Language of document : ECLI:EU:T:2010:186

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

11. Mai 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke star foods – Ältere Gemeinschaftswortmarke und Gemeinschaftsbildmarke STAR SNACKS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑492/08

Nicolas Wessang, wohnhaft in Zimmerbach (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Führer und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Greinwald GmbH mit Sitz in Kempten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schulz,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Nicolas Wessang und der Greinwald GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin) sowie der Richter F. Dehousse und H. Kanninen,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 1. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. Dezember 2004 meldete die Streithelferin, die Greinwald GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, Wurstwaren; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konserven, Tiefkühlkost; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Fruchtsoßen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Suppen; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen, Würzzubereitungen, Gewürze; Kühleis“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Getränkepulver“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 26/2005 vom 27. Juni 2005 veröffentlicht.

5        Am 26. September 2005 erhob der Kläger, Herr Nicolas Wessang, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Anmeldung der Marke star foods für die oben in Randnr. 3 genannten Waren Widerspruch.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die am 31. Januar 2003 angemeldete und am 20. April 2007 eingetragene Gemeinschaftswortmarke STAR SNACKS (Nr. 3031796) für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 31:

–        Klasse 29: „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gelees, Konfitüren, Kompotte, verarbeitete Mandeln, Anchovis, Erdnussbutter, verarbeitete Erdnüsse, Kakaobutter, verarbeitete Erdnüsse, Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, verarbeitete Cashewkerne, verarbeitete Pekannüsse, Wurstwaren, getrocknete Kokosnuss, kandierte Früchte, verarbeitete und konservierte Körner zu Speisezwecken, kristallisierte Früchte, Kroketten, Datteln, Schalen von Früchten (Schalen), konservierte Bohnen, Aperitifmischungen aus Körnern, verarbeitete Früchte oder Nüsse, verarbeitete Nüsse, verarbeitete Haselnüsse, konservierte Oliven, Pickles, Kartoffelchips, Rosinen, Pökelware, Wurst, konservierter und/oder zubereiteter Fischrogen“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Kaffee-Ersatzmittel, Getreidepräparate, Brot, Backwaren und Süßwaren, Speiseeis, Honig, Soßen (Würzmittel), Mandelkonfekt, Erdnusskonfekt, Kekse, Kleingebäck, Getränke auf der Grundlage von Kakao, Kaffeegetränke, Getränke auf der Grundlage von Schokolade, Bonbons, Brioches, getrocknetes Getreide, getrocknete Getreideflocken, Schokolade, Cracker, Eiscreme, Crêpes (zu Speisezwecken), Gewürzkuchen, Kuchen, Waffeln, Kaugummis, nicht für medizinische Zwecke, nicht medizinische Kräutertees, gerösteter Mais und Puffmais (Popcorn), Marzipan, Müsli, Fruchtpasten (Süßwaren), Petits Fours (Backwaren), Pizzas, Pudding, Pralinen, Sandwiches, Sorbets (Speiseeis), Süßigkeiten, Torten, gefrorener Joghurt (Speiseeis), Speisen aus Getreide, Zerealienriegel, süße Kekse, gesalzene Kekse, geröstete Kekse, Spritzgebäck, Aperitifgebäck“;

–        Klasse 31: „Samenkörner, Mandeln, Erdnüsse, Beeren (Obst), unverarbeitete Getreidekörner, Cashewnüsse, Haselnüsse, Nüsse, Pistazien, ausgenommen Tierfutter“;

–        die nachstehend wiedergegebene, am 3. September 1997 angemeldete und am 27. August 2001 für die Waren „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsoßen, verarbeitete Erdnüsse, verarbeitete Cashewnüsse, verarbeitete Mandeln, verarbeitete Nüsse, Kartoffelchips“ in Klasse 29, „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, süßes Kleingebäck, gesalzenes Kleingebäck, frittiertes Kleingebäck, Spritzgebäck, Aperitifgebäck, getrocknete Körner“ in Klasse 30 und „Erdnüsse, Cashewnüsse, Pistazien“ in Klasse 31 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke (Nr. 629550):

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7        Für den Widerspruch wurde der Widerspruchsgrund gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) angeführt.

8        Mit Entscheidung vom 3. Juli 2007 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt. Sie stellte zum einen fest, dass die in Frage stehenden Waren identisch oder ähnlich seien. Zum anderen war sie der Auffassung, dass die Marke star foods und die ältere Wortmarke STAR SNACKS nach dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck ähnlich seien. In visueller und klanglicher Hinsicht seien diese Marken deshalb ähnlich, weil sie beide mit dem Wort „star“ begännen, das der dominierende Bestandteil sei, während ihre begriffliche Ähnlichkeit daraus folge, dass sie beide das Wort „star“ enthielten und sich beide auf Lebensmittel bezögen („snacks“ und „foods“). Daher bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

9        Am 30. August 2007 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 17. September 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt. Zu der älteren Wortmarke STAR SNACKS führte die Beschwerdekammer aus, dass das Wort „star“ ein anpreisender Begriff und das Wort „snacks“ ein Gattungsbegriff zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren sei. Da diese beiden englischen Wörter von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht verstanden werden könnten und das Element „star“ als dominierender Bestandteil der älteren Wortmarke STAR SNACKS angesehen werden könne, komme dieser Marke nur ein schwacher Schutz zu. Die meisten der in Frage stehenden Waren seien identisch oder ähnlich, ausgenommen die in der Anmeldung beanspruchten „Biere“. Werde beim Vergleich der Anmeldemarke und der älteren Wortmarke berücksichtigt, dass beide Marken nur eine schwache Kennzeichnungskraft hätten, fielen die visuellen und klanglichen Unterschiede stärker ins Gewicht als die Ähnlichkeiten. Die Anmeldemarke und die ältere Bildmarke stünden einander noch ferner. Daraus hat die Beschwerdekammer den Schluss gezogen, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht vorliege.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem Widerspruch stattzugeben;

–        die Anmeldung zurückzuweisen;

–        der Streithelferin die Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

13      Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung macht der Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Er ist der Auffassung, dass die Beschwerdekammer, da die in Frage stehenden Waren identisch oder ähnlich und die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich seien, zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht bestehe.

14      Nach Ansicht des HABM ist die Beschwerdekammer zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Unterschiede zwischen den Marken „so bedeutend sind, dass auch bei Annahme von Warenidentität eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommt“.

15      Die Streithelferin meint, dass die zwischen den Marken bestehenden Unterschiede genügten, um eine Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

16      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. „Ältere Marken“ sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009) auch Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

17      Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2008, Focus Magazin Verlag/HABM – Editorial Planeta [FOCUS Radio], T‑357/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 24 und 25).

18      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da es sich bei den älteren Marken um eingetragene Gemeinschaftsmarken für dem allgemeinen Publikum angebotene Waren des laufenden Verbrauchs handelt, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Europäischen Union bestehen.

20      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im Rahmen des Warenvergleichs gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die meisten fraglichen Waren identisch oder ähnlich seien, ausgenommen die in der Anmeldung beanspruchten „Biere“ in Klasse 32.

22      Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren der Klassen 29 und 30 identisch oder ähnlich sind.

23      Hinsichtlich der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Getränkepulver“ in Klasse 32 macht der Kläger geltend, es bestehe Ähnlichkeit zwischen diesen Waren einerseits und den von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Waren „Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil“ in Klasse 29 und „Tee, Getränke auf der Grundlage von Kakao, Kaffeegetränke, Getränke auf der Grundlage von Schokolade, nicht medizinische Kräutertees“ in Klasse 30 andererseits. Diese Waren seien einander wegen ihrer Art (Getränke), Verwendung, Verbraucher und Vertriebswege ähnlich, und sie seien miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Ferner bestehe Ähnlichkeit zwischen den für die Anmeldemarke beanspruchten „Bieren“ einerseits und den von der älteren Wortmarke erfassten Waren „Aperitifmischungen aus Körnern“ in Klasse 29 und „Aperitifgebäck“ in Klasse 30 andererseits.

24      Das HABM schließt sich der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung an.

25      Die Streithelferin macht geltend, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klasse 32 und die von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Waren der Klassen 29 und 30 einander nicht ähnlich seien.

26      Es sind zunächst die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Getränkepulver“ in Klasse 32 einerseits und die von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Waren „Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil“ in Klasse 29 und „Tee, Getränke auf der Grundlage von Kakao, Kaffeegetränke, Getränke auf der Grundlage von Schokolade, nicht medizinische Kräutertees“ in Klasse 30 andererseits miteinander zu vergleichen.

27      Insoweit ist übereinstimmend mit dem Kläger festzustellen, dass es sich um Waren der gleichen Art, nämlich Getränke, mit gleichem Verwendungszweck, nämlich als Durstlöscher, und mit den gleichen Vertriebswegen (Supermärkte, Bars und Restaurants) handelt. Zwar sind, wie die Streithelferin hervorhebt, ihre Hersteller, Inhaltsstoffe oder Produktionsmethoden unterschiedlich. Jedoch handelt es sich um alkoholfreie Getränke, die, als Durstlöscher oder zum Vergnügen, zu den gleichen Anlässen konsumiert werden können, die die gleichen Bedürfnisse des Verbrauchers abdecken und die deshalb als miteinander konkurrierend anzusehen sind.

28      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht angenommen, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Getränkepulver“ in Klasse 32 den von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Getränken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ähnlich seien.

29      Zweitens sind die für die Anmeldemarke beanspruchten „Biere“ in Klasse 32 mit den von der älteren Marke STAR SNACKS erfassten Getränken, also mit „Milchgetränken mit überwiegendem Milchanteil“ in Klasse 29 und „Tee, Getränken auf der Grundlage von Kakao, Kaffeegetränken, Getränken auf der Grundlage von Schokolade, nicht medizinischen Kräutertees“ in Klasse 30, zu vergleichen.

30      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass es unter den von den älteren Marken erfassten Waren nichts Äquivalentes oder annähernd Äquivalentes für Biere gebe.

31      Dazu ist zu bemerken, dass Biere alkoholische Getränke sind, die sich ihrer Art nach von den durch die ältere Marke erfassten Getränken unterscheiden. Diese Produkte unterscheiden sich bereits von ihrer Art her, weil die einen Alkohol enthalten und die anderen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM – San Polo [MEZZOPANE], T‑175/06, Slg. 2008, II‑1055, Randnr. 79).

32      Überdies handelt es sich, wie das HABM ausgeführt hat, um Getränke, die zu unterschiedlichen Anlässen getrunken werden und unterschiedliche Bedürfnisse des Verbrauchers stillen. Daher wird der Verbraucher Biere und die von der älteren Wortmarke erfassten Getränke mutmaßlich nicht als äquivalent betrachten.

33      Dass „Biere“ und die von der älteren Wortmarke erfassten Getränke über die gleichen Vertriebswege vermarktet werden, genügt nicht, um eine Ähnlichkeit zwischen diesen Waren zu bejahen. Insoweit weist die Streithelferin zutreffend darauf hin, dass in Supermärkten oder Lebensmittelabteilungen von Warenhäusern eine derartige Bandbreite verschiedener Güter angeboten wird, dass nicht schon aus der Gemeinsamkeit der Verkaufsstätte auf die Ähnlichkeit der Waren geschlossen werden kann. Als alkoholische Getränke werden Biere im Allgemeinen nicht in den gleichen Abteilungen von Supermärkten oder Warenhäusern angeboten wie alkoholfreie Getränke.

34      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten „Biere“ in Klasse 32 und die von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Getränke einander nicht ähnlich sind.

35      Drittens sind die für die Anmeldemarke beanspruchten „Biere“ in Klasse 32 mit den von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Waren „Aperitifmischungen aus Körnern“ in Klasse 29 und „Aperitifgebäck“ in Klasse 30 zu vergleichen.

36      Der Kläger macht zu Unrecht geltend, dass diese Waren einander ergänzten.

37      Der Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Dass die von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Waren „Aperitifgebäck“ und „Aperitifmischungen aus Körnern“ einerseits und die für die Anmeldemarke beanspruchten „Biere“ andererseits gemeinsam gegessen und getrunken werden können, genügt, wie das HABM zutreffend vorgetragen hat, nicht, um sie als einander ergänzende Waren anzusehen. Denn der Verzehr der einen ist nicht unentbehrlich oder wichtig dafür, auch die anderen zu verzehren; diese Waren sind daher einander nicht ähnlich.

39      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten „Biere“ in Klasse 32 den von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Waren der Klassen 29 und 30 nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ähnlich sind.

40      Nach dem Vorstehenden ist festzustellen, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 sowie, mit Ausnahme von „Bieren“, der Klasse 32 einerseits und die von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Waren andererseits identisch oder ähnlich sind.

41      Hinsichtlich des Zeichenvergleichs ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zwei Marken ähnlich sind, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

42      Ferner ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher oder begrifflicher Hinsicht auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke indessen normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Professional Tennis Registry/HABM – Registro Profesional de Tenis [PTR PROFESSIONAL TENNIS REGISTRY], T‑168/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

43      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die angemeldete Bildmarke star foods mit der älteren Wortmarke STAR SNACKS verglichen. In visueller Hinsicht stellte sie fest, dass die Ähnlichkeit auf den in beiden Marken in Anfangsstellung präsenten anpreisenden Begriff „star“ beschränkt sei und dass die Marke star foods wegen ihres Bildelements insgesamt ein deutlich anderes Erscheinungsbild habe als die ältere Wortmarke. Zum klanglichen Aspekt führte die Beschwerdekammer aus, dass hinsichtlich des Wortes „star“ Ähnlichkeit, hinsichtlich der Wörter „foods“ und „snacks“ jedoch Unähnlichkeit vorliege. In begrifflicher Hinsicht erkannte die Beschwerdekammer an, dass den beiden Marken die Themen Lebensmittel und hohe Qualität gemeinsam seien. Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der schwachen Kennzeichnungskraft der Marken star foods und STAR SNACKS die zwischen ihnen bestehenden visuellen und klanglichen Unterschiede stärker ins Gewicht fielen als die Ähnlichkeiten. Aus der fehlenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zog die Beschwerdekammer den Schluss, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu verneinen sei.

44      Was die Bildmarke star foods anbelangt, so besteht sie aus dem in Kleinbuchstaben geschriebenen Begriff „star foods“ in einem schwarzen Oval, wobei das Wort „star“ in weißer Schrift versetzt über dem Wort „foods“ steht. In dem Oval befinden sich ferner vier kleine weiße Sterne, die unter dem Wort „foods“ aufgereiht sind, ein von dem Buchstaben „f“ ausgehender Streifen, der dem Rand des Ovals auf der Innenseite folgt, sowie ein vierstrahliger weißer Stern rechts oben auf der Außenlinie des Ovals.

45      In visueller Hinsicht bestehen die Marken star foods und STAR SNACKS aus zwei Wörtern, deren erstes, „star“, identisch ist. Die Marken unterscheiden sich in ihrem zweiten Wortelement sowie durch das Vorhandensein eines Bildelements in der Marke star foods.

46      Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende widmet (Urteile des Gerichts vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, Slg. 2006, II‑2737, Randnr. 51, und vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPALINE], T‑21/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) und sich im Allgemeinen den Anfang eines Zeichens besser merkt als dessen Ende (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnr. 64, und FOCUS Radio, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 36).

47      Daher kann, auch wenn die Anmeldemarke ein Bildelement enthält, während die ältere Marke eine Wortmarke ist, und sich die beiden Marken in ihrem zweiten Wortelement unterscheiden, angesichts des Vorhandenseins des gemeinsamen Elements „star“ am Anfang der beiden Marken eine gewisse, wenn auch schwache visuelle Zeichenähnlichkeit nicht in Abrede gestellt werden.

48      In klanglicher Hinsicht sind die Ausdrücke „star snacks“ und „star foods“ zu vergleichen, die aus jeweils zwei Wörtern bestehen, von denen das erste, „star“, identisch ist. Nach der oben in Randnr. 46 angeführten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der klanglichen Zeichenähnlichkeit das Wort „star“ bedeutsam.

49      So genügt das Vorhandensein des Bestandteils „star“ am Anfang der Marken im vorliegenden Fall, um einen gewissen Grad an klanglicher Ähnlichkeit zu konstatieren. Zudem stehen die Elemente „foods“ und „snacks“, da sie zwei sehr kurze, einsilbige und auf einen S-Laut endende Wörter sind, einander nicht genügend fern, um die sich aus dem gemeinsamen Bestandteil „star“ ergebende klangliche Ähnlichkeit auszuräumen.

50      Daraus ergibt sich entgegen der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung, dass die zwischen den Marken bestehenden Unterschiede nicht für die Feststellung genügen, dass die Marken klanglich unähnlich wären.

51      Die Marken star foods und STAR SNACKS weisen somit einen gewissen Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf.

52      Hinsichtlich des begrifflichen Aspekts hat sich die Beschwerdekammer auf die Feststellung beschränkt, dass den Marken die Themen Lebensmittel und hohe Qualität gemeinsam seien. Es ist jedoch zu beachten, dass die Wörter „star“, „snacks“ und „foods“ zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören, der einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist. Das den Marken gemeinsame Wort „star“ wird als ein anpreisender Begriff verstanden werden, der die Qualität der Waren betont. Das Wort „food“ wird als allgemeine Bezugnahme auf Lebensmittel verstanden werden. Bei dem Wort „snack“ handelt es sich sogar um einen heute in zahlreichen Sprachen der Europäischen Union verwendeten Begriff für eine leichte, schnell eingenommene Mahlzeit, der von dem allgemeineren Begriff „food“ umfasst wird. Damit werden die Ausdrücke „star snacks“ und „star foods“ nicht nur vom englischsprachigen Publikum, sondern von einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als ein Hinweis auf qualitätvolle Lebensmittel verstanden werden.

53      Demnach sind sich die Marken star foods und STAR SNACKS in begrifflicher Hinsicht in hohem Maße ähnlich.

54      Es ist somit festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken, da sie in begrifflicher Hinsicht in hohem Maße ähnlich sind, in klanglicher Hinsicht einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen und in visueller Hinsicht ebenfalls eine gewisse, wenn auch schwache Ähnlichkeit besitzen, einander insgesamt ähnlich sind.

55      Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung davon ausging, dass sich angesichts der Gewöhnlichkeit und Banalität der einander gegenüberstehenden Marken jeder zwischen ihnen bestehende Unterschied deutlich von diesem unscheinbaren Hintergrund abhebe. Daher fielen die visuellen und klanglichen Unterschiede zwischen den Marken stärker ins Gewicht als die Ähnlichkeiten. Die Beschwerdekammer ging also davon aus, dass angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft der Marken die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede besondere Bedeutung hätten und die festgestellten Ähnlichkeiten zwischen den Marken neutralisieren könnten.

56      Diese Beurteilung ist verfehlt. Denn die Kennzeichnungskraft der einander gegenüberstehenden Marken kann im Rahmen des Zeichenvergleichs nicht eine solche Bedeutung besitzen, wie die Beschwerdekammer sie ihr zuschreibt, da diese Erwägung nicht geeignet ist, die Wahrnehmung des Verbrauchers im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Zeichen zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

57      Im Übrigen liefe eine Lösung wie die von der Beschwerdekammer gewählte darauf hinaus, den Faktor der Zeichenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der Kennzeichnungskraft der älteren Marke beruht, zu neutralisieren, womit Letzterem eine übermäßige Bedeutung eingeräumt würde. Daraus ergäbe sich, dass eine Verwechslungsgefahr, sobald die ältere Marke nur schwache Kennzeichnungskraft besitzt, nur im Fall ihrer vollständigen Reproduktion durch die Anmeldemarke vorläge, und zwar unabhängig vom Grad der zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeit. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

58      Im Übrigen kann nicht dem Argument der Streithelferin gefolgt werden, dass die älteren Marken, weil der Kläger hinsichtlich des Wortes „star“ einen Disclaimer im Sinne von Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) erklärt habe, keinen Schutz gegenüber einer Marke genössen, deren einziger mit den älteren Marken übereinstimmender Bestandteil das Wort „star“ sei. Den Akten des HABM ist nämlich zu entnehmen, dass sich der vom Kläger erklärte Disclaimer auf das Element „snacks“ und nicht, wie die Streithelferin behauptet, auf das Element „star“ bezog. Eine solche Erklärung kann die Ähnlichkeit zwischen den Marken star foods und STAR SNACKS lediglich verstärken.

59      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der angemeldeten Bildmarke star foods und der älteren Wortmarke STAR SNACKS keine Ähnlichkeit bestehe. Die Beschwerdekammer hat damit ebenfalls zu Unrecht aus dem Fehlen von Ähnlichkeit zwischen den Marken auf das Fehlen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geschlossen.

60      Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 greift somit durch, und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob zwischen der angemeldeten Marke star foods und der älteren Gemeinschaftsbildmarke STAR SNACKS Ähnlichkeit besteht.

61      Gemäß Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009) hat das HABM die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergeben. Es ist daher Sache des HABM, die Konsequenzen aus der Aufhebung des angefochtenen Urteils zu ziehen; über den zweiten und dritten Klageantrag, dem Widerspruch stattzugeben und die Anmeldung zurückzuweisen, ist demgemäß durch das Gericht nicht zu entscheiden.

 Kosten

62      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

63      Im vorliegenden Fall sind, da die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird, das HABM und die Streithelferin unterlegen. Der Kläger hat jedoch nicht beantragt, dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

64      Der Kläger hat beantragt, der Streithelferin die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung. Folglich kann dem Antrag des Klägers, der mit ihren Anträgen unterlegenen Streithelferin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen, nur hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers stattgegeben werden, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren.

65      Demgemäß sind der Streithelferin außer ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten des Klägers aufzuerlegen. Der Kläger trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten, und das HABM trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007‑4) wird aufgehoben.

2.      Die Greinwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Nicolas Wessang.

3.      Herr Nicolas Wessang trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

4.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten.

Wiszniewska-Białecka

Dehousse

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Mai 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.