Language of document : ECLI:EU:T:2010:554

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

17. Dezember 2010

Rechtssache T‑38/10 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Außervertragliche Haftung – Erstattung erstattungsfähiger Kosten – Einrede der Parallelklage – Verfahrensfehler – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 10. November 2009, Marcuccio/Kommission (F‑70/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑423 und II‑A‑1‑2293), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Rechtszugs entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Spezifisches Verfahren, das eine Haftungsklage ausschließt

(Art. 236 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 92 § 1; Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.      Das besondere, in Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Kosten schließt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Kosten oder wegen Kosten, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Union aus. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung eines Organs der Union als Arbeitgeber des Klägers stellt keinen Verstoß gegen die Art. 90 oder 91 des Statuts dar, da das Dienstverhältnis zwischen den Parteien unabhängig davon ist, dass der Gesetzgeber zur Kostenfestsetzung ein spezifisches, in Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenes Verfahren geschaffen hat, das ohne Ausnahme für Klagen im Bereich des öffentlichen Diensts gilt.

(vgl. Randnrn. 27 und 28)

Verweisung auf:

Gericht, 27. Juni 2001, X/Kommission, T‑214/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑143 und II‑663, Randnrn. 37 und 38; Gericht, 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, Slg. 2007, II‑2237, Randnr. 297, nach Rechtsmittel teilweise aufgehoben durch Gerichtshof, 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, Slg. 2009, I‑6413

2.      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anzuwenden ist, und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Grund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung nicht den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht. Außerdem muss diese, wenn auch nur kurze, Darstellung so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege ist es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines bestimmten Klagegrundes erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage oder der Klagegrund stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Es ist dabei nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche zur Stützung eines ersten Klagegrundes vorgebrachten Umstände daraufhin zu prüfen, ob sie auch zur Stützung eines zweiten Klagegrundes verwendet werden können.

(vgl. Randnr. 45)

Verweisung auf:

Gericht, 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 36; Gericht, 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg. 2006, II‑3137, Randnrn. 208 und 209; Gericht, 12. Dezember 2007, Italien/Kommission, T‑308/05, Slg. 2007, II‑5089, Randnrn. 71 und 72