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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 12. Mai 2009 - Flos SpA/Semeraro Casa e Famiglia SpA

(Rechtssache C-168/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Flos SpA

Beklagter: Semeraro Casa e Famiglia SpA

Vorlagefragen

Sind die Art. 17 und Art. 19 der Richtlinie Nr. 98/71/EG1 dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes eines Mitgliedstaats, der den urheberrechtlichen Schutz für Muster und Modelle in Umsetzung dieser Richtlinie in seine Rechtsordnung aufgenommen hat, die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, unter denen dieser Schutz gewährt wird, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die für einen urheberrechtlichen Schutz geltenden Voraussetzungen erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, durch die der urheberrechtliche Schutz für Muster und Modelle in das nationale Recht aufgenommen wurde, gemeinfrei geworden gelten, weil sie nie als Modelle oder Muster eingetragen waren oder die betreffende Eintragung zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war?

Sind die Art. 17 und Art. 19 der Richtlinie Nr. 98/71/EG dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes eines Mitgliedstaats, der den urheberrechtlichen Schutz für Muster und Modelle in Umsetzung dieser Richtlinie in seine Rechtsordnung aufgenommen hat, die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, unter denen dieser Schutz gewährt wird, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die für einen urheberrechtlichen Schutz geltenden Voraussetzungen erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, durch die der urheberrechtliche Schutz für Muster und Modelle in das nationale Recht aufgenommen wurde, gemeinfrei geworden gelten, wenn ein - nicht vom Inhaber des Urheberrechts an diesen Mustern und Modellen ermächtigter - Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen Mustern und Modellen hergestellte Produkte hergestellt und vertrieben hat?

Sind die Art. 17 und Art. 19 der Richtlinie Nr. 98/71/EG dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes eines Mitgliedstaats, der den urheberrechtlichen Schutz für Muster und Modelle in Umsetzung dieser Richtlinie in seine Rechtsordnung aufgenommen hat, die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, unter denen dieser Schutz gewährt wird, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die für einen urheberrechtlichen Schutz geltenden Voraussetzungen erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, durch die der urheberrechtliche Schutz für Muster und Modelle in das nationale Recht aufgenommen wurde, gemeinfrei geworden gelten, wenn ein - nicht durch den Inhaber des Urheberrechts an diesen Mustern und Modellen ermächtigter - Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen Mustern und Modellen hergestellte Produkte hergestellt und vertrieben hat und dieser Ausschluss für einen erheblichen Zeitraum (zehn Jahre) vorgesehen ist?

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1 - ABl. L 289, S. 28.