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Beschluss des Gerichts vom 24. März 2011 - Internationaler Hilfsfonds/Kommission

(Rechtssache T-36/10)1

(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag LIEN 97-2011 - Antwort auf einen Erstantrag - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Klageinteresse - Ausdrückliche Entscheidung, die nach Klageerhebung erlassen wird - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Internationaler Hilfsfonds e. V. (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt H. Kaltenecker, dann Rechtsanwalt R. Böhm und schließlich Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und T. Scharf)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Weis Fogh und V. Pasternak Jørgensen, dann V. Pasternak Jørgensen, C. Vang und S. Juul Jørgensen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 9. Oktober 2009 und 1. Dezember 2009, mit denen dem Internationalen Hilfsfonds der vollständige Zugang zu den Akten betreffend den Vertrag LIEN 97-2011 verweigert wurde

Tenor

Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet ist.

Der Klageantrag des Internationalen Hilfsfonds e. V. auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der sein Antrag vom 15. Oktober 2009 auf Zugang zu den Dokumenten, die den Vertrag LIEN 97-2011 betreffen, abgelehnt wurde, ist erledigt.

Der Internationale Hilfsfonds trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in Bezug auf den Klageantrag auf Nichtigerklärung, soweit er gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet ist.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Internationalen Hilfsfonds in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung, soweit er gegen die Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2009 gerichtet ist.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 100 vom 17.4.2010.