Language of document : ECLI:EU:C:2017:877


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

20. November 2017(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“

In der Rechtssache C‑441/17 R

betreffend einen Antrag auf einstweilige Anordnungen gemäß Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 20. Juli 2017,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Hermes, H. Krämer, K. Herrmann und E. Kružíková als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch den Minister für Umwelt J. Szyszko sowie durch B. Majczyna und D. Krawczyk als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, A. Rosas, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richter E. Juhász und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, des Richters D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

nach Anhörung des Generalanwalts M. Wathelet

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ersucht die Europäische Kommission den Gerichtshof, anzuordnen, dass die Republik Polen bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache, ausgenommen den Fall einer Bedrohung für die öffentliche Sicherheit, die Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung in den Lebensräumen 91D 0 – Moorwälder – und 91E0 – Auenwälder mit Weiden, Pappeln, Erlen und Eschen –, in den über hundert Jahre alten Waldbeständen im Lebensraum 9170 – subkontinentaler Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald – sowie in den Lebensräumen des Weißrückenspechts (Dendrocopos leucotos), des Dreizehenspechts (Picoides tridactylus), des Sperlingskauzes (Glaucidium passerinum), des Raufußkauzes (Aegolius funereus), des Wespenbussards (Pernis apivorus), des Zwergschnäppers (Ficedula parva), des Halsbandschnäppers (Ficedula albicollis) und der Hohltaube (Colomba oenas) sowie in den Lebensräumen der xylobionten Käfer Scharlachroter Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus),Boros schneideri, Rothalsiger Düsterkäfer (Phryganophilus ruficollis), Drachenkäfer (Pytho kolwensis), Ungleicher Furchenwalzkäfer (Rhysodes sulcatus) und Goldstreifiger Prachtkäfer (Buprestis splendens) einstellt und die Beseitigung von über hundert Jahre alten toten Fichten sowie das Fällen von Bäumen im Rahmen der Ausweitung der Holzgewinnung im Gebiet PLC200004 Puszcza Białowieska (Polen, im Folgenden: Natura-2000-Gebiet Puszcza Białowieska) beendet. Die genannten Maßnahmen folgen aus der Entscheidung des Ministers für Umwelt der Republik Polen vom 25. März 2016 und aus Art. 1 Nrn. 2 und 3 der Entscheidung Nr. 51 des Generaldirektors der Lasy Państwowe (Staatsforste, Polen) vom 17. Februar 2017 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 51).

2        Dieser Antrag wird im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV gestellt, die die Kommission am 20. Juli 2017 eingereicht hat und die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Republik Polen

–        dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinien 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung (im Folgenden: Habitatrichtlinie) verstoßen hat, dass sie am 25. März 2016 eine Änderung des Waldbewirtschaftungsplans für den Forstbezirk Białowieża (Polen) angenommen und die nach dieser Änderung vorgesehenen Maßnahmen der Waldbewirtschaftung durchgeführt hat, ohne sich zu vergewissern, dass sich dies nicht nachteilig auf die Unversehrtheit des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska auswirkt;

–        dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie und Art. 4. Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitatrichtlinie sowie der Vögel nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und der nicht in diesem Anhang aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten entsprechen, für die das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und das besondere Natura-2000-Schutzgebiet Puszcza Białowieska eingerichtet wurden;

–        dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass sie keinen strengen Schutz für die in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie aufgeführten xylobionten Käfer (Scharlachroter Plattkäfer [Cucujus cinnaberinus], Goldstreifiger Prachtkäfer [Buprestis splendens], Rothalsiger Düsterkäfer [Phryganophilus ruficollis] und Drachenkäfer [Pytho kolwensis]) sichergestellt hat, d. h. deren absichtliche Tötung und Störung sowie die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Forstbezirk Białowieża nicht verboten hat;

–        dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Buchst. b und d der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht den Schutz der in Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten sichergestellt hat, insbesondere des Weißrückenspechts (Dendrocopos leucotos), des Dreizehenspechts (Picoides tridactylus), des Sperlingskauzes (Glaucidium passerinum) und des Raufußkauzes (Aegolius funereus), d. h. nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese im Forstbezirk Białowieża nicht getötet, während der Brut- und Aufzuchtzeit nicht gestört und ihre Nester und Eier nicht absichtlich zerstört, beschädigt oder entfernt werden.

3        Die Kommission hat außerdem gemäß Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wegen der Gefahr einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung der Lebensräume und der Unversehrtheit des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska beantragt, die in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses angeführten einstweiligen Anordnungen noch vor Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu erlassen.

4        Mit Beschluss vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C‑441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs diesem Antrag vorläufig, bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen wird, stattgegeben.

5        Am 4. August 2017 hat die Republik Polen ihre schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnungen eingereicht.

6        Am 11. September 2017 haben die Parteien im Rahmen einer Anhörung vor dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs mündlich Stellung genommen.

7        Nach dieser Anhörung hat die Kommission am 13. September 2017 ihren Antrag auf einstweilige Anordnungen dahin ergänzt, dass sie den Gerichtshof ersucht, der Republik Polen außerdem für den Fall ein Zwangsgeld aufzuerlegen, dass diese den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergehenden Anordnungen nicht nachkommt.

8        Am 19. September 2017 hat die Republik Polen beantragt, die Kommission aufzufordern, die Beweismittel einzureichen, auf die sie ihren ergänzenden Antrag stütze.

9        Auf Aufforderung durch den Gerichtshof hat die Kommission die verlangten Beweismittel am 21. September 2017 übermittelt.

10      In ihrer am 28. September 2017 eingereichten Stellungnahme hat die Republik Polen beantragt, den ergänzenden Antrag der Kommission für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet zu erklären.

11      In dieser Stellungnahme hat die Republik Polen unter Berufung auf Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union außerdem beantragt, die vorliegende Rechtssache der Großen Kammer des Gerichtshofs zuzuweisen.

12      Obgleich der Gerichtshof nicht verpflichtet ist, einem solchen Antrag stattzugeben, wenn dieser, wie dies vorliegend der Fall ist, in einem sehr frühen Verfahrensstadium gestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C‑310/04, EU:C:2006:521, Rn. 23), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs die Rechtssache gleichwohl gemäß Art. 161 Abs. 1 der Verfahrensordnung dem Gerichtshof übertragen, der sie in Anbetracht ihrer Bedeutung gemäß Art. 60 Abs. 1 der Verfahrensordnung an die Große Kammer verwiesen hat.

13      Am 17. Oktober 2017 haben die Parteien vor der Großen Kammer mündlich Stellung genommen.

 Rechtlicher Rahmen

 Habitatrichtlinie

14      Nach Art. 2 Abs. 1 der Habitatrichtlinie hat diese Richtlinie zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der AEU-Vertrag Geltung hat, beizutragen.

15      Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.“

16      Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie lautet:

„(1)      Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(3)      Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)      Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

17      Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a)      alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

d)      jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“

 Vogelschutzrichtlinie

18      Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2)      Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.“

19      Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

(2)      Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.“

20      Art. 5 Buchst. b und d der Richtlinie lautet:

„Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

b)      der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

d)      ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

21      Aus dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geht hervor, dass die Kommission die Ausweisung des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Habitatrichtlinie aufgrund des Vorhandenseins natürlicher Lebensräume und von Lebensräumen bestimmter Tier- und Vogelarten mit Beschluss vom 13. November 2007 genehmigt hat. Dieses Gebiet ist außerdem ein gemäß der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet für Vögel.

22      Diesem Antrag zufolge ist das Natura-2000-Gebiet Puszcza Białowieska einer der bestbewahrten Naturwälder Europas, der durch große Mengen von Totholz und eine Vielzahl alter Bäume, die zum Teil über hundert Jahre alt sind, charakterisiert ist. In diesem Gebiet befinden sich hervorragend bewahrte natürliche Lebensräume, die als „prioritär“ im Sinne von Anhang I der Habitatrichtlinie definiert sind, Moorwälder (Natura-2000-Code 91D 0) und Auenwälder mit Weiden, Pappeln, Erlen und Eschen (Natura-2000-Code 91E0) sowie andere Lebensräume von „gemeinschaftlicher Bedeutung“, namentlich subkontinentaler Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Natura-2000-Code 9170).

23      In Anbetracht der großen Menge von Totholz, die den Naturwald im Gegensatz zu bewirtschafteten Wäldern charakterisiert, finden sich im Gebiet eines Waldes wie dem des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska zahlreiche Arten xylobionter Käfer wie der Scharlachrote Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus), der Boros schneideri, der Goldstreifige Prachtkäfer (Buprestis splendens), der Rothalsige Düsterkäfer (Phryganophilus ruficollis), der Drachenkäfer (Pytho kolwensis) und der Ungleiche Furchenwalzkäfer (Rhysodes sulcatus), die in Anhang II und in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie aufgeführt sind, sowie u. a. Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie, deren Lebensraum in absterbenden und toten Fichten – einschließlich solcher, die vom Buchdrucker (Ips typographus) besiedelt sind – besteht, wie der Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), der Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), der Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und der Raufußkauz (Aegolius funereus). In Anbetracht seines Naturwerts ist der Wald von Białowieża auch in die Welterbeliste der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) aufgenommen worden.

24      Wie die Kommission in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ausführt, untersteht das Natura-2000-Gebiet Puszcza Białowieska, das sich über 63 147 Hektar erstreckt, zwei verschiedenen Stellen, nämlich zum einen dem Białowieski Park Narodowy (Direktor des Nationalparks Białowieża), der 17 % der Fläche des Gebiets verwaltet, und zum anderen den Staatsforsten, die die Forstbezirke Białowieża, Browsk und Hajnówka verwalten. Allein der Forstbezirk Białowieża macht 19 % der Fläche des Gebiets aus.

25      Der Minister für Umwelt genehmigte am 25. März 2016 unter Berufung auf die Ausbreitung des Buchdruckers einen Anhang zum Waldbewirtschaftungsplan des Forstbezirks Białowieża, der am 9. Oktober 2012 verabschiedet worden war (im Folgenden: Anhang von 2016), um eine Ausweitung der Holzgewinnung in diesem Forstbezirk zu ermöglichen und Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung in Gebieten durchzuführen, die bis dahin von jeglichen Eingriffen ausgenommen waren, wie Sanitärschnitte, Aufforstung und Verjüngungsschnitte.

26      Nach Erlass der Entscheidung Nr. 51 wurde in den drei Forstbezirken Białowieża, Browsk und Hajnówka auf einer Fläche von etwa 34 000 Hektar des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska mit der Beseitigung trockener und vom Buchdrucker befallener Bäume begonnen.

27      Die Kommission macht geltend, dass mehrere Wissenschaftler und Umweltorganisationen davon ausgingen, dass sich die in der vorstehenden Randnummer angeführten Maßnahmen der Waldbewirtschaftung negativ auf die Beibehaltung eines für die natürlichen Lebensräume und die Lebensräume bestimmter Tier- und Vogelarten – zu deren Bewahrung das Natura-2000-Gebiet Puszcza Białowieska ausgewiesen worden sei – günstigen Erhaltungszustands auswirkten. Unter diesen Umständen hat sie beschlossen, den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnungen zu stellen.

 Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

28      Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung bestimmt, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“ müssen.

29      Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann einstweilige Anordnungen somit nur dann treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C‑76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 21, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C‑573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 11, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P‑R, EU:C:2014:2418, Rn. 19).

30      Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C‑76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 22, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C‑573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 12).

 Zum fumus boni iuris

31      Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche oder tatsächliche Kontroverse besteht, deren Entscheidung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage dem ersten Anschein nach nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juni 1989, Publishers Association/Kommission, 56/89 R, EU:C:1989:238, Rn. 31, und vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C‑39/03 P‑R, EU:C:2003:269, Rn. 40, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P‑R, EU:C:2014:2418, Rn. 20).

32      Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, dass die Maßnahmen zur Fällung von Bäumen – in erster Linie vom Buchdrucker befallener Fichten –, zur Entfernung toter oder absterbender Bäume oder von Baumstümpfen und zur Aufforstung im Natura-2000-Gebiet Puszcza Białowieska, die auf der Grundlage des Anhangs von 2016 und der Entscheidung Nr. 51 durchgeführt würden (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung), in mehrfacher Hinsicht gegen das Unionsrecht verstießen.

33      Erstens sei der Anhang von 2016 nicht gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angenommen worden. Dieser Anhang stelle nämlich einen „Plan“ im Sinne dieser Bestimmung dar, so dass sich die polnischen Behörden vor seiner Annahme nach den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen hätten vergewissern müssen, dass er das Natura-2000-Gebiet Puszcza Białowieska als solches nicht beeinträchtige. Jedoch hätten diese Behörden zu keinem Zeitpunkt des Entscheidungsprozesses die Stellungnahmen berücksichtigt, die mehrere wissenschaftliche Einrichtungen abgegeben hätten – obwohl ihnen diese bekannt gewesen seien – und wonach diese Maßnahmen das Gebiet schädigen könnten. Außerdem hätten die polnischen Behörden mit dem Anhang von 2016 gerade solche Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung eingeleitet, deren Ausschluss bis dahin als eine Maßnahme zur Erhaltung des genannten Gebiets angesehen worden sei, und dies obwohl die Aktivität des Buchdruckers, d. h. die Besiedlung von Fichten und seine Ausbreitung, nicht als Bedrohung für die geschützten Lebensräume dieses Gebiets angesehen werde.

34      Zweitens vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung gegen Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie und gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie verstießen, da sie die Maßnahmen zur Erhaltung der in Anhang I der Habitatrichtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume – darunter Moorwälder (Natura-2000-Code 91D 0), Auenwälder mit Weiden, Pappeln, Erlen und Eschen (Natura-2000-Code 91E0) sowie subkontinentaler Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Natura-2000-Code 9170) –, der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tierarten – darunter xylobionte Käfer wie der Scharlachrote Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus), der Boros schneideri, der Goldstreifige Prachtkäfer (Buprestis splendens), der Drachenkäfer (Pytho kolwensis), der Ungleiche Furchenwalzkäfer (Rhysodes sulcatus) und der Rothalsige Düsterkäfer (Phryganophilus ruficollis) – und der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten – darunter der Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), der Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), der Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und der Raufußkauz (Aegolius funereus) sowie, wie die Kommission in der Anhörung vom 11. September 2017 klargestellt hat, der Wespenbussard, der Zwergschnäpper, der Halsbandschnäpper und die Hohltaube – beeinträchtigten oder ihnen gar ihre Wirksamkeit nähmen. Die Kommission macht insoweit geltend, dass die Durchführung der genannten Maßnahmen den Erhaltungsmaßnahmen zuwiderlaufe, die im Übrigen für die betroffenen Lebensräume vorgesehen seien, da jene Maßnahmen gerade „den Ausschluss jeglicher Bewirtschaftungsmaßnahme“, „den Ausschluss jeglicher Maßnahme zur Bewirtschaftung der Bestände einer Art, die zu mindestens 10 % aus über hundert Jahre alten Exemplaren besteht“, „die Bewahrung toter Bäume“ und „die Bewahrung aller über hundert Jahre alten toten Fichten bis zu ihrer vollständigen Mineralisierung“ vorsähen.

35      Drittens ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung zur Verschlechterung und Zerstörung des Lebensraums der Populationen der in der vorstehenden Randnummer angeführten xylobionten Käfer und somit zum Verschwinden von Exemplaren beitrügen, was einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Habitatrichtlinie darstelle.

36      Viertens und letztens gelte dasselbe für bestimmte, in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Vogelarten. Denn solche Maßnahmen würden nicht nur nicht verhindern, dass – insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit – unter Verstoß gegen die in Art. 5 Buchst. b und d dieser Richtlinie aufgestellten Verbote Nester und Eier der betroffenen Vögel absichtlich zerstört oder beschädigt und die Vögel gestört würden, sondern dies sogar hervorrufen.

37      Die Republik Polen erwidert, dass es der Kommission nicht gelungen sei, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass ihre Rügen dem ersten Anschein nach begründet seien. Sie weist insbesondere darauf hin, dass diese Rügen in Wirklichkeit auf Annahmen und Erwägungen beruhten, bei denen zahlreiche wissenschaftliche Stellungnahmen außer Acht gelassen würden, in denen ein Standpunkt zum Ausdruck komme, der dem von diesem Organ vertretenen entgegengesetzt sei.

38      Es ist festzustellen, dass das Vorbringen der Kommission dem ersten Anschein nach nicht als einer ernsthaften Grundlage entbehrend erscheint und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit den in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung die sich aus der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergebenden Schutzanforderungen nicht eingehalten werden.

39      Was den ersten Klagegrund betrifft, genügt nämlich der Hinweis, dass zum einen die Republik Polen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Abrede gestellt hat, dass sich die polnischen Behörden nicht vergewissert haben, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung nach den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Natura-2000-Gebiet Puszcza Białowieska als solches nicht beeinträchtigen. Zum anderen gebietet gerade der Umstand, dass die von den Parteien geltend gemachten wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht übereinstimmen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, dessen Beurteilung zwangsläufig summarisch ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, C‑208/03 P‑R, EU:C:2003:424, Rn. 97), das Vorbringen der Kommission nicht als jeder Grundlage entbehrend ansieht.

40      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Genehmigung eines Plans im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass die zuständigen Behörden nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, und unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (Urteil vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C‑258/11, EU:C:2013:220, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Hinsichtlich des Vorbringens zur Stützung der übrigen Klagegründe ist festzustellen, dass die Republik Polen zwar bemüht ist, in Beantwortung dieses Vorbringens nachzuweisen, dass die Fortführung der in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung dringlich sei, ihre Darlegung jedoch nicht geeignet ist, dem auf Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Habitatrichtlinie sowie auf Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Buchst. b und d der Vogelschutzrichtlinie gestützten Vorbringen der Kommission die Grundlage zu entziehen.

42      Daraus folgt, dass in Anbetracht des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Europäische Union im Bereich der Umwelt gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verfolgt, und in dessen Licht die den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C‑573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), davon auszugehen ist, dass die Klage nicht als dem ersten Anschein nach einer ernsthaften Grundlage entbehrend angesehen werden kann.

 Zur Dringlichkeit

43      Hinsichtlich der Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C‑76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C‑573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 17).

44      Die Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, muss ihn nachweisen. Auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C‑76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 32, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C‑573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 18).

45      Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung die Umwelt in schwerer und nicht wiedergutzumachender Weise schädigen könnten.

46      Insbesondere der Schaden, der durch das Schlagen und Entfernen alter Bäume und von Totholz, einschließlich absterbender Bäume, entstehe, sei nicht wiedergutzumachen, da es nach Durchführung dieser Maßnahmen nicht mehr möglich sei, den ursprünglichen Zustand der von diesen Maßnahmen betroffenen Gebiete wiederherzustellen. Zudem bestünde bei einer Fortsetzung der genannten Maßnahmen die Gefahr, dass die Struktur und die Funktionen der betroffenen Baumbestände in den betroffenen Lebensräumen – die durch eine Entschädigung oder einen anderen Ausgleich nicht mehr in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden könnten – tiefgreifend verändert würden. Die Maßnahmen hätten somit die unumkehrbare Umwandlung eines Naturwalds in einen bewirtschafteten Wald mit der Gefahr des Verlusts von Lebensräumen seltener Arten zur Folge.

47      Die Schädigung wäre auch deshalb schwerwiegend, weil der Anhang von 2016 vorsehe, dass das Kubikmaß gewonnenen Holzes bis zum Jahr 2021 auf 188 000 m³ erhöht werde, während es für 2012 auf 63 471 m³ festgesetzt worden sei. Sodann habe der Holzeinschlag im Wald von Białowieża seit Anfang des Jahres 2017 insgesamt mehr als 35 000 m³ Holz, davon mehr als 29 000 m³ Fichte, betragen und 29 000 Bäume betroffen. Ebenso habe die Abholzung über hundert Jahre alter Bestände bis Mai 2017 in den drei Forstbezirken Białowieża, Browsk und Hajnówka mehr als 10 000 m3 Holz ergeben. Außerdem habe das Umweltministerium selbst ausgeführt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung auf einer Fläche von 34 000 Hektar im Wald von Białowieża durchgeführt würden. Schließlich würden diese Maßnahmen die Erhaltung des ursprünglichen Charakters und damit die Unversehrtheit eines der wenigen Naturwälder Europas gefährden, dessen Bewahrung doch von wesentlicher Bedeutung sei.

48      Um die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen in Abrede zu stellen, erwidert die Republik Polen, dass die Kommission selbst bei der Behandlung des vorliegenden Falles nicht mit der gebotenen Eile gehandelt habe, da sie nach Erhalt der Antwort auf das Aufforderungsschreiben neun Monate habe verstreichen lassen, bevor sie die mit Gründen versehene Stellungnahme versandt habe. Darüber hinaus würden die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung in dem betroffenen Gebiet seit mehr als 100 Jahren durchgeführt, und es gebe keine Rechtfertigung für ihre sofortige Einstellung, zumal der im Anhang von 2016 genannte Holzeinschlag weit unter den früheren Werten liege.

49      Die Behauptung der Kommission, dass solche Maßnahmen schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schäden verursachen würden, sei nicht belegt. Die Einstellung dieser Maßnahmen und die Ausbreitung des Buchdruckers hätten im Gegenteil erhebliche negative Auswirkungen auf das Ökosystem des Waldes von Białowieża. Dies würde zu einer erheblichen und nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustands wertvoller natürlicher Lebensräume führen, die im Rahmen des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska geschützt seien, wie insbesondere des subkontinentalen Labkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes.

50      In Wirklichkeit handle es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung um Erhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die den in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen entsprächen. Außerdem seien sie auf einen Teil der Fläche des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska beschränkt und beträfen nicht den streng geschützten Teil dieses Gebiets.

51      Hinsichtlich der von der Kommission angeführten wissenschaftlichen Studien zur Schädlichkeit der genannten Maßnahmen weist die Republik Polen darauf hin, dass anderen ernst zu nehmenden Studien zufolge gerade das Fehlen von Maßnahmen gegen den Buchdrucker im Wald von Białowieża eine schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schädigung der natürlichen Lebensräume und der Lebensräume von Tierarten, einschließlich Vögeln, zu deren Erhaltung das Natura-2000-Gebiet Puszcza Białowieska ausgewiesen worden sei, sehr wahrscheinlich mache. In diesem Zusammenhang weist die Republik Polen darauf hin, dass die wissenschaftlichen Stellungnahmen, die auf den im Wald von Białowieża gesammelten Daten beruhten, ganz überwiegend die Notwendigkeit eines Einschreitens gegen den Buchdrucker auswiesen, während die gegenteiligen Stellungnahmen zumeist auf aus anderen Ökosystemen stammenden Daten beruhten, die somit die hohe Spezifität und Einzigartigkeit des Waldes von Białowieża nicht berücksichtigten.

52      Die Republik Polen betont, dass beschlossen worden sei, im Wald von Białowieża zwei alternative Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensräume durchzuführen. Die erste dieser Maßnahmen, d. h. das Verbot aktiver Schutzmaßnahmen, insbesondere der Abholzung von Bäumen und die Beseitigung von abgestorbenen, käferbefallenen Bäumen, gelte derzeit für eine große Fläche dieses Waldes. Hingegen werde die zweite dieser Maßnahmen, die in der Durchführung aktiver Schutzmaßnahmen bestehe, nur in bestimmten Teilen der Forstbezirke Białowieża, Browsk und Hajnówka angewandt. So seien insbesondere im Fall des Forstbezirks Białowieża 58 % der Fläche gemäß dem Anhang von 2016 von diesen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen, während der Teil dieses Forstbezirks, der von diesen Maßnahmen betroffen sei, nur 5,4 % der Gesamtfläche des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska ausmache.

53      Schließlich trägt die Republik Polen vor, dass die möglichen negativen Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung in Anbetracht der Daten zu den derzeitigen Beständen des Weißrückenspechts (Dendrocopos leucotos), des Dreizehenspechts (Picoides tridactylus), des Sperlingskauzes (Glaucidium passerinum) und des Raufußkauzes (Aegolius funereus) keine Bedrohung für die Bestände dieser Arten darstellten. Im Übrigen gehe die aktuelle Tendenz sogar hin zu einer Zunahme dieser Bestände.

54      Insoweit ist im Rahmen der Beurteilung der Dringlichkeit daran zu erinnern, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dafür geschaffen ist, das tatsächliche Vorliegen von komplexen und in hohem Maß kontroversen Tatumständen nachzuweisen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C‑76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 36, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C‑573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 22).

55      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter ausschließlich hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens der Ansicht sein muss, dass die von der Person, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, in der Hauptsache geltend gemachten Rügen durchgreifen können. Der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinliches Eintreten glaubhaft gemacht werden muss, ist nämlich der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass der Klage im Folgenden stattgegeben würde; er ist daher von dieser Prämisse ausgehend zu beurteilen, ohne dass dies eine Stellungnahme des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Begründetheit der vorgebrachten Rügen darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C‑426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 51 und 52, und vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 30).

56      Zum Nachweis der Dringlichkeit macht die Kommission geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung, deren Durchführung von der Republik Polen nicht in Abrede gestellt wird, negative Auswirkungen auf die betroffenen Lebensräume hätten, die im Wesentlichen aus alten, absterbenden oder toten Bäumen, unabhängig von einem etwaigen Käferbefall, bestünden.

57      Da diese Maßnahmen aber gerade in der Beseitigung solcher Bäume bestehen, erscheint es tatsächlich sehr wahrscheinlich, dass sie sich auf diese Lebensräume auswirken. Davon zeugt auch der Umstand, dass eine der Maßnahmen zur Erhaltung dieser Lebensräume bis zur Annahme des Anhangs von 2016 gerade darin bestand, Maßnahmen der genannten Art in bestimmten Gebieten auszuschließen.

58      Außerdem bestreitet die Republik Polen nicht, dass die Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung geeignet sind, zum einen kurzfristig in Anhang I der Habitatrichtlinie aufgeführte natürliche Lebensräume wie Moorwälder (Natura-2000-Code 91D 0), Auenwälder mit Weiden, Pappeln, Erlen und Eschen (Natura-2000-Code 91E0) und subkontinentalen Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Natura-2000-Code 9170) zu verändern und geschützte Tierarten nach Anhang II und Anhang IV Buchst. a dieser Richtlinie wie xylobionte Käfer zu beeinträchtigen und zum anderen in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Vogelarten, u. a. den Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), den Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), den Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und den Raufußkauz (Aegolius funereus), zu beeinträchtigen.

59      Derartige Folgen können einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Interessen der Union und das gemeinsame Erbe darstellen. Ist der durch das Schlagen und Entfernen alter Bäume und von Totholz, einschließlich absterbender stehender Bäume, entstehende Schaden nämlich einmal eingetreten, lässt er sich später in dem Fall, dass die Vertragsverletzungen, die die Kommission der Republik Polen vorwirft, festgestellt werden, nicht wiedergutmachen, da es – wie die Kommission zu Recht vorträgt – offensichtlich unmöglich ist, den ursprünglichen Zustand der von solchen Maßnahmen betroffenen Gebiete wiederherzustellen. Des Weiteren wird die Schwere des von der Kommission geltend gemachten Schadens durch die Tatsache belegt, dass diese Maßnahmen, auch in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Intensität, wenn sie fortgesetzt werden, eine unumkehrbare Umwandlung einer bedeutenden Fläche eines Naturwaldes in einen bewirtschafteten Wald zur Folge haben können, was zum Verlust von Lebensräumen seltener Arten führen könnte, darunter viele Käfer, die vom Aussterben bedroht sind, und Vögel. Auch wenn sich die Parteien nicht darüber einig sind, ob die Menge des entfernten Holzes im Vergleich zum Zeitraum vor der durch den Anhang von 2016 eingeführten Änderung nach oben oder nach unten tendiert, genügt hinsichtlich der Beurteilung der Dringlichkeit im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sich diese Menge, betrachtet man allein die Daten, die die Republik Polen in ihrer schriftlichen Stellungnahme selbst angegeben hat, auf 188 000 m3 belaufen kann, was ein beträchtliches Niveau der Holzgewinnung darstellt.

60      Des Weiteren sind, wie in Rn. 42 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, die den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften der Union im Licht des Vorsorgegrundsatzes auszulegen.

61      Da es dem ersten Anschein nach keine wissenschaftlichen Informationen gibt, nach denen es zweifelsfrei ausgeschlossen wäre, dass sich die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung nachteilig und in nicht wiedergutzumachender Weise auf die geschützten Lebensräume des im Antrag der Kommission angeführten Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska auswirken, steht folglich die Dringlichkeit der von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen fest.

 Zur Interessenabwägung

62      Nach der in Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ist noch zu prüfen, ob die Abwägung der Interessen für den Erlass der einstweiligen Anordnungen oder für die Zurückweisung des Antrags spricht.

63      Nach Ansicht der Kommission überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten der Naturwälder des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska – insbesondere in Anbetracht des Vorsorgegrundsatzes – das Interesse der Republik Polen an der Bekämpfung des Buchdruckers.

64      Erstens sei nämlich mit dem vor der Änderung durch den Anhang von 2016 geltenden Waldbewirtschaftungsplan weder die Ausbreitung des Buchdruckers als Bedrohung für den Erhaltungszustand der Lebensräume dieses Gebiets anerkannt noch die Auffassung vertreten worden, dass die Bekämpfung des Buchdruckers durch das Fällen von Baumbeständen und das Entfernen befallener Fichten eine geeignete Erhaltungsmaßnahme darstelle. Aus diesem Waldbewirtschaftungsplan gehe im Gegenteil hervor, dass das Entfernen der vom Buchdrucker befallenen über hundert Jahre alten Fichten eine Gefahr für die Lebensräume des Raufußkauzes (Aegolius funereus), des Sperlingskauzes (Glaucidium passerinum) und des Dreizehenspechts (Picoides tridactylus) darstelle.

65      Sodann seien nach derzeitigem Kenntnisstand die Phasen der Ausbreitung des Buchdruckers als Teil des natürlichen Kreislaufs alter, u. a. aus Fichten bestehender Wälder zu betrachten. Den wissenschaftlichen Studien zufolge sei es somit nicht wünschenswert, die Ausbreitung des Buchdruckers aktiv zu bekämpfen, indem befallene und trockene Bäume in Wäldern, deren Hauptfunktion die Bewahrung und Erhaltung der Biodiversität sei, massiv gefällt würden. Etwas anderes könne nur in bewirtschafteten Wäldern gelten, wo das Kriterium für die Beurteilung des Waldzustandes die Qualität der Bestände und der wirtschaftliche Wert der Rohstoffe sei, die sie darstellten, da der Buchdrucker dann ein Schadorganismus sei.

66      Schließlich betont die Kommission, dass der Erholungs-, touristische oder landschaftliche Reiz des Waldes von Białowieża durch die Phasen der Ausbreitung des Buchdruckers in keiner Weise beeinträchtigt werde.

67      Die Republik Polen macht ihrerseits geltend, dass der Anhang von 2016 weder aufgrund wirtschaftlicher Interessen noch zum bloßen Zweck der Bekämpfung des Buchdruckers im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung der Waldressourcen verabschiedet worden sei. Nach Ansicht dieses Mitgliedstaats soll dieser Anhang lediglich die Gefahren einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume des Waldes von Białowieża begrenzen.

68      Während die polnischen Behörden zwei alternative Schutzmaßnahmen anwendeten, eine aktive und eine passive, beabsichtige die Kommission stattdessen, die Modalitäten der Erhaltung von Lebensräumen in der gesamten Union zu vereinheitlichen, und zwar ausschließlich zugunsten der passiven Schutzmaßnahme, unabhängig von den vorhersehbaren Auswirkungen auf die Umwelt.

69      In Wirklichkeit würde die Einstellung der in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung nach Ansicht der Republik Polen die Gefahr bergen, dass wichtige natürliche Lebensräume, die nach Unionsrecht und nach polnischem Recht geschützt seien, zerstört würden, was nicht wiedergutzumachende Umweltschäden verursachen könnte.

70      Nach polnischem Recht, das eine Entschädigungspflicht für den Fall vorsehe, dass einem Wald seine Eigenschaft als Forstfläche genommen werde, würden sich die Umweltschäden infolge der Einstellung der in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung insoweit auf 3 240 000 000 polnische Złoty (PLN) (d. h. ungefähr 757 000 000 Euro) belaufen.

71      Die Republik Polen weist ferner darauf hin, dass die Einstellung dieser Maßnahmen zu nicht bezifferbaren wirtschaftlichen und sozialen Schäden führen könnte, da der umliegenden Bevölkerung die Ausübung der verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die sie derzeit im Wald von Białowieża ausübe, wie die Nutzung des Unterholzes oder die Honigproduktion, untersagt wäre.

72      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die abzuwägenden Interessen unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien auf der einen Seite im Schutz der in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses angeführten Lebensräume und Arten vor einer etwaigen Bedrohung durch die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung bestehen und auf der anderen Seite im Interesse daran, eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume des Waldes von Białowieża zu verhindern, die mit der Anwesenheit des Buchdruckers einhergeht.

73      Während die Kommission in begründeter Weise die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens geltend macht, der mehrere von diesen Maßnahmen erfasste Lebensräume betreffe, beschränkt sich die Republik Polen ihrerseits darauf, vorzubringen, dass diese Maßnahmen notwendig seien, um den Buchdrucker zu bekämpfen und damit die Erhaltung der im Rahmen des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska geschützten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten, von denen sie lediglich den subkontinentalen Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald nennt.

74      Sodann führt Polen keine Gründe an, aus denen die Einstellung der genannten Maßnahmen bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache, also wahrscheinlich für lediglich einige Monate vom Tag des Erlasses des vorliegenden Beschlusses an, zu einer schweren und nicht wiedergutzumachenden Schädigung dieses Lebensraums führen könnte.

75      Des Weiteren spricht der von der Republik Polen geltend gemachte Umstand, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung auf einen geringen Teil des Natura-2000-Gebiets Puszcza Białowieska begrenzt seien, nicht für die von diesem Mitgliedstaat vertretene Ansicht, sondern stützt vielmehr den Standpunkt der Kommission, wonach die vorübergehende Einstellung dieser Maßnahmen keine schwere Schädigung dieses Gebiets zur Folge hätte.

76      Während schließlich offensichtlich ist, dass sich die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung unmittelbar auf die von der Kommission genannten Lebensräume auswirken, wären die Folgen einer Einstellung dieser Maßnahmen für den Lebensraum des subkontinentalen Labkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes lediglich mittelbar und hingen von der tatsächlichen Ausbreitung des Buchdruckers und der Schädlichkeit einer solchen Ausbreitung ab. Da die genannten Maßnahmen, wie die Republik Polen vorträgt, zur üblichen Bewirtschaftung der Waldressourcen gehören, kann ihre Einstellung für nur wenige Monate ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses nicht ebenso schädigende Auswirkungen auf die anderen betroffenen Lebensräume haben wie die Fortsetzung dieser Maßnahmen. Jedenfalls hat die Republik Polen nicht dargelegt, worauf sie ihre Behauptung stützt, dass die Einstellung der in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung zur Zerstörung des Lebensraums des subkontinentalen Labkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes führen würde.

77      Zudem hat der Präsident des Gerichtshofs gerade im Hinblick darauf, den Zeitraum, in dem die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache einzustellen sind, so weit wie möglich zu verkürzen, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Republik Polen zur Dringlichkeit der Entscheidung über die Vertragsverletzungsklage nicht nur am 9. August 2017 beschlossen, dem Antrag der Kommission stattzugeben, über die Rechtssache C‑441/17 gemäß Art. 53 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu entscheiden, sondern außerdem mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 von Amts wegen entschieden, diese Rechtssache gemäß Art. 133 Abs. 3 der Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

78      Hinsichtlich der von ihr behaupteten Schäden gesellschaftlicher Art erläutert die Republik Polen in keiner Weise, weshalb die Einstellung der in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung zu einer „vollständigen Blockierung der sozioökonomischen Nutzung des betroffenen Gebiets“ führen und insbesondere die umliegende Bevölkerung daran hindern sollte, den Wald von Białowieża für wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Jedenfalls scheinen diese Interessen nicht höherwertig zu sein als das Interesse an der Erhaltung der betroffenen Lebensräume und Arten.

79      Da keine genauen Informationen zu möglichen kurzfristig durch den Buchdrucker verursachten Schäden vorliegen, ist es somit dringlicher, das Eintreten der Schäden zu verhindern, die die Fortsetzung der genannten Maßnahmen für das geschützte Gebiet zur Folge hätte.

80      Nach alledem ist dem in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses angeführten Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen stattzugeben.

81      Gemäß diesem Antrag sind die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung jedoch ausnahmsweise von den getroffenen einstweiligen Anordnungen auszuschließen, wenn sie unbedingt erforderlich sind und soweit sie angemessen sind, um unmittelbar und sofort die öffentliche Sicherheit von Personen zu gewährleisten, und zwar unter der Voraussetzung, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen aus objektiven Gründen nicht möglich sind.

82      Folglich dürfen die genannten Maßnahmen nur insoweit fortgesetzt werden, als sie das einzige Mittel darstellen, um die öffentliche Sicherheit von Personen in unmittelbarer Umgebung der Verkehrswege oder sonstiger bedeutsamer Infrastrukturen zu wahren, wenn es aus objektiven Gründen nicht möglich ist, diese Sicherheit durch Erlass anderer, weniger einschneidender Maßnahmen wie einer angemessenen Warnung vor den Gefahren oder eines vorübergehenden Verbots – gegebenenfalls unter Androhung geeigneter Sanktionen – des Zugangs der Öffentlichkeit zu dieser unmittelbaren Umgebung zu wahren.

83      Da der in den Rn. 81 und 82 des vorliegenden Beschlusses angeführte Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit eine Ausnahme von den einstweiligen Anordnungen darstellt, ist insoweit klarzustellen, dass zum einen diese Ausnahme eng auszulegen ist, zumal eine solche Auslegung die praktische Wirksamkeit dieser Anordnungen sicherstellt.

84      Zum anderen obliegt es der Republik Polen, nachzuweisen, dass die in diesen Randnummern genannten Voraussetzungen jeweils erfüllt sind, wenn sie beabsichtigt, von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, insbesondere durch die Aufnahmen von Fotografien vor und nach der Fortsetzung der in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung. Die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, liegt nämlich bei der Partei, die beabsichtigt, sich auf diese Ausnahme zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C‑337/05, EU:C:2008:203, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Antrag auf Leistung einer Sicherheit

85      Die Republik Polen ist der Ansicht, dass es in dem Fall, dass dem Antrag der Kommission stattgegeben werde, erforderlich sei, die Durchführung des Beschlusses über die einstweiligen Anordnungen gemäß Art. 162 Abs. 2 der Verfahrensordnung von einer durch die Kommission zu leistenden Sicherheit in Höhe der Schäden abhängig zu machen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben könnten, d. h. 3 240 000 000 PLN, wobei dieser Betrag, wie in Rn. 70 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, nach polnischem Recht berechnet wurde, das eine Entschädigungspflicht für den Fall vorsieht, dass einer Fläche die Eigenschaft als Forstfläche genommen wird.

86      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Leistung einer Sicherheit nach der genannten Bestimmung nur in Betracht kommt, wenn die Partei, die Sicherheit zu leisten hat, Schuldner der Beträge ist, deren Zahlung auf diese Weise gesichert werden soll, und wenn die Gefahr ihrer Zahlungsunfähigkeit besteht (Beschluss vom 12. Juli 1990, Kommission/Deutschland, C‑195/90 R, EU:C:1990:314, Rn. 48).

87      Diese Voraussetzungen sind jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben, da jedenfalls nicht zu erwarten ist, dass die Union nicht in der Lage wäre, die Folgen einer eventuellen Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz zu tragen (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Juli 1990, Kommission/Deutschland, C‑195/90 R, EU:C:1990:314, Rn. 49).

88      Demnach ist der Erlass der einstweiligen Anordnungen nicht davon abhängig zu machen, dass die Kommission eine Sicherheit leistet.

 Zum ergänzenden Antrag der Kommission auf Anordnung der Zahlung eines Zwangsgeldes

89      In ihrem ergänzenden Antrag vom 13. September 2017 trägt die Kommission vor, dass die Tätigkeiten, deren vorläufige Einstellung durch den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C‑441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), angeordnet worden sei, nach Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die einstweiligen Anordnungen fortgeführt worden seien. Um ihre Behauptung zu untermauern, nimmt die Kommission insbesondere Bezug auf einen Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) vom 6. September 2017, der auf Satellitenbildern des Gebiets Białowieża beruht, sowie auf eine Studie, die von den Dienststellen der Kommission erstellt wurde und auf einem Vergleich zwischen Fotografien, die von Mitgliedern der polnischen Zivilgesellschaft aufgenommen wurden, auf der einen und offiziellen Daten der Staatsforste betreffend die geografische Lage der natürlichen Lebensräume und geschützten Arten auf der anderen Seite beruht.

90      Auf dieser Grundlage beantragt die Kommission gemäß Art. 279 AEUV, der Republik Polen für den Fall ein Zwangsgeld aufzuerlegen, dass diese den mit dem vorliegenden Beschluss erlassenen Anordnungen nicht nachkommt. Die Kommission macht keine näheren Angaben zur Höhe des beantragten Zwangsgeldes, schlägt aber vor, diese unter Berücksichtigung der Verringerung der Fläche der Bäume in den geschützten Lebensräumen festzusetzen, damit sie überwachen könne, ob die Republik Polen diesem Beschluss nachkomme und gegebenenfalls die Höhe des Zwangsgeldes berechnen könne.

91      Die Republik Polen erwidert im Wesentlichen, dass der genannte ergänzende Antrag offensichtlich unzulässig sei, da Art. 279 AEUV anders als Art. 260 AEUV den Gerichtshof nicht ausdrücklich ermächtige, gegen Mitgliedstaaten Zwangsgelder zu verhängen, und eine solche Zuständigkeit nicht auf eine bloße teleologische Auslegung der letztgenannten Bestimmung gestützt werden könne. Außerdem würden die Verteidigungsrechte der Republik Polen verletzt, würde diesem Antrag stattgegeben, da die Republik Polen keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Standpunkt zu der Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung unter die Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit fielen, die mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017 (Kommission/Polen, C‑441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622) anerkannt worden sei, und zur Höhe des beantragten Zwangsgeldes geltend zu machen.

92      Jedenfalls aber sei dieser ergänzende Antrag unbegründet, da sich die Kommission, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der genannte Beschluss nicht befolgt werde, zum einen auf ein unrichtiges Verständnis dieses Beschlusses stütze und dabei den Umfang der darin vorgesehenen Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verkenne und zum anderen auf Elemente ohne jeden Beweiswert.

93      In der Anhörung vom 17. Oktober 2017 haben die Parteien ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

94      Im Hinblick auf die Entscheidung über den ergänzenden Antrag der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 43 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern.

95      Dieses Verfahren steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Hauptsacheverfahren. In diesem Zusammenhang muss die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein und darf die künftige Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen, indem sie ihr die praktische Wirksamkeit nimmt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90 R, EU:C:1991:220, Rn. 24).

96      In dem mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsschutzsystem kann eine Partei jedoch nicht nur gemäß Art. 278 AEUV die Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Handlung beantragen, sondern sich auch auf Art. 279 AEUV berufen, um den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen. Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gegen die andere Partei insbesondere geeignete Anordnungen treffen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C‑76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 19).

97      Art. 279 AEUV räumt dem Gerichtshof somit die Befugnis ein, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen.

98      Zwar ergibt sich aus Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung, dass es Sache des Antragstellers ist, die einstweiligen Anordnungen zu beantragen, die er zu diesem Zweck für erforderlich hält, und nachzuweisen, dass die für deren Erlass erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

99      Jedoch muss der angerufene für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter sicherstellen, dass die Anordnungen, die er zu erlassen beabsichtigt, hinreichend wirksam sind, um ihr Ziel zu erreichen. Genau zu diesem Zweck räumt Art. 279 AEUV diesem Richter einen weiten Beurteilungsspielraum ein, bei dessen Ausübung er insbesondere befugt ist, im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls den Gegenstand und den Umfang der beantragten einstweiligen Anordnungen zu präzisieren und, wenn er dies für zweckmäßig hält, gegebenenfalls von Amts wegen alle akzessorischen Maßnahmen zu treffen, die die Wirksamkeit der von ihm erlassenen einstweiligen Anordnungen gewährleisten sollen.

100    Insbesondere muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in der Lage sein, die Wirksamkeit einer nach Art. 279 AEUV an eine Partei gerichteten Anordnung sicherzustellen, indem er alle Maßnahmen trifft, die darauf abzielen, dass diese Partei den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befolgt. Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgeldes für den Fall vorzusehen, dass die betroffene Partei die Anordnung nicht befolgt.

101    Die Republik Polen ist der Auffassung, dass nur Art. 260 AEUV den Gerichtshof ermächtige, Sanktionen gegen Mitgliedstaaten zu verhängen. Daraus leitet sie ab, dass die Kommission, wenn sie der Ansicht sei, dass die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017 (Kommission/Polen, C‑441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622) verstoßen habe, zunächst eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV erheben müsse, und erst dann, wenn der Gerichtshof dieser Klage stattgeben sollte und die Republik Polen die Entscheidung des Gerichtshofs nicht durchführe, befugt sei, eine Klage nach Art. 260 AEUV zu erheben.

102    Es ist jedoch festzustellen, dass zum einen unter den Umständen des vorliegenden Falles ein Zwangsgeld nicht als Sanktion angesehen werden kann und dass zum anderen die von der Republik Polen vorgenommene Auslegung des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts im Allgemeinen und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Besonderen zur Folge hätte, dass die Möglichkeit, dass das mit diesem Verfahren verfolgte Ziel erreicht wird, in dem Fall erheblich eingeschränkt würde, dass der betroffene Mitgliedstaat den gegen ihn erlassenen einstweiligen Anordnungen nicht nachkommt. Dass ein Mitgliedstaat dazu veranlasst wird, den von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erlassenen einstweiligen Anordnungen nachzukommen, weil die Verhängung eines Zwangsgeldes für den Fall vorgesehen wird, dass diesen Anordnungen nicht nachgekommen wird, soll nämlich die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherstellen, die dem Wert des in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzips, auf dem die Union gründet, inhärent ist.

103    Somit ist zwar die Tragweite des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach Art. 279 AEUV durch seinen akzessorischen Charakter gegenüber dem Verfahren zur Hauptsache und durch den vorläufigen Charakter der Anordnungen, die am Ende dieses Verfahrens erlassen werden können, beschränkt, doch ist es durch den Umfang der Vorrechte gekennzeichnet, die dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter eingeräumt sind, damit er die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherstellen kann.

104    Ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Auffassung, dass die Umstände des Falles zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen, um die Wirksamkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen zu gewährleisten, so ist er insbesondere nach Art. 279 AEUV befugt, die Verhängung eines Zwangsgeldes für den Fall vorzusehen, dass ein Mitgliedstaat den erlassenen einstweiligen Anordnungen nicht nachkommt.

105    Da die Aussicht auf die Verhängung eines Zwangsgeldes in einem solchen Fall dazu beiträgt, den betroffenen Mitgliedstaat davon abzuhalten, den erlassenen einstweiligen Anordnungen nicht nachzukommen, verstärkt sie nämlich deren Wirksamkeit und gewährleistet dadurch die volle Wirksamkeit der Endentscheidung, womit sie sich voll und ganz in den Rahmen des mit Art. 279 AEUV verfolgten Ziels einfügt.

106    Hinsichtlich des Vorbringens der Republik Polen, wonach die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht rückgängig gemacht werden könne und daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 279 AEUV falle, ist daran zu erinnern, dass die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur ist und die künftige Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, indem sie ihr die praktische Wirksamkeit nimmt.

107    Dass die Verhängung eines Zwangsgeldes allein zu dem Zweck vorgesehen wird, die Befolgung der betreffenden einstweiligen Anordnungen sicherzustellen, nimmt aber in keiner Weise die künftige Entscheidung zur Hauptsache vorweg.

108    Folglich fällt eine akzessorische Maßnahme, die darin besteht, die Verhängung eines Zwangsgeldes für den Fall vorzusehen, dass der betroffene Mitgliedstaat den erlassenen einstweiligen Anordnungen nicht nachkommt, in den Anwendungsbereich von Art. 279 AEUV.

109    Im vorliegenden Fall ist, ohne dass es derzeit erforderlich wäre, festzustellen, ob die Republik Polen – wie die Kommission behauptet – dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C‑441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), nicht nachgekommen ist, darauf hinzuweisen, dass die Akten ein Bündel von Indizien enthalten, die genügen, um den Gerichtshof daran zweifeln zu lassen, dass dieser Mitgliedstaat diesem Beschluss nachgekommen ist und bereit ist, dem vorliegenden Beschluss bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache nachzukommen.

110    Die Republik Polen hat nämlich geltend gemacht, dass eine restriktive Auslegung der Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C‑441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), anerkannt worden sei, nicht annehmbar sei, und hat allgemein behauptet, dass diesem Beschluss in vollem Umfang nachgekommen worden sei und dass die nach dessen Bekanntgabe fortgeführten Maßnahmen allein den Zweck hätten, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

111    Des Weiteren hat die Kommission dem Gerichtshof zur Stützung ihres ergänzenden Antrags Satellitenbilder übermittelt, die zeigen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung in Teilen der Waldfläche fortgesetzt wurden, in denen die Notwendigkeit, diese Maßnahmen im Hinblick auf die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit nicht einzustellen, nicht offensichtlich war.

112    Auch wenn die Republik Polen diesen Satellitenbildern jeden Beweiswert abspricht, so genügen sie in ihrer Gesamtheit doch, um Zweifel hinsichtlich der Frage hervorzurufen, ob die Republik Polen dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C‑441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), in vollem Umfang nachgekommen ist, sowie hinsichtlich der Absicht dieses Mitgliedstaats, dem vorliegenden Beschluss, u. a. was die Auslegung der darin vorgesehenen Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit betrifft, nachzukommen. Insoweit kann der Umstand, dass die Republik Polen die Beurteilung der Anforderungen hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit einem unabhängigen, ad hoc gebildeten Ausschuss übertragen hat, diesen Mitgliedstaat nicht von seiner Verantwortung entbinden, die Einhaltung der Grenzen dieser Ausnahme zu gewährleisten.

113    Unter diesen Umständen kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass die Wirksamkeit des vorliegenden Beschlusses, sollte er lediglich die mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C‑441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), erlassenen Maßnahmen bestätigen, begrenzt bleibt.

114    In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint es daher – nachdem in den Rn. 81 und 82 des vorliegenden Beschlusses der Umfang der Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, wie von der Kommission in den Anhörungen vom 11. September 2017 und 17. Oktober 2017 beantragt, präzisiert worden ist – erforderlich, die Wirksamkeit der mit dem vorliegenden Beschluss erlassenen einstweiligen Anordnungen zu verstärken, indem die Verhängung eines Zwangsgeldes für den Fall vorgesehen wird, dass die Republik Polen die genannten einstweiligen Anordnungen nicht unmittelbar und vollständig befolgen sollte, um den Mitgliedstaat davon abzuhalten, es zu verzögern, sein Handeln mit dem vorliegenden Beschluss in Einklang zu bringen.

115    Zu diesem Zweck ist daher anzuordnen, dass die Republik Polen der Kommission spätestens 15 Tage nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses – unter genauer, begründeter Angabe der in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung, die sie in Anbetracht ihrer Notwendigkeit für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Einklang mit den Rn. 81 und 82 des vorliegenden Beschlusses fortzuführen gedenkt – sämtliche Maßnahmen mitzuteilen hat, die sie ergriffen hat, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen, einschließlich, was den betroffenen Wald anbelangt, der Aussetzung der in den Rn. 25 und 26 des vorliegenden Beschlusses angeführten Handlungen.

116    Sollte die Kommission der Ansicht sein, dass die Republik Polen dem vorliegenden Beschluss nicht vollständig nachgekommen ist, kann sie die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Die Kommission wird zur Stützung eines solchen Antrags gegebenenfalls nachweisen müssen, dass die Republik Polen die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung nicht eingestellt hat, woraufhin es, sofern dieser Nachweis erbracht wird, diesem Mitgliedstaat obliegt, nachzuweisen, dass die Fortführung dieser Maßnahmen in Anbetracht ihrer Notwendigkeit für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Einklang mit den Rn. 81 und 82 des vorliegenden Beschlusses gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof wird dann durch einen neuen Beschluss über einen etwaigen Verstoß gegen den vorliegenden Beschluss entscheiden.

117    Insoweit ist in erster Linie zu bedenken, dass der vorliegende Beschluss einstweilige Anordnungen bestätigt, die bereits mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2017, Kommission/Polen (C‑441/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:622), erlassen wurden, und zu einem Verfahren gehört, das einstweilige Anordnungen betrifft, deren Befolgung erforderlich ist, um eine schwere und nicht wiedergutzumachende Schädigung des betroffenen Gebiets zu verhindern, und deren Erlass u. a. auf der Grundlage einer Interessenabwägung beschlossen wurde. Sodann besteht das von der Republik Polen geforderte Verhalten darin, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung eingestellt werden, so dass die Wirksamkeit dieser einstweiligen Anordnungen an deren sofortige Durchführung geknüpft ist. Selbst wenn man schließlich annimmt, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses bei der Republik Polen Auslegungszweifel hervorruft, müssten diese unter Beachtung der allgemeinen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit im Einvernehmen mit der Kommission ausgeräumt werden.

118    Sollte ein Verstoß festgestellt werden, wird der Gerichtshof der Republik Polen ein an die Kommission zu zahlendes Zwangsgeld in Höhe von mindestens 100 000 Euro pro Tag – beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und so lange, bis dieser Mitgliedstaat diesen Beschluss befolgt, bzw. bis zur Verkündung des die Rechtssache C‑441/17 abschließenden Urteils – auferlegen.

119    Nach alledem ist die Entscheidung über den ergänzenden Antrag der Kommission vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:

1.      Die Republik Polen hat umgehend und bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C441/17

–        die Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung in den Lebensräumen 91D 0 – Moorwälder – und 91E0 – Auenwälder mit Weiden, Pappeln, Erlen und Eschen –, in den über hundert Jahre alten Waldbeständen im Lebensraum 9170 – subkontinentaler Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald – sowie in den Lebensräumen des Weißrückenspechts (Dendrocopos leucotos), des Dreizehenspechts (Picoides tridactylus), des Sperlingskauzes (Glaucidium passerinum), des Raufußkauzes (Aegolius funereus), des Wespenbussards (Pernis apivorus), des Zwergschnäppers (Ficedula parva), des Halsbandschnäppers (Ficedula albicollis) und der Hohltaube (Colomba oenas) sowie in den Lebensräumen der xylobionten Käfer Scharlachroter Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus), Boros schneideri, Rothalsiger Düsterkäfer (Phryganophilus ruficollis), Drachenkäfer (Pytho kolwensis), Ungleicher Furchenwalzkäfer (Rhysodes sulcatus) und Goldstreifiger Prachtkäfer (Buprestis splendens) einzustellen und

–        die Beseitigung von über hundert Jahre alten toten Fichten sowie das Fällen von Bäumen im Rahmen der Ausweitung der Holzgewinnung im Gebiet PLC200004 Puszcza Białowieska (Polen) zu beenden.

Diese Maßnahmen folgen aus der Entscheidung des Ministers für Umwelt der Republik Polen vom 25. März 2016 und aus Art. 1 Nrn. 2 und 3 der Entscheidung Nr. 51 des Generaldirektors der Lasy Państwowe (Staatsforste, Polen) vom 17. Februar 2017.

2.      Die Republik Polen darf die in vorstehender Nr. 1 genannten Maßnahmen ausnahmsweise fortführen, wenn diese unbedingt erforderlich sind und soweit sie angemessen sind, um unmittelbar und sofort die öffentliche Sicherheit von Personen zu gewährleisten, und zwar unter der Voraussetzung, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen aus objektiven Gründen nicht möglich sind.

Folglich dürfen die genannten Maßnahmen nur insoweit fortgesetzt werden, als sie das einzige Mittel darstellen, um die öffentliche Sicherheit von Personen in unmittelbarer Umgebung der Verkehrswege oder sonstiger bedeutsamer Infrastrukturen zu wahren, wenn es aus objektiven Gründen nicht möglich ist, diese Sicherheit durch Erlass anderer, weniger einschneidender Maßnahmen wie einer angemessenen Warnung vor den Gefahren oder eines vorübergehenden Verbots – gegebenenfalls unter Androhung geeigneter Sanktionen – des Zugangs der Öffentlichkeit zu dieser unmittelbaren Umgebung zu wahren.

3.      Die Republik Polen hat der Europäischen Kommission spätestens 15 Tage nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses – unter genauer, begründeter Angabe der Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung, die sie in Anbetracht ihrer Notwendigkeit für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Einklang mit den Rn. 81 und 82 des vorliegenden Beschlusses fortzuführen gedenkt – sämtliche Maßnahmen mitzuteilen, die sie ergriffen hat, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.

4.      Die Entscheidung über den ergänzenden Antrag der Europäischen Kommission bleibt vorbehalten.

5.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.