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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 7. September 2017(1)

Verbundene Rechtssachen C66/16 P bis C69/16 P sowie Rechtssachen C70/16 P und C81/16 P

Comunidad Autónoma del País Vasco,

Itelazpi SA (C‑66/16 P),

Comunidad Autónoma de Cataluña,

Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) (C‑67/16 P),

Navarra de Servicios y Tecnologías SA (C‑68/16 P),

Cellnex Telecom SA, ehemals Abertis Telecom SA,

Retevisión I SA (C‑69/16 P)

gegen

Europäische Kommission

sowie

Comunidad Autónoma de Galicia,

Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (C‑70/16 P)

gegen

Europäische Kommission

und

Königreich Spanien (C‑81/16 P)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten – Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Definition – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“






 Einleitung

1.        Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Comunidad Autónoma del País Vasco (Autonome Gemeinschaft des Baskenlands, Spanien) und die Itelazpi SA (C‑66/16 P), die Comunidad Autónoma de Cataluña (Autonome Gemeinschaft Katalonien, Spanien) und das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) (C‑67/16 P), die Navarra de Servicios y Tecnologías SA (C‑68/16 P), die Cellnex Telecom SA und die Retevisión I SA (C‑69/16 P), die Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) und die Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal) (C‑70/16 P) sowie das Königreich Spanien (C‑81/16 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), und vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

2.        Der Aufforderung des Gerichtshofs entsprechend werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf einen gemeinsamen Rechtsmittelgrund konzentrieren, der zentraler Punkt der sechs Rechtsmittel ist und eine Auslegung des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415, im Folgenden: Urteil Altmark) und von Art. 106 Abs. 2 AEUV erfordert.

3.        In den Erwägungsgründen 119 bis 126 und 172(2) des streitigen Beschlusses vertrat die Europäische Kommission nämlich den Standpunkt, dass die nationalen oder regionalen Behörden eine öffentliche Dienstleistung oder eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Übereinstimmung sowohl mit dem Urteil Altmark als auch mit Art. 106 Abs. 2 AEUV klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen müssten, die betreffenden spanischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Rundfunkplattform aber nicht eindeutig als öffentliche Dienstleistung oder Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert hätten.

4.        Zwischen dem 30. August 2013 und dem 9. Oktober 2013 erhoben die Klägerinnen in den Rechtssachen, in denen die angefochtenen Urteile ergangen sind, Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Mit den zur Unterstützung ihrer jeweiligen Klagen vorgebrachten Klagegründen widersprachen die Klägerinnen u. a. der Beurteilung der Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 126 und 172(3) ihres Beschlusses. Das Gericht wies diese Klagen ab.

5.        Der den sechs Rechtsmitteln gemeinsame Rechtsmittelgrund betrifft zum einen eine Verdeutlichung der Konturen der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung(4) sowie eine der nach Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgeschriebenen Voraussetzungen, nämlich die Reichweite des Erfordernisses einer eindeutigen Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder der mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen Verpflichtungen, und zum anderen die Frage, welchen Umfang die in dieser Hinsicht auszuübende gerichtliche Kontrolle hat.

 Rechtlicher Rahmen

6.        Art. 14 AEUV bestimmt:

„Unbeschadet des Artikels 4 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 93, 106 und 107 dieses Vertrags und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. …“

7.        Art. 106 Abs. 2 AEUV sieht vor:

„Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

8.        Das dem EU‑Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon und dem AEU‑Vertrag angefügte Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (im Folgenden: Protokoll Nr. 26) sieht vor:

„…

Artikel 1

Zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 14 [AEUV] zählen insbesondere:

–        die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind;

Artikel 2

Die Bestimmungen der Verträge berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren.“

9.        Das dem EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon und dem AEU-Vertrag angefügte Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (im Folgenden: Protokoll Nr. 29) sieht vor:

„…

Die Bestimmungen der Verträge berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“

 Streitiger Beschluss

10.      Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen Maßnahmen, die die spanischen Behörden im Rahmen des Umstiegs von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Comunidad Autónoma de Castilla-La‑Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) getroffen haben. Diese Digitalisierung, die technisch über terrestrische, Satelliten- oder Kabel-Plattformen oder durch Breitband-Internetzugänge erfolgen kann, erlaubt eine effizientere Nutzung des Funkfrequenzspektrums.

11.      Für die Förderung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk schuf das Königreich Spanien einen rechtlichen Rahmen, indem es insbesondere die Ley 10/2005 de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo (Gesetz 10/2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, zur Liberalisierung des Kabelfernsehens und zur Förderung des Pluralismus) vom 14. Juni 2005 (BOE Nr. 142 vom 15. Juni 2005, S. 20562, im Folgenden: Gesetz 10/2005) und das Real Decreto 944/2005 por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre (Königliches Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen) vom 29. Juli 2005 (BOE Nr. 181 vom 30. Juli 2005, S. 27006, im Folgenden: Real Decreto 944/2005) erließ. Dieses Königliche Dekret verpflichtete die privaten und die öffentlichen nationalen Rundfunkanbieter, sicherzustellen, dass 96 % bzw. 98 % der Bevölkerung digitales terrestrisches Fernsehen (DVB‑T) empfangen können.

12.      Um den Umstieg vom analogen zum digitalen Fernsehen zu ermöglichen, unterteilten die spanischen Behörden das spanische Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete:

–        das Gebiet I, das 96 % der spanischen Bevölkerung umfasst und in dem, weil es als wirtschaftlich rentabel angesehen wurde, die öffentlichen und privaten Rundfunkanbieter die Kosten des Umstiegs zu tragen hatten,

–        das Gebiet II, das weniger besiedelte und entlegene Regionen umfasst, in denen 2,5 % der spanischen Bevölkerung leben und in denen die Rundfunkanbieter mangels kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung investiert hatten, was die spanischen Behörden dazu veranlasste, eine öffentliche Finanzierung vorzusehen,

–        das Gebiet III, das 1,5 % der spanischen Bevölkerung umfasst und in dem die Topografie die digitale terrestrische Übertragung ausschließt, so dass die spanischen Behörden sich für die Satellitenübertragung als Plattform entschieden.

13.      Im September 2007 genehmigte der Consejo de Ministros (Ministerrat, Spanien) den nationalen Plan für den Umstieg auf DVB‑T, mit dem der im Real Decreto 944/2005 vorgesehene nationale technische Plan verwirklicht werden sollte. Dieser Plan unterteilte das spanische Staatsgebiet in 90 technische Projekte für den Umstieg auf digitale Übertragung und legte für jedes dieser Projekte einen Termin für die Einstellung der analogen Rundfunkübertragung fest. Das in diesem Plan festgelegte Ziel bestand darin, einen Grad der Versorgung der spanischen Bevölkerung mit DVB‑T zu erreichen, der demjenigen entsprach, den das analoge Fernsehen 2007 erreicht hatte, nämlich mehr als 98 % dieser Bevölkerung und die gesamte oder nahezu gesamte Bevölkerung der Autonomen Gemeinschaften Baskenland, Katalonien und Navarra.

14.      Zur Erreichung der für DVB‑T festgelegten Versorgungsziele sahen die spanischen Behörden die Gewährung einer öffentlichen Finanzierung vor, um die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung insbesondere im Gebiet II und speziell innerhalb der in diesem Gebiet gelegenen Autonomen Gemeinschaften zu unterstützen(5).

15.      Am 18. Mai 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde der SES Astra SA – der Streithelferin im ersten Rechtszug – ein, deren Gegenstand eine mutmaßliche staatliche Beihilferegelung der spanischen Behörden im Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen im Gebiet II war. Nach Auffassung dieser Beschwerdeführerin handelte es sich bei dieser Maßnahme um eine nicht angemeldete Beihilfe, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirke.

16.      Mit Schreiben vom 29. September 2010 setzte die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die betreffende Beihilfe für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zu eröffnen, da für diese Region ein gesondertes Verfahren eröffnet wurde (im Folgenden: Eröffnungsbeschluss). Mit der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses am 14. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2010, C 337, S. 17) forderte die Kommission die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf.

17.      Nach Eingang der Stellungnahmen der spanischen Behörden und anderer Beteiligter erließ sie den angefochtenen Beschluss, dessen verfügender Teil Folgendes vorsieht:

Artikel 1

Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des digitalen terrestrischen Fernsehnetzes im Gebiet II, die von Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates [vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. 1998, L 142, S. 1] erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 3

[Das Königreich] Spanien fordert die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens zurück, ungeachtet, ob sie die Beihilfen mittelbar oder unmittelbar erhalten haben.

Artikel 4

Die gemäß der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.“

18.      Zur Begründung des streitigen Beschlusses(6) führte die Kommission aus, die betreffende Maßnahme sei als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen(7). Sie war der Ansicht, dass die Betreiber der DVB‑T‑Plattform die unmittelbar Begünstigten der Beihilfe seien(8), während die Netzbetreiber, die an den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung mit DVB‑T teilgenommen hätten, mittelbar Begünstigte der Beihilfe seien(9). Die Kommission war insbesondere der Auffassung, der Vorteil, der den zuletzt genannten Netzbetreibern aus dieser Maßnahme erwachse, sei selektiv, da dadurch ausschließlich der Rundfunkbereich begünstigt werde und in diesem Bereich ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen von dieser Maßnahme betroffen seien(10).

19.      Um darzutun, dass gemäß den vom Gerichtshof im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien keine Beihilfe vorgelegen habe, führten die spanischen Behörden dem streitigen Beschluss zufolge als bestes und einziges Beispiel den Fall der Autonomen Gemeinschaft Baskenland an, die die Digitalisierung durch das öffentliche Unternehmen Itelazpi hatte vornehmen lassen(11). Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass das erste Kriterium dieses Urteils, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein müsse und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssten, nicht erfüllt sei(12). Sie war ferner der Ansicht, die Ausnahmeregelung gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV könne nicht herangezogen werden(13).

20.      Die Erwägungsgründe 119 bis 126 des streitigen Beschlusses mit der Überschrift „Erste Voraussetzung des Altmark-Urteils: Klare Festlegung und Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“ lauten wie folgt:

„(119)      In den spanischen Rechtsvorschriften wird nicht geregelt, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes eine öffentliche Dienstleistung darstellt. In der [Ley General de Telecomunicaciones (allgemeines Telekommunikationsgesetz)] von 1998[(14)] wird festgelegt, dass die Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, auch wenn sie nicht den Rang öffentlicher Dienstleistungen aufweisen, der nur wenigen Telekommunikationsdiensten vorbehalten ist[(15)]. Im derzeit geltenden [allgemeinen] Telekommunikationsgesetz[(16)] wurde diese Definition beibehalten. Die Übertragungsdienste für die Ausstrahlung der Fernsehprogramme, d. h. die Signalübertragung über die Telekommunikationsnetze, werden als Telekommunikationsdienstleistungen angesehen und sind als solche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, stellen aber keine öffentliche Dienstleistung dar[(17)].

(120)      In jedem Fall sind die Bestimmungen des Gesetzes von Technologieneutralität gekennzeichnet. In Artikel 1 werden Telekommunikationsdienstleistungen als der Betrieb der Netze und die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die damit verbundenen Ressourcen definiert. Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz[(18)]. Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Gesetzes festgelegt, dass eines der Ziele der Regulierung in der weitestmöglichen Förderung der Technologieneutralität besteht.

(121)      Obwohl in der zum Zeitpunkt der Übertragung der Mittel an Itelazpi gültigen und anwendbaren Vorschrift der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentliche Dienstleistung definiert war, ist es nach Auffassung der Kommission nicht möglich, diese Definition auf den Betrieb einer bestimmten Plattform auszuweiten. Wenn verschiedene Übertragungsplattformen bestehen, kann darüber hinaus nicht angenommen werden, dass eine konkrete Plattform ‚wesentlich‘ für die Übertragung der Rundfunksignale ist. Deshalb wäre es ein offensichtlicher Fehler gewesen, wenn in den spanischen Rechtsvorschriften die Nutzung einer bestimmten Plattform für die Übertragung der Rundfunksignale eine öffentliche Dienstleistung darstellen würde.

(122)      Deshalb wird der Schluss gezogen, dass gemäß den spanischen Rechtsvorschriften der Betrieb der terrestrischen Netze nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft ist.

(123)      Die baskischen Behörden machen geltend, dass die Beauftragung von Itelazpi mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem öffentlichem Interesse explizit in den zwischen der baskischen Regierung, [Euskadiko Udalen Elkartea, Asociación de Municipios Vascos, EUDEL (Verband der baskischen Gemeinden, EUDEL)] und den drei baskischen Provinzregierungen vorgesehen sei.

(124)      In den Vereinbarungen räumt die baskische Verwaltung ein, dass Werte wie der universelle Zugang zu Informationen oder die Informationsvielfalt die Universalisierung der frei empfangbaren Fernsehdienste erfordern, und verpflichtet sich, diese Werte durch den Ausbau der Versorgung der staatlichen Multiplexe zu schützen[(19)]. Dennoch legt keine Bestimmung der Vereinbarungen tatsächlich nahe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung betrachtet wird. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass der Wortlaut dieser Vereinbarungen nicht ausreicht, um den Umfang des öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsauftrags klar zu definieren, und gestützt auf dieses Argument nicht geltend gemacht werden kann, dass die Übertragung über das terrestrische Netz eine öffentliche Dienstleistung darstellt.

(125)      Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt war.

(126)      Die im Altmark-Urteil festgelegten Kriterien sind kumulativ, d. h., es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Da das erste Kriterium nicht erfüllt ist, entspricht die Itelazpi von den Behörden des Baskenlandes gewährte Finanzierung nicht den Voraussetzungen, um als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden zu können.“

21.      Der 172. Erwägungsgrund („Artikel 106 Absatz 2 AEUV“) des streitigen Beschlusses lautet:

„Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2, wonach der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstandenen Kosten gewähren kann, kann weder generell für den Fall noch im Fall des Baskenlandes herangezogen werden. Nach Auffassung der Kommission müssen die nationalen (oder regionalen) Behörden die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. Wie in den Erwägungsgründen 119 bis 122 dargelegt, wird befunden, dass weder Spanien noch die baskischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert haben.“

 Angefochtene Urteile

22.      In den Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), ergangen sind, brachten die Klägerinnen einen Klagegrund vor, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wurde, weil die Kommission zu Unrecht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt habe.

23.      Diesen Klagegrund wies das Gericht als unbegründet zurück.

24.      Insbesondere wies das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen zurück, die streitige Maßnahme könne nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, weil den Begünstigten kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei und die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien.

25.      In der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899), ergangen ist, brachte der Kläger einen Klagegrund vor, mit dem er hilfsweise einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und gegen das Protokoll Nr. 29 rügte.

26.      Diesen Klagegrund wies das Gericht als unbegründet zurück.

27.      In diesen vier Rechtssachen befand das Gericht insbesondere, dass die Kommission mit ihrer Beurteilung, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark mangels einer klaren und genauen Definition der fraglichen Dienstleistung als öffentliche Dienstleistung nicht erfüllt sei, keinen Fehler begangen habe(20).

28.      Außerdem wies das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), ergangen ist, einen hilfsweise auf einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV gestützten Klagegrund zurück. Es entschied insbesondere, die Klägerinnen hätten nicht dargetan, dass die Kommission zu Unrecht der Auffassung gewesen sei, mangels einer klaren und genauen Definition des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung sei die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt(21).

29.      Schließlich wies das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), ergangen ist, einen auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützten Klagegrund zurück. Mit diesem Klagegrund hatte das Königreich Spanien insbesondere geltend gemacht, die fragliche Maßnahme sei eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung sei erfüllt. In Rn. 75 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), entschied das Gericht, dass die Kommission mit ihrer Beurteilung, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark mangels einer klaren Definition des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung nicht erfüllt sei, keinen Fehler begangen habe.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

30.      Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 28. März 2017 sind die Rechtssachen Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (C‑66/16 P), Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (C‑67/16 P), Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (C‑68/16 P) sowie Cellnex Telecom und Retevisión I/Kommission (C‑69/16 P) zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

31.      In diesen Rechtssachen haben die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands und Itelazpi, die Autonome Gemeinschaft Katalonien und CTTI, Navarra de Servicios y Tecnologías, Cellnex Telecom und Retevisión I, SES Astra und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

32.      Außerdem haben die Autonome Gemeinschaft Galizien und Retegal, SES Astra sowie die Kommission schriftliche Erklärungen in der Rechtssache C‑70/16 P eingereicht. Schließlich haben das Königreich Spanien und die Kommission schriftliche Erklärungen in der Rechtssache C‑81/16 P eingereicht.

33.      Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass er ausreichend unterrichtet ist, um über die sechs Rechtsmittel gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 Verbundene Rechtssachen C66/16 P bis C69/16 P(22)

34.      Die vorliegenden Rechtsmittel stützen sich auf einen einzigen, aus sechs Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund. Wie in Nr. 2 dieser Schlussanträge angegeben, werde ich mich auf den ersten und den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes konzentrieren.

35.      Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, nach der die Kommission die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch einen Mitgliedstaat lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage stellen könne(23), falsch angewandt.

36.      Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe sich zur Bestätigung der Beurteilung der Kommission allein darauf gestützt, dass die Definition der hier in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die spanischen Behörden nicht hinreichend „klar und präzise“ gewesen sei, ohne jedoch festzustellen, dass eine solche Definition „offenkundig falsch“ sei. Vielmehr habe das Gericht weder bezweifelt, dass ein Marktversagen vorgelegen habe, noch, dass die fragliche Dienstleistung eine Aktivität gewesen sei, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden könne.

37.      Damit habe das Gericht die in Art. 14 AEUV, Art. 106 Abs. 2 AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV und im Protokoll Nr. 26 festgelegten Grenzen der Kontrolle offenkundiger Beurteilungsfehler eindeutig überschritten.

38.      Die Kommission hält den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes für unerheblich und jedenfalls für nicht stichhaltig.

39.      Sie weist darauf hin, dass das Urteil Altmark verlange, dass die Behörden den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch einen Hoheitsakt betrauten, der die in Rede stehenden Dienstleistungen klar definiere(24). Im vorliegenden Fall sei das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Rechtsakte zu dem Ergebnis gelangt, dass keiner von ihnen den Betrieb eines DVB‑T‑Netzes im Gebiet II als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiere, sei es auf nationaler oder auf regionaler Ebene.

40.      Die Kommission macht somit geltend, das Gericht habe vor der Befassung mit der Frage, ob bei der Definition und der Vergabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein offenkundiger Fehler vorgelegen habe oder nicht, zunächst feststellen müssen, ob es einen (oder mehrere) Hoheitsakt(e) gegeben habe, durch den (oder die) der Wirtschaftsteilnehmer mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden sei, was hier nicht der Fall gewesen sei. Deshalb könne dem Gericht nicht vorgeworfen werden, das Kriterium des offenkundigen Fehlers falsch angewandt zu haben, indem es sich auf die Prüfung beschränkt habe, ob die von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.

41.      SES Astra ist der Ansicht, der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes sei unzulässig und jedenfalls nicht stichhaltig.

42.      Mit diesem ersten Teil stellten die Rechtsmittelführerinnen nämlich in Wirklichkeit nur eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage, die nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne. Nach Auffassung von SES Astra ist die Frage, ob die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, eine vom Gericht zu entscheidende Tatfrage, während der Gerichtshof in einem solchen Fall nur für die Feststellung zuständig ist, ob das Gericht nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften verfälscht hat, ob es keine Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und ob es zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht der Gesamtheit der Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt(25).

43.      Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die in Rede stehenden Urteile seien widersprüchlich, weil das Gericht darin ausgeführt habe, dass die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Technologie in der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse selbst enthalten sein müsse, um unter das den Mitgliedstaaten eingeräumte weite Ermessen zu fallen(26), während es andererseits entschieden habe, dass die spanischen Behörden bei der Definition der Dienstleistung des Betriebs eines DVB‑T‑Netzes als Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die anderen Plattformen nicht hätten diskriminieren dürfen(27).

44.      Jedenfalls habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Definition der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht hinreichend klar und präzise sei, weil sie keine bestimmte Technologie erwähne. Das weite Ermessen, das der Vertrag den Mitgliedstaaten einräume, erlaube ihnen nämlich nicht nur, die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu „definieren“, sondern auch, sie „zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren“, wie das Gericht im Übrigen in den in Rede stehenden Urteilen ausdrücklich ausgeführt habe(28). Diese Befugnis ergebe sich aus dem Protokoll Nr. 26, dem Protokoll Nr. 29 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts(29).

45.      Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen steht es den Mitgliedstaaten nicht nur frei, in die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die Art und Weise aufzunehmen, in der diese zu erbringen ist, sondern auch, sie in der Art und Weise zur Verfügung zu stellen oder zu organisieren, die diese Mitgliedstaaten für angemessen halten, ohne dass die Kommission diese Wahl in Frage stellen kann. Somit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es das Ermessen dieser Mitgliedstaaten auf die bloße Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränkt habe. Hierzu habe das Gericht im Übrigen selbst entschieden, dass der streitige Beschluss rechtsfehlerhaft sei, weil er davon ausgehe, dass die Aufnahme der terrestrischen Technologie in die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in jedem Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darstelle.

46.      Die Rechtsmittelführerinnen machen daher geltend, das Gericht hätte von der Kommission verlangen müssen, als Erstes zu prüfen, ob der Mitgliedstaat einen offenkundigen Fehler bei der Definition der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse begangen habe, unabhängig von der Frage, ob die konkreten Modalitäten der Erbringung dieser Dienstleistung darin angegeben seien. Als Zweites hätte die Prüfung sich mit der Frage befassen müssen, ob dieser Mitgliedstaat einen offenkundigen Fehler begangen habe, indem er eine konkrete Form der Erbringung dieser Dienstleistung, im vorliegenden Fall die terrestrische Technologie, gewählt habe.

47.      Die Kommission hält das Vorbringen, auf das sich dieser zweite Teil stützt, für unerheblich, weil es im Widerspruch zu der Feststellung des Gerichts stehe, dass sich die spanischen Behörden nicht auf das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse berufen könnten, da es an einem mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Rechtsakt fehle, der bestimmte Unternehmen mit der Aufgabe betraue, die Dienstleistung des Betriebs eines DVB‑T‑Netzes im Gebiet II zu erbringen(30).

48.      Außerdem werde das weite Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachteten, durch die Verpflichtung begrenzt, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts(31) und das Kriterium der Verhältnismäßigkeit(32) zu beachten. Daher könne dieses Ermessen, wie das Gericht zu Recht entschieden habe(33), nicht unbegrenzt sein und dürfe nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor wie etwa den der Telekommunikation der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen(34).

49.      SES Astra hält den zweiten Teil ebenfalls für unerheblich, weil das nationale Recht die Bereitstellung einer terrestrischen Plattform im Gebiet II nicht klar als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiere. Außerdem sei dieser Teil auch unzulässig, weil er darauf hinauslaufe, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage zu stellen.

50.      Hilfsweise trägt SES Astra vor, die Rechtsmittelführerinnen legten die betreffenden Urteile(35) falsch aus, wenn sie ausführten, das Gericht habe den Mitgliedstaaten ein Ermessen nur hinsichtlich der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuerkannt, nicht aber in Bezug auf deren Erbringung, Durchführung oder Organisation. Außerdem sei die Rechtsprechung, die die Rechtsmittelführerinnen anführten, um das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu rechtfertigen(36), im vorliegenden Fall nicht relevant. Schließlich macht SES Astra geltend, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werde das weite Ermessen der Mitgliedstaaten durch die Pflicht beschränkt, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten(37). So müssten die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie sich entschieden, eine spezifische Technologie in die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufzunehmen, dafür sorgen, dass diese Grundsätze und insbesondere, wie das Gericht entschieden habe(38), der Grundsatz der Technologieneutralität eingehalten würden.

 Rechtssache C70/16 P, Comunidad Autónoma de Galicia und Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA gegen Europäische Kommission

51.      Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf vier Rechtsmittelgründe. Wie in Nr. 2 dieser Schlussanträge angegeben, werde ich mich auf den ersten und den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes konzentrieren.

52.      Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, es sei rechtsfehlerhaft gewesen, das Ermessen außer Acht zu lassen, das den Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zustehe.

53.      Hierzu tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe sich darauf beschränkt, grundsätzlich auszuschließen, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes für Digitalfernsehen als öffentliche Dienstleistung definiert werden könne. Sie sind der Auffassung, das Gericht habe versäumt, die zwölfte Zusatzbestimmung des Real Decreto 944/2005 zu prüfen, um festzustellen, ob die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen für die Definition der Unterstützungsdienstleistung im Gebiet II als öffentliche Dienstleistung erfüllt seien. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ermächtigt das Real Decreto 944/2005 die Gebietsverwaltungen, diese Tätigkeiten wahrzunehmen, die ihnen andernfalls verboten wären. Diese nationale Bestimmung stelle im Ergebnis die Verleihung einer echten hoheitlichen Befugnis zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung dar. Sie weisen darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag später durch nachfolgende Rechtsakte konkretisiert worden sei, nämlich „durch i) die Partnerschaftsrahmenvereinbarung nebst späterer Zusatzvereinbarung zwischen der allgemeinen Staatsverwaltung und der Autonomen Gemeinschaft Galicien im Rahmen der Digitalisierung und sodann durch ii) die Kooperationsvereinbarungen zwischen der Autonomen Gemeinschaft Galicien und den verschiedenen Gemeinden des Gebiets II …“.

54.      Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass die Dienstleistung, wie sie geplant und gemäß den Bedingungen erbracht worden sei, welche die zwölfte Zusatzbestimmung des Real Decreto 944/2005 und die Kooperationsvereinbarungen zwischen den Verwaltungen vorgesehen hätten, eine öffentliche Dienstleistung sei, deren Erbringung den Territorialverwaltungen des Gebiets II vorbehalten sei, und folglich auf der Ebene der Union eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstelle. Sie tragen vor, dass die Verwaltungs- oder Rechtsakte die öffentlich-rechtliche Aufgabe den Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften übertragen hätten. Sie weisen darauf hin, dass die Maßnahme der galicischen Behörden weder darin bestanden habe, ein kommerziell nutzbares Netz zu schaffen, noch das so geschaffene Netz zu betreiben, sondern darin, das den Gemeinden gehörende Netz der bestehenden analogen Zentren anzupassen, damit sie ihren Einwohnern weiterhin die Dienstleistung der Verbreitung von Fernsehsignalen unter den durch die zwölfte Zusatzbestimmung zum Real Decreto 944/2005 festgelegten Bedingungen erbringen könnten.

55.      Zu der Frage, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in den Rechtsakten ordnungsgemäß definiert sind, weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass die zwölfte Zusatzbestimmung des Real Decreto 944/2005 klarstelle, dass es sich bei der Dienstleistung, deren Erbringung den Territorialverwaltungen anvertraut sei, um die „Versorgung ihrer Bewohner mit dem terrestrischen digitalen Fernsehdienst“ handele. Zudem stehe auch der obligatorische und universale Charakter des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Anbetracht der Verwaltungs- oder Rechtsakte, die ihnen die betreffende Aufgabe anvertrauten, außer Zweifel.

56.      Nach ständiger Rechtsprechung verfügten die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachteten, über ein weites Ermessen, und die Kommission könne diese Definition lediglich im Fall eines „offenkundigen Fehlers“ in Frage stellen(39). Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen muss der Umfang der vom Gericht ausgeübten Kontrolle über die Beurteilungen der Kommission dieser Beschränkung zwangsläufig Rechnung tragen. Gleichwohl müsse mit dieser Kontrolle die Beachtung bestimmter Mindestkriterien wie des Vorliegens eines Hoheitsakts, der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertrage(40), sowie des universalen und obligatorischen Charakters dieser Aufgabe überprüft werden(41).

57.      Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, das Gericht habe die Grenzen dieser Kontrolle überschritten und offensichtliche Fehler begangen, aufgrund deren es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es an einem Hoheitsakt fehle, der eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertrage. So habe das Gericht das Ermessen und den Gestaltungsspielraum, über welche die Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügten, außer Acht gelassen und verletzt.

58.      Die Rechtsmittelführerinnen weisen ferner darauf hin, dass es sich bei dem „weite[n] Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie [diese Dienstleistungen] zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“, um die im Protokoll Nr. 26 verwendete Formulierung handele, die das Gericht seinerseits in Rn. 95 seines Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), übernommen habe.

59.      Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen umfasst der Ermessensspielraum, den der Vertrag den Mitgliedstaaten zuerkennt, sowohl die Befugnis, die genannten Dienstleistungen zu „definieren“, als auch, sie „zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren“, was die nationalen Behörden auch ermächtige, die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung auszuwählen, indem sie sich u. a. für eine bestimmte Plattform zur Unterstützung dieses Dienstes entschieden, und folglich auch, rechtsgültig zu entscheiden, in welcher Weise die regionalen und lokalen Behörden Galiciens öffentlich tätig würden. Insoweit sind sie der Ansicht, dass die Anerkennung des in Rede stehenden Ermessensspielraums in Rn. 95 des betreffenden Urteils rein formal sei, weil dieser Spielraum sich mit dem Umfang, der ihm nach dem Vertrag zukomme, in seiner konkreten Anwendung durch das Gericht auf den vorliegenden Fall nicht widerspiegele und das Gericht ihn somit verfälscht, seines Inhaltes beraubt und außer Acht gelassen habe.

60.      Was den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, macht die Kommission insbesondere geltend, die Rechtsmittelführerinnen stellten die vom Gericht in Rn. 110 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), getroffene Feststellung, dass sie „zu keiner Zeit klarstellen konnten, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB‑T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und dafür erst recht keinen Beweis erbracht haben“, nicht in Frage. Nach Auffassung der Kommission genügt allein diese Feststellung (die mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen werde und eine Beweiswürdigung enthalte), um die Erfüllung der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung auszuschließen, einer Voraussetzung, die im Übrigen für die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich sei.

61.      SES Astra macht geltend, der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sei unerheblich, weil sich die Frage des den Mitgliedstaaten zuerkannten Ermessensspielraums nicht stelle, wenn das nationale Recht die betreffende Dienstleistung nicht klar als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiere. Außerdem laufe das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit darauf hinaus, die vom Gericht im Hinblick auf die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung getroffenen Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, und sei folglich im Stadium des Rechtsmittels unzulässig.

62.      Für den Fall, dass der Gerichtshof den ersten Teil für zulässig erklären sollte – quod non –, hält SES Astra ihn hilfsweise für nicht stichhaltig, weil das Gericht den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum nicht nur hinsichtlich der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sondern auch in Bezug auf deren Erbringung, Durchführung oder Organisation zuerkannt habe(42). So verlange die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung(43) außer der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch den betroffenen Mitgliedstaat auch, dass das begünstigte Unternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein müsse, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. SES Astra betont, dass der betroffene Mitgliedstaat sein Ermessen bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse jedenfalls nicht in einer Weise ausüben könne, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts(44) und insbesondere dem Grundsatz der Technologieneutralität zuwiderlaufe.

63.      Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe im Rahmen seiner Prüfung des nationalen Rechts, das die in Rede stehende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiere, die Grenzen des offenkundigen Fehlers verkannt.

64.      Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, seine Beurteilung auf den Umstand beschränkt zu haben, dass es an einer klaren und präzisen Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fehle, ohne in Rn. 112 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901)(45), festgestellt zu haben, ob die Definition dieser Dienstleistung durch die spanischen Behörden offenkundig falsch gewesen sei. Nach ihrer Auffassung hat das Gericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass das den Mitgliedstaaten zustehende Ermessen ihnen erlaube, eine besondere Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – wie im vorliegenden Fall die terrestrische Plattform – zu wählen. Insoweit weisen die Rechtsmittelführerinnen auf einen Widerspruch zu Rn. 78 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), hin, in der das Gericht entschieden habe, dass die Kommission im 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zu Unrecht einen offenkundigen Fehler der spanischen Behörden bei der Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgestellt habe. So machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, in Anbetracht eines Marktversagens in dem betroffenen Gebiet und eines im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen universalen Zwecks enthalte die Definition dieser Dienstleistung die wesentlichen Merkmale seiner Definition als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

65.      Die Kommission ist der Auffassung, der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sei im Stadium des Rechtsmittels unzulässig. Erstens sei nämlich der 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses(46) von den Rechtsmittelführerinnen in erster Instanz nicht in Frage gestellt worden, und das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, diesen Aspekt des streitigen Beschlusses von Amts wegen zu überprüfen. Zweitens könne eine Partei den Gegenstand des Rechtsstreits nicht ändern, indem sie ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, erstmals vor dem Gerichtshof vorbringe, da sie ihn dadurch mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen könnte, als ihn das Gericht zu entscheiden gehabt habe. Jedenfalls sei der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerinnen materiell-rechtlich „unzulässig“, weil aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts insbesondere hervorgehe, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Gestaltungsspielraum bei der Organisation der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keinen Gebrauch machen dürften, der dem Grundsatz der Technologieneutralität zuwiderlaufe(47).

66.      SES Astra hält diesen Teil des vierten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen mit derselben Begründung wie die Kommission für offensichtlich unzulässig. Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die in Rede stehende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definiert sei, ist sie außerdem der Auffassung, dass die spanischen Behörden dabei jedenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf den Grundsatz der Technologieneutralität begangen hätten. Insoweit habe die Kommission ihre Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der darin enthaltenen Beihilfe in den Erwägungsgründen 121 und 152 bis 167 des streitigen Beschlusses in rechtlich hinreichender Weise begründet.

67.      In ihrer Erwiderung vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Ansicht, das Vorbringen der Kommission und von SES Astra zur Unzulässigkeit dieses Teils entbehre jeder Grundlage. Sie sind der Auffassung, ihnen könne nicht entgegengehalten werden, die Ausführungen im 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nicht in Frage gestellt zu haben, weil diese Erwägungen nicht Galicien, sondern das Baskenland beträfen.

 Rechtssache C81/16 P, Königreich Spanien gegen Europäische Kommission

68.      Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf zwei Rechtsmittelgründe. Wie in Nr. 2 dieser Schlussanträge angegeben, werde ich mich auf den ersten und den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes konzentrieren.

69.      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler hinsichtlich der Kontrolle der Mitgliedstaaten über die Definition und Ausführung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gerügt.

70.      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich das Königreich Spanien gegen die Rn. 53 bis 78 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), welche die Ausführungen des Gerichts zur ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung enthalten.

71.      Das Königreich Spanien macht geltend, diese Argumentation stütze sich auf drei falsche Prämissen. Erstens habe das Gericht befunden, es bestehe kein Anlass, über den rechtlichen Rahmen hinaus sämtliche Handlungen der spanischen Behörden zu berücksichtigen, durch die die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden seien. Zweitens habe das Gericht befunden, das Königreich Spanien habe ihm keine Vereinbarung über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorgelegt. Drittens habe dem Gericht zufolge keine andere Autonome Gemeinschaft als die des Baskenlands Argumente vorgetragen, die belegen könnten, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes eine öffentlich-rechtliche Aufgabe sei.

72.      Zum Ersten sei die vom Gericht vorgenommene Analyse des rechtlichen Rahmens offensichtlich fehlerhaft. Das allgemeine Gesetz 32/2003 über das Telekommunikationswesen vom 3. November 2003 definiere den Betrieb der Rundfunk- und Fernsehnetze nämlich ausdrücklich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, und angesichts der Rechtsprechung sei es nicht möglich, die Relevanz dieses Gesetzes mit der Begründung zu verneinen, es gelte für die Gesamtheit der auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer und nicht nur für bestimmte unter ihnen(48).

73.      Zum Zweiten beschränkten sich die nationalen Rechtsakte und die von den spanischen Behörden geschlossenen Vereinbarungen nicht darauf, die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren und bestimmte Wirtschaftsteilnehmer mit ihrer Erbringung zu betrauen, sondern nähmen auch ausdrücklich auf die terrestrische Technologie Bezug. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsakte seien die Kommission(49) und das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine staatliche Beihilfe vorliege.

74.      Insoweit macht das Königreich Spanien geltend, dass die Beweise, die im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden könnten – im vorliegenden Fall die Vereinbarungen, mit denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt worden seien – für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission nicht maßgeblich seien(50). Außerdem umfassten die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, die einzuhalten seien, auch die Pflicht der Kommission, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und ihre Entscheidung zu begründen(51). Im vorliegenden Fall hätte die Kommission nach Auffassung dieses Mitgliedstaats die Ausschreibungen berücksichtigen müssen, die, wie sich im Übrigen aus der Beschreibung der Beihilfemaßnahme im streitigen Beschluss ergebe(52), Bestandteil dieser Maßnahmen gewesen seien.

75.      Zum Dritten trägt das Königreich Spanien vor, das Gericht hätte nicht feststellen dürfen, dass keine andere Autonome Gemeinschaft als die des Baskenlands dargetan habe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen sei, weil sich aus dem streitigen Beschluss ergebe, dass die Kommission eine Stichprobe von 82 Ausschreibungen untersucht habe, um die Vereinbarkeit der Beihilfe zu beurteilen(53).

76.      Nach Auffassung des Königreichs Spanien hat das Gericht es „abgelehnt, zu prüfen, ob die Kommission zur Beurteilung der Definition einer öffentlichen Dienstleistung alle relevanten Gesichtspunkte untersucht hat. Wie in der Klageschrift vorgetragen, hat die Kommission bei der Untersuchung des vorliegenden Falls keine eingehende Prüfung vorgenommen, auf deren Grundlage sie hätte feststellen können, ob dem Unternehmen eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe anvertraut worden ist oder nicht. Sie hat daher nicht geprüft, ob der Mitgliedstaat bei der Ausübung seines Ermessens in Verbindung mit der Übertragung der in Rede stehenden Aufgabe einen offenkundigen Fehler begangen hat.“

77.      In seiner Erwiderung weist das Königreich Spanien darauf hin, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes die Weigerung des Gerichts betreffe, zu prüfen, ob die Kommission alle relevanten Umstände untersucht habe, um die Definition einer öffentlichen Dienstleistung zu beurteilen. Nach Auffassung dieses Mitgliedstaats hat die Kommission bei der Untersuchung des vorliegenden Falles keine eingehende Prüfung vorgenommen, auf deren Grundlage sie hätte feststellen können, ob dem Unternehmen eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe anvertraut wurde oder nicht. Dem Königreich Spanien zufolge hat das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es nicht überprüft hat, ob die Kommission diese Untersuchung vorgenommen hatte.

78.      Die Kommission hält den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unerheblich und jedenfalls für unzulässig und nicht stichhaltig.

79.      Erstens richtet sich die Kritik des Königreichs Spanien nach Auffassung der Kommission gegen eine Hilfserwägung des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), so dass dieser Teil unbeachtlich sei. Insoweit habe das Gericht in Rn. 74 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891)(54), die nicht Gegenstand des Rechtsmittels sei, in rechtlich hinreichender Weise festgestellt, dass die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt sei.

80.      Zweitens sei der vorliegende Teil auch deshalb unzulässig, weil dieser Mitgliedstaat die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Vereinbarungen und des nationalen Rechts in Frage stelle, die der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen sei. Insoweit mache das Königreich Spanien keine Verfälschung des nationalen Rechts geltend, und selbst wenn sein Vorbringen in diesem Sinne zu verstehen wäre, beschränke es sich auf bloße Behauptungen.

81.      Drittens sei dieser Teil auch nicht stichhaltig, weil das Königreich Spanien dem Gericht keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, die den Schluss zuließen, dass die Dienstleistung der Ausstrahlung des Signals mittels einer bestimmten Plattform als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden könne.

82.      Insoweit macht die Kommission geltend, weder die nationalen gesetzlichen Vorschriften noch die sonstigen Regelungen oder die Rechtsprechung des Obersten Spanischen Gerichtshofs ließen eine solche Schlussfolgerung zu. Im Gegenteil behalte das nationale Recht den Charakter einer „öffentlichen Dienstleistung“ einer begrenzten Zahl von Dienstleistungen vor, wie etwa der Telekommunikation für die nationale Verteidigung und den Zivilschutz oder dem Universaltelefondienst. Nach Auffassung der Kommission bezeichnet der Begriff „Dienst von allgemeinem Interesse“ im allgemeinen Gesetz 32/2003 über das Telekommunikationswesen vom 3. November 2003 eine wirtschaftliche Tätigkeit, die für die Allgemeinheit von Belang ist, ohne dass sie notwendigerweise mit einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des spanischen Rechts verbunden ist oder notwendigerweise eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung oder im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV darstellt.

83.      Außerdem sei das Vorbringen dieses Mitgliedstaats zu den Versorgungsverpflichtungen der Rundfunkanbieter im Gebiet II nicht geeignet, die Rn. 67 und 68 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), in Frage zu stellen.

84.      Ferner gehe die Rüge des Königreichs Spanien, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen seien nicht berücksichtigt worden, ins Leere, weil sie Rn. 71 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), betreffe, bei der es sich um eine Hilfserwägung handele. Außerdem verwechsle dieser Mitgliedstaat die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, die dem Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zukomme, mit einer Prüfung von Amts wegen, die nicht Sache des Gerichts sei(55). Somit erschöpfe sich das Rechtsmittel des Königreichs Spanien in dem Vorwurf, das Gericht habe Klagegründe oder Beweise, die dieser Mitgliedstaat vor dem Gericht selbst nicht vorgebracht habe, nicht von Amts wegen geprüft. Die Schlussfolgerung des Gerichts sei daher frei von Rechtsfehlern.

 Würdigung

 Verhältnis zwischen Art. 107 Abs. 1 AEUV, dem Urteil Altmark und Art. 106 Abs. 2 AEUV

85.      Die von den Mitgliedstaaten für die Erbringung eines öffentlichen Dienstes(56) oder einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(57) gewährten Ausgleichsleistungen unterliegen den vom Unionsgesetzgeber in den Art. 107 und 108 AEUV festgelegten Regeln(58).

86.      Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es sich, damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen(59).

87.      Da diese Voraussetzungen kumulativ sind, kann eine staatliche Maßnahme dann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn eine von ihnen nicht vorliegt(60).

88.      Was die dritte in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betrifft, nämlich das Vorliegen eines einem begünstigten Unternehmen gewährten Vorteils, gelten als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte(61).

89.      In Rn. 87 des Urteils Altmark hat der Gerichtshof entschieden, dass „eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. [107 Abs. 1 AEUV] fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“.

90.      Dem Gerichtshof zufolge ist eine solche Ausgleichsleistung dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn die vier in den Rn. 89 bis 93 des Urteils Altmark(62) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind(63).

91.      Wenn die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die staatliche Maßnahme eine Beihilfe ist(64), kann diese immer noch insbesondere durch die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahme gerechtfertigt sein(65).

92.      Anhand von Art. 106 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Abs. 1 desselben Artikels lässt sich nämlich rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, den Bestimmungen des AEU-Vertrags zuwiderlaufende besondere oder ausschließliche Rechte überträgt, sofern die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gesichert werden kann und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft(66).

93.      Zum Verhältnis zwischen Art. 107 Abs. 1 AEUV, den im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen und Art. 106 Abs. 2 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass „die Kontrolle, ob die [im Urteil Altmark] aufgestellten Voraussetzungen eingehalten sind, vorgelagert [ist], d. h., sie erfolgt bei der Prüfung, ob die fraglichen Maßnahmen [gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV] als staatliche Beihilfen einzustufen sind. Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist.“(67)

94.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen daher nicht mehr heranzuziehen, wenn die Kommission, nachdem sie festgestellt hat, dass eine Maßnahme als Beihilfe einzustufen ist, bestimmt, ob diese Beihilfe nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden kann(68). Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178), entschieden, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV die Kommission nicht verpflichtet, die zweite und die vierte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe nach dieser Vorschrift mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

95.      Was die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, hat das Gericht (meines Erachtens zu Recht) in Rn. 61 des Urteils vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T‑125/12, EU:T:2015:687), befunden, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine staatliche Beihilfe, die als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wird, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Dem Gericht zufolge betrifft „[d]ie erste Voraussetzung … die Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und verlangt, dass es sich bei der betreffenden Dienstleistung tatsächlich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, die als solche vom Mitgliedstaat klar definiert sein muss.Die zweite Voraussetzung betrifft den Auftrag zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und verlangt, dass der Mitgliedstaat das begünstigte Unternehmen ausdrücklich mit der Erbringung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung beauftragt. Die dritte Voraussetzung schließlich baut auf dem Begriff der Verhältnismäßigkeit auf. Ihr zufolge muss die Finanzierung eines Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit die Anwendung der Wettbewerbsregeln des AEUV – im vorliegenden Fall das Verbot staatlicher Beihilfen – die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindern würde, wobei die Ausnahme von den Wettbewerbsregeln die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen darf, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“(69)

96.      Meines Erachtens stimmen die ersten beiden vorstehend genannten Voraussetzungen mit der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung überein.

97.      Obwohl der Gerichtshof entschieden hat, dass die zweite und die vierte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung für die Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe unter die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahme fällt, nicht relevant sind, bin ich demgegenüber der Auffassung, dass eine Voraussetzung, die mit der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung vergleichbar ist, nämlich dass ein(70) Unternehmen mit der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen/Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse tatsächlich beauftragt ist und diese Verpflichtungen klar definiert sind, erfüllt sein muss, damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme Anwendung findet.

98.      Im Urteil vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs (127/73, EU:C:1974:25, Rn. 22), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass ein Unternehmen, das sich auf Art. 106 Abs. 2 AEUV beruft, um eine vom Vertrag abweichende Regelung für sich in Anspruch zu nehmen, von dem Mitgliedstaat tatsächlich mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden sein muss(71). Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 56), die Notwendigkeit betont, die dem Unternehmen übertragene Aufgabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV klar zu definieren(72).

 Die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung(73)

 Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Dienstleistungen als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zu deklarieren

99.      Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 106 Abs. 2 AEUV das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen. In diesem Rahmen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, unter Beachtung des Rechts der Union, den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen. Sie können insbesondere Ziele berücksichtigen, die ihrer nationalen Politik eigen sind(74).

100. In diesem Zusammenhang bin ich der Auffassung, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu „definieren“, die Befugnis umfasst, bestimmte Dienstleistungen als solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu deklarieren sowie den Umfang und die Organisation dieser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu „definieren“. Die Deklarierung als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Definition ihres Umfangs und ihrer Organisation durch die Mitgliedstaaten sind politische Entscheidungen, die durch ein „weites Ermessen“ gekennzeichnet sind.

101. Obwohl nämlich das Protokoll Nr. 26 nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten bei der Definition ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über ein weites Ermessens verfügen, unterstreicht sein Art. 1 erster Gedankenstrich die wichtige Rolle und den weiten Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind. Meines Erachtens ist die Möglichkeit, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren, eng mit dem Recht verbunden, sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu deklarieren, und kann davon nicht getrennt werden.

102. Im Einklang mit den in Rede stehenden Urteilen(75) bin ich der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mangels einer harmonisierten Unionsregelung auf diesem Gebiet(76) über ein weites Ermessens bei der Definition der Dienstleistungen, die sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten(77), sowie bei der Definition ihres Umfangs und ihrer Organisation verfügen.

103. In Anbetracht dieses weiten Ermessens der Mitgliedstaaten hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Kommission grundsätzlich „nicht befugt [ist], über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, … über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers … zu entscheiden“(78).

104. Folglich kann die Kommission die Entscheidung eines Mitgliedstaats, Dienstleistungen als solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu deklarieren, gemäß den in Rede stehenden Urteilen(79) lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage stellen(80). Die Kommission übt daher eine beschränkte Kontrolle über die Deklaration von Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse aus.

105. Aus denselben Gründen muss das Gericht im Fall einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Kommission, der die Deklaration von Dienstleistungen als solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Definition des Umfangs und der Organisation dieser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrifft, das weite Ermessen der Mitgliedstaaten und die in dieser Hinsicht beschränkte Kontrolle durch die Kommission berücksichtigen.

106. Trotz des weiten Ermessens der Mitgliedstaaten bei der „Deklaration“ ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist diese Befugnis aber nicht unbegrenzt.

107. Im Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 29), hat der Gerichtshof festgestellt, dass „bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV [zeigt], dass Ausnahmen von den Vertragsvorschriften nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind“(81).

108. Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 26 des Urteils vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova (C‑179/90, EU:C:1991:464, Rn. 26 und 27), entschieden, dass „es für die in [Art. 106 Abs. 2 AEUV] vorgesehene Befreiung von den Vorschriften des Vertrages nicht genügt, dass das betreffende Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, sondern es … außerdem erforderlich [ist], dass die Anwendung der Vorschriften des Vertrages die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert und dass das Interesse der [Union] nicht beeinträchtigt wird“. In Rn. 27 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass an den in Rede stehenden Hafenarbeiten kein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestand, das sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterschied, und dass, selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, die Anwendung der Vorschriften des Vertrags die Erfüllung einer solchen Aufgabe nicht hätte verhindern können.

109. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis der Mitgliedstaaten der Nachprüfung durch die Kommission unterliegt. Im Urteil vom 14. Juli 1971, Muller und Hein (10/71, EU:C:1971:85, Rn. 14 und 15), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV „eine Würdigung der Erfordernisse [erfordert], die sich einerseits aus der Erfüllung der den fraglichen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe und andererseits aus der Wahrung der Interessen der [Union] ergeben“, und dass „diese Würdigung die Ziele der allgemeinen Wirtschaftspolitik [betrifft], welche die Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der Kommission verfolgen“(82).

 Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, das durch staatliche Subventionen begünstigte Unternehmen durch einen Hoheitsakt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu betrauen und diese Verpflichtungen klar zu definieren

110. Auch wenn die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügen, bestimmte Dienstleistungen als solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu „deklarieren“ und ihren Umfang sowie ihre Organisation zu definieren, verlangen die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung und der Wortlaut des Art. 106 Abs. 2 AEUV eindeutig, dass ein(83) Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen(84) betraut wird und diese Verpflichtungen klar definiert sind(85).

111. Diese beiden Erfordernisse, die das Gericht meines Erachtens zutreffend als „Mindestkriterien“(86) eingestuft hat, unterscheiden sich deutlich von der politischen Befugnis, über die die Mitgliedstaaten verfügen, um Dienstleistungen als solche im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zu deklarieren.

112. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Unternehmen nur dann als mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung/Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut angesehen werden kann, wenn es hiermit durch einen Hoheitsakt betraut worden ist(87). Diese Voraussetzung ist genau einzuhalten, und es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat, ihre Erfüllung nachzuweisen, um Anspruch auf die Anwendung des Urteils Altmark oder auf die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahme zu haben. Der Umfang der durch das Gericht insoweit ausgeübten Kontrolle ist der einer Rechtmäßigkeitskontrolle.

113. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Hoheitsakt um eine Rechtsvorschrift handelt(88). Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass ein Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch eine öffentlich-rechtliche Konzession betraut werden kann(89).

114. Außerdem bin ich, was die klare Definition der Verpflichtungen des mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens betrifft, der Auffassung, dass die Aufzählung und die Abgrenzung dieser Verpflichtungen zwar im Einzelfall je nach den betroffenen besonderen Dienstleistungen und den in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegebenen Umständen unterschiedlich ausfallen können, aber zumindest die Art, die Dauer und die Tragweite der auferlegten Verpflichtungen umfassen müssen(90). Auch diese Voraussetzung ist genau einzuhalten.

115. Diese Mindestkriterien können keine bloß formalen Verpflichtungen sein. Sie sollen insbesondere die Transparenz(91) bei der Deklaration der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der Definition ihres Umfangs und ihrer Organisation durch die Mitgliedstaaten gewährleisten. Außerdem soll dieses Transparenzziel seinerseits die Rechtssicherheit vergrößern, insbesondere die der Mitgliedstaaten, der mit der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrauten Unternehmen, ihrer möglichen Wettbewerber sowie der Verbraucher(92).

116. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Verpflichtungen eines mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens nur dann Teil der besonderen Aufgabe sein können, mit der es betraut ist, wenn sie mit dem Ziel der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Zusammenhang stehen und unmittelbar zur Befriedigung dieses Interesses beitragen sollen. Diese Verpflichtungen und Beschränkungen können bei der Erörterung berücksichtigt werden, inwieweit rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen von den Vorschriften des Vertrags erforderlich sind, um den mit einer Aufgabe im öffentlichen Interesse betrauten Unternehmen deren Erfüllung zu erlauben(93).

117. Es wäre aber unmöglich, zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat sich bei der Deklaration der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an die Grenzen seines weiten Ermessens gehalten hat, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden könnte, wer mit der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut ist und welcher Art, Dauer und Reichweite die auferlegten Verpflichtungen sind(94).

118. Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass dieses Transparenzgebot bezüglich der übertragenen Aufgabe unerlässlich ist, um zu prüfen, ob die anderen im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen und die des Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt sind. Es wäre insbesondere unmöglich, zu prüfen, ob die dritte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, nämlich dass „der Ausgleich nicht über das hinaus[geht], was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen … ganz oder teilweise zu decken“, wenn die Art und die Reichweite dieser Verpflichtungen nicht klar definiert sind. Was die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, wäre es unmöglich, zu prüfen, ob die Anwendung der Vorschriften der Verträge die Erfüllung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verhindert, wenn die Art und die Reichweite dieser Dienstleistungen, mit denen die Unternehmen betraut sind, nicht klar definiert sind(95).

 Anwendung auf die vorliegenden Rechtsmittel

 Verbundene Rechtssachen C66/16 P bis C69/16 P

119. Vorab halte ich den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes im Gegensatz zum Vorbringen von SES Astra nicht für unzulässig(96).

120. Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen nämlich, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, nach der die Kommission die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch einen Mitgliedstaat lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage stellen könne, falsch angewandt. Meines Erachtens stellen die Rechtsmittelführerinnen damit – im Gegensatz zum Vorbringen von SES Astra(97) – nicht eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage, sondern begehren, dass der Gerichtshof prüft, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat(98), als es die Verpflichtungen präzisierte, welche die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung auferlegt(99). Eine solche Rechtsfrage kann im Rahmen eines Rechtsmittels dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden.

121. In der Sache bin ich im Gegensatz zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen(100) der Auffassung, dass das Gericht die Grenze des offensichtlichen Fehlers bei der Prüfung der verschiedenen Rechtsakte der Definition und der Zuweisung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht überschritten hat. In Übereinstimmung mit den Nrn. 113 bis 115 dieser Schlussanträge ist die Verpflichtung, das durch staatliche Subventionen begünstigte Unternehmen wirksam durch einen Hoheitsakt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu betrauen und diese Verpflichtungen klar zu definieren, nämlich genau einzuhalten. Die Erfüllung dieser Mindestverpflichtungen unterliegt nicht dem weiten Ermessen der Mitgliedstaaten, Dienstleistungen als solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu deklarieren. Allein das Ermessen bei dieser Deklaration kann von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden(101).

122. Darauf, dass unstreitig ein Marktversagen vorliegt und es sich bei der fraglichen Dienstleistung materiell um eine Aktivität handelt, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden kann, kommt es nicht an. Diese Umstände sind bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob eine Dienstleistung als eine solche von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse deklariert werden kann, was dem weiten Ermessen der Mitgliedstaaten unterliegt; diese Prüfung kann lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden. Hingegen sind diese Umstände nicht für die Feststellung relevant, ob das durch staatliche Subventionen begünstigte Unternehmen tatsächlich durch einen Hoheitsakt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist und ob diese Verpflichtungen klar definiert worden sind.

123. Folglich bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P als unbegründet zurückzuweisen ist.

124. Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das weite Ermessen der Mitgliedstaaten allein auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränkt habe, obwohl ihnen auch ein weites Ermessen zustehe, soweit es darum gehe, diese Dienstleistungen „zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren“. Sie sind der Ansicht, das Ermessen umfasse notwendigerweise die Wahl einer konkreten Technologie, bei der es sich im Gegensatz zu den Ausführungen in den in Rede stehenden Urteilen(102) um nichts anderes handele als eine Modalität der Leistungserbringung.

125. Ich bin mit SES Astra der Auffassung, dass dieser Teil eine falsche Auslegung der fraglichen Urteile erkennen lässt(103).

126. Das Gericht hat nämlich nicht das weite Ermessens in Frage gestellt, über das die Mitgliedstaaten(104) verfügen, um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse „zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren“, indem sie sich für eine bestimmte Technologie entscheiden; es hat vielmehr lediglich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt hätten, weil es anhand einer Untersuchung der nationalen und regionalen spanischen Rechtsvorschriften zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Königreich Spanien den Betrieb eines terrestrischen Netzes nicht im Einklang mit der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung klar und genau als öffentlich-rechtliche Aufgabe definiert habe. Ich weise darauf hin, dass das Gericht festgestellt hat(105), dass „die Klägerin zu keiner Zeit klarstellen konnte, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB‑T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und dafür erst recht keinen Beweis erbracht hat“(106).

127. Ergänzend weise ich im Hinblick auf die Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), darauf hin, dass das Gericht zwar entschieden hat, dass die spanischen Behörden bei der Definition der Dienstleistung des Betriebs eines DVB‑T‑Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten hatten(107) und daher die anderen Plattformen im Verhältnis zur terrestrischen Plattform nicht diskriminieren durften, aus diesen Urteilen aber eindeutig hervorgeht, dass dem Gericht zufolge „[d]ie Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität … nicht [bedeutet], dass die Festlegung einer bestimmten Plattform für den Betrieb der Rundfunknetze in allen Fällen einen offensichtlichen Fehler darstellt“(108). Somit hat das Gericht der Kommission vorgeworfen, nicht geprüft zu haben, ob die Wahl einer bestimmten Plattform im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des weiten Ermessens der spanischen Behörden bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachteten, objektiv gerechtfertigt war. Daraus folgt, dass das Gericht anerkannt hat, dass den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen zusteht, um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse „zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren“.

128. Folglich ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P als unbegründet zurückzuweisen.

 Rechtssache C70/16 P

129. Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe das Ermessen außer Acht gelassen, das den Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zustehe(109).

130. Ich weise darauf hin, dass die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht in Rn. 110 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), getroffene Feststellung zwar nicht unmittelbar in Frage stellen, aber geltend machen, dass die zwölfte Zusatzbestimmung des Real Decreto 944/2005 und die Kooperationsvereinbarungen zwischen den Verwaltungen eine klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung enthielten, nämlich die Ausstrahlung des digitalen terrestrischen Fernsehens, und dass diese Rechtsakte diesen Dienst den Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften anvertraut hätten(110).

131. Meines Erachtens ist dieses Vorbringen, das die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des anwendbaren nationalen Rechts betrifft, für unzulässig zu erklären, weil keine Verfälschung dieses Rechts geltend gemacht wird(111).

132. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Somit ist der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde(112).

133. Folglich bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑70/16 P als teilweise unzulässig zurückzuweisen ist.

134. Außerdem geht aus Rn. 95 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), eindeutig hervor, dass dem Gericht zufolge „die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als [Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse] ansehen, über ein weites Ermessen verfügen [und] deshalb … die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden [kann]“.

135. Das Gericht hat jedoch ausgeführt, dass „bestimmt[e] Mindestkriterien …, insbesondere das Vorliegen eines Hoheitsakts, der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern eine [Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse] überträgt“(113), nicht erfüllt gewesen seien.

136. In Rn. 110 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), hat das Gericht nämlich festgestellt, dass „die Klägerinnen zu keiner Zeit klarstellen konnten, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB‑T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und dafür erst recht keinen Beweis erbracht haben“.

137. Dementsprechend hat das Gericht entschieden, die Klägerinnen seien nicht in der Lage gewesen, darzutun, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das erste im Urteil Altmark aufgestellte Kriterium mangels einer klaren und genauen Definition des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung nicht erfüllt sei(114).

138. Somit hat das Gericht – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen – nicht „grundsätzlich [ausgeschlossen], dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung definiert [werden kann]“(115).

139. Ich bin daher der Auffassung, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist. Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 112 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), einen Rechtsfehler begangen, indem es verkannt habe, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten nicht nur die Festlegung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sondern auch ihre Erbringung und Organisation umfasse. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen handelt es sich bei der DVB‑T‑Unterstützung mittels einer terrestrischen Plattform um eine schlichte Modalität der Organisation der Erbringung der Dienstleistung, die dem Mitgliedstaat obliege(116).

140. Aus Art. 127 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rechtsmittelverfahren untersagt ist. Diese Vorschriften sollen nämlich im Einklang mit Art. 170 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung verhindern, dass der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht durch das Rechtsmittel geändert wird(117).

141. Nach meiner Auffassung hat der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zur Folge, dass der Gerichtshof mit einem Rechtsstreit befasst wird, der über denjenigen hinausgeht, den das Gericht zu entscheiden hatte.

142. In Rn. 112 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Klägerinnen die Beurteilung der Kommission im 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage gestellt haben, der zufolge die Definition der Dienstleistung des Betriebs einer bestimmten Unterstützungsplattform – im vorliegenden Fall der terrestrischen Plattform – als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen offenkundigen Irrtum der spanischen Behörden dargestellt habe, weil im Fall des Vorliegens mehrerer Unterstützungsplattformen nicht angenommen werden könne, dass speziell eine dieser Plattformen für die Übertragung der Rundfunksignale wesentlich sei.

143. Daher bin ich der Auffassung, dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist.

 Rechtssache C81/16 P

144. Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien und insbesondere dessen Vorbringen betrifft, die vom Gericht vorgenommene Analyse des rechtlichen Rahmens sei offensichtlich fehlerhaft(118) und die Rechtsakte des nationalen Rechts sowie die von den spanischen Behörden geschlossenen Vereinbarungen beschränkten sich nicht darauf, die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren und bestimmte Wirtschaftsteilnehmer mit ihrer Erbringung zu betrauen, sondern nähmen auch ausdrücklich auf die terrestrische Technologie Bezug(119), bin ich der Auffassung, dass dieses Vorbringen, das die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des anwendbaren nationalen Rechts und der von den spanischen Behörden geschlossenen Vereinbarungen – bei der es sich um eine Tatsachenwürdigung handelt – in Frage stellt, für unzulässig zu erklären ist, weil keine Verfälschung dieses Rechts geltend gemacht wird(120).

145. Daher bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien als unzulässig zurückzuweisen ist.

146. In der Sache bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), beruht.

147. Im Gegensatz zum Vorbringen des Königreichs Spanien(121) hat das Gericht nicht entschieden, es bestehe kein Anlass, über den rechtlichen Rahmen hinaus sämtliche Handlungen der spanischen Behörden zu berücksichtigen, durch welche die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden seien.

148. Aus den Rn. 69 ff. des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), geht klar hervor, dass das Gericht die Handlungen der spanischen Behörden, durch die die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nach dem Vortrag des Königreichs Spanien mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sind, untersucht hat.

149. In Rn. 70 des betreffenden Urteils hat das Gericht nämlich den vom spanischen Ministerrat am 7. September 2007 erlassenen nationalen Plan für den Umstieg auf DVB‑T geprüft und festgestellt, dass durch diesen Plan kein Wirtschaftsteilnehmer mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sei.

150. In Rn. 71 dieses Urteils hat das Gericht bestätigt, dass der Auftrag, mit dem die Gemeinwohlaufgabe übertragen wird, nach der Rechtsprechung auch durch einen rechtsgeschäftlichen Akt übertragen werden könne, sofern dieser hoheitlichen Ursprungs und bindend sei; dies gelte erst recht, wenn ein solcher Akt die gesetzlichen Verpflichtungen konkretisiere. Dem Gericht zufolge hat das Königreich Spanien jedoch keinen Vertrag vorgelegt, der seine Behauptung stützen könnte, dass den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen übertragen worden sei. Außerdem hat eine Dienstleistung dem Gericht zufolge nicht allein deswegen, weil sie Gegenstand eines öffentlichen Vertrags ist, automatisch und ohne weitere Angaben seitens der betreffenden Behörden die Eigenschaft einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils Altmark.

151. Zudem hat das Gericht in Rn. 72 des betreffenden Urteils die interinstitutionellen Vereinbarungen zwischen der baskischen Regierung, EUDEL und den drei baskischen Provinzregierungen untersucht. Es hat befunden, dass auch diese Vereinbarungen den Betrieb eines terrestrischen Netzes nicht als öffentliche Dienstleistung definiert hätten.

152. Außerdem hat das Gericht in Rn. 73 des betreffenden Urteils festgestellt, dass die spanischen Behörden zu keiner Zeit hätten klarstellen können, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB‑T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und dafür erst recht keinen Beweis erbracht hätten.

153. Ich bin daher mit der Kommission der Auffassung, dass das Gericht keinen Fehler begangen hat, als es befand, das Königreich Spanien habe nicht dargetan, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 122 und 172 des streitigen Beschlusses zu Unrecht festgestellt habe, dass die Einführung, die Instandhaltung und der Betrieb des DVB‑T‑Netzes im Gebiet II nicht eindeutig als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark definiert worden seien.

154. Insoweit geht es nicht um das weite Ermessen, über das die Mitgliedstaaten mangels einer harmonisierten Unionsregelung auf diesem Gebiet bei der Definition ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen, sondern um das Erfordernis, dass im Einklang mit der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung sowie dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV das durch staatliche Subventionen begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist und diese Verpflichtungen klar definiert worden sind.

155. Ich weise darauf hin, dass das Gericht in Rn. 67 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), festgestellt hat, dass zwar alle Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, vom spanischen Staat als Dienst von allgemeinem Interesse eingestuft worden seien, aus den in Rede stehenden Gesetzen aber nicht hervorgehe, dass alle Telekommunikationsdienstleistungen in Spanien die Eigenschaft von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass Art. 2 Abs. 1 des allgemeinen Gesetzes 32/2003 über das Telekommunikationswesen vom 3. November 2003 ausdrücklich bestimmt, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden müssten, die Qualifikation einer Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung jedoch erfordere, dass die Verantwortung für ihre Erbringung bestimmten Unternehmen übertragen werde. Außerdem hat das Gericht in Rn. 68 des in Rede stehenden Urteils entschieden, dass die nationalen Bestimmungen von Technologieneutralität gekennzeichnet seien und dass Telekommunikationsdienstleistungen die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz umfassten, was das Königreich Spanien nicht in Abrede gestellt habe, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, der Betrieb eines terrestrischen Netzes sei nicht als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark definiert.

156. In Anbetracht der Mehrdeutigkeiten und Widersprüche der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen, die das Königreich Spanien übrigens im Wesentlichen nicht in Abrede stellt, hat das Gericht rechtsfehlerfrei befunden, die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass die nationalen Bestimmungen keine klare Definition der Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung enthielten.

157. Schließlich teile ich nicht die Auffassung des Königreichs Spanien, das Gericht hätte nicht feststellen dürfen, dass keine andere Autonome Gemeinschaft als die des Baskenlands dargetan habe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen sei, weil die Kommission eine Stichprobe von 82 Ausschreibungen untersucht habe, um die Vereinbarkeit der Beihilfe zu beurteilen(122).

158. Aus Rn. 77 des Urteils vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), geht hervor, dass das Gericht befunden hat, dass es den Autonomen Gemeinschaften oblegen habe, darzutun, dass gemäß dem Urteil Altmark keine staatliche Beihilfe vorliege, und dass diese Behörden als bestes und einziges Beispiel den Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands angeführt hätten.

159. Meines Erachtens ist der Umstand, dass die Kommission eine Stichprobe von 82 Ausschreibungen untersucht hat, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu beurteilen, kein Beleg dafür, dass eine andere Autonome Gemeinschaft als das Baskenland dargetan oder auch nur geltend gemacht hat, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei.

160. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 71 des in Rede stehenden Urteils bestätigt hat, dass der Auftrag, mit dem die Gemeinwohlaufgabe übertragen wird, unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen rechtsgeschäftlichen Akt erteilt werden kann. Das Gericht hat jedoch befunden, das Königreich Spanien habe nicht nachgewiesen, dass durch die zwischen der öffentlichen Verwaltung und den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen öffentlichen Verträge ein Auftrag zur Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe übertragen worden sei. Es hat zu Recht hinzugefügt, dass eine Dienstleistung nicht allein deswegen, weil sie Gegenstand eines öffentlichen Vertrags ist, automatisch und ohne weitere Angaben seitens der betreffenden Behörden die Eigenschaft einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils Altmark hat.

161. Daher bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien unbegründet ist.

162. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Königreichs Spanien als unzulässig und nicht begründet zurückzuweisen.

 Ergebnis

163. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor:

–        in den verbundenen Rechtssachen Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (C‑66/16 P), Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (C‑67/16 P), Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (C‑68/16 P) sowie Cellnex Telecom und Retevisión I/Kommission (C‑69/16 P) den ersten und den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen,

–        in der Rechtssache Comunidad Autónoma de Galicia und Redes de Telecomunicación Galegas/Kommission (C‑70/16 P) den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und insgesamt als unbegründet sowie den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen und

–        in der Rechtssache Spanien/Kommission (C‑81/16 P) den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig und nicht begründet zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Siehe Nrn. 20 und 21 dieser Schlussanträge.


3      Siehe Nrn. 20 und 21 dieser Schlussanträge.


4      Gemäß den Rn. 89 bis 93 des Urteils Altmark stellen öffentliche Zuschüsse nämlich keine staatlichen Beihilfen nach Art. 107 AEUV dar, wenn sie vier kumulative Voraussetzungen erfüllen: Erstens, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist und diese Verpflichtungen klar definiert sind, zweitens, dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden, drittens, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, und viertens – sofern die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt –, dass die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.


5      Im Februar 2008 nahm das Ministerio de Industria, Turismo y Comercio (Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel, Spanien, im Folgenden: MITH) eine als „Plan Avanza“ bezeichnete Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel wurden zum großen Teil der Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II zugewiesen. Zwischen Juli und November 2008 erfolgte diese Digitalisierung im Rahmen einer Reihe von Folgevereinbarungen zu bereits bestehenden Rahmenverträgen, die das MITH und die Autonomen Gemeinschaften im Rahmen des Plan Avanza unterzeichnet hatten. Anschließend übertrug das MITH Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren eigenen Haushalten zu tragen. Im Oktober 2008 beschloss der spanische Ministerrat, für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB‑T‑Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg, die im Laufe des ersten Halbjahrs 2009 abzuschließen waren, weitere Finanzmittel bereitzustellen. Diese Finanzmittel wurden gewährt, nachdem das MITH und die Autonomen Gemeinschaften im Dezember 2008 neue Rahmenverträge zur Umsetzung des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB‑T unterzeichnet hatten. Ferner genehmigte der Ministerrat die Kriterien für die Zuweisung der für die Finanzierung des Umstiegs auf DVB‑T bewilligten Finanzmittel. Im Anschluss daran leiteten die Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum DVB‑T‑Ausbau in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit diesem Ausbau. In manchen Fällen beauftragten die Autonomen Gemeinschaften die Gemeinden mit dem Ausbau. Zwei Arten von Ausschreibungen wurden in Spanien durchgeführt. Die erste Art von Ausschreibungen betraf den Ausbau der Versorgung mit DVB‑T, bei denen das Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, damit beauftragt wurde, ein operatives DVB‑T‑Netz bereitzustellen. Dabei zählten u. a. die Auslegung und der Betrieb des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Die zweite Art von Ausschreibungen betraf die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung.


6      Die vorliegende Beschreibung des streitigen Beschlusses ist nicht vollständig. Sie dient lediglich der Zusammenfassung derjenigen Teile der angefochtenen Entscheidung, die für den mit den vorliegenden Rechtsmitteln gemeinsam vorgebrachten Rechtsmittelgrund erheblich sind.


7      Vgl. 94. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.


8      Vgl. Erwägungsgründe 100 bis 108 des streitigen Beschlusses.


9      Vgl. Erwägungsgründe 109 bis 122 des streitigen Beschlusses.


10      Vgl. 113. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.


11      Vgl. 114. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.


12      Vgl. Erwägungsgründe 119 bis 126 des streitigen Beschlusses und Nr. 20 dieser Schlussanträge.


13      Vgl. 172. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses und Nr. 21 dieser Schlussanträge.


14      „Allgemeines Gesetz 11/1998 … über das Telekommunikationswesen [vom 24. April 1998]“.


15      „Dazu zählen die Dienste in Zusammenhang mit der öffentlichen Verteidigung und dem Zivilschutz sowie der Betrieb des Telefonnetzes.“


16      „Allgemeines Gesetz 32/2003 … über das Telekommunikationswesen [vom 3. November 2003].“


17      „In Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes heißt es: ‚Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden.‘“


18      „In Anhang II des [allgemeinen Gesetzes 32/2003 … über das Telekommunikationswesen vom 3. November 2003] finden sich die genauen und technologieneutralen Begriffsbestimmungen von ‚Telekommunikation‘ und ‚elektronisches Kommunikationsnetz‘.“


19      „Erwägungsgründe 6 und 7 sowie Art. 5 der Vereinbarungen.“


20      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 79), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 80), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 119), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 110).


21      Siehe Fn. 4 dieser Schlussanträge.


22      Rechtssache C‑66/16 P, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi SA, Rechtssache C‑67/16 P, Comunidad Autónoma de Cataluña und Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI), Rechtssache C‑68/16 P, Navarra de Servicios y Tecnologías, sowie Rechtssache C‑69/16 P, SA Cellnex Telecom SA und Retevisión I SA.


23      Vgl. u. a. Beschluss vom 11. Februar 2015, Orange/Kommission (C‑621/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:114), sowie Urteile vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission (T‑17/02, EU:T:2005:218, Rn. 216), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 bis 169).


24      Urteile vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (T‑533/10, EU:T:2014:629, Rn. 117), und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T‑309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 170).


25      Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53).


26      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 54, 55, 58, 62, 75, 77 und 78), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 54, 55, 58, 62, 75, 77 und 78), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 89 bis 119), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 83, 84, 87 und 109).


27      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 77), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 78), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 105).


28      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 50), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 50), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 97), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 79).


29      Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs führen die Rechtsmittelführerinnen u. a. die Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Niederlande (C‑157/94, EU:C:1997:499, Rn. 54 bis 65), vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich (C‑159/94, EU:C:1997:501, Rn. 101 bis 108), vom 21. September 1999, Brentjens’ (C‑115/97 bis C‑117/97, EU:C:1999:434, Rn. 104), sowie vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29), an.


30      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 54, 55, 58 und 59), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 54, 55, 58 und 59), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 101, 102 und 105), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 83, 84, 87 und 88).


31      Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33).


32      Urteil vom 21. Dezember 2011, ENEL (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 50 und 55).


33      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 51), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 51), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 98), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 80).


34      Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168).


35      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 50), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 50), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 97), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 79).


36      Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Niederlande (C‑157/94, EU:C:1997:499, Rn. 58 ff.), vom 23. Oktober 1997, Kommission/Italien (C‑158/94, EU:C:1997:500, Rn. 54 ff.), und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich (C‑159/94, EU:C:1997:501, Rn. 101 ff.).


37      Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29), und vom 21. Dezember 2011, ENEL (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 50 und 55).


38      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 77), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 78), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 105).


39      Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T‑137/10, EU:T:2012:584).


40      Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T‑137/10, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).


41      Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T‑137/10, EU:T:2012:584, Rn. 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42      Rn. 95 des in Rede stehenden Urteils.


43      Siehe Fn. 4 dieser Schlussanträge.


44      Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29), und vom 21. Dezember 2011, ENEL (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 50).


45      Die dem 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses und Nr. 20 dieser Schlussanträge entspricht.


46      Siehe Nr. 20 dieser Schlussanträge.


47      Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast (C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51).


48      Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 179 bis 183, 188 und 189).


49      Vgl. Erwägungsgründe 23 bis 36 des streitigen Beschlusses.


50      Urteil vom 15. März 2012, Ellinika Nafpigeia/Kommission (T‑391/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:126, Rn. 175).


51      Urteil vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).


52      Vgl. Erwägungsgründe 23 bis 36 des streitigen Beschlusses.


53      Vgl. Fn. 29 des streitigen Beschlusses.


54      Siehe Nr. 20 dieser Schlussanträge.


55      Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62 bis 66), und vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131 bis 133).


56      Diese Terminologie wird im Urteil Altmark verwendet.


57      Diese Terminologie wird in Art. 106 Abs. 2 AEUV verwendet. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Art. 14 und in Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht definiert wird.


58      Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, TDC (C‑327/15, EU:C:2016:974, Rn. 51). Meines Erachtens sind die Begriffe „öffentliche Dienstleistung“ und „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ austauschbar. Im Urteil vom 21. Dezember 2016, TDC (C‑327/15, EU:C:2016:974, Rn. 52), hat der Gerichtshof nämlich befunden, dass eine für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleichsleistung dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, wenn die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den hier in Rede stehenden Urteilen ausgeführt hat, die Klägerinnen hätten nicht in Frage gestellt, dass der Begriff der öffentlichen Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark dem einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV entspricht. Vgl. Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 49), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 49), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 96), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 78), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, Rn. 94), und vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891, Rn. 60).


59      Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C‑446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 21 und 22).


60      Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 23).


61      Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C‑446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 23).


62      Zu den vier Voraussetzungen siehe Fn. 4 dieser Schlussanträge.


63      Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, TDC (C‑327/15, EU:C:2016:974, Rn. 52). Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178), entschieden hat, dass, sofern die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, „eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit diese Maßnahme als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“. Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C‑446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97), hervorgehoben, dass die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen voneinander zu trennen sind und jede eine eigene Zielsetzung hat.


64      D. h., wenn die vier in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.


65      Vgl. auch Art. 107 Abs. 3 AEUV. Die Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die staatliche Beihilfen darstellen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV erbracht werden, müssen der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV mitgeteilt werden, es sei denn, dass sie unter eine spezifische Freistellung fallen. Vgl. insbesondere Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. 2012, L 7, S. 3).


66      Urteile vom 10. November 2011, Kommission/Portugal (C‑212/09, EU:C:2011:717, Rn. 91), und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 104 bis 106). Art. 106 Abs. 2 AEUV legt fest, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ausnahmsweise von den Vorschriften des AEU-Vertrags befreit sind, Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich (C‑159/94, EU:C:1997:501, Rn. 48). Als Bestimmung, die Ausnahmen von den Vorschriften des AEU-Vertrags erlaubt, ist Art. 106 Abs. 2 AEUV eng auszulegen. Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich (C‑159/94, EU:C:1997:501, Rn. 53), und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Niederlande (C‑157/94, EU:C:1997:499, Rn. 37).


67      Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).


68      Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 35).


69      Hervorhebung nur hier.


70      Oder auch mehrere Unternehmen.


71      Dem Gerichtshof zufolge „kann [dies] aber nicht der Fall sein bei einem Unternehmen, das der Staat mit keiner besonderen Aufgabe betraut hat und das Privatinteressen wahrnimmt“ (Urteil vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:25, Rn. 23).


72      Vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T‑137/10, EU:T:2012:584, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus dem 172. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, der auf dessen Erwägungsgründe 119 bis 122 verweist (siehe Nrn. 20 und 21 dieser Schlussanträge), geht hervor, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Ausnahmeregelung gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nur herangezogen werden kann, wenn die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist. Ferner geht aus den Urteilen vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, Rn. 90 und 91), und vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 89 ff.), hervor, dass das Gericht das erste Kriterium des Urteils Altmark im Rahmen von Art. 106 Abs. 2 AEUV für anwendbar angesehen hat. Dieser Standpunkt wird mit den vorliegenden Rechtsmitteln nicht angefochten. In allen diesen Rechtsmitteln geht es nämlich um die Tragweite der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung.


73      Siehe Fn. 4 dieser Schlussanträge.


74      Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28 und 29), vom 7. September 2016, ANODE (C‑121/15, EU:C:2016:637, Rn. 43 und 44), und vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 31).


75      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 50), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 50), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 97), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 79), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, Rn. 95), und vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891, Rn. 61).


76      Die Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren, werden in Art. 14 AEUV hervorgehoben. Allerdings gehen das Spannungsverhältnis zwischen den Zuständigkeiten der Union und denen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie die Notwendigkeit, bei der von den Mitgliedstaaten sicherzustellenden Erbringung dieser Dienstleistungen zugleich die Vorschriften des AEU-Vertrags einzuhalten, bereits aus dem Wortlaut des Art. 14 AEUV hervor. In Rn. 167 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass die „Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse … sowohl durch das Fehlen einer der Gemeinschaft speziell zugewiesenen Befugnis als auch durch das Fehlen einer präzisen und vollständigen Definition des Begriffs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [im Unionsrecht] bestätigt [wird]“.


77      Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 88).


78      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 50), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 50), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 97), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 79), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, Rn. 95), und vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891, Rn. 61). Zu den Grenzen dieses weiten Ermessens vgl. Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 51), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 51), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 98), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 80), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, Rn. 96), und vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891, Rn. 62).


79      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 50), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 50), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 97), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 79), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, Rn. 95), und vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891, Rn. 61).


80      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C‑446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 44). Vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).


81      Vgl. auch Urteile vom 17. Juli 1997, GT‑Link (C‑242/95, EU:C:1997:376, Rn. 52), und vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs (127/73, EU:C:1974:25, Rn. 22 und 23). Im Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168), hat das Gericht entschieden, dass das Ermessen des Mitgliedstaats bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden kann, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen.


82      Hervorhebung nur hier. Vgl. auch Urteil vom 20. März 1985, Italien/Kommission (41/83, EU:C:1985:120, Rn. 30).


83      Oder mehrere.


84      Art. 106 Abs. 2 AEUV verweist auf Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind.


85      Im Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering (C‑185/14, EU:C:2015:716, Rn. 47), hat der Gerichtshof entschieden, dass nach der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung „das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von [gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen] betraut sein muss und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, damit eine solche Ausgleichsleistung der Einstufung als staatliche Beihilfe entgeht“.


86      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 52), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 52), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 99), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 81), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, Rn. 97), und vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891, Rn. 63).


87      Urteile vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs (127/73, EU:C:1974:25, Rn. 20), vom 11. April 1989; Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 55), und vom 14. Juli 1981, Züchner (172/80, EU:C:1981:178, Rn. 7). Aus den Rn. 30 und 31 des Urteils vom 2. März 1983, GVL/Kommission (7/82, EU:C:1983:52), ergibt sich, dass ein oder mehrere bestimmte Unternehmen mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sein müssen und es nicht ausreicht, wenn der Hoheitsakt die Tätigkeit der Gesellschaften, die sich die Erbringung dieser Dienstleistungen zum Ziel setzen, allgemein regelt. In Rn. 179 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass „die Übertragung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe auch in einer Verpflichtung bestehen kann, die einer Vielzahl, ja sogar der Gesamtheit der auf demselben Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer auferlegt ist“.


88      Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich (C‑159/94, EU:C:1997:501, Rn. 66).


89      Erst recht muss dies gelten, wenn solche Konzessionen erteilt wurden, um die Verpflichtungen zu konkretisieren, die Unternehmen auferlegt sind, welche durch Gesetz mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich (C‑159/94, EU:C:1997:501, Rn. 66).


90      Im Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 41), das nach italienischem Recht gewährte Zuschüsse betraf, die für die Unterhaltung von Fährverbindungen zu den größeren und kleineren italienischen Inseln bestimmt waren, die die Erfüllung der mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betroffenen Regionen und insbesondere des Mezzogiorno verbundenen Anforderungen gewährleisten mussten, hat der Gerichtshof entschieden, dass die von den Zuschüssen begünstigten Unternehmen eine Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung im Sinne der ersten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung zu erfüllen hatten, weil die mit diesen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen „Verpflichtungen hinsichtlich der zu gewährleistenden Verbindungen, der Häufigkeit dieser Verbindungen und der jeder Verbindung zuzuteilenden Schiffstypen“ vorsahen (Hervorhebung nur hier). Vgl. entsprechend Art. 4 („Öffentlicher Auftrag“) Buchst. a und b der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von [Art. 106 Abs. 2 AEUV] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. 2005, L 312, S. 67). Vgl. auch Art. 4 Buchst. a und b des Beschlusses 2012/21 der Kommission.


91      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 57).


92      Vgl. Art. 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.


93      Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich (C‑159/94, EU:C:1997:501, Rn. 68 und 71).


94      Zum Erfordernis der Transparenz der Art und der Reichweite der auferlegten Verpflichtungen vgl. Urteil vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 56 und 57). Es ist darauf hinzuweisen, dass die zweite, die dritte und die vierte im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung Verpflichtungen auferlegen, die die Höhe und die Berechnung des Ausgleichs betreffen. Insbesondere die zweite im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung erlegt Verpflichtungen hinsichtlich der Transparenz und der Objektivität bei der Berechnung des Ausgleichs auf. Obwohl diese Voraussetzung im Rahmen von Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht anwendbar ist, hat auch diese Bestimmung Transparenzverpflichtungen zum Inhalt, die sowohl die Höhe als auch die Berechnung des Ausgleichs für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betreffen. Nach Rn. 57 des Urteils vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140), lässt sich, „[w]enn keine wirkliche Transparenz der Tarifstruktur besteht, … nur schwer oder überhaupt nicht beurteilen, welchen Einfluss die im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe auf die Geltung der Wettbewerbsregeln im Bereich der Tarife hat“. Vgl. entsprechend Entscheidung 2005/842, die in ihrem Art. 4 Buchst. d Transparenzregeln hinsichtlich der „Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen“ vorsieht. Vgl. auch Art. 4 Buchst. d des Beschlusses 2012/21.


95      Obwohl die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen voneinander zu trennen sind und jede eine eigene Zielsetzung hat, bedingt die Einhaltung der ersten Voraussetzung meines Erachtens die Einhaltung der anderen, die den Ausgleich betreffen. Nach meiner Auffassung sind die Fragen der Höhe und der Berechnung des Ausgleichs eng mit der Reichweite der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden, die dem von den Zuschüssen begünstigten Unternehmen anvertraut sind.


96      Siehe Nrn. 41 und 42 dieser Schlussanträge.


97      Siehe Nr. 42 dieser Schlussanträge.


98      Gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Vgl. Beschluss vom 30. Januar 2014, Industrias Alen/The Clorox Company (C‑422/12 P, EU:C:2014:57, Rn. 37).


99      Siehe Fn. 4 dieser Schlussanträge.


100      Siehe Nrn. 36 und 37 dieser Schlussanträge.


101      Siehe Nrn. 100 bis 106 dieser Schlussanträge.


102      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 59), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 59), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 89 bis 119), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 88).


103      Siehe Nr. 50 dieser Schlussanträge.


104      Im vorliegenden Fall das Königreich Spanien.


105      Nach Prüfung der einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften.


106      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 72), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 73), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 115), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 103).


107      Insbesondere durch die Anwendung des Grundsatzes der Technologieneutralität beim Betrieb der Netze.


108      Urteile vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 78), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, Rn. 79), und vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, Rn. 106).


109      Siehe Nrn. 52 bis 56 dieser Schlussanträge.


110      Siehe Nrn. 53 und 54 dieser Schlussanträge.


111      Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).


112      Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


113      Vgl. Urteil vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, Rn. 97).


114      Vgl. Urteil vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, Rn. 99).


115      Siehe Nr. 53 dieser Schlussanträge.


116      Siehe Nr. 64 dieser Schlussanträge.


117      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission (C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 23 und 24).


118      Siehe Nr. 72 dieser Schlussanträge.


119      Siehe Nr. 73 dieser Schlussanträge.


120      Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. November 2012, Vereinigtes Königreich/Kommission (C‑416/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:761, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


121      Siehe Nr. 71 dieser Schlussanträge.


122      Siehe Nr. 75 dieser Schlussanträge.