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Klage, eingereicht am 19. April 2017 – Falmouth University/Kommission

(Rechtssache T-227/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Falmouth University (Falmouth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: V. Sloane, Barrister, Rechtsanwältin F. Harmel und T. Kotsonis, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären, mit dem in Bezug auf den EFRE-Programmplanungszeitraum 2007-2013 Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Projekt „Enhancing the Creative Knowledge Base of Cornwall“ festgestellt werden und eine pauschale finanzielle Berichtigung von 25 % für erforderlich gehalten wird;

der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Die Kommission habe unzutreffend festgestellt, dass die Eignungskriterien gegen Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG1 verstießen.

Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, sich auf die weiteren drei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten zu stützen.

Jedenfalls habe die Kommission unzutreffend festgestellt, dass es weitere drei mutmaßliche Unregelmäßigkeiten gebe.

Das Vorgehen der Kommission in Bezug auf die Festsetzung der finanziellen Berichtigung von 25 % sei offensichtlich irrational und unangemessen.

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1     Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).