Language of document : ECLI:EU:T:2001:117

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

5. April 2001 (1)

„Wettbewerb - EGKS - Vereinbarung über einen Informationsaustausch - Anmeldung - Entscheidung der Kommission, die den Inhalt der Vereinbarung falsch wiedergibt - Begründung“

In der Rechtssache T-16/98

Wirtschaftsvereinigung Stahl mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

AG der Dillinger Hüttenwerke mit Sitz in Dillingen (Deutschland),

EKO Stahl GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt (Deutschland),

Krupp Thyssen Nirosta GmbH mit Sitz in Bochum (Deutschland),

Thyssen Krupp Stahl GmbH mit Sitz in Duisburg (Deutschland),

Salzgitter AG (ehemals Preussag Stahl AG) mit Sitz in Salzgitter (Deutschland),

Stahlwerke Bremen GmbH mit Sitz in Bremen (Deutschland),

Thyssen Stahl AG mit Sitz in Duisburg (Deutschland),

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sedemund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/4/EGKS der Kommission vom 26. November 1997 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/36.069 - Wirtschaftsvereinigung Stahl) (ABL. 1998, L 1, S. 10)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1.
    Am 28. Mai 1996 meldeten die Wirtschaftsvereinigung Stahl und 16 ihrer Mitglieder bei der Kommission ein Informationsaustauschsystem an.

2.
    Am 8. Juli 1996 übersandte die Kommission der Wirtschaftsvereinigung Stahl ein Mahnschreiben. Angesichts der sehr knappen Fassung der Anmeldung und nach einer Zusammenkunft mit den Parteien am 31. Juli 1996 forderte die Kommission sie gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag schriftlich zur Übermittlung weiterer Auskünfte auf. Am 24. September 1996 beantworteten die Klägerinnen das Auskunftsersuchen.

3.
    Am 14. März 1997 richtete die Kommission an die Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 29. April 1997 nahmen die Klägerinnen dazu Stellung.

4.
    Am 26. November 1997 erließ die Kommission die Entscheidung 98/4/EGKS in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/36.069 - Wirtschaftsvereinigung Stahl) (ABl. 1998, L 1, S. 10, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) mit folgendem Tenor:

„Artikel 1

Die am 28. Mai 1996 angemeldete Informationsaustausch-Vereinbarung verstößt gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag, soweit sie den Austausch der Fragebögen 2-71, 2-73 und 2-74 für Flachstahlerzeugnisse, Träger, Spundwandstahlerzeugnisse, Oberbaumaterial und Walzdraht aus Edelstahl vorsieht.

Artikel 2

Die am 28. Mai 1996 angemeldete Informationsaustausch-Vereinbarung erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 65 § 2.

Artikel 3

Die Wirtschaftsvereinigung Stahl und die 16 Unternehmen, die die Vereinbarung angemeldet haben, dürfen den angemeldeten Informationsaustausch nicht einführen.“

5.
    Die angefochtene Entscheidung wurde allen Klägerinnen zwischen dem 10. und 15. Dezember 1997 zugestellt.

6.
    Randnummer 13 („Art der Informationen“) der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Der Austausch betrifft die EGKS-Fragebögen 2-71 bis 2-74 und die Marktanteile der Stahlproduzenten in Deutschland. Diese von der Kommission erstellten Fragebögen werden ihr gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag übermittelt, damit sie die.Aufgaben der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 EGKS-Vertrag' erfüllen kann. Das angemeldete Informationsaustauschverfahren betrifft:

-    die Anteile der Stahlproduzenten an den einzelnen Produktmärkten in Deutschland und in der Europäischen Union;

-    Angaben über die EGKS-Produktlieferungen der jeweiligen Stahlproduzenten in jedem Mitgliedstaat (Fragebogen 2-71); die Angaben betreffen sämtliche Qualitäten;

-    Angaben über die EGKS-Produktlieferungen der jeweiligen Stahlproduzenten in bestimmte Drittländer je geographisches Gebiet (Fragebogen 2-72);

-    Stahllieferungen im Inland je Produktqualität und Abnehmergruppe (Fragebogen 2-73);

-    Lieferungen bestimmter Stahlqualitäten in die einzelnen Mitgliedstaaten je Erzeugnis (Fragebogen 2-74).

Der Informationsaustausch betrifft demnach ausschließlich Daten über Liefermengen und Marktanteile.“

Verfahren und Anträge der Parteien

7.
    Mit Klageschrift, die am 16. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.

8.
    Mit Beschluß vom 6. Oktober 1999 hat das Gericht (Dritte Kammer) den Antrag der Klägerinnen auf Einsichtnahme in bestimmte Schriftstücke, die in den der Kanzlei des Gerichts von der Kommission gemäß Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes übersandten Verwaltungsakten enthalten sind, abgelehnt.

9.
    Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

10.
    Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Oktober 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

11.
    Die Klägerinnen beantragen,

-    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12.
    Die Beklagte beantragt,

-    die Klage als unbegründet abzuweisen;

-    den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

13.
    Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sieben Klagegründe: Sie rügen erstens unter mehreren Gesichtspunkten den Gegenstand und den Tenor der angefochtenen Entscheidung, zweitens die Unrichtigkeit und Unzulänglichkeit der Feststellungen zur Struktur der betroffenen Märkte sowie einen Beurteilungsfehler, drittens eine fehlerhafte Definition der verschiedenen Produktmärkte, viertens eine fehlerhafte Würdigung der Bedeutung der Markttransparenz in der Konsumgüterindustrie, fünftens einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, sechstens einen Verstoß gegen Artikel 47 Absatz 2 EGKS-Vertrag und siebtens eine Verletzung der Begründungspflicht.

Zum ersten Klagegrund: Gegenstand und Tenor der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

14.
    Die Klägerinnen machen im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes geltend, in der angefochtenen Entscheidung werde zu Unrecht behauptet, dass der angemeldete Informationsaustausch die Marktanteile der Produzenten in Deutschland betreffe. Die Vereinbarung erstrecke sich nur auf den Austausch der beiden EGKS-Fragebögen 2-71 und 2-74 über die von den beteiligten Unternehmen innerhalb des vorangegangenen Monats erzielten Liefermengen. Das geplante Verfahren des Informationsaustauschs könne die Ermittlung der Marktanteile erst ermöglichen.

15.
    In der Klagebeantwortung räume die Kommission zwar ein, dass die Vereinbarung die Marktanteile in Deutschland nur mittelbar betreffe und den Austausch dieser Informationen nicht unmittelbar zum Gegenstand habe. Dazu sei allerdings anzumerken, dass allein mit dem Datenmaterial der Fragebögen 2-71 und 2-74 Marktanteile nicht berechnet werden könnten, denn es fehlten die Angaben der am Austausch nicht beteiligten Unternehmen sowie die Importzahlen.

16.
    Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrunds machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Rechtsgrundsatz „ne ultra petita“ verstoße, da sie sich auf den Austausch der Fragebögen 2-71 bis 2-74 beziehe, obgleich die Unternehmen den Austausch der Fragebögen 2-72 und 2-73 nicht angemeldet hätten.

17.
    Da die Klägerinnen den Gegenstand des geplanten Informationsaustauschs in ihrer Anmeldung präzise beschrieben hätten, könne ihnen die Kommission nicht vorwerfen, sie hätten es versäumt, in ihrer Antwort auf die Mitteilung derBeschwerdepunkte darauf hinzuweisen, dass der Austausch die Fragebögen 2-72 und 2-73 nicht betreffe. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kommission die offensichtliche Diskrepanz zwischen der angemeldeten Vereinbarung und ihrer Darstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgefallen sein sollte. Vielmehr zeige die Klagebeantwortung, dass sich die Kommission für berechtigt halte, in einem Anmeldeverfahren Verhaltensweisen zu verbieten, die von den betreffenden Unternehmen nie vereinbart oder beabsichtigt worden seien. Nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag könne die Kommission aber nur bestehende Vereinbarungen untersagen, nicht aber von Amts wegen gegen fiktive Vereinbarungen vorgehen, die bei ihr nie angemeldet worden seien.

18.
    Im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrunds führen die Klägerinnen aus, dass Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung den Informationsaustausch hinsichtlich der Liefermengen für „Walzdraht aus Edelstahl“ verbiete, obgleich diese Produktbezeichnung nicht kongruent sei mit den in Randnummer 32 der Entscheidung identifizierten Produktmärkten Walzdraht aus unlegiertem Stahl, Walzdraht aus nichtrostendem Stahl und Walzdraht aus legiertem Stahl (außer nichtrostendem Stahl). Nach Randnummer 48 der angefochtenen Entscheidung solle der geplante Informationsaustausch den Wettbewerb zwar auf dem Markt für „Walzdraht aus nichtrostendem Stahl“ einschränken, laut Randnummer 49 nicht jedoch auf dem Markt für „Walzdraht (nicht aus rostfreiem Stahl)“. Walzdraht aus nichtrostendem Stahl sei jedoch nur eine Teilmenge der Produktgruppe „Walzdraht aus Edelstahl“, so dass Artikel 1 der Entscheidung ein Verbot ausspreche, das in der Reichweite über die Feststellungen in den Randnummern 48 und 49 hinausgehe und insoweit nicht begründet sei.

19.
    Im Stahlsektor bestehe seit langem eine allgemein gebräuchliche Terminologie, die bestimmte abgegrenzte Produktbereiche präzise erfasse und beschreibe; wenn die Kommission nun dahin argumentiere, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung im Lichte ihrer Begründung auszulegen sei, so führe dies dazu, dass die betroffenen Unternehmen angesichts der sich widersprechenden Bezeichnungen nicht klar erkennen könnten, welches genaue Verhalten die Kommission für erlaubt oder für verboten erkläre.

20.
    Die Beklagte entgegnet erstens, dass der angemeldete Informationsaustausch, auch wenn er nicht unmittelbar die Marktanteile in Deutschland betreffe, sich doch auf diese erstrecke, da sich der Marktanteil jedes Stahlproduzenten in Deutschland auf der Grundlage des Fragebogens 2-71 mit Hilfe der einfachen Rechenschritte ermitteln lasse, die in Randnummer 15 der angefochtenen Entscheidung wie folgt wiedergegeben seien:

„(15) Zur Berechnung der Marktanteile werden die Lieferungen jedes Stahlproduzenten mit den Gesamtlieferungen in Deutschland verglichen, die wie folgt berechnet werden:

            Lieferungen in Deutschland (Fragebogen 2-71)

        +    innergemeinschaftliche Lieferungen (Statistiken des SBA)

        +    Einfuhren aus Drittländern (idem)

        ±    statistische Berichtigungen

        _________________________________________________

        =    Lieferungen auf dem deutschen Markt.“

21.
    In der angefochtenen Entscheidung werde nicht behauptet, dass sich die Marktanteile allein mit dem Datenmaterial der beiden Fragebögen errechnen lasse, sondern dazu bedürfe es zusätzlich der in Randnummer 15 der angefochtenen Entscheidung genannten Statistiken des Statistischen Bundesamts (SBA). In ihrer Antwort vom 24. September 1996 auf das Auskunftsersuchen der Kommission hätten die Klägerinnen selbst ausgeführt, dass das geplante Verfahren mittels der angemeldeten Vereinbarung und der Statistiken des SBA über die Einfuhren aus Drittländern und die innergemeinschaftlichen Lieferungen die Feststellung der Marktanteile ermögliche.

22.
    Was zweitens den Grundsatz „ne ultra petita“ betreffe, so gelte er zwar für das gerichtliche Verfahren, nicht aber für das Verwaltungsverfahren der Kommission, die auch von Amts wegen tätig werden dürfe.

23.
    Das Vorbringen der Klägerinnen in der Erwiderung, wonach die Kommission von Amts wegen nur tätig werden dürfe, soweit das untersagte Verhalten von den Unternehmen vereinbart oder beabsichtigt gewesen sei, stelle im Übrigen ein neues Angriffsmittel dar, das gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig sei. Jedenfalls könne dieses Angriffsmittel keinen Erfolg haben, denn die Klägerinnen seien durch diesen Teil der Entscheidung nicht beschwert, wenn hinsichtlich des Fragebogens 2-73 ein Austausch von ihnen nie vereinbart oder beabsichtigt worden sei.

24.
    Dieser Punkt hätte auch rasch korrigiert werden können, wenn die Klägerinnen in ihrer Antwort vom 29. April 1997 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen hätten, dass der angemeldete Informationsaustausch nur die Fragebögen 2-71 und 2-74, nicht aber die Fragebögen 2-72 und 2-73 betreffe.

25.
    Drittens müsse Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung im Lichte ihrer Begründung ausgelegt werden. Gerade weil eine nicht mit der EGKS-Nomenklatur übereinstimmende Produktbezeichnung („Walzdraht aus Edelstahl“) verwendet werde, sei das damit gemeinte Erzeugnis unter Rückgriff auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der verschiedenen Arten von Walzdraht in der Entscheidung zu bestimmen. Nach Lektüre der Randnummern 48 und 49 der angefochtenen Entscheidung verbleibe kein vernünftiger Zweifel darüber, dass mit „Walzdraht aus Edelstahl“ gemeint sei: „Walzdraht aus nichtrostendem Stahl“. Der Grundsatz, dass der Tenor einer Entscheidung im Lichte ihrer Begründung auszulegen sei, werde nicht durch das Bestehen einer gebräuchlichen Terminologiezur Abgrenzung der Produktbereiche außer Kraft gesetzt. Von einem „Beurteilungsfehler“ könne jedenfalls keine Rede sein.

Würdigung durch das Gericht

26.
    Im Rahmen der ersten beiden Teile des ersten Klagegrunds machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte Sachverhaltsirrtümer, da ihr Inhalt vom Gegenstand der am 28. Mai 1996 von den Klägerinnen angemeldeten Informationsaustausch-Vereinbarung abweiche. In der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in ihrer Randnummer 13, heiße es, dass die Vereinbarung über den Informationsaustausch „die Marktanteile der Stahlproduzenten in Deutschland“ betreffe, während sie in Wirklichkeit nur den Informationsaustausch über Liefermengen zum Gegenstand habe; weiter heiße es dort, die Vereinbarung umfasse den Austausch der EGKS-Fragebögen 2-71 bis 2-74, während sie sich in Wirklichkeit nur auf den Austausch der beiden EGKS-Fragebögen 2-71 und 2-74 beziehe.

27.
    Was den ersten Teil des ersten Klagegrunds angeht, wonach in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht behauptet werde, dass die angemeldete Informationsaustausch-Vereinbarung die „Marktanteile“ zum Gegenstand habe, so heißt es in Randnummer 13 der angefochtenen Entscheidung in der Tat: „Der Austausch betrifft die EGKS-Fragebögen 2-71 bis 2-74 und die Marktanteile der Stahlproduzenten in Deutschland“, und weiter: „Das angemeldete Informationsaustauschverfahren betrifft:

-    die Anteile der Stahlproduzenten an den einzelnen Produktmärkten in Deutschland und in der Europäischen Union.“

28.
    Die Kommission räumt ein, dass die angemeldete Vereinbarung den Informationsaustausch über Marktanteile nicht unmittelbar zum Gegenstand habe, meint aber, sie betreffe die Marktanteile mittelbar, da diese sich so, wie in Randnummer 15 der angefochtenen Entscheidung angegeben, mittels der ausgetauschten Informationen in Verbindung mit den Statistiken des SBA errechnen ließen. Die Klägerinnen haben zwar in ihrer Antwort vom 24. September 1996 auf das Auskunftsersuchen der Kommission und in der Klagegeschrift ihrerseits zugestanden, dass eine Berechnung der Marktanteile in Deutschland nach der Formel in Randnummer 15 der angefochtenen Entscheidung tatsächlich möglich sei. Dennoch ist festzustellen, dass sich diese Marktanteile nur recht ungenau berechnen lassen. Abgesehen von der in Randnummer 15 der angefochtenen Entscheidung auch erwähnten Notwendigkeit statistischer Berichtigungen verfügen die Beteiligten an der Vereinbarung nicht über Angaben zu den Lieferungen der nicht an ihr beteiligten deutschen Hersteller in Deutschland. Laut Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung entfallen auf die an der Anmeldung beteiligten Unternehmen 94 % der von deutschen Unternehmen gelieferten Flacherzeugnisse und 27 % der von ihnen gelieferten Langerzeugnisse (davon 100 % für Spundwanderzeugnisse und 80 % fürOberbaumaterial). Da die Informationsaustausch-Vereinbarung die Angaben zu Verkäufen in Deutschland nur hinsichtlich eines Teils der deutschen Hersteller zugänglich macht, lassen sich die Marktanteile der verschiedenen Hersteller in Deutschland auf der Grundlage der Vereinbarung nur annähernd berechnen.

29.
    Daraus folgt, dass zwar die insbesondere in Randnummer 13 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, die angemeldete Vereinbarung betreffe die Marktanteile der Stahlproduzenten in Deutschland, nicht bereits als solche einen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigenden wesentlichen Fehler aufweist, da die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt haben, dass die Vereinbarung, auch wenn sie den Informationsaustausch über Marktanteile nicht unmittelbar zum Gegenstand habe, doch die Ermittlung von Marktanteilen ermögliche, dass diese Feststellung der Kommission aber mit dem Wortlaut der angemeldeten Vereinbarung nicht exakt übereinstimmt, da die Informationen über die Marktanteile nur von relativer Genauigkeit sind. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen, die angemeldete Vereinbarung sehe nur die Mitteilung von Mengenangaben vor und betreffe nicht die Preise oder künftigen Verhaltensweisen, hat die Kommission in Randnummer 52 der angefochtenen Entscheidung allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass alle beschränkenden Auswirkungen der Vereinbarung auf der Beobachtung der Verhaltensweise der Wettbewerber und ihrer früheren Ergebnisse beruhen, denn je „genauer und aktueller die Zahlenangaben über abgesetzte Mengen und Marktanteile sind, desto größer ist die Auswirkung dieser Informationen auf das künftige Verhalten der Unternehmen am Markt“.

30.
    Auch wenn diese Fehlerhaftigkeit oder zumindest Ungenauigkeit der Feststellung, die angemeldete Vereinbarung betreffe die Marktanteile, nicht für sich genommen zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann, ist zu prüfen, ob sie nicht in Verbindung mit anderen eine Auswirkung haben konnte. Sie ist deshalb im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils der ersten Klagegrundes mit zu würdigen.

31.
    Hinsichtlich dieses zweiten, die EGKS-Fragebögen betreffenden Teils ist der Anmeldung der Klägerinnen zu entnehmen, dass die Informationsaustausch-Vereinbarung nur die beiden EGKS-Fragebögen 2-71 „und“ 2-74 und nicht die Fragebögen 2-71 „bis“ 2-74 betraf. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, enthält die angefochtene Entscheidung somit den tatsächlichen Irrtum, die angemeldete Vereinbarung umfasse den Austausch der Fragebögen 2-72 und 2-73. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung weiter eingeräumt, es lägen ihr keine Beweise dafür vor, dass der Fragebogen 2-73 ausgetauscht worden sei, und sie hat nicht einmal vorgetragen, er sei ausgetauscht worden, auch wenn die angemeldete Vereinbarung dies nicht vorsehe.

32.
    Zwar hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass die fehlende Anmeldung einer Vereinbarung der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht entgegensteht, da sie von Amts wegen tätig werden darf, um die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften zu sichern.

33.
    Jedoch muss die Kommission bei dieser Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung den bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang berücksichtigen und insbesondere vom genauen Wortlaut ihrer Bestimmungen ausgehen.

34.
    Es ist deshalb zu prüfen, wie sich dieser Fehler auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt hat.

35.
    Der Sachverhaltsirrtum in Bezug auf den Fragebogen 2-72 hat keine Auswirkung, da die Kommission laut Randnummer 50 der angefochtenen Entscheidung gegen den Austausch dieses Fragebogens keinen Einwand erhob.

36.
    Wie aus den Randnummern 13 und 16 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, betrifft der Fragebogen 2-71 Angaben über die EGKS-Produktlieferungen der jeweiligen Stahlproduzenten in jedem Mitgliedstaat für sämtliche Qualitäten, der Fragebogen 2-74 Angaben über die Lieferungen bestimmter Stahlqualitäten je Erzeugnis und der Fragebogen 2-73 Angaben über die Stahllieferungen im Inland je Produktqualität und Abnehmergruppe mit der Unterscheidung 28 verschiedener Abnehmergruppen.

37.
    Die Angaben im Fragebogen 2-73 sind demnach wesentlich detaillierter und genauer als die in den Fragebögen 2-71 und 2-74, zumal der Fragebogen 2-73 die Verkäufe nach Abnehmergruppen aufschlüsselt.

38.
    Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission in den Randnummern 38 bis 41 zunächst darauf hin, dass sie bereits in der Sache UK Tractors (Entscheidung der Kommission 92/157/EWG vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 [UK Agricultural Tractor Registration Exchange], ABl. L 68, S. 19) festgestellt habe, dass „eine Vereinbarung über den Austausch sensibler, aktueller und individueller Informationen auf einem Markt mit hohem Konzentrationsgrad, auf dem hohe Marktzutrittsschranken bestehen, den Wettbewerb zwischen den Parteien der Vereinbarung einschränken“ könne; diese Auffassung habe das Gericht in den Urteilen vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905) und T-34/92 (John Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957) wie folgt bestätigt: „Werden ... auf einem ... oligopolistische[n] Markt ... unter den wichtigsten Anbietern ... allgemein in kurzen zeitlichen Abständen Informationen ausgetauscht, die die Ermittlung der zugelassenen Fahrzeuge und den Ort ihrer Zulassung betreffen, so ist dies ... geeignet, den noch bestehenden Wettbewerb ... zu beeinträchtigen. Bei einer solchen Fallgestaltung werden nämlich ... allenWettbewerbern in festen Zeitabständen die Marktpositionen und die Strategien der einzelnen Wettbewerber offen gelegt.“ In Randnummer 52 der angefochtenen Entscheidung fügte die Kommission hinzu: „Je genauer und aktueller die Zahlenangaben über abgesetzte Mengen und Marktanteile sind, desto größer ist die Auswirkung dieser Informationen auf das künftige Verhalten der Unternehmen am Markt.“

39.
    Wie sich aus diesen Passagen der angefochtenen Entscheidung ergibt, sind nach Auffassung der Kommission für die Beurteilung des beschränkenden Charakters einer Informationsaustausch-Vereinbarung der „sensible“ Charakter der Informationen und daneben der Umstand von grundlegender Bedeutung, dass der Austausch nicht nur die Marktposition, sondern auch die „Strategien“ der verschiedenen Wettbewerber offen legt.

40.
    Bei der Prüfung der beschränkenden Auswirkungen der angemeldeten Vereinbarung stellte die Kommission in den Randnummern 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Fragebögen 2-73 und 2-74 mit dem Fragebogen 2-71 „unmittelbar zusammen[hingen]“ und dass sich aus letzterem in „Verbindung mit den Fragebögen 2-73 und 2-74 ... die Strategie [ergebe], die jedes Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die verschiedenen Erzeugnisse (45 Arten von Erzeugnissen, 8 Qualitäten) [verfolge], vor allem auf dem deutschen Markt (28 verschiedene Abnehmergruppen)“. Daraus zog die Kommission in Randnummer 48, in Randnummer 60 und in Artikel 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung den Schluss, dass die angemeldete Informationsaustausch-Vereinbarung gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstoße, soweit sie den Austausch der Fragebögen 2-71, 2-73 und 2-74 vorsehe.

41.
    Es ist somit festzustellen, daß die Kommission in der angemeldeten Vereinbarung einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sah, soweit sie den Austausch des Fragebogens 2-73 in Verbindung mit den Fragebögen 2-71 und 2-74 vorsehe.

42.
    Da jedoch der Austausch des Fragebogens 2-73 von der angemeldeten Vereinbarung nicht umfasst ist, beruht die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Würdigung der wettbewerbsfeindlichen Auswirkungen der angemeldeten Vereinbarung auf einem Sachverhaltsirrtum.

43.
    Dieser Sachverhaltsirrtum war in Verbindung mit dem oben im Rahmen des erstens Teils dieses Klagegrundes festgestellten Fehler auch geeignet, die Würdigung der angemeldeten Vereinbarung durch die Kommission wesentlich zu beeinflussen.

44.
    Nach der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission werden nämlich Informationsaustausch-Vereinbarungen im Allgemeinen nicht automatisch, sondern nur dann untersagt, wenn sie bestimmte Merkmale aufweisen, die insbesondere die Sensibilität und die Genauigkeit in kurzen zeitlichen Abständenausgetauschter, aktueller Informationen betreffen. In der angefochtenen Entscheidung stützte die Kommission ihre grundsätzliche Haltung gegenüber einem Informationsaustausch auf einem oligopolistischen Markt ausdrücklich und fast ausschließlich auf die Sache UK Tractors. Dort ging es um den Austausch äußerst genauer Informationen zur Ermittlung der zugelassenen Fahrzeuge und des Ortes ihrer Zulassung, die es erlaubten, alle Verkäufe der Wettbewerber im Vertragsgebiet eines Händlers und alle Verkäufe eines Händlers außerhalb seines Vertragsgebiets festzustellen, die Geschäftstätigkeit der Händler zu kontrollieren, die Ein- und Ausfuhren zu ermitteln und somit die Parallelimporte zu überwachen. Die Kommission betonte in Randnummer 40 der angefochtenen Entscheidung, dass der Informationsaustausch in der Sache UK Tractors die Marktpositionen und die Strategien der einzelnen Wettbewerber offengelegt habe. Nach den Randnummern 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung sollen aber die Fragebögen 2-71, 2-73 und 2-74 nicht nur unmittelbar zusammenhängen, sondern in Verbindung miteinander soll sich aus ihnen die Strategie aller auf den betroffenen Märkten tätigen Hersteller ergeben.

45.
    Die Kommission stützte ihre Würdigung somit auf die Wirkung der Verbindung der drei Fragebögen 2-71, 2-73 und 2-74, so dass der Umstand, dass die angemeldete Vereinbarung nicht den Austausch des Fragebogens 2-73 vorsieht, der gerade die genauesten und detailliertesten Daten liefert und somit geeignet ist, die Strategien der verschiedenen Hersteller offen zu legen, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Analyse völlig entwertet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ihre Würdigung anders ausgefallen wäre und sie die angemeldete Vereinbarung für mit Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag vereinbar erachtet hätte, wenn sie den wirklichen Umfang der Vereinbarung berücksichtigt hätte, die nur die Verkaufsdaten der teilnehmenden Unternehmen ohne Unterscheidung nach Abnehmergruppen betrifft und nur eine recht ungefähre Berechnung der Marktanteile ermöglicht.

46.
    Da es nicht Sache des Gerichts ist, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage seine Würdigung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen (vgl. namentlich Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-79/95 und T-80/95, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1996, II-1491, Randnr. 64) ist Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

47.
    Da sich die übrigen Artikel der angefochtenen Entscheidung von Artikel 1 nicht trennen lassen, ist die Entscheidung insgesamt aufzuheben.

48.
    Der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, dass dieser Klagegrund im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung verspätet sei, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

49.
    Zum einen nämlich haben die Klägerinnen im Rahmen ihres ersten Klagegrundes - „Gegenstand des angemeldeten Informationsaustausches, Inhalt des Entscheidungstenors“ - ausgeführt, dass sie nicht den Austausch der Fragebögen2-72 und 2-73 angemeldet hätten, und gerügt, „hierdurch offenbar[e] die Kommission einen Sachverhaltsirrtum, der sich auf die Entscheidung ausgewirkt“ habe, denn die Kommission habe den Austausch des Fragebogens 2-73 als Rechtsverstoß angesehen, obwohl dieser nicht Gegenstand des Antrags gewesen sei. Die Klägerinnen haben damit bereits in der Klageschrift den Klagegrund eines Sachverhaltsirrtums geltend gemacht, der in einer fehlerhaften Wiedergabe des Inhalts der angemeldeten Vereinbarung bestanden habe. Im übrigen untersagt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung nur neue Klagegründe und steht neuen Argumenten zur Stützung bereits in der Klageschrift enthaltener Klagegründe nicht entgegen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 1960 in der Rechtssache 19/58, Deutschland/Hohe Behörde, Slg. 1960, 481, 508).

50.
    Zum anderen entzieht der Sachverhaltsirrtum der Kommission der Feststellung, die angemeldete Vereinbarung verstoße gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, jede Begründung, da sich die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung auf eine andere Vereinbarung als die angemeldete bezieht. Da es sich hierbei um eine Frage zwingenden Rechts handelt, kann der Begründungsmangel jederzeit von Amts wegen vom Gericht geprüft werden.

51.
    Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über den letzten Teil dieses Klagegrundes und über die geltend gemachten übrigen Nichtigkeitsgründe entschieden zu werden braucht.

Kosten

52.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerinnen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Entscheidung 98/4/EGKS der Kommission vom 26. November 1997 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/36.069 - Wirtschaftsvereinigung Stahl) wird für nichtig erklärt.

2.    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen.

Azizi
Lenaerts
Jaeger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. April 2001.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

J. Azizi


1: Verfahrenssprache: Deutsch.