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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Brighton Marine and Palace Pier Company gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. August 2002

    (Rechtssache T-252/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Brighton Marine and Palace Pier Company, Jarrow, Tyne and Wear (Vereinigtes Königreich), hat am 21. August 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind C. Vajda QC und T. Usher, Solicitor.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung vom 9. April 2002 in Bezug auf die Ausführungen sowohl gemäß Artikel 87 Absatz 1 als auch gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin betreibt den Brighton Palace Pier. In der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, dass bei der Restaurierung des Brighton West Pier keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, und stellte hilfsweise fest, dass jede Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die Klägerin macht geltend, dass bei der Restaurierung des Brighton West Pier ein privater Partner, St. Modwen, beteiligt gewesen sei. Dieser Partner werde nach der Restaurierung den Pier und angrenzende Ländereien gewerblich nutzen. Dies werde einen unmittelbaren Wettbewerber für die Klägerin schaffen, da der West Pier, der sich nur 1,2 Kilometer vom Palace Pier entfernt befinde, die gleichen Dienstleistungen und Attraktionen bieten werde, wie sie die Klägerin gegenwärtig biete.

Die Feststellung der Kommission, dass die Maßnahmen St. Modwen nicht begünstigten, sei falsch. Die Finanzierung der Restaurierung gebe St. Modwen die Möglichkeit, eine umfangreiche geschäftliche Entwicklung in einem Maßstab und an einer Örtlichkeit durchzuführen, in dem bzw. wo dies sonst nicht möglich gewesen sei. Dies verleihe St. Modwen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Klägerin.

Ferner sei die Feststellung der Kommission falsch, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel haben würden. Der Fehler der Entscheidung bestehe darin, dass nur diejenigen Auswirkungen auf den Wettbewerb berücksichtigt würden, die sich aus dem Betrieb des Heimatmuseums am West Pier ergäben. Stattdessen hätte die Entscheidung auch die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel berücksichtigen müssen, die sich aus der Verwaltung und Nutzung der neuen gewerblichen Gebäude am Uferende und dem gewerblichen Bereich auf dem West Pier ergäben. Diese neuen geschäftlichen Entwicklungen hätten ohne die finanzierte Restaurierung des West Piers nicht stattgefunden.

Schließlich macht die Klägerin geltend, die Feststellung der Kommission, dass, wenn eine Beihilfe vorliege, diese mit dem gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag vereinbar sei, sei unwichtig. Die Kommission habe die Vorteile kultureller oder musealer Ziele nicht gegen die viel größeren rein geschäftlichen Gesichtspunkte abgewogen. Ferner habe sie die möglichen Nachteile für die Klägerin, Palace Pier ( bei diesem Pier handele es sich ebenfalls um ein denkmalgeschütztes Bauwerk (, die nur durch ihre wirtschaftliche Rentabilität gestützt werde, nicht berücksichtigt.

SP/cn

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