Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 –
Trefilerías Quijano/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T‑427/10 und T‑576/10 und Rechtssache T‑439/12)
„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Beschluss zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses ohne Auswirkung auf die der Klägerin auferlegte Geldbuße – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem der ursprüngliche Beschluss geändert wird – Beschluss ohne Auswirkung auf die dem Kläger auferlegte Geldbuße – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 101 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 17-22)
Gegenstand
| Klagen auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss K (2011) 2269 endg. der Kommission vom 4. April 2011, sowie des Schreibens COMP/G2/DVE/nvz/79465 des Generaldirektors für Wettbewerb der Kommission vom 25. Juli 2012 |
Tenor
1. | | In der Rechtssache T‑427/10 werden die Anträge auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. |
2. | | In der Rechtssache T‑576/10 wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
3. | | Die Entscheidung über die übrigen Klagegründe und Anträge bleibt vorbehalten. |
4. | | Die Trefilerías Quijano, SA wird verurteilt, die Kosten im Zusammenhang mit den in der Rechtssache T‑427/10 vorgebrachten Klagegründen und Anträgen, die sich gegen den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) richten, sowie die Kosten in der Rechtssache T‑576/10 zu tragen. |