Language of document : ECLI:EU:F:2007:88

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

24. Mai 2007

Rechtssache F-95/05 AJ

N

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Prozesskostenhilfe“

Gegenstand:  Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst für dieses entsprechend anwendbar ist

Entscheidung:  Dem Antrag von N auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird stattgegeben. Dem ihm beistehenden Rechtsanwalt wird gegen Vorlage von Belegen ein den von N seit Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verauslagten Kosten entsprechender Betrag von höchstens 2 000 Euro ausgezahlt. Rechtsanwältin I. Kletzlen wird zum Vertreter von N bestimmt.

Leitsätze

Verfahren – Antrag auf Prozesskostenhilfe – Abgedeckte Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 94 und 95; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)

Aus den Art. 94 und 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ergibt sich, dass die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur die Kosten abdeckt, die entweder mit oder nach Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entstanden sind. Es wäre nämlich, außer unter außergewöhnlichen Umständen, weder mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen vereinbar noch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, wenn die vor diesem Zeitpunkt verauslagten Kosten rückwirkend von der Prozesskostenhilfe abgedeckt würden. Bei vor Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verauslagten Kosten ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht außer Stande war, sie zu tragen, und dass somit eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt ist.

(vgl. Randnr. 16)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 3. April 2006, Hassan/Rat und Kommission, T‑49/04 AJ, Slg. 2006, II‑0000, Randnr. 21; 27. Oktober 2006, Othman/Rat und Kommission, T‑318/01 AJ, Slg. 2006, II‑0000, Randnr. 31