Language of document :

Klage, eingereicht am 10. August 2023 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-515/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Durchführung des vom Gerichtshof am 10. April 2014 in der Rechtssache C-85/13 erlassenen Urteils, Kommission/Italien (EU:C:2014:251), erforderlich sind;

die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 122 760 Euro pro Tag, gegebenenfalls vermindert um die sich aus der Formel der Degressivität ergebende Ermäßigung, für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. April 2014, C-565/10, Kommission/Italien (EU:C:2014:251), zu zahlen, und zwar vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils vom 10. April 2014 in der Rechtssache C-565/10, Kommission/Italien (EU:C:2014:251);

die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 13 640 Euro pro Tag, gegebenenfalls vermindert um die sich aus der Formel der Degressivität ergebende Ermäßigung, mit einem Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 9 548 000 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 10. April 2014 in der Rechtssache C-85/13, Kommission/Italien (EU:C:2014:251) bis zu dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zu dem Tag der Durchführung des Urteils vom 10. April 2014 in der Rechtssache C-85/13, Kommission/Italien (EU:C:2014:251), zu zahlen, wenn der Zeitpunkt der Durchführung vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegt;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission erhebt Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV in Anbetracht der fortdauernden Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. April 2014, Kommission/Italien, C-85/13, EU:C:2014:251.

In Bezug auf die Nichtdurchführung des Urteils in der Rechtssache C-85/13 macht die Kommission als Erstes geltend, dass Italien bis heute nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um sicherzustellen, dass gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG1 in allen Gemeinden, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-85/13 seien und einen Einwohnerwert (EW) von mehr als 10 000 hätten, in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde. Insbesondere bestehe der Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie in den Gemeinden Castellammare del Golfo I, Cinisi, Terrasini (Region Sizilien) und Courmayeur (Aostatal) fort.

Als Zweites macht die Kommission geltend, Italien habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um sicherzustellen, dass in allen Gemeinden, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-85/13 seien und die eine Bevölkerung von mehr als 10 000 EW hätten und deren kommunales Abwasser in Gewässer eingeleitet werde, die als „empfindliche Gebiete“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu betrachten seien, d. h. Castellammare del Golfo I, Cinisi, Terrasini und Trappeto, in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser gemäß Art. 5 der Richtlinie vor dem Einleiten einer Behandlung unterzogen werde, die weitergehend sei als eine Zweitbehandlung oder eine gleichwertige Behandlung.

Als Drittes hat Italien nach Ansicht der Kommission nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um sicherzustellen, dass die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in allen Gemeinden, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-85/13 seien und errichtet worden seien, um den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nachzukommen, so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet würden, dass sie unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiteten, und dass die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen so geplant würden, dass sie saisonale Schwankungen der Belastung berücksichtigten, wodurch gegen Art. 10 der Richtlinie verstoßen werde.

In Bezug auf die finanziellen Sanktionen gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV beantragt die Kommission, sowohl die Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 122 760 Euro pro Tag an die Kommission, gegebenenfalls vermindert aufgrund von Gemeinden, die zwischenzeitlich den Anforderungen nachgekommen seien, für jeden Tag zu verhängen, um den sich die Durchführung des Urteils vom 10. April 2014 in der Rechtssache C-85/13 verzögere, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-85/13, als auch die Zahlung eines Pauschalbetrags auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 13 640 Euro pro Tag mit einem Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 9 548 000 Euro zu verhängen.

Insbesondere müsse für die endgültige Berechnung des von der Italienischen Republik zu zahlenden Pauschalbetrags der Betrag pro Tag mit der Anzahl der Tage der fortdauernden Vertragsverletzung multipliziert werden, d. h. der Anzahl der Tage, die zwischen dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2014 in der Rechtssache C-85/13 und dem Zeitpunkt des Urteils in der vorliegenden Rechtssache vergangen seien, oder, wenn dieser Zeitpunkt früher sei, dem Zeitpunkt der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-85/13 durch die Italienische Republik, gegebenenfalls vermindert aufgrund von Gemeinden, die zwischenzeitlich den Anforderungen nachgekommen seien.

____________

1 Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. 1991, L 135, S. 40).