Language of document : ECLI:EU:C:2017:1007

Rechtssache C334/16

José Luís Núñez Torreiro

gegen

AIG Europe Limited, Sucursal en España
und
Unión Española de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (Unespa)

(Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Albacete)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs – Nationale Regelung, die das Führen von Kraftfahrzeugen auf nicht ‚für den Verkehr‘ geeigneten Wegen und Flächen mit Ausnahme der Wege und Flächen ausschließt, die obschon sie insoweit nicht geeignet sind, dennoch ‚gemeinhin genutzt werden‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Dezember 2017

1.        Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103 – Begriff „Fahrzeug“ – Militärisches Radfahrzeug des Typs „Aníbal“ – Einbeziehung

(Richtlinie 2009/103 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Nr. 1 und Art. 5)

2.        Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103 – Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs – Nutzung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht – Auswirkung der Merkmale des von dem Fahrzeug befahrenen Geländes – Fehlen

(Richtlinie 2009/103 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 72/166 des Rates, Art. 3 Abs. 1)

3.        Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103 – Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs – Nutzung eines Fahrzeugs auf einem militärischen Gelände, das für die Nutzung von Radfahrzeugen nicht geeignet ist – Einbeziehung – Nationale Regelung, die Schäden vom Pflichtversicherungsschutz ausschließt, die beim Führen von Fahrzeugen auf nicht für den Verkehr geeigneten Wegen und Flächen eingetreten sind – Unzulässigkeit

(Richtlinie 2009/103 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 22)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 24, 28, 30)

3.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der vom Pflichtversicherungsschutz Schäden ausgeschlossen werden können, die beim Führen von Kraftfahrzeugen auf nicht „für den Verkehr geeigneten“ Wegen und Flächen – mit Ausnahme von hierfür zwar nicht geeigneten, aber „gemeinhin genutzten“ Wegen und Flächen – eingetreten sind.

Im Übrigen beschränkt keine Vorschrift der Richtlinie 2009/103 den Umfang der Pflichtversicherung – und des Schutzes, der damit denjenigen gewährt werden soll, die bei durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind – auf die Fälle einer Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C‑514/16, EU:C:2017:908, Rn. 36). Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Unfallfahrzeug zu dem Zeitpunkt, als es sich überschlug, wodurch sich Herr Núñez Torreiro Verletzungen zuzog, als Transportmittel verwendet wurde. In dieser Verwendung liegt somit eine Nutzung eines Fahrzeugs im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103. Der Umstand, dass das Unfallfahrzeug ausweislich der Vorlageentscheidung, als es sich überschlug, auf einem für nicht militärische Fahrzeuge verbotenen Truppenübungsplatz und in einem für Radfahrzeuge nicht geeigneten Bereich dieses Geländes fuhr, ist insoweit ohne Belang und kann deshalb die aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 folgende Versicherungspflicht nicht begrenzen.

(vgl. Rn. 31-34, 36 und Tenor)