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Klage, eingereicht am 4. September 2013 – Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat

(Rechtssache T-477/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Syrian Lebanese Commercial Bank (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vanderveeren, L. Defalque und T. Bontinck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die außervertragliche Haftung der Union für die Entscheidungen über die Aufnahme und die fortdauernde Nennung der Klägerin im Anhang II der Verordnung 36/2012/EU des Rates zu bejahen;

folglich den angemessenen und vollständigen Ersatz des Schadens anzuordnen, den die Klägerin durch das rechtswidrige Verhalten der Union erlitten hat, der sich auf einundvierzig Millionen vierundsiebzigtausendneunhundertvierzig Euro (41 074 940 Euro) zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten beläuft, und ihr vorläufig eine Entschädigung in Höhe von einer Million Euro zu gewähren, der je nach den Ausgaben und Investitionen, die die Klägerin zur Wiederherstellung ihres Ansehens und ihres Rufes wird tätigen müssen, anzupassen ist;

hilfsweise, wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die Höhe des erlittenen Schadens neu bewertet werden muss, die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen gemäß den Art. 65 Buchst. d, 66 § 1 und 70 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuordnen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin – hinsichtlich des dem Rat vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltens sowohl beim Erlass der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern als auch bei ihrer Beibehaltung seit dem Monat Januar 2012 – vier Klagegründe geltend:

offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des syrischen Regimes;

Fehlen einer ausreichenden und präzisen Begründung der vom Rat gegen die Klägerin erlassenen Maßnahmen;

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz;

Mängel der vom Rat durchgeführten Prüfung und die Rechtswidrigkeit der vom Rat verabschiedeten restriktiven Maßnahmen.

Die Klägerin macht geltend, die vom Rat erlassenen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern stellten den sicheren Grund für den sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden dar, den sie erlitten habe.

Zum materiellen Schaden macht die Klägerin geltend, bedeutsame operative und technologische Verluste wegen des Verlusts von Geschäftsbeziehungen zu mehreren europäischen und arabischen Banken, wegen des drastischen Falls ihrer Betriebsergebnisse und wegen des Verlusts von zahlreichen Bankaktiva seit 2012 erlitten zu haben. Außerdem habe ihr ehemaliger Anbieter von Banksoftware jede Geschäftsbeziehung zu ihr eingestellt.

Hinsichtlich des immateriellen Schadens beantragt die Klägerin Ersatz für den Schaden, der ihr aus der Beeinträchtigung ihres Ansehens wegen der rechtswidrigen vom Rat erlassenen Maßnahmen des Einfrierens der Gelder entstanden sei.