Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 – Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission
(Rechtssache T-471/13)1
(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Antidepressiva mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Citalopram – Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung – Potenzieller Wettbewerb – Generika – Schranken für den Marktzugang infolge bestehender Patente – Vereinbarung zwischen einem Patentinhaber und einem Generikahersteller – Dauer der Untersuchung durch die Kommission – Verteidigungsrechte – Geldbußen – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Xellia Pharmaceuticals ApS (Kopenhagen, Dänemark) und Alpharma, LLC, ehemals Zoetis Products LLC (Florham Park, New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: D. Hull, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras und B. Mongin im Beistand von B. Rayment, Barrister)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 – Lundbeck) und Klage auf Herabsetzung der durch diesen Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Xellia Pharmaceuticals ApS und die Alpharma LLC tragen die Kosten.
____________1 ABl. C 325 vom 9.11.2013.