Language of document : ECLI:EU:F:2012:155

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

16. November 2012

Rechtssache F‑50/12

Cătălin Ion Ciora

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/198/10 – Nichtzulassung zum Auswahlverfahren – Klage – Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der Herr Ciora im Wesentlichen die Aufhebung der ihm am 3. März 2011 zugestellten Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/198/10 begehrt, mit der seine Bewerbung abgelehnt wurde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beamtenklage – Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fakultativer Charakter – Einlegung – Folgen – Beachtung aller verfahrensmäßigen Zwänge, die mit dem Weg der vorhergehenden Beschwerde verbunden sind

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren besteht normalerweise in der unmittelbaren Anrufung des Unionsrichters. Entscheidet sich der Betroffene jedoch dafür, sich, anstatt unmittelbar den Unionsrichter anzurufen, zuvor im Wege einer Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltung zu wenden, hängt die Zulässigkeit der später erhobenen Klage gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde davon ab, dass der Betroffene alle verfahrensmäßigen Zwänge beachtet hat, die mit dem Weg der vorherigen Beschwerde verbunden sind.

(vgl. Randnrn. 18 und 20)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T‑294/03, Randnr. 22

Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. November 2010, Bartha/Kommission, F‑50/08, Randnr. 25