Language of document : ECLI:EU:T:2020:75

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

27. Februar 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke CaraTour – Ältere Unionswortmarke Carado – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑202/19

Knaus Tabbert GmbH mit Sitz in Jandelsbrunn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Maenz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Carado GmbH mit Sitz in Leutkirch im Allgäu (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Otto,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Januar 2019 (Sache R 506/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Carado und Knaus Tabbert


erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Gratsias und B. Berke,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 12. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. April 2016 meldete die Klägerin, die Knaus Tabbert GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CaraTour.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 12 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 12: „Campingwagen, Wohn- und Reisemobile, Wohnwagen, Ersatzteile und Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten); Autozubehör, nämlich Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, ‑gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen; Fahrzeuganhänger, einschließlich multifunktionale Crossover-Freizeitanhänger“;

–        Klasse 39: „Abschleppen von Kraftfahrzeugen und Anhängern, insbesondere von Wohnwagen und Reisemobilen; Vermietung von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Wohnwagen und Reisemobilen; Vermietung von Garagen, Parkplätzen; Vermietung von Parkplätzen und Stellplätzen auf Campinganlagen; Verteilung von Elektrizität, Energie und Wasser, insbesondere zu Versorgungssäulen bei Campingplätzen; Vermietung von Caravans“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 88/2016 vom 13. Mai 2016 veröffentlicht.

5        Am 27. April 2016 erhob die Streithelferin, die Carado GmbH, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die Unionswortmarke Carado (im Folgenden: ältere Marke), am 24. März 2009 unter der Nr. 4935334 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

–        Klasse 12: „Reisemobile, Wohnwagen sowie Teile hiervon“;

–        Klasse 22: „Zelte, insbesondere Vorzelte für Reisemobile und Wohnwagen; Planen“;

–        Klasse 39: „Vermietung von Fahrzeugen, Reisemobilen, Wohnwagen“;

–        die deutsche Wortmarke Carado, am 11. Juli 2006 unter der Nr. 30611776 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

–        Klasse 12: „Reisemobile, Wohnwagen sowie Teile hiervon (soweit in Klasse 12 enthalten)“;

–        Klasse 22: „Zelte, insbesondere Vorzelte für Reisemobile und Wohnwagen; Planen“;

–        Klasse 39: „Vermietung von Fahrzeugen, Reisemobilen“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) genannte Eintragungshindernis geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 29. Januar 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass für die folgenden Waren der Klasse 12 eine Verwechslungsgefahr bestehe: „Campingwagen, Wohn- und Reisemobile, Wohnwagen, Ersatzteile und Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten); Autozubehör, nämlich Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte; Fahrzeuganhänger, einschließlich multifunktionale Crossover- Freizeitanhänger“.

9        Am 20. März 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 14. Januar 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

11      Die Beschwerdekammer bestätigte vorab die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, nach der sämtliche von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung für die Waren „Reisemobile, Wohnwagen sowie Teile hiervon“ in Klasse 12, auf die der Widerspruch gestützt wurde, belegten.

12      Erstens stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der fraglichen Waren sowohl aus den allgemeinen Verkehrskreisen als auch aus Fachverkehrskreisen, nämlich Fahrzeughändlern und ‑vermietern, bestünden. Sodann sei von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise auszugehen. Schließlich nahm die Beschwerdekammer für die ältere Marke an, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Verkehrskreise der Europäischen Union seien.

13      Zweitens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 12, für die der Nachweis einer Benutzung erbracht worden sei, teilweise identisch und teilweise ähnlich seien.

14      Drittens stellte die Beschwerdekammer klar, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zunächst anhand der älteren Marke vorzunehmen sei, da es sich bei ihr um eine Unionsmarke handele. In bildlicher Hinsicht seien die Zeichen überdurchschnittlich ähnlich; in klanglicher Hinsicht bestehe eine starke Ähnlichkeit. Auch begrifflich seien sich die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich.

15      Viertens ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft genieße.

16      Die Beschwerdekammer kam daher unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke einerseits und der überdurchschnittlichen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen andererseits zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall trotz des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehen könne.

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Widerspruch der Streithelferin vom 27. Juli 2016 aus der älteren Marke und der deutschen Marke Nr. 30611776 vollumfänglich zurückzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

18      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

20      In der Sache trägt sie vor, die Beschwerdekammer sei unzutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr vorliege. Im Einzelnen wendet sich die Klägerin gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer zum Vergleich einerseits der fraglichen Waren und andererseits der einander gegenüberstehenden Zeichen.

21      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Anmeldemarke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2014, Basic/HABM – Repsol YPF [basic], T‑372/11, EU:T:2014:585, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich dabei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2014, basic, T‑372/11, EU:T:2014:585, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie von der Klägerin vorgetragen, mit der Bejahung einer Verwechslungsgefahr gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

26      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, die ältere Marke sei für die Waren „Reisemobile, Wohnwagen sowie Teile hiervon“ in Klasse 12 insgesamt ernsthaft benutzt worden, im Rahmen der vorliegenden Klage nicht angreift.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

27      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der fraglichen Waren sowohl aus den allgemeinen Verkehrskreisen als auch aus Fachverkehrskreisen, nämlich Fahrzeughändlern und ‑vermietern, bestünden.

28      Danach hat die Beschwerdekammer, gleichfalls in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung, festgestellt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht sei.

29      Schließlich ging die Beschwerdekammer in den Rn. 19 und 28 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die ältere Marke die Verkehrskreise der Union seien.

30      Diesen von der Klägerin im Übrigen nicht angegriffenen Beurteilungen der Beschwerdekammer ist beizupflichten.

 Zum Vergleich der fraglichen Waren

31      Die Klägerin macht geltend, dass der von der Beschwerdekammer durchgeführte Vergleich der fraglichen Waren fehlerhaft gewesen sei.

32      Erstens seien die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten); Autozubehör, nämlich Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser“ in Klasse 12 mit den Waren „Teile von Reisemobilen und Wohnwagen“ in Klasse 12, für die die ältere Marke eingetragen worden sei, nicht identisch, sondern aufgrund ihrer Eigenschaft als Zubehör lediglich ähnlich.

33      Zweitens unterschieden sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Fahrzeuganhänger, einschließlich multifunktionale Crossover-Anhänger“, in Klasse 12 nach ihrer Art, ihrem Zweck und ihrer Verwendungsmethode von den Waren „Reisemobile, Wohnwagen sowie Teile hiervon“ in Klasse 12, für die die ältere Marke eingetragen worden sei. Denn bei Letzteren handele es sich um „fahrende Häuser“, die dem Fortkommen und der Beherbergung von Personen dienten, während Fahrzeuganhänger keinen eigenen Antrieb aufwiesen und auch keine Personen aufnähmen. Sie hätten allein den Zweck, zusätzlichen Stauraum zu schaffen, vergleichbar mit einem externen Koffer. Daher bestehe lediglich eine „entfernte“ Ähnlichkeit aufgrund eines Ergänzungsverhältnisses.

34      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren und Dienstleistungen zueinander stehen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder sich ergänzen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Erstens ging die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung der Sache nach davon aus, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten); Autozubehör, nämlich Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser“ in Klasse 12 mit „Teilen“ von Reisemobilen und Wohnwagen in Klasse 12, für die die ältere Marke eingetragen worden sei, identisch seien.

37      Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei „Zubehör“ um Teile handelt, die dazu gedacht sind, eine als Basis dienende Sache zu ergänzen. „Zubehör“ fällt somit unter den Oberbegriff „Teile“. Zum anderen ist das von der angemeldeten Marke erfasste „Zubehör“ für Fahrzeuge bestimmt, wozu „Reisemobile und Wohnwagen“ gehören, für die die ältere Marke eingetragen wurde.

38      Folglich ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, der zufolge die fraglichen Waren identisch sind, fehlerfrei.

39      Zweitens ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Fahrzeuganhänger, einschließlich multifunktionale Crossover-Anhänger“, in Klasse 12 in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, diese seien „Reisemobilen“ in Klasse 12, für die die ältere Marke eingetragen wurde, ähnlich. Die Beschwerdekammer war u. a. der Ansicht, dass zwischen den fraglichen Waren ein Ergänzungsverhältnis bestehe.

40      Es ist darauf hinzuweisen, dass zwei Waren einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Hierzu ist hervorzuheben, dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um Anhänger handelt. Anhänger sind Fahrzeuge ohne Motor, die von einem anderen Fahrzeug gezogen werden und den Transport verschiedenster Dinge ermöglichen. Anhänger sind somit dazu bestimmt, mit einem anderen, als Zugfahrzeug bezeichneten Fahrzeug – wozu auch Reisemobile gehören – genutzt zu werden. Da die von der älteren Marke erfassten Waren „Reisemobile“ zu den für die Verwendung der von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Fahrzeuganhänger, einschließlich multifunktionaler Crossover-Anhänger“, unentbehrlichen Fahrzeugen gehören, besteht folglich zwischen diesen Waren ein funktionales Ergänzungsverhältnis.

42      Diese Waren richten sich zudem, wie die Beschwerdekammer mit Recht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, an dieselben Verkehrskreise und können über dieselben Vertriebskanäle angeboten werden.

43      Daher ist der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, die fraglichen Waren seien ähnlich, zuzustimmen und der Vortrag der Klägerin, zwischen den Waren bestehe nur eine „entfernte“ Ähnlichkeit, zurückzuweisen.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

44      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall stellen sich die zu vergleichenden Marken wie folgt dar:

–        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CaraTour.

–        Bei der älteren Marke handelt es sich um das Wortzeichen Carado.

 Zur bildlichen Ähnlichkeit

46      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihren ersten vier Buchstaben übereinstimmten. Auch bestünden die Zeichen aus einem einzigen Wort, so dass sie die gleiche Struktur aufwiesen. Die Beschwerdekammer war daher der Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich überdurchschnittlich ähnlich seien.

47      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer. Sie macht geltend, dass die angemeldete Marke nicht aus einem einzigen Wort bestehe, sondern aus einer Kombination zweier Wörter, so dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine unterschiedliche Struktur bzw. Konzeption aufwiesen.

48      Es ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit zweier Wortmarken vor allem auf das Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in beiden Marken ankommt (vgl. Urteil vom 25. September 2015, Copernicus-Trademarks/HABM – Bolloré [BLUECO], T‑684/13, EU:T:2015:699, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher nach der Rechtsprechung dem Anfangsteil einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2011, PJ Hungary/HABM – Pepekillo [PEPEQUILLO], T‑580/08, EU:T:2011:227, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine recht ähnliche Länge haben, da die ältere Marke und die angemeldete Marke aus sechs bzw. acht Buchstaben bestehen.

51      Zum anderen stimmen die einander gegenüberstehenden Zeichen in den ersten vier Buchstaben „c“, „a“, „r“, „a“ sowie dem sechsten Buchstaben „o“ überein, wobei die ältere Marke zusätzlich den Buchstaben „d“ und die angemeldete Marke die Buchstaben. „t“, „u“ und „r“ enthält.

52      Schließlich ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin allein darauf stützt, dass die angemeldete Marke aufgrund des Großbuchstabens „T“ bildlich als Kombination zweier Wörter – „cara“ und „tour“ – wahrgenommen werde und nicht, wie die ältere Marke, als ein einziges Wort. Die einander gegenüberstehenden Zeichen sollen somit eine unterschiedliche Struktur bzw. Konzeption aufweisen.

53      Es ist allerdings daran zu erinnern, dass eine Wortmarke ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente besteht. Der Schutz, der sich aus der Eintragung ergibt, erstreckt sich folglich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (vgl. Urteil vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T‑254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Folglich kann es nicht als erwiesen angesehen werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in bildlicher Hinsicht wegen des Großbuchstabens „T“ als Kombination aus den Wörtern „cara“ und „tour“ ansehen werden.

55      Der von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck führt somit zum Ergebnis einer hohen bildlichen Ähnlichkeit.

56      Die auf der Grundlage des von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks vorgenommene Beurteilung der Beschwerdekammer, nach der die Zeichen in bildlicher Hinsicht eine hohe Ähnlichkeit aufweisen, ist somit fehlerfrei. Der Vortrag der Klägerin ist demnach zurückzuweisen.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

57      In Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Aussprache der Buchstaben „c“, „a“, „r“ und „a“, aus denen der erste Teil der einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe, in allen Sprachen der Union identisch sei. Die Beschwerdekammer hat ergänzt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen in drei Silben aussprächen, dass die ersten zwei Silben übereinstimmten und dass große klangliche Ähnlichkeit zwischen dem Vokal „o“ und dem Diphtong „ou“ in den Endsilben der Zeichen bestehe. Sie kam somit zu dem Ergebnis, dass zwischen den Zeichen in klanglicher Hinsicht eine starke Ähnlichkeit bestehe.

58      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen. Sie macht geltend, dass die Betonung der älteren Marke auf der Mitte der Marke liege, während die Betonung der angemeldeten Marke auf dem Ende der Marke und dem Wort „tour“ liege, das von allen Durchschnittsverbrauchern der Union erkannt werde.

59      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine identische Silbenstruktur und einen identischen Klangrhythmus aufweisen. Sie bestehen aus drei Silben, von denen die beiden ersten den Wortanfang „cara“ formen, sowie aus dem Buchstaben „o“ und haben eine sehr ähnliche Vokalfolge (a-a-o-u).

60      Zweitens entspricht der gemeinsame Wortanfang „cara“ den ersten Buchstaben, die der Verbraucher ausspricht und hört. Insoweit ist erneut hervorzuheben, dass der Verbraucher nach der Rechtsprechung dem Anfangsteil einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2011, PEPEQUILLO, T‑580/08, EU:T:2011:227, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Drittens handelt es sich bei den Buchstaben „d“ und „t“ um benachbarte Konsonanten, die am selben Artikulationsort gebildet und sehr ähnlich ausgesprochen werden. Daher weist die letzte Silbe der einander gegenüberstehenden Zeichen, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, trotz ihrer Unterschiede gleichwohl klangliche Ähnlichkeiten auf.

62      Viertens wäre, selbst unter der Annahme, dass die Schlusssilbe vom Verbraucher in der Union als Bezeichnung für eine Rundfahrt erkannt würde, der klangliche Abstand zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auch nicht deutlicher, zumal der Vortrag der Klägerin, die Betonung der angemeldeten Marke liege auf der letzten und die der älteren Marke auf der zweiten Silbe, nicht belegt wird.

63      Daher ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht nur in Anbetracht ihrer identischen Buchstabenfolge, sondern auch angesichts der identischen Abfolge der Silben, aus denen sie gebildet werden, einen hohen Grad klanglicher Ähnlichkeit aufweisen.

64      Die Beschwerdekammer ist folglich mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht eine starke Ähnlichkeit aufweisen.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

65      Die Beschwerdekammer ist in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt in keiner Sprache der Union eine konkrete Bedeutung haben. In Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer ungeachtet dessen zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich ähnlich seien, soweit Teile der maßgeblichen Verkehrskreise das gemeinsame Element „cara“ mit einer bestimmten Bedeutung in Verbindung brächten.

66      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer. Sie macht geltend, die Auffassung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in keiner Sprache der Union eine konkrete Bedeutung hätten, sei fehlerhaft. Die ersten beiden Silben der älteren Marke stellten für einen Großteil der Verkehrskreise der Union eine klare Anlehnung an den Begriff „Caravan“ dar. Die ersten beiden Silben der angemeldeten Marke bezögen sich ihrerseits eindeutig auf den weiblichen Vornamen „Cara“, der in Verbindung mit dem Begriff „Tour“ auf einen speziellen Verwendungszweck verweise, nämlich dass die Waren in besonderem Maße für Rundfahrten geeignet seien.

67      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung kein begrifflicher Vergleich durchgeführt werden kann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Wörter, aus denen sich die Marken zusammensetzen, nicht verstehen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2017, Tetra Pharm (1997)/EUIPO – Sebapharma [SeboCalm], T‑441/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:747, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      In gleicher Weise bedeutet eine begriffliche Ähnlichkeit nach der Rechtsprechung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrem Sinngehalt übereinstimmen (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).

69      Im vorliegenden Fall kommt den einander gegenüberstehenden Zeichen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, insgesamt in keiner Sprache der Union eine Bedeutung zu. Die Beschwerdekammer ist allerdings davon ausgegangen, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere der englisch‑, französisch- und niederländischsprachige, den Bestandteil „cara“ in der Bedeutung „Wohnwagen“ verstehe und weite Teile der Verkehrskreise der Union das Wort „tour“ in der angemeldeten Marke identifizieren und mit „Ausflug, Rundfahrt, Strecke“ assoziieren würden.

70      Wie oben in Rn. 54 festgestellt wurde, kann es jedoch nicht als erwiesen angesehen werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in bildlicher Hinsicht wegen des Großbuchstabens „T“ als eine Kombination zweier Wörter und nicht als ein einziges Wort wahrnehmen.

71      Im Übrigen lässt sich der Akte nicht genügend für die Feststellung entnehmen, dass der maßgebliche Verbraucher, einschließlich desjenigen, der mit dem Wort „cara“ und dem Wort „tour“ eine konkrete Bedeutung verbindet, der Kombination beider Bestandteile eine konkrete Bedeutung beimisst.

72      Gleiches gilt für die Bestandteile der älteren Marke Carado.

73      Da es sich folglich um zwei Phantasiezeichen ohne konkrete Bedeutung oder konkreten Sinngehalt handelt, ist im Ergebnis festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein begrifflicher Vergleich möglich ist.

74      Jedenfalls ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vortrag der Klägerin, der gemeinsame Bestandteil „cara“ werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen bei der angemeldeten Marke als eine Bezugnahme auf einen weiblichen Vornamen und bei der älteren Marke als eine Bezugnahme auf den Begriff „Wohnwagen“ wahrgenommen, durch keinerlei Beweismittel untermauert wird und daher als unbegründet zurückzuweisen ist.

75      Daraus folgt, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, nach der die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht ähnlich sind, fehlerhaft ist.

76      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht einen hohen Ähnlichkeitsgrad aufweisen und ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist.

77      Folglich ist davon auszugehen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt ähnlich sind.

 Zur Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr

78      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung, allein unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, der identischen Anfangsbestandteile und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke festgestellt, dass trotz eines – zumindest bei einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Union – erhöhten Aufmerksamkeitsgrads im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 die Gefahr einer Verwechslung bei den für identisch und ähnlich befundenen Waren vorliegen könne.

79      Die Klägerin greift diese Schlussfolgerung an und macht geltend, zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestünden hinreichende Unterschiede, um jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

80      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin der Beurteilung der Beschwerdekammer, nach der die ältere Marke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt, nicht entgegentritt. Diese Beurteilung ist daher zu bestätigen.

81      Insoweit ist festzustellen, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht gezogenen Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17).

82      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch zum einen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht einen hohen Ähnlichkeitsgrad aufweisen, und zum anderen, dass die fraglichen Waren teilweise identisch und teilweise einander ähnlich sind.

83      Daher ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr im Ergebnis festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Der Bestandteil „cara“, der den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsam ist, könnte den Verbraucher nämlich trotz eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads auf den Gedanken bringen, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Alternativversion der älteren Marke handele.

84      Soweit die Klägerin die Auffassung zu vertreten scheint, das Nebeneinander auf dem Markt von älteren Marken – darunter ihrer Marken – , die den Anfangsbestandteil „cara“ enthalten, verringere im vorliegenden Fall die Verwechslungsgefahr, ist ferner darauf hinzuweisen, dass in bestimmten Fällen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das Nebeneinander von älteren Marken auf dem Markt eine vom EUIPO zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken festgestellte Verwechslungsgefahr verringern kann. Eine solche Möglichkeit kann jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Anmelder der Unionsmarke im Laufe des Verfahrens zu relativen Eintragungshindernissen vor dem EUIPO zumindest hinreichend nachgewiesen hat, dass dieses Nebeneinander auf einer aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fehlenden Gefahr einer Verwechslung zwischen der von ihm geltend gemachten älteren Marken und der älteren Marke der Streithelferin, auf die der Widerspruch gestützt wird, beruht, unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehenden älteren Marken und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (Urteil vom 13. Juli 2017, AIA/EUIPO – Casa Montorsi [MONTORSI F. & F.], T‑389/16, EU:T:2017:492, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Im vorliegenden Fall ist allerdings zunächst darauf zu verweisen, dass die Marken mit dem Bestandteil „cara“, auf die sich die Klägerin beruft, und die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht identisch sind. Sodann hat die Klägerin im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Marken tatsächlich nebeneinander auf dem Markt existierten. Schließlich hat die Klägerin jedenfalls nicht dargetan, dass das Nebeneinander dieser Marken auf einer fehlenden Verwechslungsgefahr beruhe.

86      Eine einfache Liste von Marken mit dem Bestandteil „cara“ ohne jedwede Bezugnahme auf ihre Benutzung auf dem Markt und auf ein etwaiges Vorgehen gegen diese Marken aufgrund einer Verwechslungsgefahr lässt daher nicht den Schluss zu, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verringert oder sogar ausgeschlossen wäre.

87      Die Beschwerdekammer hat somit das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht, ohne dass ihr ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.

88      Daher ist der einzige, auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage mithin insgesamt abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die vom EUIPO als Verteidigungsvorbringen geltend gemachten Unzulässigkeitseinreden zu prüfen.

 Kosten

89      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

90      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Knaus Tabbert GmbH trägt die Kosten.

Costeira

Gratsias

Berke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Februar 2020.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

      M. J. Costeira


*      Verfahrenssprache: Deutsch.