Language of document : ECLI:EU:T:2012:525





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Oktober 2012 –
ClientEarth/Rat

(Rechtssache T-62/12)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission – Bestätigung der Weigerung, vollständigen Zugang zu gewähren – Unzulässigkeit – Klagefrist – Begriff ,anfechtbare Handlung‘ im Sinne von Art. 263 AEUV – Bestätigende Handlung“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten des Rates im Anschluss an einen neuen Antrag – Entscheidung, die keine neuen Gesichtspunkte feststellt und auf die Begründung der ersten Entscheidung verweist – Rein bestätigende Handlung – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 7, 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 19‑39)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens des Rates vom 1. Dezember 2011 mit dem Aktenzeichen 24/c/01/11, mit dem der Klägerin der vollständige Zugang zur Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates (Dokument Nr. 6865/09) zum Entwurf des Europäischen Parlaments für Änderungen des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

3.

ClientEarth trägt die Kosten.