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Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2014 – Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-40/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäische Märkte für Zinnwärmestabilisatoren und Wärmestabilisatoren ESBO/Ester – Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden – Geldbußen – Nichtigkeitsklage – Verteidigungsrechte – Verspätete Unterrichtung über die Untersuchung der Kommission – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses – Dauer der Zuwiderhandlungen – Verjährung – Legitimes Interesse an der Feststellung einer begangenen Zuwiderhandlung – Gegenüber der Muttergesellschaft verhängte Geldbußen, die in ihrem Betrag von den gegenüber den Tochtergesellschaften verhängten Geldbußen abweichen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery, S. Thibault-Liger, A. Noël-Baron)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel, J. Bourke und A. Biolan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) oder hilfsweise, Klage auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Elf Aquitaine SA trägt die Kosten.

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1     ABl. C 100 vom 17.4.2010.