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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage der Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 1. April 2004

(Rechtssache T-129/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG, Unterhaching (Deutschland), hat am

1. April 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte H. P. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20.1.2004 aufzuheben;

-     das beklagte Amt zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.         

Klagegründe und wesentliche Argumente

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:        Die dreidimensionale Marke für eine Plastikflaschenform - Anmeldung Nr. 2579381

Waren oder Dienstleistungen:            Waren der Klassen 29, 30 und 32 (u.a. Tomatenmark, Milch und Milchprodukte, Mayonnaisen, Ketchup, Fruchtgetränke)

Vor der Beschwerdekammer

angefochtenen Entscheidung:         Ablehnung der Eintragung durch den Prüfer

Entscheidung der Beschwerdekammer:    Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:                    Verletzung von Artikel 74, Absatz 1, und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 40/941 , Verletzung von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 dadurch, dass das beklagte Amt erklärt, nicht an Voreintragungen in Mitgliedstaaten gebunden zu sein, und Verletzung von Artikel 7, Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 40/94

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl.. L , S. )