Language of document : ECLI:EU:T:2021:589

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichterin)

15. September 2021 (*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke made of wood – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑702/20,

Timo Beelow, wohnhaft in Wuppertal (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Vogtmeier,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Bosse und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2020 (Sache R 108/2020-2) über die Anmeldung des Wortzeichens made of wood als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

Richterin: P. Škvařilová-Pelzl,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. Mai 2019 meldete der Kläger, Timo Beelow, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um das Wortzeichen made of wood.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „T‑Shirts; Tanktops; Polohemden; Polosweater; Pullover; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hemden; Westen; Sportbekleidung; Hosen; Shorts [Bekleidung]; Leggings [Hosen]; Schals; Mützen; Socken; Unterwäsche; Blusen; Röcke; Kleider; Baseballcaps; Trikots; Jacken“ (im Folgenden: fragliche Waren).

4        Mit Entscheidung vom 13. November 2019 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für alle angemeldeten Waren zurück.

5        Am 14. Januar 2020 legte der Kläger beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 14. September 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7        Als Erstes stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke für alle fraglichen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei. Der Begriff „made of wood“ sei somit freihaltebedürftig, auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Textilien, die aus Holz als Rohstoff gefertigt würden, eher selten und unbekannt seien. Die Verkehrskreise, an die sich die fraglichen Waren richteten, mithin die breite Öffentlichkeit und insbesondere das englischsprachige Publikum, verstünden ohne weiteres Nachdenken, dass die angemeldete Marke „hergestellt aus Holz“ bzw. „aus Holz gemacht“ bedeute. Ob die Präposition „of“ oder „from“ verwendet werde, ändere nichts an der Bedeutung der angemeldeten Marke. Selbst wenn der Prozess zur Herstellung von Kleidung aus Holzfasern noch relativ neu und den maßgeblichen Verkehrskreisen relativ unbekannt sei, gebe es ihn bereits tatsächlich, wie durch die Websites bestätigt werde, auf die der Prüfer verwiesen habe. Daraus folge, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die zur Bezeichnung bestimmter Merkmale der mit ihr bezeichneten Waren dienen könnten, nämlich, dass es sich um Kleidung handle, die – zumindest zum größten Teil – aus Holz oder genauer aus Holzfasern bestehe und damit um umweltfreundliche, weil aus einem nachhaltigen Rohstoff gefertigte Kleidung. Der vorliegende Fall könne mit der Anmeldung des Zeichens „Ring aus Gold“ für Schmuck verglichen werden.

8        Als Zweites wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass es der angemeldeten Marke für alle angemeldeten Waren an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle. Die Marke sei nicht geeignet, die fraglichen Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, da sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen eindeutig als übliche anpreisende Angabe oder werbliche Anpreisung dafür wahrgenommen werden würde, dass die Waren innovativ und umweltfreundlich unter Verwendung von Holz als Grundstoff hergestellt worden seien.

9        Als Drittes wies die Beschwerdekammer das Vorbringen des Klägers, das EUIPO habe bereits einige Marken eingetragen, die auf den ersten Blick mit der angemeldeten Marke vergleichbar seien, mit der Begründung zurück, dass diese Marken nicht Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens seien, dass der Kläger sich auf Entscheidungen von Prüfern bezogen habe, durch die die Beschwerdekammer nicht gebunden sei, und dass die betreffenden Marken jedenfalls nicht mit der angemeldeten Marke vergleichbar seien, weil sie entweder nicht die Wörter „made of“ enthielten oder sich nicht auf einen Rohstoff bezögen, der bekannt sei und üblicherweise für die Herstellung der von diesen Marken bezeichneten Waren verwendet werde.

 Anträge der Parteien

10      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit einer erstmals vor dem Gericht vorgelegten Anlage

12      Das EUIPO beantragt die Zurückweisung des als Anlage K 6 vorgelegten Schriftstücks, das erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sei und sich nicht in der Akte des bei ihm eingeleiteten Verwaltungsverfahrens befunden habe; hierfür beruft es sich auf eine ständige Rechtsprechung in diesem Sinne.

13      Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, diese vom EUIPO erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen. Er räumt ein, dass das fragliche Schriftstück im Verfahren vor dem EUIPO nicht vorgelegt worden sei, macht aber geltend, dass es insoweit zulässig sei, als es lediglich im Rahmen dieses Verfahrens gemachte Ausführungen vervollständige. Die Antwort des Klägers ist im Sitzungsprotokoll festgehalten worden.

14      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind derartige Schriftstücke als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2015, Deutsche Post/HABM – PostNL Holding [TPG POST], T‑102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Februar 2020, Hickies/EUIPO [Form eines Schnürsenkels], T‑573/18, EU:T:2020:32, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das vor dem Gericht als Anlage K 6 vorgelegte Schriftstück im Rahmen des Verfahrens vor dem EUIPO nicht vorgelegt worden war.

16      Das Schriftstück ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

17      Der Kläger macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

18      Das EUIPO beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

19      Der Kläger wirft der Beschwerdekammer vor, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung in der angefochtenen Entscheidung dadurch falsch angewandt und ausgelegt zu haben, dass sie festgestellt habe, die angemeldete Marke sei für alle fraglichen Waren beschreibend.

20      Zunächst sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, mithin die englischsprachige breite Öffentlichkeit, die angemeldete Marke ohne weiteres Nachdenken als Beschreibung von aus Holz oder Holzfasern hergestellter Kleidung verstehe. Mit der fälschlichen Annahme, dass diese Verkehrskreise spezielle Kenntnisse über die Kleidungsherstellung, insbesondere aus Holzfasern, hätten, habe die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise beim Kauf der fraglichen Waren durchschnittlich sei.

21      Sodann sei sie ebenfalls zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke im Sinne der Rechtsprechung beschreibend sei, da sie von der englischsprachigen breiten Öffentlichkeit sofort und unmittelbar als Beschreibung der Tatsache verstanden werde, dass die fraglichen Waren aus Holz oder Holzfasern hergestellt worden seien. Die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass die Kleidung nicht wirklich „aus Holz“ oder sogar „aus Holzfasern“ sei, sondern lediglich aus Fasern wie Viskose, Modal oder Lyocell bestehe, die in einem mehrstufigen Verarbeitungsprozess aus der aus Holz hergestellten Zellulose gewonnen würden. In jedem Fall gebe es keinen direkten Zusammenhang zwischen den fraglichen Waren und Holz. Es seien wissenschaftliche Kenntnisse und zahlreiche Gedankenschritte notwendig, um zu dem Schluss gelangen zu können, dass Kleidung unter Verwendung von Holz oder Holzbestandteilen wie Zellulose als Rohstoffe hergestellt werden könne. Die breite Öffentlichkeit verfüge nicht über hinreichende wissenschaftliche Kenntnisse über die Herstellungsprozesse für Fasern für Kleidung aus Holzzellulose, um unmittelbar und sofort auf den Gedanken zu kommen, dass die angemeldete Marke für den Rohstoff, aus dem die Fasern für die fraglichen Waren hergestellt würden, beschreibend sei.

22      Außerdem habe die Beschwerdekammer außer Acht gelassen, dass sich die Bedeutung der angemeldeten Marke nicht auf die fraglichen Waren beziehe, die nicht „aus Holz“ seien, sondern aus bestimmten Arten von Fasern wie Viskose, Modal oder Lyocell. Sie beziehe sich vielmehr auf den umweltfreundlichen Herstellungsprozess dieser Fasern, der auf der Extraktion der im Holz enthaltenen Zellulose beruhe, indem ein Teil des Holzes mit fast vollständig wiederverwertbaren Lösungsmitteln vermischt werde und der verbleibende größte Teil des Holzes als Energiequelle genutzt werde und somit einen Herstellungsprozess als geschlossenen Kreislauf ermögliche. Der Kläger untermauert sein Vorbringen zum umweltfreundlichen – da vollständig auf der Nutzung verschiedener Formen des nachhaltigen Rohstoffs Holz beruhenden – Herstellungsprozess mit dem Verweis auf Veröffentlichungen von Herstellern, u. a. seine eigenen Veröffentlichungen, im Internet, auf die sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung bezogen habe, und legt einige Auszüge davon als Anlagen K 5 und K 7 zur Klageschrift vor.

23      Schließlich habe die Beschwerdekammer, nachdem sie festgestellt habe, dass aus Holz als Rohstoff gefertigte Kleidung eher selten und unbekannt sei, ohne jeglichen Nachweis angenommen, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten sei und dass folglich zukünftige Entwicklungen erwarten ließen, dass die angemeldete Marke für aus Holz hergestellte Kleidung beschreibend sein könnte. Wie sich aus den als Anlagen K 6 und K 7 zur Klageschrift vorgelegten Internetauszügen ergebe, sei die industrielle Herstellung von Viskose im 19. Jahrhundert entdeckt worden und seitdem bekannt. Der Herstellungsprozess beginne zwar mit der Verwendung von Holz, beinhalte aber in der Folge den Einsatz chemischer Substanzen und Lösungsmittel. Niemand verstünde den Ausdruck „made of wood“ als beschreibend für Kleidung aus Viskose, da es sich dabei um ein verarbeitetes Produkt handle, das nicht mehr mit Holz in Zusammenhang zu bringen sei. Der Vergleich mit dem Ausdruck „Ring aus Gold“ zur Beschreibung eines Goldrings sei damit nicht relevant.

24      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt die Zurückweisung des ersten Klagegrundes als unbegründet.

25      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 seien Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestünden, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen könnten.

–       Zum maßgeblichen Schutzgebiet und Publikum

26      Aus Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ergibt sich, dass sich die Prüfung absoluter Eintragungshindernisse, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt (Urteil vom 12. Dezember 2019, Refan Bulgaria/EUIPO [Form einer Blume], T‑747/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:849, Rn. 60).

27      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass das maßgebliche Schutzgebiet für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke das der Union ist.

28      Dieser Beurteilung, die von den Parteien nicht beanstandet wird, ist zuzustimmen.

29      Der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 29, vom 12. Mai 2016, Chung-Yuan Chang/EUIPO – BSH Hausgeräte [AROMA], T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 24, und vom 17. Januar 2019, Ecolab USA/EUIPO [SOLIDPOWER], T‑40/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:18, Rn. 25).

30      Nach der Rechtsprechung sind die in Klasse 25 enthaltenen „Bekleidungsstücke“ als Bedarfsgegenstände einzustufen, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, welche beim Einkauf dieser Waren einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen wird (Urteil vom 8. Juli 2020, Pablosky/EUIPO – docPrice [mediFLEX easySTEP], T‑21/19, EU:T:2020:310, Rn. 40).

31      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ebenfalls, dass, wenn sich die vom Prüfer und von der Beschwerdekammer angeführten absoluten Eintragungshindernisse auf die Bedeutung des angemeldeten Zeichens in einer Sprache der Union beziehen, die für ihre Beurteilung heranzuziehenden maßgeblichen Verkehrskreise der Teil der Verkehrskreise der Union ist, der diese Bedeutung versteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Nach der Rechtsprechung fällt ein Zeichen nämlich bereits dann unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, wenn ein absolutes Eintragungshindernis für einen nicht vernachlässigbaren Teil der maßgeblichen Verkehrskreise besteht (vgl. Urteil vom 25. November 2015, bd breyton-design/HABM [RACE GTP], T‑520/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:884, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie aus Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Beurteilung des Prüfers bestätigt, wonach sich die fraglichen Waren an die breite Öffentlichkeit richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad beim Kauf der fraglichen Waren durchschnittlich sei. Sie ging außerdem davon aus, dass der Schwerpunkt auf den englischsprachigen Teil dieser Verkehrskreise zu legen sei.

34      Diese Beurteilungen, die von den Parteien nicht beanstandet werden, sind korrekt.

35      Daher durfte die Beschwerdekammer bei der Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 den Schwerpunkt auf die englischsprachige breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad (im Folgenden: betreffende Verkehrskreise) legen.

–       Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die fraglichen Waren

36      Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37). Diese Vorschrift schließt aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund der Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 18, vom 7. Dezember 2017, Colgate-Palmolive/EUIPO [360°], T‑332/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:876, Rn. 17, und vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 19).

37      Nach ständiger Rechtsprechung fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25, vom 12. Mai 2016, AROMA, T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 23, und vom 25. Oktober 2018, DEVIN, T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 18).

38      Ferner ist ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 12. Mai 2016, AROMA, T‑749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 29).

39      Anhand dieser Grundsätze ist über den ersten Klagegrund zu entscheiden, mit dem der Kläger einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 rügt.

40      Wie oben in Rn. 2 ausgeführt, handelt es sich bei der angemeldeten Marke um das Wortzeichen made of wood.

41      Hierzu ist nacheinander die Bedeutung des Ausdrucks „made of wood“ für die betreffenden Verkehrskreise und der Zusammenhang zwischen dieser Bedeutung und den erfassten Waren zu prüfen.

42      In Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Bedeutung verstanden werde, dass die fraglichen Waren – bei denen es sich um Bekleidungsstücke handle – „hergestellt aus Holz“ oder „aus Holz gemacht“ seien.

43      Der Kläger bestreitet, dass die Präposition „of“ im Ausdruck „made of wood“ von den betreffenden Verkehrskreisen anders verstanden werden könne als eine Angabe des Materials der fraglichen Ware, d. h., dass die Ware aus Holz bestehe. Seiner Ansicht nach wäre für die Angabe, dass das Material, aus dem die Ware bestehe, aus Holz gewonnen werde und die Ware damit „hergestellt aus Holz“ sei, die Präposition „from“ zu verwenden gewesen.

44      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Präposition „from“ gemäß dem in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung angeführten Onlinewörterbuch Oxford Learner’s Dictionaries „verwendet wird, um das Material zu beschreiben, aus dem etwas gemacht ist“. Wenn sie in dem Ausdruck „made from“ verwendet wird, deutet sie darauf hin, dass die fragliche Ware aus einem Rohstoff hergestellt oder gewonnen wurde, der verarbeitet wurde. Der Satz „plastic is made from oil“ bedeutet beispielsweise, dass Plastik ein Produkt aus Erdöl ist, das nach einem Verarbeitungsprozess gewonnen wurde.

45      Die Präposition „of“ wird nach diesem Wörterbuch u. a. „verwendet …, um zu sagen, was … etwas … enthält“. Wenn sie in der Wendung „made of“ verwendet wird, deutet sie auf das Material hin, aus dem die Ware oder ihre grundlegenden Eigenschaften bestehen. Der Satz „this ring is made of gold“ bedeutet beispielsweise, dass das betreffende Schmuckstück im Wesentlichen aus Gold besteht.

46      Das Wortzeichen made of wood wird somit von den betreffenden Verkehrskreisen im wörtlichen Sinn als Hinweis darauf verstanden, dass die fraglichen Waren „aus Holz gemacht“ sind. Da jedoch allgemein bekannt ist, dass Holz im Rohzustand kein geeignetes Material für die Herstellung von Kleidung ist, die aus textilen Fasern besteht, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die betreffenden Verkehrskreise die angemeldete Marke im Hinblick auf die fraglichen Waren im übertragenen Sinn als Hinweis darauf verstehen, dass die Waren aus Textilfasern bestehen, die aus Holz gewonnen oder hergestellt wurden, und damit selbst „hergestellt aus Holz“ sind.

47      Die von der Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung im Verhältnis zu den fraglichen Waren festgestellte wörtliche und übertragene Bedeutung der angemeldeten Marke für die betreffenden Verkehrskreise ist somit fehlerfrei.

48      Der Kläger beruft sich zwar darauf, dass die betreffenden Verkehrskreise nicht über hinreichende Kenntnisse über die Herstellung von Kleidung aus Textilfasern aus Holzzellulose verfügten, um der angemeldeten Marke im Hinblick auf die fraglichen Waren beschreibenden Charakter beizumessen, da sie nicht der Auffassung sein könnten, dass Kleidung tatsächlich aus Holz hergestellt werden könne.

49      Mit dem Aufkommen des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung, u. a. im Kontext der Bekämpfung des Klimawandels, sind die betreffenden Verkehrskreise allerdings mit der Verwendung umweltverträglicher Materialien aus erneuerbaren Naturmaterialien in einer wachsenden Zahl industrieller Anwendungen einschließlich der Textilbranche konfrontiert. Selbst wenn die Verkehrskreise nicht wissen sollten, dass Holzbestandteile wie Zellulose für die Herstellung von Kleidung verwendet werden können und auch seit Längerem verwendet werden, lässt sich daher nicht ausschließen, dass sie die angemeldete Marke in dem Sinn verstehen könnten, dass eine solche Produktionsmethode möglich ist und im Übrigen zur Herstellung der verschiedenen, von der angemeldeten Marke bezeichneten Bekleidungsarten verwendet wurde.

50      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es, um die umfassende Verwirklichung des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verfolgten Ziels einer freien Verwendung zu garantieren, für die Zurückweisung einer Anmeldung nach dieser Bestimmung durch das EUIPO ausreicht, dass das Zeichen beschreibend verwendet werden kann (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2010, Mergel u. a./HABM, C‑80/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:62, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es spielt darüber hinaus keine Rolle, ob andere Zeichen, die gebräuchlicher als das fragliche sind, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag genannten Waren oder Dienstleistungen existieren (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Das im Zusammenhang mit Kleidung verwendete Wortzeichen made of wood wird von der breiten Öffentlichkeit zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen als Beschreibung des Naturmaterials verstanden, aus dem die Kleidung hergestellt wurde, und könnte folglich von allen Wirtschaftsteilnehmern, die Kleidung aus Holz herstellen oder herstellen könnten, beschreibend verwendet werden.

52      Da die angemeldete Marke als beschreibend anzusehen ist, ergibt sich daraus unmittelbar ein öffentliches Interesse daran, das Zeichen nicht als Marke einzutragen (Urteil vom 11. Februar 2020, Stada Arzneimittel/EUIPO [ViruProtect], T‑487/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:44, Rn. 47).

53      Auch wenn es im Englischen von der Wortwahl her korrektere und gebräuchlichere Formulierungen gibt, um darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Waren, mithin verschiedene Bekleidungsarten, aus Holz hergestellt wurden, wie etwa „made from wood“, besteht daher ein öffentliches Interesse an der Freihaltung des Ausdrucks „made of wood“ für Kleidung.

54      Die Beschwerdekammer hat demnach in der angefochtenen Entscheidung die Zurückweisung der Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu Recht bestätigt.

55      Folglich ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

56      Der Kläger wirft der Beschwerdekammer vor, in der angefochtenen Entscheidung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung dadurch falsch angewandt zu haben, dass sie davon ausgegangen sei, die angemeldete Marke sei für alle fraglichen Waren nicht unterscheidungskräftig.

57      Zum einen habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass die angemeldete Marke nicht geeignet sei, diese Waren von denen ihrer Wettbewerber zu unterscheiden. Die angemeldete Marke symbolisiere die vom Unternehmen des Klägers vertretenen Werte, das auf einem umweltfreundlichen Geschäftsmodell basiere, da es auf einem Herstellungsprozess beruhe, der Holz aus nachhaltig bewirtschafteten heimischen Wäldern verwende und als geschlossener Kreislauf funktioniere. Außerdem werde, wie aus dem als Anlage K 8 zur Klageschrift vorgelegten Internetauszug hervorgehe, für jede Bestellung ein Baum gepflanzt. Die angemeldete Marke sei somit nicht aus einer kreativen oder besonderen Wortneuschöpfung zusammengesetzt worden, sie spiegle vielmehr ausschließlich das globale Konzept eines auf der Verwendung von Holz beruhenden Kreislauf-Wirtschaftsmodells – nämlich das des von ihrem Inhaber gegründeten Unternehmens – wider, was es ermögliche, dessen Waren von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden. In der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer zu hohe Anforderungen an den Nachweis einer Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gestellt, die im vorliegenden Fall in Bezug auf die Waren über ein hinreichendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfüge.

58      Zum anderen habe die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft die von ihm angeführten bereits eingetragenen Marken nicht berücksichtigt, die belegten, dass banale Wortkombinationen, die mit „made of“ begännen, Unterscheidungskraft haben könnten, da die Zeichen MADE OF ITALIENS, MADE OF AMERICA, MADE OF FRANCE, MADE OF MORE, MADE OF LIFE, MADE FOR, MADE FOR NOW, MADE FOR MINDS, MADE FOR ADVENTURE oder MADE FOR GENTLEMEN bereits rechtmäßig als Unionsmarken eingetragen worden seien. Der Kläger bezieht sich auch auf die Unionsmarken MADE OF TASTE und FRUIT OF THE LOOM, von denen er Registerauszüge als Anlagen K 9 und K 10 zur Klageschrift vorlegt.

59      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt, den zweiten Klagegrund als ins Leere gehend und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

60      Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74, und vom 17. September 2019, Geske/EUIPO [revolutionary air pulse technology], T‑634/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:611, Rn. 51).

61      Da die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat und diese Begründung für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, ist es nicht erforderlich, die Begründetheit des auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützten Klagegrundes zu prüfen (Urteil vom 17. September 2019, revolutionary air pulse technology, T‑634/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:611, Rn. 52).

62      Da der erste, auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gestützte Klagegrund zurückgewiesen wurde (siehe oben, Rn. 55), braucht nicht mehr über die Begründetheit des zweiten, auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützten Klagegrundes entschieden zu werden.

63      Nach alledem ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

64      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

65      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Timo Beelow trägt die Kosten.

Škvařilová-Pelzl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.