Language of document : ECLI:EU:T:2020:437

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

23. September 2020(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Feststellung des Beschlusses – Begründungspflicht – Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen“

In der Rechtssache T‑414/17,

Hypo Vorarlberg Bank AG, ehemals Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, mit Sitz in Bregenz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch P. Messina und J. Kerlin als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva sowie der Richter R. Barents, J. Passer (Berichterstatter) und G. De Baere,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2020

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die vorliegende Rechtssache fällt in den Rahmen der zweiten Säule der Bankenunion, die den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) betrifft; dieser wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) errichtet. Mit der Schaffung des SRM soll die Integration des Abwicklungsrahmens in den Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets und den nicht dem Euro‑Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) entscheiden (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten), gestärkt werden.

2        Die Rechtssache betrifft konkret den durch Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 errichteten Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF). Der SRF wird durch die Beiträge der Institute finanziert, die gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung auf nationaler Ebene insbesondere in Form von im Voraus erhobenen Beiträgen erhoben werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 umfasst der Begriff „Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung unterliegt. Die Beiträge werden gemäß dem am 21. Mai 2014 in Brüssel (Belgien) unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge auf die Ebene der Europäischen Union übertragen.

3        In Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es:

„(1)      Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2)      Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:

a)      einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und

b)      einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.

Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.

In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

(6)      Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.

(7)      Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich

a)      der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;

b)      der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.“

4        Hinsichtlich der im Voraus erhobenen Beiträge wurde die Verordnung Nr. 806/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichem Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) ergänzt.

5        Darüber hinaus verweisen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 auf einige Bestimmungen, die in zwei weiteren Rechtsakten enthalten sind:

–        zum einen in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190);

–        zum anderen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

6        Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) wurde als Agentur der Union geschaffen (Art. 42 der Verordnung Nr. 806/2014). Er umfasst u. a. eine Plenarsitzung und eine Präsidiumssitzung (Art. 43 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014). Die Aufgaben des SRB im Rahmen der Präsidiumssitzung bestehen in der Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung der Verordnung Nr. 806/2014, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Die Klägerin, die Hypo Vorarlberg Bank AG, ehemals Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, ist ein in Österreich niedergelassenes Kreditinstitut.

8        Mit Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05, im Folgenden: angefochtener Beschluss) bestimmte die Präsidiumssitzung des SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags, den jedes Institut – darunter die Klägerin – für das Jahr 2017 zu entrichten hatte.

9        Mit Beitragsbescheid vom 24. April 2017, der am 26. April 2017 bei der Klägerin einging, unterrichtete die österreichische nationale Abwicklungsbehörde (national resolution authority, im Folgenden: NRA) die Klägerin darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2017 berechnet hatte, und gab ihr auf, einen Betrag zu überweisen, der als ihr im Voraus erhobener Beitrag festgesetzt worden war (im Folgenden: Beitragsbescheid).

10      Die österreichische NRA fügte dem Beitragsbescheid vier Dokumente bei, nämlich eine deutsche und eine englische Fassung des Textes des angefochtenen Beschlusses ohne den darin genannten Anhang, ein Dokument mit dem Titel „Berechnungsdetails (risikogewichtet) – Im Voraus erhobene Beiträge zum [SRF] für den Beitragszeitraum 2017“ (im Folgenden: Dokument mit dem Titel „Berechnungsdetails“) und ein Dokument mit dem Titel „Statistische Werte“.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Schriftsatz, der am 3. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Auf Vorschlag der Achten Kammer des Gerichts (vormalige Besetzung) hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

13      Mit einer prozessleitenden Maßnahme, die am 12. Dezember 2018 gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung erlassen worden ist, hat das Gericht den SRB erstens dazu aufgefordert, eine vollständige Kopie des Originals des angefochtenen Beschlusses (samt Anhang) vorzulegen und das Verfahren für den Erlass dieses Beschlusses unter Vorlage entsprechender Nachweise zu beschreiben. Zweitens ist der SRB vom Gericht aufgefordert worden, sämtliche von ihm erlassenen Zwischenbeschlüsse vorzulegen, die der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 zugrunde liegen. Drittens hat das Gericht den SRB hinsichtlich des Dokuments mit dem Titel „Statistische Werte“ aufgefordert, klarzustellen, wer dieses Dokument verfasst hat, auf wen sich diese Angaben genau beziehen und worin deren genaue Funktion besteht.

14      Mit Schriftsätzen vom 30. Januar und 8. Februar 2019 hat der SRB auf diese prozessleitende Maßnahme geantwortet. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen (oben, Rn. 13) hat der SRB im Wesentlichen ausgeführt, dass er die angeforderten Unterlagen und Nachweise aus Gründen der Vertraulichkeit nicht vorlegen könne. Daher hat er das Gericht ersucht, eine Beweiserhebung zu beschließen.

15      Mit Beschluss vom 18. März 2019 hat das Gericht dem SRB nach Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung aufgegeben, vollständige Kopien folgender Dokumente in einer nicht vertraulichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen: des Originals des angefochtenen Beschlusses (samt Anhang), sämtlicher von ihm erlassener Zwischenbeschlüsse, die der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 zugrunde liegen, sowie sämtlicher Nachweise in Bezug auf das Verfahren für den Erlass des angefochtenen Beschlusses.

16      Mit Schriftsatz vom 18. April 2019 hat der SRB auf den Beschluss vom 18. März 2019 geantwortet. Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, dass dessen Anhang im XLSX-Format erstellt worden sei. Das beim Gericht vorgelegte Dokument war jedoch ein Dokument im PDF‑Format. In Bezug auf die Zwischenbeschlüsse hat der SRB Beschlüsse betreffend die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016, Beschlussentwürfe sowie Begleitschreiben (Cover Notes) vorgelegt.

17      Um die Vervollständigung der oben in Rn. 16 genannten Antwort des SRB zu erwirken, hat das Gericht am 9. September 2019 einen zweiten Beweiserhebungsbeschluss erlassen.

18      Mit Schriftsatz vom 26. September 2019 hat der SRB auf den Beschluss vom 9. September 2019 geantwortet und zum einen eine Kopie des Textes des angefochtenen Beschlusses im PDF‑Format sowie hinsichtlich dessen Anhangs einen USB-Stick vorgelegt, der eine nicht vertrauliche und eine vertrauliche Fassung einer Datei im XLSX-Format enthält. Zum anderen hat der SRB nicht vertrauliche und vertrauliche Fassungen von elf Dokumenten vorgelegt, die das Verfahren zur Genehmigung von Beschlussentwürfen durch die Präsidiumssitzung des SRB beschreiben, die in den oben in Rn. 16 genannten Cover Notes enthalten oder diesen beigefügt sind.

19      Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat das Gericht nach der in Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Prüfung alle vom SRB in Beantwortung der Beweiserhebungsbeschlüsse vom 18. März und vom 9. September 2019 in vertraulicher Fassung vorgelegten Dokumente aus der Akte entfernt und festgestellt, dass die nicht vertraulichen Fassungen der oben in Rn. 16 genannten Cover Notes geschwärzte Passagen enthalten, die sowohl für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich als auch nicht vertraulich sind. Daher hat es dem SRB aufgegeben, neue nicht vertrauliche Fassungen dieser Notes vorzulegen.

20      Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 ist der SRB diesem Beschluss nachgekommen.

21      Mit Schreiben vom 5. November 2019 hat die Klägerin zu den Antworten des SRB auf die Fragen der prozessleitenden Maßnahme vom 12. Dezember 2018, auf die Beweiserhebungsbeschlüsse vom 18. März und vom 9. September 2019 sowie auf den Beschluss vom 10. Oktober 2019 Stellung genommen. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin auch den Erlass weiterer prozessleitender Maßnahmen beantragt.

22      Mit Schreiben vom 22. November 2019 hat der SRB zum Antrag der Klägerin auf weitere prozessleitende Maßnahmen Stellung genommen.

23      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

24      Der SRB beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, dass die Wirkungen der Nichtigerklärung erst sechs Monate nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils in dieser Angelegenheit eintreten;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

25      Der SRB hat in seinen Schriftsätzen im Wesentlichen in Abrede gestellt, dass die Klägerin befugt sei, eine Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben, da sie durch diesen nicht unmittelbar und individuell betroffen sei; nur der Beitragsbescheid könne Auswirkungen auf ihre Situation haben.

26      In seinem Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca (C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 65), hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass, obwohl die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF gemäß Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 an die NRA gerichtet sind, die beitragspflichtigen Institute zweifellos von diesen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen sind.

27      Hieraus folgt, dass die Klägerin befugt ist, eine Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben. Dies hat der SRB in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Ein entsprechender Vermerk ist in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden.

 Zur Begründetheit

28      Die Klägerin stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf zwei Gründe. Ihrer Ansicht nach hat der SRB beim Erlass des angefochtenen Beschlusses wesentliche Formvorschriften verletzt, weil er den angefochtenen Beschluss nicht vollständig bekannt gegeben habe (erster Klagegrund) und gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe (zweiter Klagegrund).

29      Der Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist eine Rüge zwingenden Rechts, die der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C‑265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung); diese Verletzung umfasst auch die fehlende Feststellung des Rechtsakts (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

30      Zunächst ist die fehlende Feststellung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen und sodann der zweite Klagegrund, mit dem die Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird.

 Zur Feststellung des angefochtenen Beschlusses

31      Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

32      Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

33      Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 113).

34      Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung – wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte – vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 114).

35      Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 115).

36      Ohne Bedeutung ist insoweit, dass keine Partei des Rechtsstreits aufgrund der fehlenden Feststellung einen Schaden erlitten hat. Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 116; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

37      Im vorliegenden Fall führt der SRB in seiner Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 12. Dezember 2018 aus, dass der angefochtene Beschluss gemäß Art. 7 Abs. 5 und Art. 9 der Geschäftsordnung der Präsidiumssitzung des SRB vom 29. April 2015 (SRB/PS/2015/8), wie sie durch Beschluss der Plenarsitzung des SRB erlassen worden sei, im schriftlichen Verfahren gefasst worden sei. Das schriftliche Verfahren sei dadurch eingeleitet worden, dass den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB eine E‑Mail mit Dokumenten geschickt worden sei, darunter u. a. ein Dokument im DOC‑Format, das dem Entwurf des Textes des angefochtenen Beschlusses entsprochen habe, und ein Dokument im XLSX-Format, das dem Entwurf des Anhangs entsprochen habe, auf den der Text des angefochtenen Beschlusses Bezug nehme.

38      Insoweit ergibt sich aus der Antwort des SRB auf den Beschluss vom 18. März 2019, dass das Sekretariat des SRB am 11. April 2017, nachdem die beiden oben in Rn. 37 genannten Dokumente in ihrer während des Verfahrens geänderten Fassung ebenfalls per E‑Mail von allen Mitgliedern der Präsidiumssitzung genehmigt worden waren, einen Ausdruck des Dokuments im DOC‑Format (Text des angefochtenen Beschlusses ohne seinen Anhang) anfertigte; die Vorsitzende des SRB habe dieses Dokument sowie den Laufzettel zur Verfahrensakte unterzeichnet. Die unterzeichnete Fassung dieses Dokuments werde in den Räumlichkeiten des SRB verwahrt.

39      In seiner Antwort auf den Beschluss vom 18. März 2019 hat der SRB eine Kopie dieser unterzeichneten Fassung des Textes des angefochtenen Beschlusses sowie eine Kopie des genannten Laufzettels vorgelegt.

40      Es ist jedoch festzustellen, dass der SRB keinen Beweis für die Feststellung des Anhangs des angefochtenen Beschlusses erbracht hat; dieser Anhang ist ein elektronisches Dokument im XLSX-Format, das die Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge enthält und daher einen wesentlichen Bestandteil des Beschlusses darstellt.

41      Der SRB hat nämlich keine Fassung des Anhangs des angefochtenen Beschlusses vorgelegt, die mit einer elektronischen Unterschrift versehen ist, obwohl dieser Anhang mit dem Text des angefochtenen Beschlusses nicht untrennbar verbunden ist.

42      Hinsichtlich des oben in Rn. 38 genannten Laufzettels, dessen Vermerk „Attachment(s): 2“ (Anlage[n]: 2) theoretisch bedeuten müsste, dass diesem Laufzettel bei seiner eigenhändigen Unterzeichnung durch die Vorsitzende des SRB zwei Anlagen beigefügt waren, nämlich der Text des angefochtenen Beschlusses und eine ausgedruckte Fassung des Anhangs, ist festzustellen, dass er das Vorhandensein von zwei Anlagen, die er im Übrigen auch gar nicht identifiziert, tatsächlich nicht belegt.

43      In der mündlichen Verhandlung hat der SRB zudem im Wesentlichen eingeräumt, dass er den Anhang, der, wie bereits ausgeführt worden ist, ein Dokument im XLSX-Format, also ein elektronisches Dokument, ist, nicht ausgedruckt habe. Daher könne der Anhang nur elektronisch unterzeichnet werden und somit einem Laufzettel in Papierform nicht körperlich beigefügt werden.

44      Allerdings macht der SRB nur Ausführungen hinsichtlich einer Unterschrift des Textes des angefochtenen Beschlusses. Die elektronische Unterschrift des genannten Anhangs durch seine Vorsitzende wird vom SRB nicht nachgewiesen.

45      Zum Vorbringen des SRB in der mündlichen Verhandlung, wonach der Anhang zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Laufzettels in einem Dokumentationssystem namens ARES (Advanced Records System) verfügbar gewesen sei, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen neu und deshalb unzulässig ist und jedenfalls nicht belegt ist.

46      Der Laufzettel enthält keinen Anhaltspunkt, der diese Behauptung belegt, und noch weniger einen Anhaltspunkt, der es erlaubt, eine untrennbare Verbindung zwischen diesem eigenhändig von der Vorsitzenden des SRB unterzeichneten Laufzettel und einem angeblich in ARES vorhandenen Dokument nachzuweisen, das dem Anhang des angefochtenen Beschlusses, wie er dem Gericht vorgelegt wurde, entspricht.

47      Letztlich kann die eigenhändige Unterschrift eines Laufzettels, der zwei Anlagen nennt, ohne sie zu identifizieren, die sodann nicht untrennbar verbunden sind, obwohl es tatsächlich nur eine Anlage zu diesem Laufzettel gab, nicht die Feststellung eines anderen Dokuments, dem angeblich in ARES vorhandenen Anhang im XLSX-Format, nach sich ziehen.

48      Nach alledem ist die Voraussetzung der Feststellung des angefochtenen Beschlusses nicht erfüllt.

49      Das Gericht hält es für angebracht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch über den Klagegrund zu befinden, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

50      Nach Ansicht der Klägerin hat der SRB gegen die Begründungspflicht verstoßen.

51      Dass die Klägerin beim Informationsbeschaffungsprozess mitgewirkt habe, ermögliche ihr nicht, hinreichende Informationen zu erlangen, weil ihr Beitrag nicht bloß nach den von ihr übermittelten Daten berechnet werde, sondern anhand des Verhältnisses der Daten aller betreffenden Kreditinstitute zueinander.

52      Nach Ansicht des SRB hat die Klägerin ihm gegenüber keinen Anspruch auf eine detaillierte Begründung. Der angefochtene Beschluss sei nicht an die Klägerin, sondern an die österreichische NRA gerichtet gewesen. Darüber hinaus setze die Beteiligung der Betroffenen am Entstehungsprozess des Rechtsakts die Anforderungen an die Begründung herab, die nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des angefochtenen Beschlusses zu beurteilen sei, sondern auch aufgrund seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Der SRB weist darauf hin, dass der Berechnungsvorgang auf einer engen Zusammenarbeit zwischen dem SRB und den NRA basiere.

53      Selbst wenn eine Pflicht bestanden hätte, den angefochtenen Beschluss an die Klägerin zu adressieren, wäre seine Begründung ausreichend gewesen. Der angefochtene Beschluss habe größtenteils auf der in veröffentlichten Rechtsakten vorgegebenen Methodik beruht sowie auf den von der Klägerin selbst zur Verfügung gestellten Informationen. Weiterhin würden die Erwägungen, die den im Voraus erhobenen Beiträgen zugrunde lägen, in dem Beschluss ausführlich erläutert. Zudem sei nach der Rechtsprechung der Umfang der Begründungspflicht bei Rechtsakten relativ gering, wenn die betreffende Behörde einen geringen oder gar keinen Ermessensspielraum habe, was vorliegend der Fall sei. Schließlich habe die österreichische NRA der Klägerin im Beitragsbescheid eine umfassende Begründung zur Verfügung gestellt sowie in den Anlagen zu diesem Bescheid weitere detaillierte Informationen zur Berechnung gegeben.

54      In jedem Fall überdehnt die Klägerin nach Ansicht des SRB die Erfordernisse von Art. 296 Abs. 2 AEUV, wenn sie behaupte, es müsse ihr möglich sein, ihren eigenen im Voraus erhobenen Beitrag auf der Grundlage der Begründung des SRB selbst nachrechnen zu können. Denn bei Teilen der Daten, die für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin erforderlich seien, handele es sich um vertrauliche Informationen anderer Institute, die der SRB nach Art. 339 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 14 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, Art. 88 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 84 der Richtlinie 2014/59 zu schützen habe. Diese Pflicht stelle eine Beschränkung der Begründungspflicht dar. Im Übrigen läge es nicht im Rahmen des technisch und praktisch Machbaren, innerhalb des vorgegebenen Beschlusszeitraums die genauen Gründe im angefochtenen Beschluss anzuführen.

55      Hinsichtlich der Schwärzung der sensiblen Daten der anderen Institute im angefochtenen Beschluss erläutert der SRB, dass es eine solche nicht vertrauliche Fassung des angefochtenen Beschlusses der Klägerin nicht ermöglichen würde, die Höhe ihres Beitrags nachzurechnen, da sie ihr hauptsächlich ihre eigenen Daten und den daraus resultierenden Gesamtbetrag liefern würde. Zudem reiche es in einigen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht aus, durch Schwärzungen von Namen die Identifikation einzelner Institute zu verhindern.

56      Darüber hinaus trage die Klägerin nicht substantiiert vor, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 fehlerhaft sei. Auch wenn der angefochtene Beschluss aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen an ein wesentliches Formerfordernis für nichtig erklärt werden würde, könnte der SRB den angefochtenen Beschluss unmittelbar bestätigen. Der SRB beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission (117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7), wonach ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels habe, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitze und handeln müsse, wie sie es getan habe.

57      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C‑70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T‑539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T‑462/12, EU:T:2015:508, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Begründungspflicht und dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Housieaux, C‑186/04, EU:C:2005:70, Nr. 32).

61      Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C‑666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Zunächst ist daran zu erinnern, dass in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 errichteten System die Beschlüsse zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zwar den NRA zugestellt werden; jedoch sind die beitragspflichtigen Institute, zu denen die Klägerin zählt, von diesen Beschlüssen individuell und unmittelbar betroffen (siehe oben, Rn. 26).

63      Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176).

64      Zudem werden die im Voraus erhobenen Beiträge vom SRB berechnet und festgelegt. Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204).

65      So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205).

66      Folglich obliegt es dem SRB, dem Urheber dieser Beschlüsse, diese zu begründen. Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206).

67      Was im vorliegenden Fall den Text des angefochtenen Beschlusses betrifft, nennen die Bezugsvermerke die Verordnung Nr. 806/2014, die Richtlinie 2014/59, die Durchführungsverordnung 2015/81, die Delegierte Verordnung 2015/63 sowie das oben in Rn. 2 angeführte zwischenstaatliche Übereinkommen als Rechtsgrundlagen und enthalten eine Reihe von Angaben hinsichtlich der Berücksichtigung der im Voraus erhobenen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016. Daran schließen sich der Hauptteil des angefochtenen Beschlusses („[Die Präsidiumssitzung des SRB] genehmigt hiermit den jeweils jährlich im Voraus zu erhebenden Beitrag zum [SRF] für den Bezugszeitraum 2017 in der im Anhang ausgewiesenen Höhe“) und elf Ziffern an, die das Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge allgemein darstellen. Schließlich präzisiert Ziffer 12, dass „[der angefochtene Beschluss] am Tag seiner Annahme in Kraft [tritt]“.

68      Was den Anhang des angefochtenen Beschlusses betrifft, wie er vom SRB in seiner Antwort auf den Beschluss vom 9. September 2019 vorgelegt worden ist, so enthält er eine Tabelle, die für jedes betroffene Institut angibt, in welchem teilnehmenden Mitgliedstaat es zugelassen ist, nach welcher Methode der „europäische“ Teil des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 berechnet wird, wie hoch dieser Beitrag ist und, in der Spalte „Risk Adjustment Factor (EA)“, wie hoch der „europäische“ Risikoanpassungsmultiplikator (vgl. Art. 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81) ist, der in seinem Fall angewendet worden ist.

69      Es steht fest, dass der angefochtene Beschluss über die in seinem Text enthaltenen allgemeinen Erläuterungen hinaus quasi kein Element zur Berechnung des Beitrags der Klägerin enthält. Dieser Beschluss gibt nämlich nur an, nach welcher Methode der „europäische“ Teil des Beitrags der Klägerin berechnet wurde und wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war.

70      Zudem fließt, wie sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, der Teil der Berechnung des Beitrags, der vom SRB unter Bezugnahme auf den europäischen Kontext vorgenommen wird, im Jahr 2017 nur zu 60 % in die Berechnung dieses Beitrags ein; 40 % macht dagegen der nationale Teil aus.

71      Hinsichtlich des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ (siehe oben, Rn. 10) – unterstellt es stammt, wie der SRB in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, tatsächlich von ihm – ist festzustellen, dass es zwar neben den oben in Rn. 68 genannten Elementen angibt, nach welcher Methode der „nationale“ Teil des Beitrags berechnet wird und wie hoch der „nationale“ Risikoanpassungsmultiplikator ist, und auch andere Berechnungselemente nennt, jedoch kein Element enthält, das ausreicht, um die Richtigkeit des Beitrags zu überprüfen.

72      Insbesondere enthält dieses Dokument kein den (rund) 3 500 anderen Instituten eigenes Berechnungselement, obwohl die Berechnung des Beitrags der Klägerin gemäß insbesondere den Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum einen impliziert, dass die Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) zur Gesamtsumme der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) aller anderen Institute ins Verhältnis gesetzt wird, und zum anderen, dass ihr Risikoprofil im Verhältnis zu den Risikoprofilen dieser anderen Institute nach den vorgesehenen Indikatoren bewertet wird.

73      Zur Rechtfertigung des Fehlens dieser Elemente macht der SRB im Wesentlichen geltend, dass die die anderen Institute betreffenden Elemente vertraulich seien.

74      Das Gericht stellt die Vertraulichkeit der Daten der (rund) 3 500 anderen Institute nicht in Abrede, weist aber darauf hin, dass die Berechnung des Beitrags der Klägerin eine inhärente Intransparenz aufweist, da sie im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit auf diesen Daten beruht.

75      Zwar kann die Klägerin die Methode zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, wie sie in den Vorschriften festgelegt und im Text des angefochtenen Beschlusses dargelegt worden ist, prüfen. Sie kann gegebenenfalls bestimmte Aspekte dieser Methode und deren ihr gegenüber erfolgte Durchführung beanstanden, wie etwa die Beurteilung ihrer Angaben durch den SRB gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63.

76      Über solche gezielten Einwände hinaus wird es der Klägerin durch die Berechnungsmethode jedoch erschwert, den angefochtenen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden, da der Beitrag der Klägerin im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit und auf nicht übermittelbaren Grundlagen berechnet wird.

77      Vom SRB wird darüber hinaus nicht bestritten, dass ein Institut wie die Klägerin keine genaue Kenntnis darüber haben kann, warum sein Beitrag von einem Jahr zum anderen steigt, sinkt oder gleich bleibt, da sich diese Veränderungen oder deren Unterbleiben aus einer relativen Position ergeben, die es definitionsgemäß nicht kennt. So kann der Beitrag eines Instituts steigen, obwohl sein eigenes Risikoprofil gesunken ist, und umgekehrt, ohne dass ihm die entsprechenden Nachweise zur Verfügung stehen, weil es sich dabei um vertrauliche Unterlagen handelt.

78      Das Dokument mit dem Titel „Statistische Werte“ (siehe oben, Rn. 10) nennt hinsichtlich der Klägerin Mittelwert, Standardabweichung und Schiefe im Hinblick auf zwölf bestimmte Risikoindikatoren, und zwar sowohl für den im nationalen Kontext vorgenommenen Teil der Berechnung als auch für den Teil, der dem europäischen Kontext entspricht.

79      In Beantwortung der Fragen des Gerichts bezüglich des Ursprungs dieses Dokuments sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung hat der SRB erläutert, dass diese Datei von der österreichischen NRA in eigener Initiative auf der Basis der vom SRB zur Verfügung gestellten Daten erstellt und an die Institute in ihrer Jurisdiktion übermittelt worden sei. Diese Daten seien für interne Zwecke der NRA bereitgestellt worden und seien nicht ausdrücklich für die Weitergabe an einzelne Institute vorgesehen gewesen.

80      Insoweit stellt das Gericht fest, dass das Dokument mit dem Titel „Statistische Werte“ unabhängig von der Nichteinhaltung der oben in Rn. 66 genannten Verpflichtung jedenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt umfasst, der es ermöglicht, die Richtigkeit des Beitrags zu überprüfen.

81      Aus Art. 296 AEUV ergibt sich jedoch, dass Rechtsakte begründet sein müssen, und nach der Rechtsprechung gilt die Begründungspflicht für jede Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C‑370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42).

82      Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sich ein Begründungsmangel nicht mit der Pflicht, das Berufsgeheimnis zu wahren, rechtfertigen lässt. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Im vorliegenden Fall ist die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung nicht in der Lage, die Höhe ihres Beitrags zu überprüfen, obwohl es sich dabei um den entscheidenden Bestandteil des angefochtenen Beschlusses handelt, soweit er die Klägerin betrifft. Die Begründung versetzt die Klägerin in eine Position, in der sie nicht wissen kann, ob dieser Betrag korrekt berechnet wurde oder ob sie ihn vor dem Gericht anfechten soll, obwohl sie, wie es von ihr gleichwohl im Rahmen einer Klage verlangt wird, weder hinsichtlich dieses Betrags die beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses bezeichnen noch insoweit Rügen formulieren und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 132).

84      Folglich hat der SRB gegen die Begründungspflicht verstoßen.

85      Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen des SRB nicht in Frage gestellt.

86      Zum Verweis auf die Beteiligung der Klägerin am Entscheidungsprozess ist festzustellen, dass sich diese Beteiligung darauf beschränkt, dass das Institut dem SRB gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 und nach den vom SRB gemäß Art. 6 der Durchführungsverordnung 2015/81 festgelegten Formaten und Schemata Informationen übermittelt. Sie gibt dem Institut kein Mittel zur Überprüfung der Richtigkeit seines Beitrags.

87      Gleiches gilt aus den oben in den Rn. 75 und 76 angegebenen Gründen, soweit der SRB darauf verweist, dass die Berechnungsmethode in den anwendbaren Vorschriften dargelegt sei.

88      Was den Umstand betrifft, dass sich der SRB auf eine Rechtsprechung beruft, wonach die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden müssen, unter denen die Entscheidung ergeht (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, EU:T:2009:144, Rn. 192), ist festzustellen, dass es dem Gericht in dieser Rechtssache darum ging, die Verpflichtung der Kommission abzulehnen, bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darzulegen, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben. Im vorliegenden Fall sind jedoch die fehlenden Aspekte nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern ihnen kommt nach der Systematik des angefochtenen Beschlusses vielmehr wesentliche Bedeutung zu.

89      Darüber hinaus kann nicht behauptet werden, dass sachliche, technische oder fristbezogene Erwägungen im vorliegenden Fall Anwendung finden könnten, da der SRB ausweislich der Akte für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und den Erlass der Beschlüsse über diese Beiträge Informationstechnologien (XLSX-Dateien, E‑Mails) verwendet, was eine einfache und schnelle Formgebung und Verteilung einer großen Anzahl von Informationen ermöglicht.

90      Was das auf die Rechtsprechung zur Begründung im Bereich des Wettbewerbsrechts gestützte Vorbringen betrifft, zwingen zwar nach ständiger Rechtsprechung in diesem Bereich die Begründungsanforderungen die Kommission nicht dazu, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Gleichwohl geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass Geldbußen ein Instrument der Wettbewerbspolitik der Kommission darstellen, die bei der Festsetzung ihrer Höhe über einen Ermessensspielraum verfügen muss, um das Verhalten der Unternehmen auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln auszurichten. Somit darf die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten. Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C‑182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Diese Erwägungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

93      Zum einen fügt sich der vorliegende Fall nicht in den Rahmen einer Regelung ein, die einen Ermessensspielraum enthält, um das Verhalten von Unternehmen zu lenken, sondern in den Rahmen einer objektiven Berechnung, die ihrem Urheber grundsätzlich kein derartiges Ermessen überlässt.

94      Zum anderen gehört der vorliegende Fall nicht zu einem Vorgang, der auf die Verhängung einer Sanktion gerichtet ist und es rechtfertigt, einen abschreckenden Charakter zu wahren, sondern zu einem Vorgang, der mit einer Besteuerung vergleichbar ist. In diesem Kontext gibt es keinen Grund, dem Schuldner die Möglichkeit zu nehmen, die Richtigkeit seines Beitrags zu überprüfen.

95      Was die Verweise des SRB auf Rechtssachen betreffend die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und betreffend staatliche Beihilfen angeht, hat das Gericht in den betreffenden Rechtssachen entschieden, dass die Schwärzung der wirtschaftlichen Daten in der nicht vertraulichen Fassung des streitigen Beschlusses die Kläger nicht daran gehindert hat, die Überlegungen der Kommission zu verstehen, noch ihre Möglichkeit beschränkt hat, diesen Beschluss vor dem Gericht anzufechten, oder das Gericht daran gehindert hat, im Rahmen des betreffenden Klageverfahrens seine gerichtliche Kontrolle auszuüben (Urteil vom 8. Januar 2015, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, T‑58/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1, Rn. 73 bis 77), und dass die Kläger hinreichende Kenntnis von den relativen Vorteilen der Angebote der übrigen ausgewählten Bieter hatten (Urteil vom 8. Juli 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./Kommission, T‑536/11, EU:T:2015:476, Rn. 47 und Rn. 50 a. E.).

96      Im vorliegenden Fall dagegen ist, wie bereits oben in den Rn. 67 bis 80 sowie in Rn. 83 ausgeführt worden ist, die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung selbst unter Berücksichtigung des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ nicht in der Lage, zu überprüfen, ob die Höhe ihres Beitrags mit den anwendbaren Vorschriften im Einklang steht, und somit in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, das zuständige Gericht anzurufen, und in welcher Weise sie dies tun sollte.

97      Darüber hinaus ist festzustellen, dass die für das Gericht bestehende Möglichkeit, den SRB zur Vorlage von Informationen aufzufordern, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, im vorliegenden Fall nichts an der Feststellung ändern kann, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt.

98      Der angefochtene Beschluss musste nämlich bei seinem Erlass und in jedem Fall vor Erhebung der Nichtigkeitsklage ausreichend begründet sein. Der Begründungsmangel kann nach Klageerhebung vor dem Gericht, insbesondere in der Folge von prozessleitenden Maßnahmen oder Beweiserhebungen des Gerichts, nicht geheilt werden.

99      Soweit der SRB darüber hinaus im Wesentlichen geltend macht, seine Vorgehensweise werde ihm durch die Vorschriften vorgegeben, kann dieses Vorbringen nicht durchgreifen.

100    Da das in Art. 296 AEUV verankerte Erfordernis einer hinreichend genauen Begründung von Rechtsakten einen der fundamentalen Grundsätze des Unionsrechts darstellt, dessen Wahrung der Richter – indem er gegebenenfalls den Verstoß gegen diese Verpflichtung von Amts wegen prüft – sicherzustellen hat, und die Klägerin, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird, nicht über ausreichende Angaben verfügt, um die Richtigkeit ihres Beitrags zu überprüfen, kann der SRB einen solchen Verstoß nämlich nicht durch die Geltendmachung einer Regelung des abgeleiteten Rechts heilen.

101    Schließlich ist das oben in Rn. 56 genannte Vorbringen des SRB zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Erlass eines anderen Beschlusses führt. Fehlen alle Daten der anderen Institute trotz der wechselseitigen Abhängigkeit des Beitrags der Klägerin von den Beiträgen der anderen Institute, sind nämlich weder die Klägerin noch das Gericht in der Lage, zu überprüfen, ob die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses im vorliegenden Fall zwingend zum Erlass eines in der Sache identischen neuen Beschlusses führen würde.

102    Nach alledem ist, nachdem dem Klagegrund des Verstoßes gegen die Voraussetzung der Feststellung stattgegeben wurde, der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Beschluss auch aufgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig zu erklären ist, ohne dass die weiteren Klagegründe geprüft zu werden brauchen oder über den oben in Rn. 21 genannten Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen zu befinden ist.

 Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

103    Der SRB beantragt im Wesentlichen, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, dass die Wirkungen der Nichtigerklärung erst sechs Monate nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils in dieser Angelegenheit eintreten.

104    Zur Stützung seines Antrags führt der SRB aus, dass er die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin für 2017 erneut genehmigen müsse. Da die Klägerin nicht bestreite, dass sie verpflichtet sei, Beiträge an den SRF zu entrichten, hält der SRB eine Rückerstattung vor dem Erlass eines neuen Beschlusses für unangemessen.

105    Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.

106    In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Unionsrichter, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121).

107    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

108    Im vorliegenden Fall hat der SRB nicht dargetan, inwiefern die Erstattung des Betrags, den er von der Klägerin als im Voraus erhobenen Beitrag für das Jahr 2017 erhalten hat, im Anschluss an das vorliegende Urteil zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhängen, gefährden würde. Der bloße Umstand, dass eine Erstattung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses unangemessen sei, stellt keinen Grund dar, der zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit gleichkommt (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 222).

109    Folglich besteht kein Anlass, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.

 Kosten

110    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) wird für nichtig erklärt, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank AG betrifft.

2.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank AG.

Collins

Kancheva

Barents

Passer

 

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.