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Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 - Deutsche Lufthansa u. a. / Kommission

(Rechtssache T-46/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland), Lufthansa Cargo AG (Kelsterbach, Deutschland) und Swiss International Air Lines AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis, E. Arsenidou und A. Israel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39258 - Luftfracht in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen

Die Klägerinnen stützen sich auf vier Klagegründe:

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Abkommen Schweiz/EG), da er auf Kontakte zwischen Wettbewerbern, die in der Schweiz stattgefunden hätten, gestützt sei.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3975/871, indem er auf Kontakte zwischen Wettbewerbern, die vor dem 1. Mai 2004 in Jurisdiktionen außerhalb des EWR stattgefunden hätten, gestützt sei, um Folgendes nachzuweisen:

einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen unter Beteiligung europäischer Fluggesellschaften (einschließlich der Klägerinnen) vor dem 1. Mai 2004;

den Ursprung einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung vor dem 1. Mai 2004, um den Beginn einer Zuwiderhandlung unmittelbar nach diesem Datum feststellen zu können.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens Schweiz/EG, indem die Kontakte zwischen Wettbewerbern, die in Jurisdiktionen außerhalb des EWR stattgefunden hätten, als Teil derselben einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit Kontakten zwischen Wettbewerbern, die auf Hauptsitzniveau stattgefunden hätten, charakterisiert würden.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, soweit er darauf gestützt sei, dass Kontakte zwischen Wettbewerbern außerhalb des EWR für sich allein Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen seien, d. h. unabhängig davon, ob sie Teil derselben einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit Kontakten zwischen Wettbewerbern, die auf Hauptsitzniveau stattgefunden hätten, seien. Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf Frachtsendungen in den EWR beschränkten weder den Wettbewerb innerhalb des EWR, noch beeinträchtigten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus schließe Regierungshandeln in eine Reihe relevanter Indikationen die Anwendung der Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen aus.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374, S. 1).