Language of document : ECLI:EU:T:2016:589

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

26. September 2016(*)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Kernenergie – Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C – ‚Contract for Difference‘, ‚Secretary of State Agreement‘ und Kreditgarantie – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑382/15

Greenpeace Energy eG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen(1), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Fouquet und J. Nysten,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, T. Maxian Rusche und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung, zur Zeit der Beratung, des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Die Klägerinnen, die Greenpeace Energy eG und die neun weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, erzeugen Strom aus erneuerbaren Energiequellen und vermarkten ihn. Die Klägerinnen zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 betreiben auch Anlagen zur Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung und verteilen Strom, wobei diese letztgenannte Tätigkeit zum Teil über Tochtergesellschaften ausgeübt wird.

2        Im Einzelnen ist die Klägerin zu 1, Greenpeace Energy, eine von der Umweltorganisation Greenpeace gegründete Energiegenossenschaft. Von ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Planet Energy werden 15 Wind‑ und drei Solarkraftwerke geplant oder bereits betrieben, deren Stromproduktion zur Versorgung der Kunden von Greenpeace Energy genutzt werden soll.

3        Die Klägerin zu 2, die Oekostrom AG für Energieerzeugung und ‑handel, ist ein Stromversorger. Sie versorgt ca. 45 000 Kunden in Österreich mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energien.

4        Die Klägerin zu 3, die Stadtwerke Aalen GmbH, die im 100%igen Eigentum der Stadt Aalen (Deutschland) steht, investiert in Kraft-Wärme-Kopplung- und Grünstromanlagen. Sie ist auch auf dem Gebiet der Fernwärme tätig.

5        Die Klägerin zu 4, die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH, die im 100%igen Eigentum der Stadt Bietigheim-Bissingen (Deutschland) steht, ist u. a. im Bereich des Stromvertriebs und der Fernwärme tätig.

6        Die Klägerin zu 5, die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, ist eine 100%ige Tochter der Stadt Schwäbisch Hall (Deutschland). Sie hat ein Wärmenetz und dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen aufgebaut, die zum Großteil mit Biogas sowie Biomethan betrieben werden.

7        Die Klägerin zu 6, die Stadtwerke Tübingen GmbH, ist ein zu 100 % kommunales Unternehmen. Sie verfügt über rund 57 Megawatt (MW) installierte Leistung aus erneuerbaren Energien und rund 27 Megawatt aus Kraft-Wärme-Kopplung.

8        Die Klägerin zu 7, die Stadtwerke Mühlacker GmbH, ist in den Sparten Stromerzeugung und Wärme tätig. Sie erzeugt eine Strommenge von 18 Gigawattstunden (GWh) jährlich aus erneuerbaren Energien.

9        Die Klägerin zu 8, die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG, ist ein Betreiber von lokalen Strom- und Fernwärmenetzen.

10      Die Klägerin zu 9, die Stadtwerke Mainz AG, gehört – teils mittelbar, teils unmittelbar – zu 100 % der Stadt Mainz (Deutschland). Ihr Unternehmenszweck ist u. a. die Versorgung mit Strom und Wärme.

11      Die Klägerin zu 10, die Stadtwerke Bochum Holding GmbH, versorgt mehr als 200 000 Bürger der Stadt Bochum (Deutschland) mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme. Darüber hinaus erzeugt, speichert und liefert das Unternehmen deutschlandweit Strom und Gas. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Strom-Mix der Klägerin zu 10 liegt aktuell bei 43,3 %.

12      Alle Klägerinnen vermarkten ihren Strom „Over-the-Counter“ und direkt, aber auch über die europäische Strombörse (im Folgenden: EEX).

13      Am 22. Oktober 2013 meldete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bei der Europäischen Kommission ein Paket staatlicher Beihilfen bestehend aus mehreren Maßnahmen zur Unterstützung des neuen Blocks C des Kernkraftwerks Hinkley Point (Vereinigtes Königreich) (im Folgenden: angemeldete Maßnahmen) an.

14      Die angemeldeten Maßnahmen bestehen erstens aus einem sogenannten „Contract for Difference“ (im Folgenden: CfD), der während des Betriebs von Hinkley Point C für ein gesichertes Einkommen sorgen soll. So erhält der Begünstigte im Rahmen des CfD einen Einnahmenbetrag, der sich aus der Summe des Großhandelsmarktpreises, zu dem das Unternehmen den Strom verkauft, und einer Differenzzahlung ergibt, die der Differenz zwischen dem zuvor festgelegten Basispreis (Strike Price) und dem für den vorausgegangenen Bezugszeitraum festgestellten Referenzpreis (Reference Price) entspricht. Liegt der Referenzpreis unter dem Basispreis, zahlt die CfD-Vertragspartei die Differenz zwischen Basis- und Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis hingegen über dem Basispreis, ist der Begünstigte verpflichtet, den Differenzbetrag an die CfD-Vertragspartei zu zahlen. Der Referenzpreis ist der gewichtete Durchschnitt der Großhandelspreise, den das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für alle im Rahmen von CfD geförderten Betreiber festlegt. Im Fall der durch den in Rede stehenden CfD Begünstigten ist der einschlägige Referenzpreis der Referenzpreis auf dem Grundlastmarkt, der für alle Stromerzeuger im Grundlastbereich gilt. Der Basispreis wurde auf 92,50 Pfund Sterling (GBP) pro Megawattstunde (MWh) (ca. 130 Euro/MWh) zu laufenden Preisen von 2012 festgelegt.

15      Die CfD-Vertragspartei ist eine Einrichtung, zu deren Finanzierung alle lizenzierten Stromversorger gemeinsam gesetzlich verpflichtet sind.

16      Zweitens übernimmt die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland eine Kreditgarantie für die im Rahmen des Baus von Hinkley Point C emittierten Schuldverschreibungen, d. h., sie versichert die fristgerechte Begleichung der Zins‑ und Tilgungszahlungen für Schuldverschreibungen im Wert von geschätzt 17 Mrd. GBP (ca. 23,9 Mrd. Euro).

17      Drittens wird über ein „Secretary of State Agreement“ gewährleistet, dass die Kapitalgeber für Hinkley Point C einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, sollte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus politischen Gründen die Abschaltung des Kraftwerks beschließen.

18      Als Begünstigte wird die NNB Generation Company Limited (im Folgenden: NNB), eine Tochtergesellschaft der französischen Gesellschaft Électricité de France (EDF), angegeben.

19      Block C des Kraftwerks wird nicht vor 2023 ans Netz gehen.

20      Am 18. Dezember 2013 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV betreffend die angemeldeten Maßnahmen (im Folgenden: Eröffnungsbeschluss). Mit dem am 7. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2014, C 69, S. 60) veröffentlichten Eröffnungsbeschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu dieser Maßnahme Stellung zu nehmen.

21      Die Kommission prüfte in dem Eröffnungsbeschluss sämtliche Maßnahmen zusammen und stufte sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein.

22      Mit ihrem Beschluss (EU) 2015/658 vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44) genehmigte die Kommission die angemeldeten Maßnahmen (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

23      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Die Beihilfe für Hinkley Point C in Form eines Contract for Difference (CfD), einer Vereinbarung mit dem Ministerium (Secretary of State Agreement) und einer Kreditgarantie sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Elemente, die das Vereinigte Königreich durchzuführen plant, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

24      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 15. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25      Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 16. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

26      Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 9., 25., 26., 27. und 30. November sowie am 2. und 3. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Slowakische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, NNB, die Französische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Polen beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

27      Die Klägerinnen beantragen,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

29      Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheiden. Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

30      Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt, da sie von dem angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV betroffen seien. Hinsichtlich Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV ist die Kommission der Auffassung, dass die Klägerinnen von dem angefochtenen Beschluss nicht nur nicht unmittelbar betroffen seien, sondern dass dieser auch keinen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, darstelle.

31      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

32      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der angefochtene Beschluss nur an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet ist. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV nur dann zulässig, wenn die Klägerinnen von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sind oder wenn sie von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen sind und dieser einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, darstellt.

 Zur individuellen Betroffenheit der Klägerinnen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV

33      Es ist zu prüfen, ob die Klägerinnen von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen sind.

34      Stellt ein Kläger die Richtigkeit eines Beschlusses über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Frage, muss er dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der mit dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), begründeten Rechtsprechung zukommt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Nach dieser Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, 213, 238).

 Zur Beteiligung an dem nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen eröffneten Verfahren

36      Die Klägerinnen zu 1, 2 und 5 tragen vor, dass sich ihre individuelle Betroffenheit aus ihrer Teilnahme als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ergebe, da sie im Rahmen des dem angefochtenen Beschluss vorangegangen förmlichen Prüfverfahrens schriftliche Stellungnahmen abgegeben hätten.

37      Es ist zwar entschieden worden, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen die Beschwerde eingereicht hat, die zur Einleitung eines solchen Verfahrens führte, die Tatsache, dass es angehört worden ist, und die Tatsache, dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, erhebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis dieses Unternehmens darstellen (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 24 und 25, und vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T‑435/93, EU:T:1995:79, Rn. 63).

38      Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen jedoch nicht dargetan, dass der Ablauf des Verfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, weitgehend durch ihre Stellungnahmen bestimmt worden ist.

39      Des Weiteren kann allein aus der Beteiligung einer Klägerin am Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden, dass sie klagebefugt ist. Eine Klägerin muss jedenfalls dartun, dass die Maßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, ihre Stellung auf dem Markt spürbar beeinträchtigen konnte (vgl. Beschluss vom 7. März 2013, UOP/Kommission, T‑198/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:105, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder dass dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berührt.

40      Demzufolge ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Klägerinnen zu 1, 2 und 5 geltend machen, allein wegen ihrer Beteiligung an dem dem angefochtenen Beschluss vorangegangenen förmlichen Prüfverfahren individuell betroffen zu sein.

 Zur spürbaren Beeinträchtigung der Stellung der Klägerinnen auf dem Markt

41      In Bezug auf die Ermittlung einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung, die ein Unternehmen, das die Richtigkeit einer nach einem förmlichen Prüfverfahren getroffenen Entscheidung über die Beurteilung einer Beihilfe in Frage stellt, auf dem Markt einnimmt, hat der Gerichtshof dargelegt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als durch eine Handlung individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten dieser Handlung stand. Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. Urteil vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Außerdem ist insoweit zu beachten, dass eine solche besondere Stellung, die eine andere Person als die Adressaten einer Entscheidung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt, nicht zwangsläufig aus Indizien wie einer bedeutenden Umsatzeinbuße, nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder einer signifikanten Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe abzuleiten ist. Die Gewährung einer staatlichen Beihilfe kann die Wettbewerbsstellung eines Wirtschaftsteilnehmers auch in anderer Weise beeinträchtigen, u. a. durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre. Ebenso kann die Spürbarkeit dieser Beeinträchtigung aufgrund zahlreicher Faktoren wie u. a. der Struktur des betreffenden Marktes oder der Art der fraglichen Beihilfe variieren. Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Wettbewerbers auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner kommerziellen oder finanziellen Leistungen beschränkt werden (vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T‑601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Des Weiteren hängt das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Klägers auf dem Markt nicht unmittelbar von der Höhe der betreffenden Beihilfe ab, sondern von dem Grad der Beeinträchtigung, die die Beihilfe für diese Stellung darstellen kann. Eine solche Beeinträchtigung kann für Beihilfen, deren Höhe vergleichbar ist, entsprechend Kriterien wie der Größe des betroffenen Marktes, der spezifischen Art der Beihilfe, der Länge des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, dem Charakter der betroffenen Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit für den Kläger und seinen Möglichkeiten, die negativen Auswirkungen der Beihilfe zu umgehen, variieren (vgl. Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T‑488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere verlangt die Beschreibung der Struktur des relevanten Marktes, dass der Kläger die wesentlichen Angaben zum räumlichen Umfang dieses Marktes und seinen Marktanteilen sowie denen seiner Mitbewerber auf diesem Markt und deren eventuelle Entwicklung nach der Gewährung der streitigen Maßnahme macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T‑488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 43).

44      Schließlich ist zum Umfang der richterlichen Kontrolle darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht Sache des Unionsrichters ist, sich endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Unternehmen, das die fragliche Beihilfe erhalten hat, zu äußern. Die Klägerinnen haben lediglich in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe ihre berechtigten Interessen durch eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28).

45      Im vorliegenden Fall bestreitet die Kommission im Wesentlichen, dass die Klägerinnen mit dem Betreiber des Kernkraftwerks Hinkley Point C im Wettbewerb stehen. Nach Ansicht der Kommission konzentrieren sich die Tätigkeiten der Klägerinnen im Stromhandel auf den „Teilmarkt für Strom aus erneuerbaren Energien“, und der Verkauf des von den Klägerinnen erzeugten Stroms erfolge im Rahmen nationaler Fördersysteme, und zwar des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (im Folgenden: EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (im Folgenden: KWKG), so dass die Investitionen der Klägerinnen dem freien Strommarkt entzogen seien. Das Kernkraftwerk Hinkley Point C könne keine Auswirkung auf den Preis dieses Stroms haben, da Nuklearstrom kein Substitut für erneuerbaren Strom darstelle. In jedem Fall vermarkteten die Klägerinnen nur Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland und Österreich, während das geförderte Projekt seinen Standort im Vereinigten Königreich habe. Betrachte man den EU-Strommarkt, so unterscheide sich die Wettbewerbssituation der Klägerinnen nicht von der Tausender ähnlicher Unternehmen in den 27 anderen Mitgliedstaaten oder auch im Vereinigten Königreich, dem Standort des Projekts. Schließlich bestreitet die Kommission, dass die Klägerinnen durch die angemeldeten Maßnahmen, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses seien, spürbar beeinträchtigt würden.

46      Zunächst ist zu der Frage, ob die Klägerinnen mit dem Begünstigten in einer „Wettbewerbssituation“ stehen, Folgendes zu bemerken.

47      Erstens ist festzustellen, dass die Klägerinnen in Rn. 63 der Klageschrift auf den europäischen Binnenmarkt für Energie als relevanten geografischen Markt abstellen.

48      Hierzu ist zu bemerken, dass von der Union verschiedene Regelungen erlassen wurden, die darauf abzielten, nach und nach Hemmnisse zu beseitigen, um die Schaffung eines voll funktionstüchtigen Strombinnenmarkts zu ermöglichen, auf dem u. a. ein verstärkter grenzüberschreitender Stromhandel in der Union besteht und alle Versorger ihre Erzeugnisse liefern und die Verbraucher ihren Versorger frei wählen können. Zu diesen Regelungen zählen insbesondere die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG – Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. 2003, L 176, S. 37), die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55), die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. 2003, L 176, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15) (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 86).

49      Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die Klägerinnen zu 1 und 2, deren Sitz sich in Deutschland bzw. Österreich befindet, auf den Handel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen spezialisiert sind und Kunden in diesen Mitgliedstaaten haben. Es trifft ebenfalls zu, dass die acht weiteren Klägerinnen kommunale Unternehmen sind, die ihren Sitz in Deutschland haben. Ferner geben sie in ihren Schriftsätzen nicht an, ob sie Kunden außerhalb Deutschlands beliefern.

50      Allerdings lässt im vorliegenden Fall nichts den Schluss zu, dass die Klägerinnen ihre Stromerzeugungs- und Stromvermarktungstätigkeiten auf geografisch isolierten Märkten des Strommarkts der Union ausüben.

51      Keiner der von den Parteien des Rechtsstreits zu den Akten gereichten Unterlagen lässt sich nämlich entnehmen, dass die Erzeugungs- und Vermarktungstätigkeiten der Klägerinnen außerhalb Deutschlands und Österreichs durch Hemmnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art in einer Art und Weise behindert werden, die zu ihrem Ausschluss vom Strommarkt der Union führt. Es ist nicht erwiesen, dass die Klägerinnen Strom nicht exportieren oder importieren könnten, wenn sie dies wünschten.

52      Zudem wird nicht bestritten, dass der Empfänger der fraglichen Beihilfe ebenfalls nicht von der grenzüberschreitenden Stromvermarktung ausgeschlossen sein wird.

53      Daher ist dem Vorbringen der Klägerinnen zuzustimmen, wonach der geografische Umfang des relevanten Marktes im vorliegenden Fall der des gesamten Energiebinnenmarkts der Union ist.

54      Zweitens ist das Vorbringen der Kommission, dass Nuklearstrom kein Substitut für Strom aus erneuerbaren Energien sei und die Klägerinnen ihre Tätigkeit auf einem „Teilmarkt für Strom aus erneuerbaren Energien“ ausübten, dahin zu verstehen, dass die Kommission insbesondere in Abrede stellt, dass die Klägerinnen und der Begünstigte der fraglichen Beihilfe Erzeugnisse herstellen und vertreiben, die zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

55      Hierzu genügt der Hinweis, dass es in der Natur der Elektrizität liegt, dass sich ihre Herkunft und insbesondere die Energiequelle, aus der sie gewonnen wurde, nach der Einspeisung in ein Übertragungs- oder Verteilernetz kaum noch bestimmen lässt (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 79, und vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 87).

56      Angesichts dieser Feststellung kann die Kommission – auch wenn es zutrifft, dass es Sache der Klägerinnen ist, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ihrer Klage darzutun – nichtsdestoweniger nicht allgemein behaupten, dass die im vorliegenden Fall betroffenen Energieerzeugnisse nicht austauschbar seien. Genauer gesagt lässt sich mit dem Vorbringen der Kommission, dass Nuklearstrom kein Substitut für Strom aus erneuerbaren Energien sei, die gegenteilige Behauptung der Klägerinnen nicht mit Erfolg in Frage stellen, da es nicht auf genaue Angaben gestützt ist, und sei es auch nur auf Gesichtspunkte bezüglich der Besonderheiten von Angebot und Nachfrage auf dem Gebiet der Elektrizität.

57      In Bezug auf die Frage, ob die Klägerinnen auf einem „Teilmarkt für Strom aus erneuerbaren Energien“ tätig sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2009/72 eine Unterteilung des Strommarkts der Union in verschiedene Teilmärkte je nach den verwendeten Primärenergien, zwischen denen im Stadium der Stromerzeugung unterschieden werden kann, rechtfertigt.

58      Im Gegenteil, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten Preisen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden gemäß dem achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie den grenzüberschreitenden Zugang sowohl für neue Stromversorger aus unterschiedlichen Energiequellen als auch für Stromversorger, die innovative Erzeugungstechnologien anwenden, begünstigen.

59      Gemäß dem 57. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16) müssen sodann die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Übertragungs‑ und Verteilernetz und der Einsatz von Systemen zur Energiespeicherung für die integrierte Gewinnung diskontinuierlich zur Verfügung stehender Energie aus diesen Quellen unterstützt werden.

60      Ebenso geht aus dem ersten Satz des 43. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1) hervor, dass die Mitgliedstaaten anhand von objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien Regeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für Netzanschlüsse und Netzverstärkungen sowie für technische Anpassungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erforderlich sind, festlegen sollten. Nach dem dritten Satz dieses Erwägungsgrundes sollte der Netzzugang für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, insbesondere für Kraft-Wärme-Kopplung-Klein- und ‑Kleinstanlagen, erleichtert werden.

61      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten – wie aus Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72, Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28 und Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2012/27 hervorgeht – die Möglichkeit haben, einem Verteilernetzbetreiber zur Auflage zu machen, den Anlagen vorrangigen Zugang zu geben, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach der Technologie der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.

62      Nach dem 60. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 sind der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen wichtig, um erneuerbare Energiequellen in den Elektrizitätsbinnenmarkt zu integrieren. Zudem lässt sich aus der Richtlinie 2012/27 nicht ableiten, dass mit dem vorrangigen Netzzugang von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein anderes Ziel verfolgt wird.

63      Die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Übertragungs- und Verteilernetz und die Bemühungen zur Einbindung der neuen Erzeuger von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung können jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass damit die Schaffung eines Marktes für Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Kraft-Wärme-Kopplung, der von anderen Strommärkten zu unterscheiden wäre, angestrebt wird, wobei dies nicht nur für die neuen Erzeuger und Lieferanten gilt, sondern auch für diejenigen, die bereits auf dem Markt etabliert sind.

64      Aus alledem folgt, dass Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung einerseits und Strom aus anderen Primärenergiequellen andererseits Energieerzeugnisse sind, die zum selben Markt gehören. Von einem „Teilmarkt für Strom aus erneuerbaren Energien“ kann daher nicht die Rede sein.

65      Daraus folgt, dass der von den Klägerinnen erzeugte und vermarktete Strom und der vom Empfänger der sich aus den angemeldeten Maßnahmen ergebenden Beihilfe erzeugte Strom in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.

66      Drittens ergibt sich in Bezug auf das Vorbringen der Kommission, wonach die Klägerinnen wegen der nach dem EEG und dem KWKG gewährten Fördermaßnahmen vom Strommarkt ausgeschlossen sein sollen, aus der Klageschrift, dass tatsächlich alle Klägerinnen eine Reihe von Anlagen betreiben, die durch eine gemäß dem EEG gewährte Fördermaßnahme begünstigt werden (im Folgenden: EEG-Anlagen).

67      Zum einen geht allerdings aus den von den Parteien des Rechtsstreits zu den Akten gereichten Unterlagen nicht hervor, dass alle von den Klägerinnen betriebenen Anlagen nach dem EEG gewährte Fördermaßnahmen oder andere finanzielle Vorteile erhalten, die die Wirkung haben, dass die Tätigkeiten der Klägerinnen dem Einfluss der Kräfte von Angebot und Nachfrage des Strommarkts vollständig entzogen wären.

68      Ohne die Tatsache aus dem Blick zu verlieren, dass den Klägerinnen die Beweislast für die Zulässigkeit ihrer Klage obliegt, ist insoweit zunächst festzustellen, dass die Kommission nichts vorträgt, was die – im Übrigen in ihren Schriftsätzen sehr explizite – Behauptung der Klägerinnen entkräften könnte, wonach ihr Hauptgeschäftsmodell zum Großteil in der Erzeugung und dem Vertrieb sogenannter „grüner“ Energie in Deutschland gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG besteht.

69      Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass diese Vertriebsart zu Transaktionen gehört, die nur im Rahmen des Strommarkts und nicht außerhalb von diesem durchgeführt werden.

70      Zum anderen geht in Bezug auf die EEG-Anlagen aus § 24 Abs. 1 EEG hervor, dass diese Anlagen von der in diesem Gesetz vorgesehenen Förderregelung ausgeschlossen sind, wenn die Strompreise an der Strombörse EPEX Spot SE in Paris (Frankreich) an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden fallen. In einem solchen Fall sind die Betreiber von EEG-Anlagen den Wirkungen des Wettbewerbs voll ausgesetzt.

71      Des Weiteren ist § 22 EEG zu berücksichtigen, wonach EEG-Anlagen nur für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme gefördert werden können. Nach dem Vortrag der Klägerinnen, der von der Kommission nicht bestritten worden ist, sind EEG-Anlagen indessen technisch in der Lage, für viele weitere Jahre über den Förderzeitraum hinaus Strom zu produzieren. Sofern diese Anlagen Strom erzeugen, kann dieser als „Grünstrom“ verkauft werden, und zwar ebenfalls auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG, mit der Folge, dass die Produktion dieser Anlagen nicht als außerhalb des Strommarkts stehend angesehen werden kann.

72      Ebenso kann der Verweis der Kommission auf das KWKG nicht stichhaltig ihre Behauptung untermauern, wonach die Klägerinnen, die Anlagen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung betreiben, ihren Strom „durch staatliche Fördersysteme … außerhalb des Marktes“ verkaufen.

73      Gemäß § 4 Abs. 3 KWKG, wie er in Anhang B.3 des Schriftsatzes mit der Einrede der Unzulässigkeit wiedergegeben wird, verkauft nämlich der Betreiber einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage seinen Strom an einen Netzbetreiber. Es trifft zwar zu, dass dieser Betreiber nach § 7 KWKG einen Zuschlag erhält, er ist aber nichtsdestoweniger auf dem Strommarkt tätig, weil er verpflichtet ist, den in seinen Anlagen durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom zu Preisen zu verkaufen, die im Rahmen des Strommarkts vereinbart werden.

74      Daraus folgt, dass die Klägerinnen, soweit sie keine nach dem EEG gewährten Förderungen erhalten – entweder weil sie Strom nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vertreiben oder weil gemäß § 24 EEG bestimmte EEG-Anlagen im Fall eines Sinkens der Strompreise von der in diesem Gesetz vorgesehenen Förderregelung ausgeschlossen sind – und soweit sie aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom vertreiben, unmittelbar als Erzeuger und Stromlieferanten auf dem Strommarkt tätig sind.

75      Sie tragen somit zutreffend vor, Wettbewerberinnen des Empfängers der angemeldeten Maßnahmen zu sein.

76      Sodann ist zu der Frage, ob der angefochtene Beschluss die Stellung der Klägerinnen auf dem Markt spürbar beeinträchtigt, da sie Mitbewerberinnen des Empfängers der sich aus den angemeldeten Maßnahmen ergebenden Beihilfe sind, Folgendes zu bemerken.

77      Erstens muss, wie sich insbesondere aus der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 110) ergibt, der Mitbewerber, der die Richtigkeit der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Frage stellt, Daten zur Struktur des betreffenden Marktes angeben.

78      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen dem Gericht keine Angaben zu den wichtigsten Aspekten der Struktur des Strommarkts der Union gemacht haben. Insbesondere haben sie keine Angaben zu ihren Marktanteilen oder denen ihrer Mitbewerber gemacht (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T‑488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 43).

79      Um die Auswirkungen der angemeldeten Maßnahmen und damit des angefochtenen Beschlusses auf ihre Wettbewerbsposition zu illustrieren, haben die Klägerinnen zwar als Anlage A.5 zur Klageschrift eine Studie mit dem Titel „Energy Brainpool“ vorgelegt, die u. a. auf die Entwicklung der Strompreise im deutschen Segment des Strommarkts der Union, wenn das Kernkraftwerk Hinkley Point C im Jahr 2023 ans Netz geht, Bezug nimmt.

80      Im Einzelnen präsentiert sich diese Studie als eine Analyse der Entwicklung der Strompreise in Deutschland und zum Teil im Vereinigten Königreich für den Fall, dass das Kernkraftwerk Hinkley Point C errichtet wird, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Zustands der Stromtransportnetze zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Kontinent, insbesondere der Verbindungsleitungen (Szenario Hinkley). Auf diese Analyse folgt eine Bewertung der Strompreisentwicklung in Deutschland und im Vereinigten Königreich für den Fall, dass Block C dieses Kraftwerks errichtet wird, bei der eine künftige Erweiterung der Verbindungskapazitäten zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Kontinent berücksichtigt wird (Szenario Hinkley+). Daran anschließend werden die Strompreise in der Union im Fall der Errichtung dieses Blocks C und weiterer Kernkraftwerke in Osteuropa untersucht (Szenario Domino+).

81      Ohne dass es notwendig wäre, sich der – im Übrigen zwischen den Parteien des Rechtsstreits äußerst streitigen – Frage zuzuwenden, ob diese Studie Beweiswert hat oder nicht, ist indessen festzustellen, dass sie hinsichtlich der Struktur des Strommarkts der Union nur unvollständige Informationen enthält.

82      Die „Energy Brainpool“-Studie bezieht sich insbesondere auf die aktuellen und zukünftigen „Strukturen der Transportnetze“ und insoweit auf eine Reihe von Gesichtspunkten, die für das Verständnis der Struktur des Strommarkts der Union in seinem französischen und seinem niederländischen Segment erforderlich sind und die im vorliegenden Fall die Aktivitäten der Stromerzeugung und ‑verteilung der Klägerinnen beeinflussen können.

83      Im Einzelnen stellt die „Energy Brainpool“-Studie in ihren Abbildungen 4 und 5 die Kapazitäten der Verbindungsleitungen zwischen den Transportnetzen, die Strom aus dem Vereinigten Königreich auf den Kontinent transportieren können, dar, wobei die Daten zu diesem Zweck in Zahlen von 1 000 bis 4 000 MW ausgedrückt werden.

84      Gewiss kann die Struktur des Elektrizitätsbinnenmarkts der Union nicht angemessen erfasst werden, ohne die Transportnetze und die Kapazitäten der Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die im Übrigen, wie aus dem 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 hervorgeht, u. a. zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen beitragen können.

85      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 eine Verbindungsleitung eine Übertragungsleitung bezeichnet, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert oder überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet. Aus Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 2009/72 geht hervor, dass unter den Begriff Verbindungsleitung die Anlagen fallen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen.

86      Diese Studie ändert jedoch nichts an der Unsicherheit hinsichtlich der aktuellen oder zukünftigen Anordnung der anderen Netze, die einen Einfluss auf die Geschäfte der Klägerinnen im Bereich der Stromerzeugung und ‑verteilung haben können. Insbesondere enthält diese Studie nichts, woraus die Struktur der Verteilernetze, die in der Lage sind, Strom im Strommarkt der Union zu verteilen, entnommen werden könnte, soweit diese Netze die Aktivitäten der Klägerinnen beeinflussen können.

87      Überdies erlaubt die „Energy Brainpool“-Studie keinen Schluss auf die aktuellen Marktanteile der anderen Erzeuger bzw. Lieferanten, die zu den Klägerinnen in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, unabhängig davon, ob es sich um Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aber um Strom aus anderen Energiequellen handelt.

88      Zweitens ist, wie oben in Rn. 35 ausgeführt wurde, der Nachweis der besonderen Stellung, die eine andere Person als die Adressaten einer Entscheidung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), auszeichnet und auf die sich ein Mitbewerber beruft, der die Richtigkeit der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Frage stellt, im Verhältnis zu allen übrigen Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T‑435/93, EU:T:1995:79, Rn. 70, und vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T‑266/94, EU:T:1996:153, Rn. 47, sowie Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T‑358/02, EU:T:2004:159, Rn. 48).

89      Insoweit muss daher aus den Angaben, die von einem solchen Kläger gemacht werden, um eine Beeinträchtigung seiner Wettbewerbssituation darzutun, auch abgeleitet werden können, dass sich diese Beeinträchtigung von denen der anderen von der betreffenden Beihilfe beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmer unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T‑304/08, EU:T:2012:351, Rn. 57, und vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 30). Insbesondere muss im Bereich des Wettbewerbs auf dem Strommarkt der Mitbewerber nachweisen, dass eine Beeinträchtigung seiner Wettbewerbssituation vorliegt, die geeignet ist, ihn in Bezug auf andere Wirtschaftsteilnehmer, die durch die streitige Maßnahme geschädigt werden können, zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 29, 33 und 37).

90      Im vorliegenden Fall entfaltet das angemeldete Maßnahmenpaket, wie die Klägerinnen selbst vortragen und wie in den Erwägungsgründen 502 ff. des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wurde, Wirkungen auf dem gesamten Strommarkt der Union, auf dem die Klägerinnen ihre Tätigkeiten als Mitbewerberinnen des Beihilfenempfängers ausüben. Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss Auswirkungen auf sämtliche Stromerzeuger und ‑lieferanten haben kann, und zwar unabhängig von der für die Erzeugung verwendeten Primärenergiequelle.

91      Daher kann man nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks Hinkley Point C für die Klägerinnen keinen Einnahmeausfall oder keine weniger günstige Entwicklung herbeiführt als die, die ohne die sich aus den angemeldeten Maßnahmen ergebende Beihilfe zu verzeichnen wäre.

92      Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass sich die eventuelle Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der Klägerinnen aufgrund eines Einnahmeausfalls oder einer weniger günstigen Entwicklung von der Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation aller anderen Wirtschaftsteilnehmer, die aufgrund derselben Beihilfe beeinträchtigt werden, unterscheidet.

93      Insoweit fehlen nicht nur Anhaltspunkte, anhand deren die Stellung der Klägerinnen auf dem Markt im Vergleich zu den Erzeugern und Lieferanten von aus anderen Energiequellen als erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung erzeugtem Strom festgestellt werden kann, sondern auch insbesondere Anhaltspunkte, anhand deren die Stellung der Klägerinnen im Vergleich zu anderen Erzeugern und Lieferanten von aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom, denen keine nach dem EEG gewährten Fördermaßnahmen zugutekommen, hätte festgestellt werden können.

94      Ohne dass es notwendig wäre, sich der Frage zuzuwenden, ob diese Studie einen hinreichenden Beweiswert hat, ist festzustellen, dass anhand der „Energy Brainpool“-Studie die Stellung der Klägerinnen auf dem Markt im Vergleich zu den anderen Wirtschaftsteilnehmern auf dem Strommarkt der Union nicht festgestellt werden kann, und zwar aus folgenden Gründen.

95      Gewiss enthält diese Studie Informationen, was die Auswirkungen der Errichtung des Kernkraftwerks Hinkley Point C auf sämtliche Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der Erzeugung und der Vermarktung von Strom betrifft. Hierzu geht aus S. 2 dieser Studie hervor, dass sie sich auf ein vom Autor der Studie festgelegtes Simulationsmodell stützt, das den gesamten europäischen Strommarkt, der die Union, Norwegen und die Schweiz umfasst, modelliert, und zwar stundenscharf bis ins Jahr 2040 (Power2Sim).

96      Jedoch kann nicht zwischen dem Einfluss des Betriebs dieses Kraftwerks auf die Geschäfte der Stromerzeugung und des Stromvertriebs der Klägerinnen einerseits und dem Einfluss des Betriebs dieses Kraftwerks auf derartige Geschäfte der anderen Akteure auf dem Strommarkt andererseits unterschieden werden.

97      Außerdem enthält diese Studie keine Angabe zur Stellung der Erzeuger und Verteiler von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

98      Gemäß den Angaben der Klägerinnen zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 stellen ihre Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung aber einen Großteil ihrer Stromvermarktungsgeschäfte dar.

99      Was drittens die Spürbarkeit der Beeinträchtigung der Stellung der Klägerinnen auf dem Markt anbelangt, haben die Klägerinnen auf der Grundlage von Zahlen, die im Übrigen von der Kommission bestritten werden, Argumente vorgetragen, die eine „besondere Wettbewerbssituation“ aufgrund dessen belegen sollen, dass die Stromerzeugung durch das Kernkraftwerk Hinkley Point C ihre Erzeugung und Lieferung von Strom negativ beeinflussen könne, was zu beträchtlichen Einnahmeausfällen führen würde.

100    Zwar beabsichtigen die Klägerinnen, indem sie in der Klageschrift Berechnungen zu ihren Umsätzen vorlegen, die Auswirkungen zu veranschaulichen, die die fragliche Beihilfemaßnahme nach einer Einschätzung der Strompreisentwicklung in Deutschland auf ihre wirtschaftliche Lage haben könnte, wobei diese Einschätzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung durchgeführt wurde.

101    Jedoch werden die angeblichen Einnahmeausfälle nicht durch entsprechende Beweise belegt, da die „Energy Brainpool“-Studie die hierzu von den Klägerinnen aufgestellten Behauptungen nicht untermauern kann, und zwar unabhängig davon, ob diese Studie Beweiswert hat oder nicht.

102    Denn die drei in der Studie aufgezeigten Szenarien erlauben es zwar in der Tat, einen Gesamtüberblick über die Wirkungen des Kernkraftwerks Hinkley Point C auf das Segment des Strommarkts in Deutschland auf der Grundlage der sogenannten „merit-order“ zu bekommen, d. h., genauer gesagt, der Reihenfolge, in der Stromerzeugungsanlagen in Abhängigkeit von der Nachfrage, wie sie sich u. a. im Rahmen der Transaktionen an der Strombörse entwickelt, ans Netz angeschlossen werden, jedoch stellt die große Mehrzahl der Daten dieser Studie, nämlich die auf den S. 1 bis 37, nur allgemeine Voraussagen dar.

103    Diese Feststellung gilt auch für das Argument der Klägerinnen, mit dem eine Preissenkung, die zu Einnahmeausfällen führen kann, bestätigt und dargetan werden soll, dass die Errichtung des Kernkraftwerks Hinkley Point C im Jahr 2040 zu einem Rückgang des Base-Preises von ca. 0,2 Euro/MWh im Jahresergebnis im deutschen Markt führen würde, d. h. zu einer Preissenkung um 0,46 %.

104    Außerdem zeigen die drei Szenarien keine Einnahmeausfälle oder weniger günstige Entwicklung auf, die speziell die Klägerinnen treffen würden.

105    Insoweit trifft es zwar zu, dass es in der Studie auf S. 38 heißt, dass die Direktvermarktung 10 % der Tätigkeit der Klägerin zu 1 ausmache, diese Angabe kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Wie nämlich der Autor der Studie hervorhebt, wurde diese Angabe nur von der Klägerin zu 1 gemacht und kann nicht überprüft werden.

106    Zudem steht zwar fest, dass ein Großteil der in dieser Studie verwendeten Daten öffentlich ist, dabei handelt es sich aber nur um die im Kapitel 3.1 dargestellten und im Quellenverzeichnis der Studie angeführten Daten. In diesem Zusammenhang sind der Bericht „World Energy Outlook“ der Internationalen Energieagentur (IEA) von 2014 sowie eine von der Kommission in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „EU energy, transport and GHG emissions – trends to 2050“, in der die Entwicklung des Kraftwerksbestands in Europa dargestellt wird, zu nennen.

107    Jedoch können die von den Klägerinnen gelieferten Daten bezüglich der Einnahmeausfälle nicht aus den oben genannten Veröffentlichungen entnommen werden, da sie nicht zu den Akten gereicht worden sind.

108    Des Weiteren können weder die in den Anlagen 6 und 7 der Klageschrift genannten Beträge noch die von den Klägerinnen in den Rn. 74 bis 85 der Klageschrift abgegebenen Erklärungen die Unsicherheit, ob die Behauptungen hinsichtlich des Bestehens von Einnahmeausfällen speziell bei den Klägerinnen zutreffend sind, ausräumen.

109    In Bezug auf die genannten Anlagen ist festzustellen, dass sie keinen Beweis liefern, anhand dessen überprüft werden kann, ob die darin genannten Zahlen zutreffend sind. Gleiches gilt für die Zitate in den Fußnoten zu den Rn. 75 bis 85 der Klageschrift. Diese Zitate sind Verweise auf Tätigkeitsberichte in Bezug auf die Jahre 2013 und 2014, die, da sie nicht zu den Akten gereicht worden sind und nicht geprüft werden können, nicht zu überzeugen vermögen.

110    Ferner kann auf der Grundlage der Schriftsätze der Klägerinnen oder der Anlagen dazu, einschließlich insbesondere der „Energy Brainpool“-Studie, nicht beurteilt werden, ob die gelieferten Daten zu den angeblichen Einnahmeausfällen, was Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung betrifft, zutreffen.

111    Überdies werden die Behauptungen der Klägerinnen bezüglich der Stromvermarktung „Over-the-Counter“ und der Direktvermarktung sowie der Teilnahme an der EEX durch keine genaue Angabe untermauert, anhand der, und sei es auch nur ungefähr, das aktuelle oder zukünftige Volumen der „Over-the-Counter“-Verträge oder der aktuelle oder zukünftige Anteil der an der EEX gehandelten Verträge festgestellt werden kann.

112    Was sodann das Vorbringen der Klägerinnen hinsichtlich des Auftretens negativer Preise an der Börse EPEX Spot SE betrifft, so wird durch den Umstand, dass § 24 EEG dazu führen könnte, dass EEG-Anlagen keine Förderung erhalten, wenn die Strompreise während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden unter null fallen, zwar belegt, dass die streitigen Maßnahmen einen gewissen Einfluss auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen diesen Wirtschaftsteilnehmern und NNB haben könnten.

113    Es fehlen allerdings genaue Angaben zum Volumen der an dieser Börse geschlossenen Verträge.

114    Zudem lässt nichts den Schluss zu, dass sich die Situation der Verträge der Klägerinnen von der sämtlicher Wirtschaftsteilnehmer unterscheidet, die demselben Phänomen ausgesetzt sind.

115    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach der angefochtene Beschluss ihre Wettbewerbssituation auf dem Strommarkt der Union spürbar beeinträchtigen könnte.

 Zu den von den Klägerinnen verfolgten umwelt- und energiepolitischen Zielen

116    Wie oben in Rn. 35 dargelegt wurde, kann sich die individuelle Betroffenheit von anderen Personen als den Adressaten einer Entscheidung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV nicht nur aus einer tatsächlichen Situation ergeben, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt, sondern auch aus bestimmten persönlichen Eigenschaften.

117    Hierzu machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass eine besondere Eigenschaft aus der Tatsache abgeleitet werden könne, dass sie erneuerbare Energien und die Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung entwickelten und deshalb die umwelt‑ und energiepolitischen Ziele der Union verfolgten. Ferner tragen sie dazu vor, dass sie Atomkraft ablehnten.

118    Hierzu ist festzustellen, dass, selbst wenn die von den Klägerinnen im Rahmen ihres Geschäftsmodells verfolgten Ziele mit den Zielen der Union im Umweltschutz‑ und Energiebereich, wie sie in Art. 191 Abs. 1 und Art. 194 Abs. 1 Buchst. c AEUV vorgesehen sind, übereinstimmen sollten, eine bloße Übereinstimmung in diesem Zusammenhang keine besondere Eigenschaft der Klägerinnen begründen kann.

119    Andere Wirtschaftsteilnehmer auf dem Strommarkt können nämlich dieselben Ziele verfolgen.

120    In jedem Fall sollen die angemeldeten Maßnahmen gemäß den Erwägungsgründen 373 und 374 des angefochtenen Beschlusses u. a. zur Erreichung des Ziels der Versorgungssicherheit beitragen, das nach Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV ebenfalls eines der Hauptziele der Union im Bereich der Energiepolitik ist.

121    Die Klägerinnen legen jedoch insoweit nicht dar, inwiefern sie der Umstand, dass sie ihr Geschäftsmodell auf eines der Ziele der Unionspolitik stützen, vom Empfänger der sich aus den angemeldeten Maßnahmen ergebenden Beihilfe, dessen Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit einem Ziel steht, das ebenfalls unter den AEU-Vertrag fällt, unterscheidet.

122    Das Vorbringen, mit dem die Besonderheit der Klägerinnen zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 als Verteilernetzbetreiber unterstrichen werden soll, kann diese Feststellung nicht entkräften.

123    Genauer gesagt ergibt sich nach Ansicht dieser Klägerinnen ihre individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV aus der Pflicht nach Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72, Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28 und Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2012/27, den Erzeugungsanlagen Vorrang zu geben, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden. Die Klägerinnen müssten gemäß Art. 25 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72 Energieeffizienz- sowie Netzsteuerungsmaßnahmen umsetzen, um den vorrangigen Zugang der Anlagen, die erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung verwendeten, zu diesen Netzen sicherzustellen. Das angemeldete Maßnahmenpaket mache die für das Ergreifen solcher Maßnahmen benötigten Anlagen jedoch unrentabel. Die Netzkosten stiegen, was im Endeffekt auf die Endverbraucher umgelegt werden müsse.

124    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Pflicht der Klägerinnen zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10, den Anlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach der Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, Vorrang zu geben, als solche nicht durch die Tatsache in Frage gestellt werden kann, dass das Kernkraftwerk Hinkley Point C Strom in die Netze der Union einspeisen wird. Den Klägerinnen obliegt weiterhin die Pflicht, die Energieträger vorrangig zu behandeln, die in der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmung genannt werden, ohne dass die Tätigkeit des Kernkraftwerks Hinkley Point C diese Pflicht in Frage stellt.

125    Was konkret die Pflicht der Klägerinnen anbelangt, Energieeffizienz‑ sowie Netzsteuerungsmaßnahmen umzusetzen, um den vorrangigen Zugang der Anlagen, die erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung verwenden, zu diesen Netzen sicherzustellen, ist festzustellen, dass, wie die Kommission geltend macht, die Konsequenzen des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C für alle Netzbetreiber dieselben sind. Die Klägerinnen weisen zu diesem Zweck keine Eigenschaft nach, die ihnen insofern eigen ist, als ihre Situation von der der anderen Netzbetreiber des Strommarkts der Union unterschieden werden könnte.

126    Des Weiteren ist festzustellen, dass in jedem Fall, wie die Klägerinnen selbst bemerken, eine eventuelle Steigerung der Netzkosten letzten Endes auf die Endverbraucher abgewälzt werden würde.

127    Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem veranschaulicht werden soll, dass die Klägerinnen zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 wegen ihrer Besonderheit als Netzbetreiber und deshalb individuell betroffen seien, weil die Planung der Entwicklung ihrer Netze sowie deren Betrieb einschließlich der Verteilung der erzeugten Kapazitäten in Frage gestellt werde.

 Zu dem Argument, der angefochtene Beschluss stelle eine „Blaupause“ dar

128    Um ihre besondere Stellung im Sinne der mit dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), begründeten Rechtsprechung nachzuweisen, berufen sich die Klägerinnen auch darauf, dass der angefochtene Beschluss eine „Blaupause“ darstelle, die „Begehrlichkeiten“ in den Mitgliedstaaten wecke. So hätten einige Mitgliedstaaten bereits den Willen zum Neubau von Kernkraftwerken mit CfD-Finanzierung geäußert. Dieser Nachahmungseffekt würde die Wettbewerbsverzerrung noch vervielfachen, und diese Entwicklung würde langfristig das wirtschaftliche Ende der Klägerinnen bedeuten.

129    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nur die rechtlichen Folgen gerade des angefochtenen Beschlusses für den Nachweis einer individuellen Betroffenheit der Klägerinnen berücksichtigt werden können.

130    Dass die Kommission in der Zukunft Beschlüsse im Bereich staatlicher Beihilfen für andere Kernkraftwerksprojekte erlassen kann, stellt jedoch einen Gesichtspunkt dar, der nicht auf dem angefochtenen Beschluss beruht.

131    Zudem tun die Klägerinnen, selbst wenn der angefochtene Beschluss tatsächlich eine „Blaupause“ für andere Kernkraftwerksprojekte, wie sie von anderen Mitgliedstaaten beabsichtigt werden, darstellen sollte und selbst wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Bau neuer Kernkraftwerke in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls zu einem Sinken der Strompreise auf dem Strommarkt der Union führt, jedoch nicht die Auswirkungen dar, die andere Kernkraftwerke auf ihre eigene Stellung auf dem Markt haben könnten. Des Weiteren träfen die Folgen der Errichtung anderer Kernkraftwerke sämtliche Stromerzeuger und ‑lieferanten und Netzbetreiber in der Union, ohne dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall nachgewiesen hätten, inwiefern eine eventuelle Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem Markt durch diese Kernkraftwerke sich von der Wettbewerbssituation der anderen Teilnehmer auf dem Strommarkt der Union unterscheidet.

132    Da das Vorliegen einer individuellen Betroffenheit der Klägerinnen auf der Grundlage einer solchen Feststellung nicht angenommen werden kann, ist das Vorbringen der Klägerinnen, wonach der angefochtene Beschluss eine „Blaupause“ für andere Mitgliedstaaten darstellt, zurückzuweisen.

 Zum effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta

133    Zum Nachweis einer individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV machen die Klägerinnen geltend, dass sie, da Art. 107 AEUV sie insoweit schütze, als damit eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbssituation durch staatliche Eingriffe zur Begünstigung bestimmter Unternehmen vermieden werden solle, auch in den Genuss eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) kommen müssten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage, solange vor nationalen Gerichten Rechtsschutz begehrt werden könne, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten könnten. Diese Möglichkeit bestehe jedoch für die Klägerinnen gerade nicht. Keine von ihnen könnte im Vereinigten Königreich Klage einreichen, da keine von ihnen dort eine Niederlassung habe. So sei es ihnen nicht möglich, ein Vorabentscheidungsersuchen zu erwirken.

134    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Art. 47 hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 43).

135    Somit sind alle in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu prüfen, ohne dass dies den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44).

136    Da die Klägerinnen wegen des Fehlens relevanter oder hinreichend überzeugender rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte nicht darzutun vermocht haben, dass die speziellen Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt sind, kann der Rückgriff auf das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie es in Art. 47 der Charta vorgesehen ist, der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen nicht abhelfen.

137    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, nicht nur durch den Gerichtshof, sondern auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 AEUV einerseits und mit seinem Art. 267 AEUV andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90 und 92, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45).

138    Den Betroffenen steht insoweit im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zu, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 47).

140    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 27 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 96, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 48).

141    In Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49).

142    Diese Pflicht der Mitgliedstaaten wurde durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestätigt, wonach sie „die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“ (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 101). Eine solche Pflicht ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 50).

143    Wie aus den Erwägungsgründen 6 ff. des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, besteht im vorliegenden Fall die Beihilfe, die sich aus den angemeldeten Maßnahmen ergibt, aus einer Garantie zur Sicherung eines Kredits, den die Kapitalgeber am Kapitalmarkt aufnehmen müssen, und aus einer mit dem Kapital der Kapitalgeber finanzierten Maßnahme, mit der ein stabiles Einnahmenniveau während des Betriebs des Blocks C des Kraftwerks gesichert wird, sobald es errichtet ist.

144    Die Klägerinnen tun nicht auf der Grundlage rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte dar, dass die Bestandteile der in Rede stehenden Beihilfe Maßnahmen darstellen, die als solche nicht vor nationalen Gerichten angefochten werden können. Hinsichtlich der Frage, ob sie Zugang zu nationalen Gerichten haben, weisen die Klägerinnen lediglich darauf hin, dass sie über keine Niederlassung im Vereinigten Königreich verfügen, ohne jedoch darzulegen, dass die bloße Tatsache, dass sie keine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat besitzen, sie daran hindert, dort eine Klage zu erheben.

145    Daher ist ihr Vorbringen zum effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zurückzuweisen.

146    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem eine individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV dargetan werden soll, zurückzuweisen. Daraus folgt, dass die vorliegende Nichtigkeitsklage unabhängig von der Frage, ob die Klägerinnen durch den angefochtenen Beschluss auch unmittelbar betroffen sind, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt.

 Zum Vorliegen eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht

147    Wie oben in Rn. 32 ausgeführt wurde, kann die vorliegende Klage nach Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV für zulässig erklärt werden, wenn die Klägerinnen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen sind und dieser einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

148    In Bezug auf den Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ ist darauf hinzuweisen, dass dieser dahin zu verstehen ist, dass er jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasst (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 64). Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, geht jedoch aus Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV hervor, dass sich dieser Begriff nicht auf sämtliche Handlungen mit allgemeiner Geltung beziehen kann, sondern nur auf eine engere Kategorie derartiger Handlungen. Eine gegenteilige Auslegung würde die mit der zweiten und der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV getroffene Unterscheidung zwischen den Begriffen „Handlungen“ und „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ ihres Sinnes entleeren (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 58).

149    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nicht auf objektiv bestimmte Situationen anzuwenden ist und keine Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 64).

150    Da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland alleiniger Adressat des angefochtenen Beschlusses ist und dieser eine individuelle Beihilfe betrifft, da sie einem in diesem Beschluss genannten Kraftwerk gewährt wird, regelt er einen Einzelfall. Daher kann es sich nicht um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV handeln (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2014, CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission, T‑2/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:226, Rn. 28, und Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 23).

151    Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf das Vorliegen eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV zurückzuweisen.

152    Nach alledem ist die vorliegende Klage, da die Klägerinnen nicht klagebefugt sind, in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen, ohne dass es notwendig wäre, über die eventuelle unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen im Sinne dieser Bestimmung zu entscheiden, und ohne dass es notwendig wäre, sich der Frage zuzuwenden, ob der angefochtene Beschluss keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung nach sich zieht.

 Zu den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe

153    Gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird, wenn der Beklagte nach Art. 130 Abs. 1 eine Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit erhebt, über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen wurde oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde.

154    Da die Klage im vorliegenden Fall in vollem Umfang abgewiesen wird, ist über die von NNB, der Slowakischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik und der Republik Polen gestellten Anträge auf Zulassung zur Streithilfe nicht zu entscheiden (Beschluss vom 21. Januar 2016, Proforec/Kommission, T‑120/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:50, Rn. 37).

 Kosten

155    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

156    Gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung tragen die Klägerinnen, die Kommission, NNB, die Slowakische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Polen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Anträge der NNB Generation Company Limited, der Slowakischen Republik, Ungarns, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik und der Republik Polen auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

3.      Die Greenpeace Energy eG und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.      Greenpeace Energy und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, die Kommission, die NNB Generation Company Limited, die Slowakische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Polen tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 26. September 2016

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 –      Die Liste der weiteren Klägerinnen ist nur der den Parteien zugestellten Fassung beigefügt.