Language of document : ECLI:EU:T:2021:557





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2021 –
Qx World/EUIPO – Mandelay (SCIO)

(Rechtssache T86/20)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke SCIO – Ältere nicht eingetragene Marke SCIO – Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) – Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Art. 72 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Art. 16 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 – Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft“

1.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Der Beschwerdekammer vorgelegte Beschwerde gegen eine Entscheidung einer erstinstanzlich befassten Stelle des Amtes – Funktionale Kontinuität zwischen diesen beiden Dienststellen – Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer – Umfang

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 71 Abs. 1)

(vgl. Rn. 26)

2.      Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Umfang

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 94)

(vgl. Rn. 30)

3.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Voraussetzung für die Zulässigkeit – Klagegründe, die sich allein gegen die Entscheidung der Beschwerdekammern richten

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72 Abs. 1)

(vgl. Rn. 31)

4.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Befugnis, die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen älteren Rechts zu untersagen – Kontrolle des anwendbaren nationalen Rechts durch die zuständigen Stellen des Amtes und durch das Gericht – Umfang

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 53 Abs. 1)

(vgl. Rn. 40-44)

5.      Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nichtigkeitsverfahren wegen relativer Eintragungshindernisse – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Prüfung einer Rechtsfrage von Amts wegen – Voraussetzung

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 95 Abs. 1)

(vgl. Rn. 46, 47)

6.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Keine Zustimmung des Markeninhabers zur Anmeldung durch einen Agenten oder Vertreter auf seinen eigenen Namen – Agent oder Vertreter – Zweck

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 3 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 60, 61)

7.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer nicht eingetragenen Marke oder eines anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichnungsrechts – Wortmarke SCIO und nicht eingetragene Marke SCIO

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 3 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 63, 64, 69, 72, 73, 77, 78)

8.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 74)

9.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 3)

(vgl. Rn. 79)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2019 (Sache R 1312/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Qx World und Mandelay

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben.

2.

Die Qx World Kft, das EUIPO und die Mandelay Kft tragen jeweils ihre eigenen Kosten.