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Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung, eingereicht am 30. November 2022 – Ntinos Ramon/Europäische Kommission

(Rechtssache C-742/22 SA)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Antragsteller: Ntinos Ramon (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Achilleas Dimitriadis und Charalampos Pogiatzis sowie Pavlos Eleftheriadis, Barrister)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission

Anträge

Der Antragsteller beantragt,

die Aufhebung der Immunität der Europäischen Kommission gemäß Art. 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union anzuordnen und die Zustellung und Vollstreckung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu genehmigen, den das Eparchiako Dikastirio Ammochostou (Bezirksgericht Famagusta, Zypern) am 23. Juni 2022 gegen die Europäische Kommission, vorbehaltlich der Aufhebung ihrer Immunität, erlassen hat und der die Ansprüche von Herrn Ramon gegen die Republik Türkei über einen Betrag von 622 114,52 Euro betrifft, der dem Antragsteller im Jahr 2010 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Begründung zugesprochen wurde, dass seine Rechte durch die rechtswidrige Zurückbehaltung seines Eigentums durch die türkischen Behörden verletzt werden;

jede Maßnahme anzuordnen, die der Gerichtshof unter diesen Umständen für gerecht und billig hält;

der Europäischen Kommission die Kosten zuzüglich der Mehrwertsteuer aufzuerlegen.

Antragsgründe und wesentliche Argumente

Die Republik Türkei habe aufgrund der folgenden Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei einredefreie, auf einen Geldbetrag lautende und fällige Forderungen gegenüber der Europäischen Union:

a) Finanzierungsvereinbarung 2018 über das „Jahresaktionsprogramm für die Türkei 2018“ vom 6. November 2019 mit einem Betrag von 98,4 Millionen Euro;

b) Finanzierungsvereinbarung 2019 über das „Jahresaktionsprogramm für die Türkei 2019“ vom 4. Juni 2020 mit einem Betrag von 157,7 Millionen Euro;

c) Finanzierungsvereinbarung 2020 über das „Jahresaktionsprogramm für die Türkei 2020“ vom 26. März 2021 mit einem Betrag von 122 Millionen EUR.

Eines der Ziele der Heranführungshilfe der Europäischen Union sei es, die Türkei bei den Reformen zu unterstützen, die sie näher an den gemeinschaftlichen Besitzstand heranführten, einschließlich der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschenrechte.

Die vom Antragsteller angestrebte Pfändung und Überweisung betreffe die Vollstreckung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Oktober 2010, Ramon/Türkei (CE:ECHR:2010:1026JUD 002909295), und stelle eine Maßnahme zur Förderung, zum Schutz und zur Achtung der Menschenrechte dar.

Die Pfändung und Überweisung der Forderungen, die die Türkei gegenüber der Europäischen Union habe, bis zur Höhe des Betrags, den die Republik Türkei Herrn Ramon schulde, werde weder das reibungslose Funktionieren der Europäischen Union behindern, noch ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen. Sie werde im Gegenteil dazu beitragen, eines der Hauptziele der der Türkei gewährten Heranführungshilfe zu erreichen, nämlich die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Menschenrechte durch den Beitrittskandidaten.

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