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Klage, eingereicht am 20. September 2011 - Ruse Industry/Kommission

(Rechtssache T-489/11)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Ruse Industry AD (Ruse, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Angelov und S. Panov)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Art. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses der Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die von Bulgarien zugunsten von Ruse Industry gewährte staatliche Beihilfe C 12/2010 und N 389/2009

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses der Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die von Bulgarien zugunsten von Ruse Industry gewährte staatliche Beihilfe C 12/2010 und N 389/2009 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit nach dieser Bestimmung das, was die Kommission für ein Unterlassen von Schritten des Staates zur Einziehung der ihm geschuldeten Beträge halte, weder eine neue staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags1 noch eine Änderung einer bestehenden staatlichen Beihilfe darstelle. Ferner macht die Klägerin geltend, dass keine Erhöhung des Gesamtrisikos für den Staat vorliege; doch auch wenn dies der Fall wäre, könnte es ebenfalls keine Grundlage dafür sein, die fraglichen Umstände als neue staatliche Beihilfe zu qualifizieren.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 2 dritter Fall AEUV, soweit die Kommission, ohne irgendwelche Beweise anzuführen und ohne Gründe anzugeben, zu Unrecht angenommen habe, dass der Umstand, dass die geschuldeten Beträge vom Staat nicht zurückgefordert worden seien, einen wettbewerbswidrigen Vorteil für die Gesellschaft darstelle und daher mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

Dritter Klagegrund: Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil der Beschluss der Kommission nicht die Gründe enthalte, die zur Formulierung der getroffenen Schlussfolgerungen geführt hätten.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, da in dem angefochtenen Beschluss weder die Höhe des von der Klägerin zurückzufordernden Betrags noch die entsprechenden Zinsen in Höhe eines von der Kommission festgelegten angemessenen Satzes angegeben worden seien.

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1 - ABl. L 83, S. 1.