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Amtsblattmitteilung

 

Klage des André Bonnet gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. April 2004

(Rechtssache T-132/04)

Verfahrenssprache: Französisch

André Bonnet, wohnhaft in Saint Pierre de Vassols (Frankreich), hat am 2. April 2004 eine Klage gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Hervé de Lepinau, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

-    die Entscheidungen vom 11. Februar 2004 und 4. März 2004 sowie die Entscheidung über die Ernennung einer anderen Person auf die Stelle, die mit dem Kläger besetzt werden sollte, aufzuheben;

-    festzustellen, dass die Einstellung vom 4. Februar 2004 mit dem 1. März 2004 ihre volle Wirkung entfaltet;

-    den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an den Kläger 100 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens sowie 5 000 Euro monatlich ab dem 1. März bis zur tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit zu zahlen;

-    hilfsweise, für den Fall, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz nicht zwingend die Aufnahme seiner Tätigkeit nach sich zieht, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Zahlung von insgesamt 260 000 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Erhebung der vorliegenden Klage zu verurteilen;

-    jedenfalls dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger bewarb sich um die Stelle eines Urteilslektors im Kabinett des Präsidenten des Gerichtshofes. Er ist der Ansicht, man habe sich bei der Auswahl für ihn entschieden, er sei jedoch infolge der angefochtenen Entscheidungen nicht auf die Stelle ernannt worden.

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, der Kabinettschef sei nicht befugt, bei der Ernennung eines Rechtsreferenten des Gerichtshofes tätig zu werden. Er macht einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften wie den Grundsatz der Parallelität der Formvorschriften, eine unzureichende Begründung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend.

Er beruft sich ferner auf eine Verletzung der wohlerworbenen Rechte, des Grundsatzes der Nichtrückwirkung und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Achtung des Privatlebens und den Grundsatz der politischen Neutralität. Schließlich macht er einen Ermessensmissbrauch geltend.

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