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Klage, eingereicht am 29. Februar 2024 – KnitPro International/EUIPO – Crafts Americana Group (Darstellung eines Winkelmusters zwischen zwei parallelen Linien)

(Rechtssache T-133/24)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: KnitPro International (Jaipur, Indien) (vertreten durch S. Malynicz, Barrister-at-Law)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Crafts Americana Group, Inc. (Vancouver, Washington, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Winkelmusters zwischen zwei parallelen Linien) – Unionsmarke Nr. 8 884 264.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2023 in der Sache R 2672/2017-G (RENV)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Beschwerde für offensichtlich begründet zu erklären;

hilfsweise, den auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2017/1001 des europäischen Parlaments und des Rates gestützten Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen;

dem EUIPO und den Streithelfern, falls sie sich am Verfahren beteiligen, die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufhebung der Entscheidung aufzuerlegen und sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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