Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 - Develey / HABM
(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form einer Kunststoffflasche - Zurückweisung der Eintragung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Ältere nationale Marke - Pariser Verbandsübereinkunft - TRIPS-Abkommen - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG (Unterhaching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2004 (Sache R 367/2003-2), mit der die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Flasche als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen wurde
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
____________1 - ABl. C 168 vom 26.6.2004.