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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Diputación Foral de Guipuzcoa, El Territorio Historico de Guipuzcoa, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. März 2002

    (Rechtssache T-88/02)

    Verfahrenssprache: Spanisch

Die Diputación Foral de Guipuzcoa, El Territorio Historico de Guipuzcoa, Guipuzcoa (Spanien), hat am 26. März 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt Ignacio Saenz-Cortabarria und Rechtsanwältin Marta Morales Isasi.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine im Jahr 1993 in Spanien durchgeführte Beihilferegelung zugunsten mehrerer kürzlich gegründeter Unternehmen in Guipuzcoa für nichtig zu erklären;

(hilfsweise, Artikel 3 Satz 1 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung C (2001) 4448 endg. der Kommission vom 20. Dezember 2001, mit der als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eine Befreiung von der Körperschaftssteuer eingestuft wird, die sich aus Artikel 14 der Norma Foral 11/1993 vom 26. Juni über dringliche steuerliche Maßnahmen zur Investitions- und Wirtschaftsförderung (Amtsblatt des Territorio Historico de Guipuzcoa Nr. 128 vom 8. Juli 1993) ergibt, wonach von der Körperschaftssteuer Unternehmen befreit werden, die zwischen dem Inkrafttreten der Norma Foral und dem 31. Dezember 1994 gegründet wurden, in Sachanlagen mehr als 80 Millionen ESP (480 810 Euro) investiert, mehr als zehn Arbeitsplätze geschaffen und ihre Geschäftstätigkeit mit einem Mindestkapital von 20 Millionen ESP (120 202 Euro) aufgenommen haben.

Die geltend gemachten Klagegründe sind deckungsgleich mit denen in der Rechtssache T-86/02.

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