, das PMO habe die Einstufung des Klägers so berücksichtigt, wie sie die zuständigen Behörden während seiner Laufbahn festgestellt hätten.

192    Selbst wenn erwiesen wäre, dass der Kläger höhere Funktionen ausgeübt hat, u. a. in der Personalführung, kann sich dieser Umstand nicht auf die Rechtmäßigkeit der Mitteilung vom 30. November 2017 und der Mitteilung vom 31. Januar 2018, soweit sie das Bestehen der dritten Forderung erwähnt, auswirken, weil die Berichtigung, die für den Betrag des Ruhegehalts des Klägers ab der Ruhegehaltsabrechnung für Januar 2018 vorgenommen wurde, nicht auf der Art der von ihm ausgeübten Funktionen beruht, sondern darauf, dass er nach der Reform von 2004 keine Beförderung erhielt, die rechtfertigen könnte, dass der auf ihn angewandte Multiplikationsfaktor im Februar 2013 rückwirkend geändert wurde und in der Folgezeit weiter auf ihn angewandt wurde (siehe oben, Rn. 181 bis 183).

193    Folglich ist der Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers zurückzuweisen.

194    Was darüber hinaus das Vorbringen betrifft, die Kommission „habe es versäumt, die Entscheidungen verfügbar zu machen, auf deren Grundlage die Ruhegehaltsabrechnungen [des Klägers] seit dem 1. April 2015 erstellt wurden“, so steht es in keinem Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Mitteilungen vom 30. November 2017 und vom 31. Januar 2018, die dem Kläger zugestellt wurden. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

195    Aus alledem ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist.

 Kosten

196    Gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint.

197    Wie bereits oben in Rn. 63 dargelegt, ist es im vorliegenden Fall bedauerlich, dass das PMO in der Ruhegehaltsabrechnung für November 2015 keine Erläuterung der Gründe für die Entscheidung zur Feststellung des Bestehens der ersten Forderung beifügte. Zudem benötigte das PMO, nachdem es den Fehler im Zusammenhang mit dem auf den Kläger angewandten Multiplikationsfaktor entdeckt hatte, zwei Jahre, um sämtliche Konsequenzen aus dem Fehler zu ziehen. Ferner wurde dem Kläger erst durch die Mitteilung vom 31. Januar 2018 ein vollständiger Zahlungsplan übermittelt, der alle bisherigen und künftigen Rückzahlungen in Bezug auf jede der drei Forderungen aufschlüsselte. Bei der Zurückweisung der Beschwerde am 27. Juni 2018 beschränkte sich die Kommission darauf, sich – teilweise zu Unrecht – auf die Unzulässigkeit der Beschwerde zu berufen, ohne inhaltlich auf die immerhin erheblichen Argumente des Klägers einzugehen.

198    Angesichts aller oben in Rn. 197 dargelegten Umstände sind der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von ZF.

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Februar 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.