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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2021 von der Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-541/18, Changmao Biochemical Engineering/Kommission

(Rechtssache C-123/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, dikigoros, P. Billiet, advocaat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA und Caviro Distillerie Srl

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-541/18 aufzuheben,

den von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klage vor dem Gericht gestellten Anträgen gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs stattzugeben und die angefochtene Verordnung1 , soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft oder, hilfsweise, insgesamt für nichtig zu erklären, und

der anderen Partei des Verfahrens und den Streithelferinnen die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-541/18 aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin,

die Rechtssache zur Entscheidung über ihre Anträge an das Gericht zurückzuverweisen, soweit es der Verfahrensstand erlaubt, und

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Die Rn. 64, 65 und 74 des angefochtenen Urteils seien rechtsfehlerhaft, da die Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten, die nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung2 erlassen wurden, nicht im Licht des Protokolls über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO (im Folgenden: Beitrittsprotokoll) überprüft werden könne. Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da nicht erkannt worden sei, dass es sich bei Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung um eine Ausnahme von ihrem Art. 2 Abs. 1 bis 6 handele; diese Ausnahme könne konkret nur auf Einfuhren aus China in die EU nach Abschnitt 15 Abs. 1 Buchst. d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO und nur so lange angewandt werden, wie diese Bestimmungen in Kraft seien. Die Kommission habe sowohl nach Unionsrecht als auch nach WTO-Recht dadurch einen Fehler begangen, dass sie im Fall der Rechtsmittelführerin Argentinien als Vergleichsland herangezogen habe. Dieser Ansatz habe dazu geführt, dass die Kommission für die Rechtsmittelführerin eine sehr hohe Dumpingspanne ermittelt habe, wohingegen sich keine ergeben hätte, wenn die Kommission stattdessen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung auf die Rechtsmittelführerin angewandt hätte.

2.    Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 103, 106, 109 bis 112, 114, 116, 117, 120 und 121 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission, als sie versäumt habe, bei ihrer Beurteilung der Lage des Weinsäure-Wirtschaftszweigs der Union die Leistung und Geschäftstätigkeit von Distilleri Mazzari, der größten, rentabelsten und erfolgreichsten Herstellerin von Weinsäure in der Union sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass schlecht konzipierte Investitionsentscheidungen bestimmter Hersteller von Weinsäure in der EU deren Leistung beeinträchtigt hätten, weder Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 11 Abs. 2 und 9 der Grundverordnung noch ihre Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe.

3.    Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 138, 139, 145 bis 147, 150 und 152 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission weder Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung noch ihre Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe, als sie bei ihrer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung versäumt habe, die Tätigkeit von Hangzhou Bioking, dem größten chinesischen Ausführer von Weinsäure in die EU, sowie den Einfluss klimatischer Veränderungen und die Unterschiede zu berücksichtigen, die zwischen den Endverwendungen von synthetischer und natürlich hergestellter Weinsäure bestünden.

4.    Das Gericht habe in den Rn. 171 und 173 bis 177 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission zugesagt habe, die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache rechtzeitig über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten. Wäre die Kommission ihren Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 2 und 4 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung und aus den Art. 6.4 und 6.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO nachgekommen, hätte die Rechtsmittelführerin der Kommission eine sachdienliche Stellungnahme übermittelt, so dass zur Anfälligkeit der Union und zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Schädigungen andere und für die Rechtsmittelführerin günstigere Feststellungen getroffen worden wären.

Zudem habe das Gericht, als es nach Art. 296 AEUV das Vorbringen der Rechtsmittelführerin beurteilt habe, (1) in Rn. 187 des angefochtenen Urteils zum Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung durch die angefochtene Durchführungsverordnung, (2) in Rn. 188 des angefochtenen Urteils zur Lage des Weinsäure-Wirtschaftszweigs der Union und (3) in Rn. 189 des angefochtenen Urteils zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Schädigungen und zur Bedeutung der Leistung von Hangzhou Bioking rechtsfehlerhafte Ausführungen gemacht. Auf dieses Vorbringen hätte das Gericht im Zusammenhang mit dem ersten und dem vierten von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift formulierten Klagegrund eingehen müssen.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 164, S. 14).

2 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).