Language of document : ECLI:EU:T:2010:480





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. November 2010 – Kommission/Irish Electricity Generating

(Rechtssache T-323/09)

„Schiedsklausel – Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energie (1994-1998) geschlossener Vertrag – Nichterfüllung des Vertrags – Erstattung der Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren“

1.                     Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses der Gemeinschaft für die Verwirklichung eines Vorhabens im Bereich der nichtnuklearen Energie – Als beihilfefähig anerkannte Kosten, die hinter dem von der Kommission vorgeschossenen Betrag zurückbleiben – Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge durch die Kommission – Pflicht des Vertragspartners, zu beweisen, dass die der Kommission für die Verwirklichung des Vorhabens gemeldeten Kosten tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 60-61)

2.                     Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses der Gemeinschaft für die Verwirklichung eines Vorhabens im Bereich der nichtnuklearen Energie – Als beihilfefähig anerkannte Kosten, die hinter dem von der Kommission vorgeschossenen Betrag zurückbleiben – Anspruch auf Rückzahlung eines gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen – Von der Kommission verlangter Verzugszinssatz, der unter dem nach den Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts berechneten liegt (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 73-76)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage auf Verurteilung der Irish Electricity Generating Co. Ltd zur Rückzahlung eines Betrags von 180 664,70 Euro, der einem Teil der dieser von der Kommission im Rahmen des Vertrags WE/178/97/IE/GB gezahlten Vorschüsse entspricht, zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Irish Electricity Generating Co. Ltd wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Betrag von 180 664,70 Euro zurückzuzahlen, zuzüglich Verzugszinsen

–        zum Satz von 5,56 % pro Jahr ab dem 25. August 2003 bis zum Datum des vorliegenden Urteils;

–        zu dem nach irischem Recht, gegenwärtig Art. 26 des Debtors (Ireland) Act, 1840 (Gesetz über Schuldner), in geänderter Fassung, geltenden jährlichen Satz, begrenzt auf 5,56 % pro Jahr, ab dem Datum des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Begleichung der Schuld.

2.

Die Irish Electricity Generating Co. Ltd trägt die Kosten.