Language of document : ECLI:EU:T:2020:97

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. März 2020(*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfen Spaniens zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Bürgschaft – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Mittelbarer Begünstigter – Zurechenbarkeit an den Staat – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers“

In der Rechtssache T‑901/16,

Elche Club de Fútbol, SAD mit Sitz in Elche (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Segura Catalán, M. Clayton und J. Morant Vidal,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch M. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo, B. Stromsky und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP) Spaniens zugunsten der Valencia Club de Fútbol, SAD, der Hércules Club de Fútbol, SAD und der Elche Club de Fútbol, SAD (ABl. 2017, L 55, S. 12)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Elche Club de Fútbol, SAD, ist ein Profifußballverein mit Sitz in Elche in der Provinz Alicante (Autonome Gemeinschaft Valencia, Spanien).

2        Die Fundación Elche Club de Fútbol (im Folgenden: Fundación Elche) ist eine nichtkommerzielle Organisation mit dem Zweck der Förderung und Durchführung sportbezogener Aktivitäten. Die Mehrzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin gehörte auch dem Vorstand der Fundación Elche an.

3        Am 17. Februar 2011 gewährte das Instituto Valenciano de Finanzas (im Folgenden: IVF), das Finanzinstitut der Generalitat Valenciana (Regionalregierung von Valencia, Spanien), der Fundación Elche eine Bürgschaft für zwei Bankdarlehen über insgesamt 14 Mio. Euro, die von der Caja de Ahorros del Mediterráneo in Höhe von 9 Mio. Euro und der Banco de Valencia in Höhe von 5 Mio. Euro gewährt worden waren, um den Erwerb bestimmter Aktien zu ermöglichen, die die Klägerin im Rahmen einer von ihr beschlossenen Kapitalaufstockung ausgegeben hatte. Nach der Kapitalerhöhung war die Fundación Elche im Besitz von 63,45 % der Aktien der Klägerin.

4        Die Bürgschaft deckte 100 % des Betrags der Darlehen plus Zinsen und Transaktionskosten. Als Gegenleistung musste die Fundación Elche dem IVF eine jährliche Haftungsprovision in Höhe von 1 % zahlen. Als Rückbürgschaft erhielt das IVF ein Pfandrecht über die von der Fundación Elche erworbenen Aktien der Klägerin. Die Laufzeit der zugrunde liegenden Darlehen betrug fünf Jahre. Als Zinssatz für die verbürgten Darlehen wurde die „Euro Interbank Offered Rate“ (Euribor) über ein Jahr plus einer Marge von 3,5 % vereinbart. Außerdem wurde eine Bereitstellungsprovision von 0,5 % festgesetzt. Die Finanzierung der Rückzahlung der verbürgten Darlehen (Kapital und Zinsen) sollte über den Verkauf der von der Fundación Elche erworbenen Aktien der Klägerin erfolgen.

5        Nachdem die Europäische Kommission darüber informiert worden war, dass die Generalitat Valenciana staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften für Bankdarlehen zugunsten der Valencia Club de Fútbol, SAD, der Hércules Club de Fútbol, SAD und der Klägerin gewährt haben solle, hat sie das Königreich Spanien am 8. April 2013 aufgefordert, zu dieser Information Stellung zu nehmen. Das Königreich Spanien antwortete am 27. Mai und am 3. Juni 2013.

6        Die Kommission hat das Königreich Spanien mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein förmliches Untersuchungsverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Das Königreich Spanien übermittelte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 eine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss.

7        Im Lauf des förmlichen Untersuchungsverfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen und Angaben des Königreichs Spanien, des IVF, der Liga Nacional de Fútbol Profesional, der Valencia Club de Fútbol und der Fundaciόn Valencia.

8        Mit ihrem Beschluss (EU) 2017/365 vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12, im Folgenden: angefochtener Beschluss), stellte die Kommission fest, dass es sich bei der Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am 17. Februar 2011 der Fundación Elche für zwei Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien der Klägerin im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme der Klägerin gewährte (im Folgenden: fragliche Maßnahme oder streitige Bürgschaft), um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe in Höhe von 3 688 000 Euro handelt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist (Art. 1). Die Kommission verpflichtete das Königreich Spanien, die genannte Beihilfe von der Klägerin zurückzufordern (Art. 2), wobei die Rückforderung „sofort in wirksamer Weise“ zu erfolgen hatte (Art. 3).

9        Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission als Erstes fest, dass die vom IVF gewährte fragliche Maßnahme aus staatlichen Mitteln erfolgt sei und dem Königreich Spanien zuzurechnen sei. Als Zweites stellte die Kommission fest, dass die Klägerin und nicht die Fundación Elche, die als Finanzvehikel genutzt worden sei, durch die Beihilfe begünstigt werde, insbesondere da das Ziel der Maßnahme darin bestanden habe, die Kapitalaufstockung der Klägerin zu finanzieren. Die finanzielle Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme sei jedoch diejenige eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Rn. 10 Buchst. a oder Rn. 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung) gewesen. In Anbetracht der von der Kommission in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Garantien (ABl. 2008. C 155, S. 10, im Folgenden: Garantiemitteilung) festgelegten Kriterien und angesichts der finanziellen Situation der Klägerin und der Bedingungen der ihr gewährten Bürgschaft der öffentlichen Hand kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein ungerechtfertigter Vorteil vorliege, der geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen oder zu drohen, ihn zu verfälschen, und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu haben. Außerdem quantifizierte die Kommission im angefochtenen Beschluss das der Klägerin mutmaßlich gewährte Beihilfeelement, indem sie sich auf den Referenzsatz stützte, der gemäß ihrer Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. 2008, C 14, S. 6, im Folgenden: Mitteilung über die Referenzsätze) anwendbar war, da kein signifikanter Vergleich auf der Grundlage ähnlicher Vorgänge auf dem Markt möglich sei. Im Rahmen der Quantifizierung der streitigen Beihilfe stellte die Kommission fest, dass der Wert der Aktien der Klägerin, an denen IVF als Gegenleistung ein Pfandrecht erhalten habe, praktisch nichtig sei. Schließlich kam die Kommission im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis, dass die streitige Bürgschaft nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, insbesondere angesichts der Grundsätze und Bedingungen, die in den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung festgesetzt seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

11      Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Art. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses gestellt, soweit die Kommission darin die Rückforderung der der Klägerin mutmaßlich gewährten Beihilfe anordnet.

12      Die Kommission hat am 17. März 2017 ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

13      Mit Beschluss vom 24. April 2017 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

14      Am 8. Mai 2017 hat die Klägerin eine Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

15      Die Kommission hat am 20. Juni 2017 die Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

16      Am 6. Juli 2017 ist der Streithilfeschriftsatz des Königreichs Spanien bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

17      Am 27. Juli 2017 hat die Kommission ihre Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

18      Am 21. September 2017 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

19      Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie in der mündlichen Verhandlung gehört werden möchte.

20      Mit Beschluss vom 15. Mai 2018, Elche Club de Fútbol/Kommission (T‑901/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:268), hat der Präsident des Gerichts den Vollzug des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Rückforderung der Beihilfe von der Klägerin ausgesetzt und die Kostenentscheidung vorbehalten.

21      Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 30. Oktober 2018 hat das Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung allen Beteiligten schriftliche Fragen gestellt, die sie am 20. und 21. November 2018 beantwortet haben.

22      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

24      Das Königreich Spanien beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

25      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

–        Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Beurteilungsfehler und einen Begründungsmangel bei der Bestimmung der Beihilfe und des Begünstigten geltend.

–        Mit dem zweiten Klagegrund beanstandet die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und einen Begründungsmangel, der aus fünf Teilen besteht, die erstens das Fehlen der Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit an den Staat, zweitens das Vorliegen eines Vorteils, drittens die Selektivität des Vorteils, viertens das Vorliegen einer Wettbewerbsverfälschung und fünftens das Vorliegen von Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.

–        Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 AEUV hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Beihilfe und des Rückforderungsbetrags geltend gemacht.

–        Mit dem vierten – hilfsweise erhobenen – Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 AEUV hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe geltend gemacht.

 Zum ersten Klagegrund: Beurteilungsfehler und Begründungsmangel bei der Bestimmung der Beihilfe und des Begünstigten

26      Die Klägerin, unterstützt vom Königreich Spanien, beanstandet, die Kommission habe die Feststellung, dass sie durch die streitige Beihilfe begünstigt sei, weder begründet noch rechtlich hinreichend substantiiert.

27      Die Klägerin macht vorab geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht die Gründe dargelegt, die dazu geführt hätten, dass sich ihre im Eröffnungsbeschluss des förmlichen Prüfverfahrens geäußerten Zweifel daran, dass die Fundación Elche Begünstigte sei, aufgelöst hätten.

28      Sodann trägt die Klägerin vor, die Kommission müsse, da sie keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen den Darlehen, die der Fundación Elche gewährt worden seien und für die sich das IVF verbürgt habe, und dem Erwerb der Aktien der Klägerin durch die Fundación Elche nachgewiesen habe, die zwei Transaktionen angesichts ihrer spezifischen und unterschiedlichen Merkmale jeweils gesondert prüfen. Insoweit könne aus der Beschreibung des Zwecks der von der Fundación Elche aufgenommenen Kredite nicht gefolgert werden, dass die ihr gewährten Darlehen und der Erwerb der Aktien der Klägerin ein und denselben Rechtsvorgang darstellten. Das Königreich Spanien macht geltend, diese Umstände bewiesen nicht, dass die Fundación Elche die finanzielle Situation der Klägerin habe verbessern wollen. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, insbesondere zu prüfen, ob der Erwerb der Aktien der Klägerin durch die Fundación Elche eine Transaktion darstelle, die nicht ohne jegliche Rentabilitätsaussichten gewesen sei.

29      Die Klägerin macht geltend, da es sich um zwei verschiedene Transaktionen handle, habe die Kommission, um feststellen zu können, dass sie durch eine Beihilfe begünstigt sei, nachweisen müssen, dass ihr die Beihilfe beim Erwerb ihrer Aktien durch die Fundación Elche übertragen worden sei, was die Kommission weder geprüft noch dargelegt habe.

30      Nach Auffassung der Klägerin hätte zudem die Kommission, als sie festgestellt habe, dass die Klägerin durch eine Beihilfe begünstigt sei, logischerweise zu dem Schluss kommen müssen, dass letztlich auch die Gläubiger der Klägerin durch die Beihilfe begünstigt seien. In der Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, die Kommission sei außerdem verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob auch die darlehensgebenden Banken durch eine Beihilfe begünstigt seien.

31      Überdies habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Klägerin und die Fundación Elche ein und dieselbe Beihilfebegünstigte seien, und sie sei insoweit noch nicht einmal ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit, auf den sich der angefochtene Beschluss anscheinend stütze, sei auf die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Fundación Elche nicht anwendbar, da es sich um zwei verschiedene Einheiten handle, die verschiedene Zwecke verfolgten, und die Fundación Elche überdies keine wirtschaftlichen Aktivitäten ausübe.

32      Die im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Kriterien, die erfüllt sein müssten, damit eine Organisation, die eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen besitze, als Teilnehmerin an der wirtschaftlichen Aktivität dieses Unternehmens angesehen werde, seien nicht erfüllt. Die Fundación Elche übe keine Kontrolle über die Klägerin aus, da ihr kurzfristiges Ziel darin bestanden habe, die Aktien der Klägerin weiterzuverkaufen, um die Darlehen zurückzubezahlen, und sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft keine Aktien der Klägerin besessen habe.  Ebenso wenig benenne die Fundación die Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin. Vielmehr benenne die Klägerin paritätisch mit der Fundación Elche den Vorstand der Fundación. Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe die Fundación Elche die Darlehen, die der Klägerin Kapital verschafft hätten, nicht „verwaltet“, sondern sie sei die Darlehensnehmerin gewesen und habe als Einzige ein Rechtsverhältnis mit dem IVF im Rahmen der Bürgschaft gehabt, die nur der Fundación Elche gewährt worden sei und nicht die Klägerin begünstigt habe. Die Bürgschaft sei u. a. unter der Voraussetzung erteilt worden, dass Aktien der Klägerin an das IVF verpfändet würden, und das IVF sei befugt gewesen, der Fundación Elche Hinweise zur Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Klägerin zu erteilen, um die finanziellen Interessen des IVF zu wahren, und habe solche Hinweise auch tatsächlich erteilt. Von den Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem teilweisen Zahlungsverzug der Fundación Elche in Bezug auf die Darlehen sei nur die Fundación Elche – und nicht die Klägerin – unmittelbar betroffen gewesen. In Ermangelung weiterer Angaben habe zwischen der Klägerin und der Fundación Elche somit keine Finanzierungsvereinbarung im Sinne der im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegten Kriterien vorgelegen.

33      Das Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C‑222/04, EU:C:2006:8), auf das im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwiesen werde, stehe in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Fall, da es nicht darum gehe, die Unternehmenseigenschaft der Fundación Elche nachzuweisen, die im Übrigen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Form des Aktienkaufs außer Frage stehe, und die Fundación Elche keine Kontrolle über die Klägerin ausübe.

34      Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin.

35      Vorab ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, um die Bürgschaft handelt, die das IVF am 17. Februar 2011 für die zwei von der Fundación Elche aufgenommenen Darlehen übernahm. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, wer durch diese Maßnahme tatsächlich begünstigt wurde.

36      Art. 107 AEUV untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, ohne danach zu unterscheiden, ob die aus der Beihilfe entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden (Urteil vom 4. März 2009, Italien/Kommission, T‑424/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:49, Rn. 108). Insoweit kann die Kommission die Zweckbestimmung, die gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme festgelegt wurde, berücksichtigen, um den Empfänger einer Beihilfe zu bestimmen. In einem solchen Fall ist es insbesondere möglich, dass der Beihilfeempfänger eine andere Person ist als diejenige, die das verbürgte Darlehen aufgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C‑457/00, EU:C:2003:387, Rn. 56 und 57). Letztlich müssen zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe die Unternehmen identifiziert werden, die davon tatsächlich profitiert haben (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C‑457/00, EU:C:2003:387, Rn. 55).

37      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 11 und 68 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Zweck der vom IVF übernommenen Bürgschaft, wie er sich aus den Bestimmungen des Bürgschaftsvertrags vom 17. Februar 2011 ergebe, darin bestanden habe, die zwei der Fundación Elche gewährten Darlehen abzusichern, die ausschließlich der Finanzierung der Aufstockung des Kapitals der Klägerin gedient hätten. Weder die Klägerin noch das Königreich Spanien bestreiten insoweit, dass die Bürgschaft des IVF nur dann Anwendung finden sollte, wenn die verbürgten Darlehen für die Zwecke verwendet würden, die in dem Bürgschaftsvertrag genannt waren, d. h. die Beteiligung an der Aufstockung des Kapitals der Klägerin.

38      Zudem steht fest, dass die Geldsummen, die im Rahmen der verbürgten Darlehen ausgezahlt wurden, tatsächlich für die Kapitalerhöhung der Klägerin verwendet wurden.

39      Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Klägerin durch die fragliche Maßnahme begünstigt war.

40      Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin und des Königreichs Spanien nicht in Frage gestellt.

41      Als Erstes ist der Umstand, die Kommission habe u. a. nicht bewiesen, dass die Fundación Elche durch eine staatliche Beihilfe begünstigt worden sei, nicht relevant. Da nämlich Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art untersagt, ist es, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Begünstigte der streitigen Bürgschaft eine andere Person ist als der Darlehensnehmer, dem die Bürgschaft gewährt wurde, nicht erforderlich, zunächst festzustellen, dass die Intervention eine staatliche Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers darstellt (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C‑457/00, EU:C:2003:387, Rn. 57).

42      Was als Zweites den Fehler betrifft, den die Kommission begangen haben soll, als sie es unterließ, unter den darlehensgebenden Banken und den Gläubigern der Klägerin andere Begünstigte der fraglichen Maßnahme zu bestimmen, hat die Klägerin keinen Umstand vorgetragen, der das Vorhandensein mehrerer Beihilfebegünstigter untermauert. Jedenfalls geht das Vorbringen der Klägerin ins Leere, denn selbst wenn erwiesen wäre, dass andere Personen ebenfalls durch die fragliche Maßnahme begünstigt wurden, wäre dieser Umstand als solcher irrelevant für die Feststellung, dass auch die Klägerin durch die fragliche Maßnahme begünstigt wurde.

43      Als Drittes ist auch das Vorbringen der Klägerin zu dem im angefochtenen Beschluss enthaltenen Verweis auf das Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C‑222/04, EU:C:2006:8), und zur Anwendung der im Urteil genannten Kriterien als ins Leere gehend zurückzuweisen, soweit es sich gegen einen Grund des angefochtenen Beschlusses richtet, der als ergänzende Erwägung anzusehen ist, da die oben in Rn. 37 genannte Erwägung ausreicht, um die Feststellung zu begründen, dass die Klägerin durch die fragliche Maßnahme begünstigt war.

44      Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, soweit er sich gegen die Stichhaltigkeit der Beurteilung durch die Kommission richtet.

45      Außerdem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Frage der Bestimmung des Beihilfebegünstigten ausreichend begründet ist. Insbesondere aus der Prüfung der verschiedenen Rügen der Klägerin geht hervor, dass der angefochtene Beschluss der Klägerin ermöglichte, die Gründe für die erlassene Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen, und dem Gericht ermöglichte, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, soweit er sich auf einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV richtet.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV und Begründungsmangel

46      Der zweite Klagegrund besteht aus fünf Teilen, die erstens das Fehlen der Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahme an den Staat, zweitens das Vorliegen eines Vorteils, drittens die Selektivität des Vorteils, viertens das Vorliegen einer Wettbewerbsverfälschung und fünftens das Vorliegen von Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.

 Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 107 AEUV und Begründungsmangel bei der Zurechnung der fraglichen Maßnahme an den Staat

47      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe irrtümlicherweise gefolgert, dass die Maßnahme des IVF dem Staat zuzurechnen sei, und sich dabei auf ausschließlich institutionelle Kriterien gestützt und nicht ausreichend dargelegt, wie sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sei, sondern sich auf allgemeine Behauptungen zurückgezogen. Da das IVF jedoch gleichzeitig kommerzielle und hoheitliche Tätigkeiten ausübe, sei die Kommission verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, dass die Gewährung der streitigen Bürgschaft nicht im Rahmen der Tätigkeiten erfolgt sei, die in Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt würden, wie dem wegweisenden Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C‑222/04, EU:C:2006:8), zu entnehmen sei.

48      Nach der Rechtsprechung können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24).

49      Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme zu Recht als Ergebnis eines dem Staat zuzurechnenden Verhaltens angesehen werden konnte.

50      Die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat kann nach ständiger Rechtsprechung aus einem Komplex hinreichend präziser und übereinstimmender Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falls und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist, und die auf eine konkrete Beteiligung der Behörden am Erlass dieser Maßnahme schließen lassen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T‑305/13, EU:T:2015:435, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Insoweit enthalten die Rn. 55 und 56 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, (C‑482/99, EU:C:2002:294), eine Aufzählung von – nicht zwingenden und nicht abschließenden – Indizien, die von der Rechtsprechung berücksichtigt wurden oder berücksichtigt werden können, wie z. B. der Umstand, dass das öffentliche Unternehmen, das die Beihilfen gewährt hat, diese Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen, dass es aufgrund organisationsrechtlicher Faktoren mit dem Staat verbunden war, dass es die Richtlinien eines interministeriellen Ausschusses zu beachten hatte, die Art der Tätigkeiten des öffentlichen Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung.

52      Im vorliegenden Fall stützt sich die Kommission in den Erwägungsgründen 54 bis 56 des angefochtenen Beschlusses auf verschiedene Indizien.

53      Das IVF wurde durch Gesetz als der Generalitat Valenciana unterstellte Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet, und in seiner Generalversammlung und seiner Investitionskommission sitzen auch Vertreter der Generalitat. Das IVF gehört dem Ministerium für Wirtschaft an.

54      Dem Gesetz zufolge ist der Zweck des IVF seine Funktion als Hauptinstrument der öffentlichen Kreditpolitik und die Unterstützung der Ausübung der Kompetenzen der Generalitat Valenciana im Finanzsystem.

55      Die Gewährung der streitigen Bürgschaft und ihre Bedingungen wurden an den genehmigten Haushalt im Einklang mit den in den einschlägigen Gesetzen festgelegten Höchstgrenzen der Mittelbindungen angepasst.

56      Aus den oben in den Rn. 53 bis 55 dargelegten Gesichtspunkten ergibt sich zunächst, dass sich die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ausschließlich auf das Vorliegen institutioneller Verbindungen gestützt hat, als sie feststellte, dass die fragliche Maßnahme dem Staat zuzurechnen sei.

57      Was erstens den Rechtsstatus des IVF betrifft, wird im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass das IVF per Gesetz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet wurde.

58      Was zweitens die Art der vom IVF ausgeübten Tätigkeiten betrifft, ist dem Gesetz zur Gründung des IVF zu entnehmen, dass das IVF einen Gemeinwohlauftrag hat, der darin besteht, die Wirtschaft der Autonomen Gemeinschaft Valencia durch öffentliche Mittel zu unterstützen. Darüber hinaus unterstützt das IVF die Generalitat Valenciana bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Überwachung des lokalen Finanzsystems.

59      Folglich fungiert das IVF als eine Entwicklungsbank, die Ziele des Gemeinwohls verfolgt, und nicht als ein Kreditinstitut, das rein kommerzielle Ziele verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2013, Nitrogénművek Vegyipari/Kommission, T‑387/11, noch nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63). Zudem bestätigen die Aufsichtsbefugnisse des IVF, dass seine Tätigkeit im Rahmen der Ziele erfolgt, die durch die öffentliche Hand festgelegt werden.

60      Drittens manifestieren sich, abgesehen von den Folgen, die sich aus dem Status des IVF als Körperschaft des öffentlichen Rechts ergeben können, die institutionellen Verbindungen zwischen dem IVF und der Generalitat Valenciana und die Intensität der Aufsicht, die durch die Generalitat ausgeübt wird, in dem Umstand, dass Vertreter der Generalitat in mehreren Leitungsgremien des IVF mitwirken, und in der Angliederung des IVF an das Ministerium für Wirtschaft.

61      Nach alledem war die Kommission zu Recht der Auffassung, dass die streitige Bürgschaft dem Staat zuzurechnen war.

62      Das Vorbringen der Klägerin, wonach das IVF auch Tätigkeiten wahrnehme, die kommerziell seien und im Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt würden, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Zum einen stellt die Klägerin lediglich eine entsprechende Behauptung auf, ohne Umstände darzulegen, die die im 54. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene gesetzliche Definition der Gemeinwohlaufgaben des IVF in Frage stellen. Somit wurde nicht nachgewiesen, dass ein Teil der Tätigkeiten des IVF außerhalb der Durchführung der ihm übertragenen Gemeinwohlaufgaben erfolgt, und erst recht nicht, dass die Tätigkeiten einen rein kommerziellen Zweck haben. Zum anderen ist der bloße Umstand, dass das IVF seine Tätigkeiten im Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmern ausübe, durchaus damit vereinbar, dass die Maßnahmen, die das IVF erlassen kann, dem Staat zugerechnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T‑507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 92).

63      Schließlich ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Frage der Zurechnung der fraglichen Maßnahme an den Staat ausreichend begründet ist. Aus der Prüfung der verschiedenen Rügen der Klägerin geht nämlich hervor, dass der angefochtene Beschluss der Klägerin ermöglichte, die Gründe für die erlassene Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen, und dem Gericht ermöglichte, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

64      Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 107 AEUV und Begründungsmangel in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils

65      Die Klägerin beanstandet, die Kommission habe nicht geprüft, ob die in der Garantiemitteilung genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall anwendbar seien. Ganz allgemein enthalte der angefochtene Beschluss keine spezielle Prüfung des Vorliegens eines mit der fraglichen Maßnahme verbundenen Vorteils.

66      Die Klägerin beanstandet zunächst, die Situation der Fundación Elche sei nicht geprüft worden, obwohl sie die einzige Begünstigte der vom IVF übernommenen Bürgschaft sei. Dem angefochtenen Beschluss sei zu entnehmen, dass die Fundación Elche keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübe, nach der Gewährung der Bürgschaft nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und keinen Vorteil erhalten habe.

67      Die Kommission habe die Bedingungen der streitigen Bürgschaft nicht mit den herrschenden Marktbedingungen verglichen und auch die Rückbürgschaften der Fundación Elche nicht berücksichtigt, d. h. die Verpfändung ihrer Aktien und die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück von sechs Hektar.

68      Selbst wenn man annehme, dass die Klägerin durch die streitige Bürgschaft begünstigt sei, ließen die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Lage nicht die Schlussfolgerung zu, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe, das mit dem Rating CCC zu bewerten sei. Im angefochtenen Beschluss fehle eine Bezugnahme auf eine Analyse ihrer Bonität durch Dritte. Insoweit legt die Klägerin als Gegenbeweis einen Darlehensvertrag vor, den sie im Oktober 2010 mit der Banco de Valencia abgeschlossen hat. Jedenfalls bestreitet die Klägerin die von der Kommission hergestellte Verbindung zwischen ihrem Rating und dem Wert ihrer Aktien.

69      Das Königreich Spanien unterstützt das Vorbringen der Klägerin und macht geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die wirtschaftliche Situation der Klägerin auf der Grundlage der besonderen Merkmale des Profifußballsektors zu beurteilen, und das Außerachtlassen der dahin gehenden Argumentation im angefochtenen Beschluss stelle einen Begründungsmangel dar. Zudem sei – ungeachtet der Nichteinhaltung der in der Garantiemitteilung festgelegten Voraussetzung, dass die Bürgschaft höchstens 80 % des Darlehens abdecken dürfe – das IVF als marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer aufgetreten, da es die bedeutenden Rückbürgschaften der Fundación Elche bei der Festlegung des Umfangs der Bürgschaft berücksichtigt habe.

70      Die Kommission macht zunächst geltend, die Klägerin stütze sich auf die irrige Annahme, dass nicht sie, sondern die Fundación Elche durch die fragliche Maßnahme begünstigt sei, und stellt fest, dass die Fundación Elche jedenfalls nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt habe, um den Verbindlichkeiten nachzukommen, die sich aus den ihr gewährten Darlehen ergeben hätten.

71      Sodann erklärt die Kommission, sie habe im angefochtenen Beschluss sehr wohl geprüft, ob die Bürgschaft zu Marktbedingungen übernommen worden sei, da sie sich auf die finanzielle Situation der Klägerin berufen habe, angesichts deren kein Kreditinstitut ohne eine Bürgschaft der öffentlichen Hand die Übernahme von Darlehen wie den in Rede stehenden akzeptiert hätte. Ferner habe sie die fragliche Maßnahme mit Transaktionen verglichen, die zu Marktbedingungen stattgefunden hätten, was die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zur Berechnung der Höhe der Beihilfe bestätigten, wobei anzumerken sei, dass weder das Königreich Spanien noch die Klägerin im Verwaltungsverfahren erklärt hätten, dass der Klägerin vergleichbare Darlehen gewährt worden seien. Zu den Rückbürgschaften macht die Kommission zum einen geltend, der Wert der verpfändeten Aktien der Klägerin habe die finanzielle Lage des Vereins abgebildet und sei insoweit als praktisch nichtig anzusehen. Zum anderen habe das Königreich Spanien die von der Klägerin geltend gemachte Hypothek nicht im Verwaltungsverfahren erwähnt, und außerdem sei ihr Wert (600 000 Euro) verglichen mit dem Wert der an die Fundación Elche gezahlten Darlehen (14 Mio. Euro) gering.

72      Die Kommission habe die Klägerin zu Recht als Unternehmen eingestuft, das zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft in Schwierigkeiten gewesen sei, da die Verbesserung ihrer finanziellen Lage erst nach Vornahme der fraglichen Maßnahme eingetreten sei. Die finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin rechtfertigten das Rating CCC. Was das Darlehen der Banco de Valencia betreffe, auf das sich die Klägerin berufe und das ohne Bürgschaft der öffentlichen Hand übernommen worden sei, so sei dieses Darlehen insbesondere aufgrund seiner Laufzeit und des Zeitpunkts seiner vertraglichen Vereinbarung nicht vergleichbar.

73      In Erwiderung auf das Vorbringen des Königreichs Spanien weist die Kommission darauf hin, dass die Beurteilung der Schwierigkeiten eines Unternehmens in objektiver Weise unter Berücksichtigung der besonderen Situation des fraglichen Unternehmens erfolgen müsse, da weder das Königreich Spanien noch die Klägerin dargelegt hätten, dass in Bezug auf Fußballvereine eine andere Methode Anwendung finde. Was das Vorbringen des Königreichs Spanien betreffe, angesichts der Umstände des vorliegenden Falls dürfe die Bürgschaft mehr als 80 % des Darlehens abdecken, erlaube der Kontext und insbesondere die Beschränktheit der angebotenen Rückbürgschaften nicht, von dieser Voraussetzung, die in der Garantiemitteilung festgelegt sei, abzuweichen, und dies gelte umso mehr, als die Garantiemitteilung für einen solchen Fall empfehle, die Maßnahme vorab bei der Kommission anzumelden.

74      Der vorliegende Teil, der sich auf das Vorhandensein eines Vorteils bezieht, besteht aus drei Rügen, die erstens die fehlende Berücksichtigung der Fundación Elche, zweitens die fehlende Prüfung zum einen der Bedingungen der streitigen Bürgschaft und der als Gegenleistung bestellten Sicherheiten und zum anderen der Bedingungen, unter denen vergleichbare Transaktionen auf dem Markt durchgeführt worden wären, und drittens die fehlerhafte Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Übernahme der streitigen Bürgschaft betreffen. Das Gericht wird die dritte Rüge vor der zweiten Rüge prüfen, da sich der angefochtene Beschluss zum Teil auf die vorab getroffene Feststellung stützt, dass sich die Klägerin in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, und aus dieser Feststellung die Schlussfolgerungen zieht, die im Rahmen der zweiten Rüge beanstandet werden.

–       Zur Zulässigkeit des zweiten Teils, soweit er einen Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft

75      Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission die Zulässigkeit des vorliegenden Teils bestritten, soweit er einen Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft.

76      Insoweit ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zu einer fehlenden oder unzureichenden Begründung in ihren Schriftsätzen nicht von dem Vorbringen getrennt wird, das die Stichhaltigkeit der im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe betrifft.

77      Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts gehört (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 18. Januar 2005, Confédération Nationale du Crédit Mutuel/Kommission, T‑93/02, EU:T:2005:11, Rn. 67).

78      Zudem hebt die Klageschrift in den Überschriften zum vorliegenden Teil das Fehlen einer Analyse der Kommission hervor und beschreibt in den dazugehörigen Ausführungen entweder das Fehlen einer Analyse bzw. Überprüfung oder die als fehlerhaft beanstandeten Beurteilungen der Kommission. Alle diese Erwägungen betreffen die Stichhaltigkeit und nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Die Klageschrift enthält zwar vereinzelte Hinweise darauf, dass es an einer Begründung fehle bzw. die Begründung nicht ausreiche, doch sind diese Hinweise stets mit Erwägungen zur Stichhaltigkeit des angefochtenen Beschlusses verbunden.

79      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die verfahrenseinleitende Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T‑226/09 und T‑230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 232, und vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 93).

80      Angesichts dieser Grundsätze und der oben in den Rn. 75 bis 79 dargelegten Erwägungen sind im Rahmen des vorliegenden Teils die Rügen, die sich gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses richten, als unzulässig zurückzuweisen und die Argumente zu prüfen, mit denen ein Beurteilungsfehler der Kommission bei der Feststellung eines Vorteils geltend gemacht wird.

81      Im Übrigen hat die Kommission in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen. Die folgenden Ausführungen bestätigen nämlich, dass die Klägerin in der Lage war, die Stichhaltigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen, und das Gericht insoweit seine Kontrollaufgabe wahrnehmen konnte.

–       Zur Rüge der fehlenden Berücksichtigung der Situation der Fundación Elche bei der Prüfung des Vorliegens eines Vorteils

82      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum ersten Klagegrund festgestellt hat, dass die Kommission keine Beurteilungsfehler beging, als sie die Klägerin im angefochtenen Beschluss als Begünstigte der fraglichen Maßnahme einstufte. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Gewährung eines Vorteils zugunsten der Fundación Elche bestreitet, insoweit als ins Leere gehend zurückzuweisen, als es auf der Annahme beruht, dass die Fundación die einzige Begünstigte der streitigen Bürgschaft sei.

83      Die Klägerin macht mit dieser Rüge jedoch auch geltend, dass das IVF der Fundación Elche die Bürgschaft gewährt habe, weshalb es gerechtfertigt sei, die finanzielle Situation der Fundación zu prüfen, um das Vorliegen eines Vorteils zu beurteilen.

84      Entgegen dem Vorbringen der Kommission (siehe oben, Rn. 70) ist die Tatsache, dass die Klägerin Begünstigte der fraglichen Maßnahme im Sinne des Beihilferechts ist, wie im Rahmen des ersten Klagegrundes bestätigt wurde, von dem Umstand unabhängig, dass die Fundación Elche den Bürgschaftsvertrag mit dem IVF abgeschlossen hat und in dem Vertrag als Begünstigte der Bürgschaft genannt wird, wie oben in Rn. 3 dargelegt. Anders ausgedrückt wirkt sich der Umstand, dass die Fundación Elche nicht als tatsächlich Begünstigte der fraglichen Maßnahme identifiziert wird, nicht darauf aus, dass sie gemäß den Bedingungen des am 17. Februar 2011 mit dem IVF geschlossenen Vertrags durch die streitige Bürgschaft begünstigt ist.

85      Folglich muss die Fundación Elche gegenüber dem IVF für die Konsequenzen einstehen, die mit der Nichtleistung der Zahlungen auf die dem Bürgschaftsvertrag zugrunde liegenden Darlehen und der Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die darlehensgebenden Banken verbunden sind. Diese Situation wird durch das Beitreibungsverfahren veranschaulicht, das die Klägerin in ihren Schriftsätzen erwähnt. Das IVF hat das Verfahren zwischenzeitlich gegen die Fundación Elche angestrengt, um sich die Beträge erstatten zu lassen, die es an die darlehensgebenden Banken gezahlt hat, als es von ihnen aufgrund des teilweisen Zahlungsverzugs der Fundación Elche in Bezug auf die verbürgten Darlehen in Anspruch genommen wurde.

86      Nach alledem ist die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Fundación Elche grundsätzlich ein maßgeblicher Gesichtspunkt, um das Risiko zu beurteilen, das der staatliche Bürge einging, und insofern die Garantieprämie zu schätzen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter vergleichbaren Umständen gefordert hätte.

87      Zudem ist der Unionsrichter insbesondere verpflichtet, zu überprüfen, ob die Kommission eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigt hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73, und vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T‑156/04, EU:T:2009:505, Rn. 221).

88      Das Gericht muss insoweit prüfen, ob die Umstände, deren Außerachtlassen im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall gerügt wird, erheblich sind, und, wenn dies der Fall ist, ob die Kommission die Umstände berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 77).

89      Erstens ist, wie oben in den Rn. 84 bis 86 dargelegt, die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Fundación Elche grundsätzlich ein maßgeblicher Gesichtspunkt, um zu beurteilen, ob sich aus den Bedingungen für die Gewährung der streitigen Bürgschaft ein Vorteil ergibt.

90      Die Kommission macht jedoch in ihren Schriftsätzen geltend, die Fundación Elche habe jedenfalls nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, um den Verbindlichkeiten aus den von ihr aufgenommenen Darlehen nachzukommen, insbesondere angesichts ihres geringen Vermögens.

91      Selbst wenn dieser Umstand erwiesen wäre, ist jedoch die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls des Darlehensnehmers, vorliegend der Fundación Elche, aufgrund seiner finanziellen Situation für sich genommen ein erheblicher Umstand, den die Kommission hätte prüfen müssen (vgl. hierzu Nr. 3.2 Buchst. d der Garantiemitteilung), da eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, nachgeholt werden darf (Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission, T‑380/10, EU:T:2013:449, Rn. 107). Außerdem ist zum Vorbringen der Kommission zur Vermögenssituation der Fundación Elche festzustellen, dass ihr Eigenkapital zwar begrenzt, jedoch zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft positiv war und 1,4 Mio. Euro betrug, was sich von der Situation unterscheidet, in der sich die Klägerin zum gleichen Zeitpunkt befand (Erwägungsgründe 20 und 22 des angefochtenen Beschlusses).

92      Zweitens ist, nachdem die Erheblichkeit der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Fundación Elche festgestellt worden ist, zu prüfen, ob die Kommission diesen Umstand bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils berücksichtigt hat.

93      Zunächst beschreibt der angefochtene Beschluss in seinem 11. Erwägungsgrund im Rahmen des Abschnitts 2 („Beschreibung der Maßnahmen und der Empfänger“) die fragliche Maßnahme, indem er die oben in den Rn. 3 und 4 wiedergegebenen Angaben macht. Anschließend werden im 22. Erwägungsgrund die finanziellen Eckdaten der Fundación Elche zwischen Dezember 2009 und Dezember 2011 dargelegt, nachdem die Kapitalverflechtungen und organisatorischen Beziehungen zwischen der Fundación und der Klägerin dargelegt wurden (21. Erwägungsgrund). Schließlich wird nach der Analyse, die in den Erwägungsgründen 63 und 66 bis 69 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen wird, festgestellt, dass nicht die Fundación Elche, sondern die Klägerin Empfängerin der fraglichen Maßnahme sei. Die Ausführungen, die sich in den Erwägungsgründen 70 bis 88 an dieses Ergebnis anschließen, betreffen die Feststellung eines Vorteils, während die Erwägungsgründe 91 bis 95 die Quantifizierung des Beihilfeelements betreffen. In diesem Stadium wird die Fundación Elche nicht mehr erwähnt, ebenso wenig ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation.

94      Aus der Untersuchung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass dieser die Situation der Fundación Elche nicht bei der Feststellung eines Vorteils berücksichtigt. Die einzigen Gesichtspunkte, die in diesem Zusammenhang geprüft werden, sind vorab im 68. Erwägungsgrund genannt, dem zufolge sich die Situation der Fundación Elche nach der Gewährung der streitigen Bürgschaft nicht verbessert habe, was zusammen mit dem Umstand, dass das Risiko der Aktivierung der Bürgschaft mit den Leistungen der Klägerin zusammenhänge, rechtfertige, die Klägerin als einzige Empfängerin der Beihilfemaßnahme anzusehen. Dagegen enthält der angefochtene Beschluss keine Aussagen zur Auswirkung der individuellen Situation der Fundación Elche auf die Bewertung des Risikos im Zusammenhang mit der Übernahme der streitigen Bürgschaft.

95      Nach alledem hat die Kommission den erheblichen Umstand, den die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Fundación Elche darstellt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils nicht berücksichtigt und dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 88 und 89).

–       Zur Rüge der fehlerhaften Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Übernahme der streitigen Bürgschaft

96      Im vorliegenden Fall stützte sich die Kommission im 79. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf Rn. 10 Buchst. a und Rn. 11 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung, um die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Anwendung der streitigen Bürgschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen.

97      Gemäß Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe in Schwierigkeiten, „wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Rn. 11 bestimmt: „Selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.“

98      Im vorliegenden Fall stellt die Kommission im 79. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Klägerin zwischen dem Geschäftsjahr bis Juni 2008 und dem Geschäftsjahr bis Juni 2010 schwindende Umsätze (von 7,1 Mio. Euro auf 4,4 Mio. Euro), in den Geschäftsjahren bis Juni 2007, 2008, 2009 und 2010 einen negativen Gewinn vor Steuern (von –6,2 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2006/2007 auf –1,1 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2009/2010) und in den Geschäftsjahren bis Juni 2009 und 2010 ein negatives Nettovermögen (–10,2 Mio. Euro in beiden Geschäftsjahren) gehabt habe. Das Gesellschaftskapital der Klägerin, bei der es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, hat sich zwischen dem Geschäftsjahr 2008/2009 und dem Geschäftsjahr 2009/2010 um mehr als die Hälfte reduziert, wie aus dem 20. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht.

99      Nach alledem beging die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als sie feststellte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Rn. 10 Buchst. a und Rn. 11 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung gewesen sei.

100    Keines der Argumente der Klägerin kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

101    Zunächst betreffen, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die von der Klägerin für das Geschäftsjahr 2010/2011 angeführten Finanzdaten ein Geschäftsjahr, das nach der Gewährung der streitigen Bürgschaft vom 17. Februar 2011 abgeschlossen wurde. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwieweit diese Daten dennoch für die Beurteilung ihrer Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft erheblich sein könnten.

102    Zudem steht der Umstand, dass im angefochtenen Beschluss im 80. Erwägungsgrund festgestellt wird, dass die Verluste der Klägerin zwischen 2007 und 2010 gesunken seien, und daraus gefolgert wird, dass sich die Klägerin nicht in extremen Schwierigkeiten („situación de crisis grave“ in der einzig verbindlichen spanischen Fassung) im Sinne der Garantiemitteilung befunden habe, nicht zur Feststellung im 79. Erwägungsgrund im Widerspruch, wonach die finanzielle Situation der Klägerin die Kriterien der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung erfüllt habe. Wie die Kommission nämlich auf eine schriftliche Frage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen bestätigt hat, dienten die Feststellungen im 80. Erwägungsgrund, wie die Quantifizierung der zurückzufordernden Beihilfe in den darauf folgenden Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses belegt, der Entscheidung, ob die Nrn. 2.2 und 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung anzuwenden sind und ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass die Klägerin einen Vorteil erhalten hat, der dem Gesamtbetrag der garantierten Darlehen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T‑423/14, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:57, Rn. 189 und 190).

103    Was das Darlehen betrifft, das die Klägerin im Oktober 2010 von der Banco de Valencia erhielt (siehe oben, Rn. 68) und auf das sie sich beruft, um zu bestreiten, dass sie sich zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Maßnahme in finanziellen Schwierigkeiten befand, ist festzustellen, wie die Kommission zu Recht geltend macht, ohne dass dem widersprochen worden wäre, dass dieses Darlehen in Wirklichkeit zu einer Verschlimmerung des Verschuldungsgrads der Klägerin im Vergleich zu ihrer Situation bei Abschluss des Geschäftsjahrs 2009/2010 führte. Außerdem wurde das Darlehen nur für eine Laufzeit von einem Jahr gewährt, d. h. eine Laufzeit, die deutlich kürzer war als die Laufzeit der streitigen Darlehen, die fünf Jahre betrug, was jeden Vergleich zwischen den Darlehen auf eine unsichere Grundlage stellt, insbesondere angesichts der Bedingungen und Zinssätze der Darlehen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern die Bedingungen eines Darlehens mit kurzer Laufzeit, das mehrere Monate vor der streitigen Bürgschaft gewährt wurde, die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die finanzielle Lage der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme in Frage stellen können.

104    Was die fehlende Berücksichtigung der Bonitätsprüfung der Klägerin durch die Kommission betrifft, die gegebenenfalls von einer Ratingagentur oder einer der darlehensgebenden Banken vorgenommen worden wäre, bestimmt die von der Klägerin angeführte Nr. 3.2 Buchst. d der Garantiemitteilung: „Diese Analyse sollte es ermöglichen, den Kreditnehmer in eine bestimmte Risikoklasse einzuordnen. Diese Klassifizierung kann von einer international anerkannten Rating-Agentur bereitgestellt werden oder gegebenenfalls anhand interner Ratings der kreditgebenden Bank vorgenommen werden.“ Somit begründet die Garantiemitteilung insoweit keine Verpflichtung der Kommission, nach Ratings zu recherchieren, die solche Einrichtungen vorgenommen haben, und sie zu berücksichtigen.

105    Was das Vorbringen des Königreichs Spanien betrifft, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die wirtschaftliche Situation der Klägerin auf der Grundlage der besonderen Merkmale des Profifußballsektors zu beurteilen, ist zum einen die wirtschaftliche Natur des Fußballspiels von Profivereinen bereits vom Gericht anerkannt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T‑193/02, EU:T:2005:22, Rn. 69) und zum anderen der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten, wie er in Rn. 9 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung definiert wird, ein objektiver Begriff, der ausschließlich anhand der konkreten Symptome der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des in Rede stehenden Unternehmens zu beurteilen ist (Urteil vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑219/14, EU:T:2017:266, Rn. 184), so dass die allgemeinen Erwägungen, die das Königreich Spanien zu den Besonderheiten des fraglichen Sektors vorträgt, nicht geeignet sind, die Feststellungen zu widerlegen, die auf der Grundlage der individuellen Finanzdaten der Klägerin getroffen wurden.

106    Demnach ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

–       Zur Rüge der fehlenden Prüfung erstens der Bedingungen der streitigen Bürgschaft und der als Gegenleistung bestellten Sicherheiten und zweitens der Bedingungen vergleichbarer Transaktionen auf dem Markt

107    Was zunächst die Rüge betrifft, die Bedingungen der streitigen Bürgschaft und der als Gegenleistung bestellten Sicherheiten seien nicht geprüft worden, ist festzustellen, wie die Kommission zu Recht geltend macht, dass es im 86. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses heißt: „Man kann nicht davon ausgehen, dass die Haftungsprovision von … 1 % im Jahr für die untersucht[e] Bürgschaf[t] das Risiko des Zahlungsverzugs für die verbürgten Darlehen widerspiegel[t], wenn man die Schwierigkeiten [der Klägerin] bedenkt …“ Somit wurde die Höhe der Garantieprämien, die zwischen der Fundación Elche und dem IVF vertraglich vereinbart worden waren, sehr wohl von der Kommission berücksichtigt, und die Rüge der Klägerin ist sachlich unzutreffend.

108    Was die besondere Verpflichtung betrifft, die in der Bürgschaftsurkunde des IVF vom 10. November 2010 aufgeführt ist und von der Kommission außer Acht gelassen sein soll, wonach die verbürgten Darlehen unter Bedingungen zu gewähren waren, die „nicht erheblich von den marktüblichen Bedingungen für Geschäfte dieser Art abweichen“, so handelt es sich um einen Umstand, der keine Relevanz hat, da der angefochtene Beschluss nicht auf der Feststellung beruht, dass die darlehensgebenden Banken durch die Gewährung der Darlehen im Hinblick auf die vom IVF übernommene Bürgschaft Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätten, die nicht den Marktbedingungen entsprächen.

109    Was die Rückbürgschaften betrifft, ist die Rüge, die Kommission habe die Verpfändung der Aktien außer Acht gelassen, ebenfalls sachlich unzutreffend, da im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt wird, dass „der Wert [der] Aktien [der begünstigten Vereine] als Garantie[e] für die Darlehen praktisch nichtig war“.

110    Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie im angefochtenen Beschluss eine Verbindung zwischen dem Rating der Klägerin und dem Wert ihrer Aktien hergestellt habe.

111    Der angefochtene Beschluss stützt sich für die Feststellung, dass die Aktien der Klägerin nur geringen Wert hätten, auf den Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Maßnahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, für das kein zuverlässiger Rentabilitätsplan vorgelegen habe, der gezeigt hätte, dass die Tätigkeit der Klägerin ihren Aktionären Gewinn bringen könne.

112    Wie jedoch aus der Prüfung der dritten Rüge des vorliegenden Teils oben in den Rn. 96 bis 106 hervorgeht, ist die im angefochtenen Beschluss enthaltene Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten frei von offensichtlichen Beurteilungsfehlern.

113    Es bleibt zu prüfen, ob die von der Kommission im vorliegenden Fall verwendete Methode, aus dem Umstand, dass sich die Klägerin in Schwierigkeiten befand und kein Rentabilitätsplan vorlag – wobei der letztgenannte Punkt nicht bestritten wird –, einen „praktisch nichtigen“ Wert der Aktien der Klägerin abzuleiten, einen offensichtlichen Fehler enthält. Das Gericht hat der Kommission hierzu im Rahmen prozessleitender Maßnahmen eine Frage gestellt und sie aufgefordert, nähere Angaben zu der Methode zu machen, die sie bei der Evaluierung des Werts der Aktien der Klägerin verwendet hat, und anzugeben, ob sich die Kapitalaufstockung von 2011 auf diesen Wert ausgewirkt hat. Zum letztgenannten Punkt hat die Kommission erklärt, dass die Kapitalaufstockung der Klägerin bei der Festsetzung des Werts der Aktien zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft nicht berücksichtigt werden könne, da die Übernahme der Bürgschaft vor der Kapitalaufstockung erfolgt sei.

114    Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Da die Kapitalerhöhung der Klägerin das Ziel und die erwünschte Folge der streitigen Bürgschaft war, handelt es sich um einen Parameter, der zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft vorhersehbar war und den ein privater, in der Situation des IVF befindlicher Wirtschaftsteilnehmer bei der Beurteilung des Werts der verpfändeten Aktien berücksichtigt hätte. Folglich beging die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als sie diesen Umstand außer Acht ließ.

116    Die Klägerin beanstandet außerdem, die Kommission habe nicht geprüft, dass eine Hypothek an einem Grundstück von sechs Hektar bestanden habe, die dem IVF von der Fundación Elche als Rückbürgschaft gewährt worden sei.

117    Vorab ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, das Königreich Spanien habe die Hypothek nicht in den Stellungnahmen erwähnt, die es im Verwaltungsverfahren eingereicht habe. Insoweit genügt der Hinweis, dass erstens das Bestehen der Hypothek den Informationen zu entnehmen war, die im Verwaltungsverfahren verfügbar waren, nämlich dem Bürgschaftsvertrag vom 17. Februar 2011 zwischen der Fundación Elche und dem IVF, zweitens es der Kommission obliegt, den Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34), und drittens die Kommission das Verwaltungsverfahren sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).

118    Sodann ist die oben in den Rn. 87 und 88 dargelegte Rechtsprechung anzuwenden, um festzustellen, ob die fragliche Hypothek ein Umstand ist, der für die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils erheblich ist, und ob die Kommission diesen Umstand gegebenenfalls berücksichtigt hat.

119    Im vorliegenden Fall ist die von der Fundación Elche bestellte Hypothek eine Sicherheit, die die Darlehensnehmerin, für die die Bürgschaft übernommen wurde, dem Bürgen einräumt, und als solche stellt sie ein Merkmal der streitigen Bürgschaft dar, das die Kommission prüfen muss (vgl. hierzu Nr. 3.2 Buchst. d der Garantiemitteilung). Zudem hat die Kommission nicht bestritten, dass die Hypothek im angefochtenen Beschluss an keiner Stelle erwähnt wird. Der von der Kommission geltend gemachte Umstand, dass der Wert des Grundstücks, an dem die Hypothek bestellt worden sei, keinesfalls ausreiche, um als Sicherheit für Darlehen in Höhe von 14 Mio. Euro zu dienen, knüpft erst recht nicht an eine im angefochtenen Beschluss zu findende Beurteilung an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 87).

120    Folglich hat die Kommission den erheblichen Umstand, der darin besteht, dass die Fundación Elche dem IVF eine Hypothek einräumte, bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils nicht berücksichtigt und dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

121    Was schließlich das ebenfalls im Rahmen der vorliegenden Rüge vorgetragene Argument betrifft, die Kommission habe die Bedingungen vergleichbarer Transaktionen auf dem Markt nicht berücksichtigt, beruft sich die Klägerin auf den Zinssatz, der 2011 laut Banco de España für Kreditgeschäfte mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren in Bezug auf Kreditsummen von mehr als einer Million Euro gegolten habe und der nur leicht unter dem Zinssatz der verbürgten Darlehen liege, die der Fundación Elche gewährt worden seien.

122    Da die Klägerin jedoch nicht darlegt, inwieweit ihre Situation mit der Situation der von der Statistik der Banco de España erfassten Darlehensnehmer vergleichbar ist, lassen sich der Behauptung der Klägerin keine nützlichen Hinweise für die vorliegende Rechtssache entnehmen.

123    Die Klägerin wirft der Kommission darüber hinaus vor, sie habe nicht geprüft, ob die von der Fundación Elche zu zahlende Garantieprämie, die sich auf 1 % des Deckungsbetrags belaufen habe, „den Marktgesetzen gehorchte“. Dieses Argument ist zusammen mit dem Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes zu prüfen, wonach die Kommission einen Fehler begangen haben soll, als sie feststellte, dass es keine vergleichbaren Transaktionen gebe, aus denen sich eine Garantieprämie als Vergleichsmaßstab ermitteln lasse.

124    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erlangt der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C‑275/10, EU:C:2011:814, Rn. 39, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 96).

125    Gemäß Nr. 3.2 Buchst. d der Garantiemitteilung ist zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts den Merkmalen der Garantie und des Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören u. a. der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kreditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Geschäftsbereich des Kreditnehmers und Prognosen.

126    Wird für die Garantie ein Entgelt gezahlt, das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht, so umfasst die Garantie keine staatliche Beihilfe (vgl. Nr. 3.2 Buchst. d Abs. 2 der Garantiemitteilung). Lässt sich auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen (vgl. Nr. 3.2 Buchst. d Abs. 3 der Garantiemitteilung). Kann kein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit herangezogen werden, ist der Referenzsatz anzuwenden, der im Einklang mit der Mitteilung über die Referenzsätze festgelegt wird (vgl. Nr. 4.2 Abs. 2 der Garantiemitteilung).

127    Im vorliegenden Fall schließt der angefochtene Beschluss aus, dass die geforderte Bürgschaftsprämie die finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin und das damit verbundene Risiko des Zahlungsverzugs für die verbürgten Darlehen widerspiegelt (86. Erwägungsgrund Buchst. c). Im 85. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellt die Kommission fest, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten ohne die Bürgschaft der öffentlichen Hand kein kreditwilliges Finanzinstitut finden könne. An keiner Stelle legt die Kommission in diesen Erwägungsgründen und auch nicht in den Ausführungen zur Feststellung eines Vorteils (Nr. 7.2 des angefochtenen Beschlusses) dar, anhand welches Marktpreises sie die fragliche Prämie bewertet. Ebenso wenig prüft die Kommission in diesem Stadium das Pfandrecht, das dem IVF als Rückbürgschaft eingeräumt wurde (siehe oben, Rn. 4). Allgemein beschränkt sich die Kommission darauf, eine Bewertung der finanziellen Situation der Klägerin vorzunehmen und daraus zu folgern, dass die Höhe der an den IVF gezahlten Bürgschaftsprämie nicht den Marktbedingungen entspreche.

128    Vor dem Gericht hat die Kommission im Wesentlichen erklärt, angesichts der Situation der Klägerin, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, habe die Kommission im angefochtenen Beschluss auf einen Vergleich zwischen der geschuldeten Garantieprämie und dem Marktpreis verzichtet. Mit anderen Worten gebe es eine Vermutung, dass die Garantieprämie den Marktbedingungen nicht entspreche, wenn es sich beim Darlehensnehmer, dem die Bürgschaft gewährt werde, oder, wie im vorliegenden Fall, dem Empfänger eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handle.

129    Wie jedoch bereits oben in Rn. 126 dargelegt, schreiben Nr. 3.2 Buchst. d und Nr. 4.2 der Garantiemitteilung vor, dass zunächst nach einem etwaigen Marktpreis gesucht wird und die Bedingungen der streitigen Transaktion mit diesem Marktpreis verglichen werden müssen. Was speziell Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, differenziert die Kommission in Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung zwischen den Situationen von Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage ihres Ausfallrisikos, das nicht bei allen gleich ist. Die Garantiemitteilung unterscheidet insoweit zwischen dem Fall, in dem ein Garant auf dem Markt für ein Unternehmen in Schwierigkeiten existiert, und dem Fall, in dem er wahrscheinlich nicht existiert. Folglich wird anerkannt, dass ein Marktpreis auch dann existieren kann, wenn die Garantie einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird.

130    Insofern stellt die Kommission im 80. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass sich die Klägerin „nach der Definition in Absatz 2.2 und Absatz 4.1 Buchstabe a der Garantiemitteilung … nicht in Schwierigkeiten befunden habe“, nachdem sie im 79. Erwägungsgrund festgestellt hat, dass die Klägerin „finanzielle Schwierigkeiten nach der Definition aus Randnummer 10 Buchstabe a und Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 hatte“. Insoweit hat sich die Kommission auch die oben in Rn. 129 dargelegte Lesart von Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung zu eigen gemacht, wonach bei Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung je nach Ausfallrisiko zwei Unterkategorien von Unternehmen zu unterscheiden sind. Dies wird in der spanischen Fassung des angefochtenen Beschlusses, die die einzige verbindliche Fassung ist, noch offensichtlicher, da im 80. Erwägungsgrund das Fehlen einer „schweren Krisensituation“ („situación de crisis grave“) festgestellt wird, wobei das Adjektiv „schwer“ („grave“) den Begriff „Krise“ („crisis“) qualifiziert und die im 80. Erwägungsgrund beschriebene Situation deutlicher von der Situation unterscheidet, die im 79. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gemeint ist und eine Kategorie von Unternehmen betrifft, die im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten sind, sich jedoch nicht in einer schweren Krisensituation im Sinne von Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung befinden.

131    Außerdem ist Nr. 3.3 der Garantiemitteilung entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht zu entnehmen, dass es für Garantien, die Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, keinen Marktpreis gibt. Nr. 3.3 betrifft nämlich das vereinfachte Bewertungsverfahren, das ausnahmsweise bei kleinen und mittleren Unternehmen angewandt werden kann, und enthält lediglich den Hinweis, dass dieses Verfahren nicht auf Unternehmen anwendbar ist, deren Bonität mit CCC/Caa oder schlechter eingestuft ist.

132    Folglich hat die Kommission, als sie unterstellte, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde und folglich keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf dem Markt angeboten werde, gegen die Garantiemitteilung verstoßen, an die sie gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den gleichen Gründen hat die Kommission auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob die Klägerin derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73).

133    Nachdem dieser Fehler festgestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Rahmen der Quantifizierung des Beihilfeelements eine genauere Analyse vornimmt. So verneint sie das Vorliegen eines marktüblichen Entgelts für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit (siehe oben, Rn. 126) aufgrund der „begrenzte[n] Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“, die „keinen signifikanten Vergleich zulässt“.

134    Die Klägerin hat in der Klageschrift beanstandet, die Kommission habe keine Analyse der Marktbedingungen zur Feststellung des marktüblichen Entgelts für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit durchgeführt. In ihrer Klagebeantwortung macht die Kommission geltend, dass „[sie] entgegen den Behauptungen der Klägerin festgestellt hat, dass die fraglichen Bürgschaften einen Vorteil übertragen, nachdem sie einen Vergleich mit den zu Marktbedingungen durchgeführten Kreditgeschäften vorgenommen hatte, was eindeutig bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe zum Ausdruck kommt“, und verweist auf den 93. Erwägungsgrund Buchst. c des angefochtenen Beschlusses.

135    Im 93. Erwägungsgrund Buchst. c des angefochtenen Beschlusses wendet die Kommission den für den vorliegenden Fall geltenden Referenzsatz an, den sie gemäß der Mitteilung über die Referenzsätze festsetzt. Wie jedoch oben in Rn. 126 dargelegt, ist die Anwendung des Referenzsatzes eine Standardmethode, die verwendet wird, wenn kein marktübliches Entgelt für vergleichbare Geschäfte ermittelt werden kann. Folglich kann die Kommission die Anwendung dieser Methode bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe nicht als Argument dafür anführen, dass sie tatsächlich einen Vergleich der streitigen Transaktion mit den zu Marktbedingungen durchgeführten Transaktionen angestellt habe.

136    Das Gericht hat die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zu Art und Ausmaß der Untersuchungen befragt, die von ihr durchgeführt wurden, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es für ein vergleichbares nicht garantiertes Darlehen kein marktübliches Entgelt gebe. Auf diese Frage hin hat die Kommission lediglich erklärt, im Rahmen der Untersuchung seien keine Informationen zu Zinssätzen von Darlehen beigebracht worden, die in vergleichbaren Situationen gewährt worden seien, und sie hat keine Angaben zu gegebenenfalls getroffenen Untersuchungsmaßnahmen gemacht.

137    Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist von der Kommission zu erbringen, die während des Verwaltungsverfahrens alle einschlägigen Informationen einzuholen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 33 und 34, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24). Zudem kann sich die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung nicht auf die Lückenhaftigkeit der ihr im Verwaltungsverfahren übermittelten Informationen berufen, da sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, C‑324/90 und C‑342/90, EU:C:1994:129, Rn. 29). Dies gilt umso mehr, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Nichtvorlage von Beweismitteln, die die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat angefordert hatte, stützt, sondern auf die Feststellung, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer nicht wie die Behörden dieses Mitgliedstaats gehandelt hätte, wobei diese Feststellung voraussetzt, dass die Kommission über alle relevanten Beweismittel verfügte, die bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 35).

138    Im vorliegenden Fall zieht das Gericht aus den Antworten, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung und im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gegeben hat, den Schluss, dass die Kommission während des Verwaltungsverfahrens weder beim Königreich Spanien noch bei anderen Quellen Informationen zum Vorliegen von Darlehen angefordert hat, die den der streitigen Transaktion zugrunde liegenden Darlehen vergleichbar sind. Folglich konnte sich die Kommission nicht darauf berufen, dass von ihr angeforderte Informationen nicht vorgelegt worden seien, als sie im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass nur eine „begrenzte Anzahl … ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“ existiere, die „keinen signifikanten Vergleich zulässt“.

139    Überdies beruft sich die Kommission auf keine andere im Verwaltungsverfahren erhaltene Information, die ihre Feststellung zum Fehlen vergleichbarer Transaktionen stützen könnte.

140    Somit ist die fragliche Feststellung der Kommission im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses rechtlich nicht hinreichend substantiiert.

141    Nach alledem ist dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben, da die Kommission bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils offensichtliche Fehler beging, indem sie erstens die Situation der Fundación Elche nicht berücksichtigte, zweitens die von der Fundación Elche als Rückbürgschaft gewährte Hypothek außer Acht ließ, drittens die Kapitalerhöhung der Klägerin bei der Beurteilung des Werts der dem IVF verpfändeten Aktien nicht berücksichtigte, viertens davon ausging, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde und folglich keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf dem Markt existiere, und fünftens ihre Feststellung, dass es nicht genügend vergleichbare Transaktionen gebe, um ein marktübliches Entgelt für ein vergleichbares nicht garantiertes Darlehen zu ermitteln, nicht hinreichend substantiiert hat.

142    Folglich ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, ohne dass die übrigen Argumente und Klagegründe der vorliegenden Klage geprüft werden müssen.

 Kosten

143    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

144    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe und die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP) Spaniens zugunsten der Valencia Club de Fútbol, SAD, der Hércules Club de Fútbol, SAD und der Elche Club de Fútbol, SAD wird in Bezug auf die Elche Club de Fútbol, SAD für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die von der Elche Club de Fútbol verauslagten Kosten, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.