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Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 - Goncharov/HABM - DSB (DSBW)

(Rechtssache T-34/07)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Karen Goncharov (Moskau, Russische Föderation) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und A. Späth)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DSB (Kopenhagen, Dänemark)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Dezember 2006 (Rechtssache R 1330/2005-2) aufzuheben;

dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen;

für den Fall, dass sich DSB als Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "DSBW" für Dienstleistungen der Klassen 39, 41, 43 und 44 (Anmeldung Nr. 2 852 143).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: DSB.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke "DSB" (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 292 290) für Dienstleistungen in den Klassen 35-37, 39, 41 und 42, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in den Klassen 39, 41 und 43 gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und Stattgabe der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer gehe zu Unrecht davon aus, das der Eintragung der Marke "DSBW" das Eintragungshindernis des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941 entgegenstehe; zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).