Language of document : ECLI:EU:C:2020:793

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

6. Oktober 2020(*)

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Art. 29 EUV – Art. 215 AEUV – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Schaden, der der Rechtsmittelführerin durch die Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, und durch den Verbleib auf diesen Listen entstanden sein soll – Schadensersatzklage – Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch restriktive Maßnahmen entstanden sein soll, die in unter die GASP fallenden Beschlüssen vorgesehen waren – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen – Unzureichende Begründung von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden“

In der Rechtssache C‑134/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Februar 2019,

Bank Refah Kargaran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: J.‑M. Thouvenin und I. Boubaker, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch R. Tricot, C. Zadra und A. Tizzano, dann durch L. Gussetti, A. Bouquet, R. Tricot und J. Roberti di Sarsina als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras, M. Safjan (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter A. Kumin, N. Jääskinen und N. Wahl,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 2020

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bank Refah Kargaran die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2018, Bank Refah Kargaran/Rat (T‑552/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:897), mit dem das Gericht ihre auf Art. 268 AEUV gestützte Klage auf Ersatz der Schäden abgewiesen hat, die sie durch den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen sie erlitten haben soll.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„1      Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt.

2      Bei der [Rechtsmittelführerin], der Bank Refah Kargaran, handelt es sich um eine iranische Bank.

3      Am 26. Juli 2010 wurde die [Rechtsmittelführerin] in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen aufgenommen, die sich im Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) befindet. Die Aufnahme in die Liste wurde damit begründet, dass sie laufende Geschäfte der Bank Melli Iran übernommen habe, nachdem gegen diese restriktive Maßnahmen ergriffen worden seien.

4      Mithin wurde die [Rechtsmittelführerin] aus demselben Grund durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 195, S. 25) in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) aufgenommen. Nach Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 281, S. 1) wurde die [Rechtsmittelführerin] in die Liste des Anhangs VIII der letztgenannten Verordnung aufgenommen.

5      Mit dem Beschluss 2010/644/GASP vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) beließ der Rat der Europäischen Union die [Rechtsmittelführerin] auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413. Der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2011, L 319, S. 71) änderte diese Liste in Bezug auf die [Rechtsmittelführerin] nicht.

6      Die [Rechtsmittelführerin] wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11) auf der Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 belassen. Die Verordnung Nr. 961/2010 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 88, S. 1) aufgehoben. Die [Rechtsmittelführerin] wurde in die Liste in Anhang IX der letztgenannten Verordnung aufgenommen. Die in Bezug auf die [Rechtsmittelführerin] angeführten Gründe wurden nicht geändert.

7      Mit Klageschrift, die am 19. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die [Rechtsmittelführerin] eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑24/11 in das Register eingetragen wurde und u. a. auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese Rechtsakte sie betrafen, gerichtet war. Später nahm die [Rechtsmittelführerin] eine Anpassung ihrer Klageanträge vor und begehrte die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012, soweit diese Rechtsakte sie betrafen.

8      Das Gericht gab in Rn. [83] des Urteils vom 6. September 2013, Bank Refah Kargaran/Rat (T‑24/11, im Folgenden: Nichtigkeitsurteil, EU:T:2013:403), dem zweiten Klagegrund statt, soweit damit eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt worden war.

9      Folglich erklärte das Gericht die Aufnahme der [Rechtsmittelführerin] in die Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und später durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung, in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig.

10      Im Nichtigkeitsurteil entschied das Gericht zudem, dass die Wirkungen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gegenüber der [Rechtsmittelführerin] bis zur Wirksamkeit der Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012, soweit dieser die [Rechtsmittelführerin] betrifft, aufrechterhalten werden.

11      Nach Verkündung des Nichtigkeitsurteils wurde die [Rechtsmittelführerin] durch den Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2013, L 306, S. 18) wieder in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen.

12      Mithin wurde die [Rechtsmittelführerin] durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 306, S. 3) wieder in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen. In Bezug auf die [Rechtsmittelführerin] wurde folgende Begründung gegeben:

‚Unterstützt die Regierung Irans. Befindet sich zu 94 % im Besitz der iranischen Sozialversicherung, die wiederum von der Regierung Irans kontrolliert wird; erbringt Bankdienstleistungen für Ministerien.‘

13      Mit am 28. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhob die [Rechtsmittelführerin] Klage u. a. auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661 und der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013, soweit diese Rechtsakte sie betrafen. Mit Urteil vom 30. November 2016, Bank Refah Kargaran/Rat (T‑65/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:692), wies das Gericht die Klage ab. Das Urteil wurde nicht angefochten.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 25. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Verurteilung der Union zum Ersatz der Schäden, die ihr durch den Erlass und die Aufrechterhaltung der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen, die durch das Nichtigkeitsurteil für nichtig erklärt wurden, entstanden sein sollen, durch Zahlung von 68 651 318 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen für den materiellen Schaden und von 52 547 415 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen für den immateriellen Schaden und, hilfsweise, auf Feststellung, dass die wegen des immateriellen Schadens geforderten Beträge insgesamt oder teilweise dem materiellen Schaden zuzurechnen seien.

4        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.

5        Als Erstes hat das Gericht in den Rn. 25 bis 32 des angefochtenen Urteils von Amts wegen seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Schadensersatzklage im Hinblick auf die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassenen Beschlüsse 2010/413, 2010/644 und 2011/783 geprüft.

6        Dazu hat das Gericht in Rn. 27 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Rechtsmittelführerin habe nicht zwischen der Haftung der Union, die sich aus dem Erlass der Beschlüsse 2010/413, 2010/644 und 2011/783 im Rahmen der GASP ergebe, und der Haftung, die sich aus dem Erlass der Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 ergebe, unterschieden.

7        Das Gericht hat in Rn. 30 des angefochtenen Urteils angenommen, dass nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 6 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV die Unionsgerichte grundsätzlich weder für die primärrechtlichen Vorschriften über die GASP noch für die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte zuständig seien. Nur ausnahmsweise bestehe im Bereich der GASP gemäß Art. 275 Abs. 2 AEUV eine Zuständigkeit der Unionsgerichte. Diese Zuständigkeit umfasse zum einen die Kontrolle der Einhaltung von Art. 40 EUV und zum anderen die unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV von Personen oder Einrichtungen erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen vom Rat im Rahmen der GASP erlassene restriktive Maßnahmen. Art. 275 Abs. 2 AEUV verleihe den Unionsgerichten hingegen keine Zuständigkeit für jede Art von Schadensersatzklage. Daher falle eine Schadensersatzklage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet sei, der durch den Erlass eines GASP-Rechtsakts entstanden sein solle, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts.

8        In Rn. 31 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass es hingegen zuständig sei für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des Schadens, den eine Person oder Einrichtung durch die gegen sie nach Art. 215 AEUV verhängten restriktiven Maßnahmen erlitten haben solle.

9        Das Gericht hat daraus in Rn. 32 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass es für die Entscheidung über den Antrag der Rechtsmittelführerin nicht zuständig sei, soweit dieser Antrag auf Ersatz des Schadens gerichtet sei, der durch die in den Beschlüssen 2010/413, 2010/644 und 2011/783 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen entstanden sein solle, und dass es für die Entscheidung über die Klage nur insoweit zuständig sei, als sie auf die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union wegen der Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 gerichtet sei.

10      Als Zweites hat das Gericht bei der Prüfung der Begründetheit der Schadensersatzklage, soweit sie die in der vorstehenden Randnummer genannten Verordnungen betraf, geprüft, ob die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens erfüllt war.

11      Es hat erstens in Rn. 41 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es im Nichtigkeitsurteil die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Listen in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 wegen Verletzung der Begründungspflicht für nichtig erklärt und festgestellt habe, dass die Begründung für die Aufnahme nicht hinreichend genau sei.

12      Insoweit hat das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Urteils entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verletzung der in Art. 296 AEUV verankerten Begründungspflicht als solche nicht die Haftung der Union auslösen könne.

13      In Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass es im Nichtigkeitsurteil die gegen die Rechtsmittelführerin gerichteten restriktiven Maßnahmen wegen Verletzung der Begründungspflicht für nichtig erklärt habe, sich aber nicht zur Stichhaltigkeit dieser Maßnahmen geäußert habe. Der im Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), festgestellte Rechtsverstoß, der im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), bestätigt worden sei, sei daher anderer Art. Da sich das Gericht in diesem Urteil nicht zur Verletzung der Begründungspflicht durch den Rat geäußert habe, könne sich die Rechtsmittelführerin darauf nicht für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht im vorliegenden Fall berufen.

14      Zweitens hat das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsmittelführerin auf Rn. 82 des Nichtigkeitsurteils bezogen habe. Darin habe das Gericht festgestellt, dass der Rat die Pflicht verletzt habe, ihr als betroffener Einrichtung die ihr zur Begründung für das Einfrieren der Gelder zur Last gelegten Umstände mitzuteilen. Diese Feststellung sei jedoch im Zusammenhang mit dem in Rn. 68 des Nichtigkeitsurteils erwähnten Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu betrachten, die unzureichende Begründung sei nicht durch die später vom Rat übermittelten Dokumente geheilt worden. In Rn. 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass diese Behauptung für sich genommen nicht geeignet sei, das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte zu belegen.

15      Ferner hat das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die Rechtsmittelführerin, da sie eine Klage gegen sie betreffende restriktive Maßnahmen erhoben habe und das Gericht diese Maßnahmen im Nichtigkeitsurteil für nichtig erklärt habe, im vorliegenden Fall keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend machen könne.

16      Drittens hat das Gericht in den Rn. 52 bis 58 des angefochtenen Urteils das von der Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung vorgetragene Argument geprüft, der Rat habe, als er sie rechtswidrig in die Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgenommen habe, nicht das Kriterium angewandt, dessen Anwendung er behauptet habe, nämlich das Kriterium in Bezug auf Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung von Bestimmungen einiger Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Beschlusses 2010/413 oder bei dem Verstoß gegen diese behilflich gewesen seien, denn die Begründung für ihre Aufnahme, dass sie die Geschäfte der Bank Melli Iran übernommen habe, stimme nicht mit diesem Kriterium überein.

17      Insoweit hat das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Klagegrund und das Vorbringen in der Klageschrift, mit denen das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine dem Einzelnen Rechte verleihende Rechtsnorm, der die Haftung der Union auslösen könne, dargetan werden solle, ausschließlich auf die vom Gericht im Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtsverstöße gestützt gewesen seien und dass sich die Rechtsmittelführerin im Stadium der Klageschrift nicht auf einen Rechtsverstoß wegen fehlender Übereinstimmung der Begründung für ihre Aufnahme in die Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen mit dem vom Rat angewandten Kriterium berufen habe.

18      In den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass sich das von der Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung vorgebrachte Argument zudem dadurch von dem in der Rechtsmittelschrift unterscheide, dass es nicht auf einer Verletzung der Begründungspflicht beruhe, sondern auf einem Bestreiten der Stichhaltigkeit der Begründung für ihre Aufnahme, so dass das von der Rechtsmittelführerin in der Erwiderung vorgebrachte Argument nicht als eine Erweiterung des in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes angesehen werden könne. Das Gericht hat daraus in Rn. 58 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass dieses Argument, da die Rechtsmittelführerin es erst im Stadium der Erwiderung vorgebracht habe und es sich auf keinen Klagegrund und kein Argument aus der Klageschrift beziehe, als neues Angriffsmittel einzustufen und daher als unzulässig zurückzuweisen sei.

19      Viertens ist das Gericht in den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union, dass das dem Rat vorgeworfene Verhalten rechtswidrig gewesen sein müsse, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, und die Klage daher abzuweisen sei, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für eine solche Haftung geprüft zu werden brauchten.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

20      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

–        die Union zum Ersatz der Schäden zu verurteilen, die ihr durch den Erlass und die Aufrechterhaltung der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen, die durch das Nichtigkeitsurteil für nichtig erklärt wurden, entstanden sind, und zwar durch Zahlung von 68 651 318 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen für ihren materiellen Schaden und von 52 547 415 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen für ihren immateriellen Schaden;

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und

–        in beiden Fällen dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

21      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union

23      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils von Amts wegen festgestellt hat, dass es für die Entscheidung über den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführerin nicht zuständig sei, soweit dieser Antrag auf Ersatz des Schadens gerichtet sei, der durch restriktive Maßnahmen in auf Art. 29 EUV gestützten Beschlüssen im Rahmen der GASP (im Folgenden: GASP-Beschlüsse) entstanden sein solle.

24      Die Rechtsmittelführerin beantragt zwar mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, einschließlich des Teils dieses Urteils, mit dem der Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch in den GASP-Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen entstanden sein soll, zurückgewiesen wird. Sie wendet sich jedoch nicht gegen diese Erwägung als solche.

25      Jedoch kann der Gerichtshof, da die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Entscheidung eines Rechtsstreits eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist, eine solche Frage zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auch von Amts wegen prüfen (Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo, C‑439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig ist (Urteile vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C‑658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 69, und vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 60).

27      Die Verträge sehen jedoch ausdrücklich zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nämlich zum einen sowohl nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV als auch nach Art. 275 Abs. 2 AEUV für die Kontrolle der Einhaltung von Art. 40 EUV zuständig. Zum anderen überträgt Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV dem Gerichtshof die Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse nach Art. 275 Abs. 2 AEUV. Die letztgenannte Bestimmung verleiht dem Gerichtshof die Zuständigkeit für die unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP erlassen hat (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 60).

28      Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit dem Nichtigkeitsurteil GASP‑Beschlüsse und auf Art. 215 AEUV gestützte Verordnungen über restriktive Maßnahmen, die zwar nicht unter die GASP fielen, aber diese Beschlüsse umsetzten, wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrafen. In ihrer Schadensersatzklage im Anschluss an das Nichtigkeitsurteil hat die Rechtsmittelführerin nicht zwischen der Haftung der Union wegen der GASP‑Beschlüsse und der Haftung wegen der Verordnungen unterschieden.

29      Es steht jedoch fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 31 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen zutreffend entschieden hat, für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des Schadens zuständig ist, den die Rechtsmittelführerin durch die in diesen Verordnungen gegen sie vorgesehenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben soll.

30      So hat der Gerichtshof die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union infolge der Nichtigerklärung auf Art. 215 AEUV gestützter Verordnungen insbesondere im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), bereits angewandt.

31      Ferner erwähnt Art. 275 AEUV zwar nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Entscheidung über den Schaden, der durch in GASP-Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen entstanden sein soll.

32      Jedoch wird zum einen mit Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV eine Ausnahme von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit eingeführt, die Art. 19 EUV dem Gerichtshof der Europäischen Union für die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge überträgt. Daher sind Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV einschränkend auszulegen (Urteile vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C‑658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70, und vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40).

33      Außerdem ist die Schadensersatzklage ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im Rechtsbehelfssystem und seinem besonderen Zweck angepassten Voraussetzungen (Urteile vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 6, und vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 40).

34      Zum anderen ist die Schadensersatzklage im Hinblick auf das gesamte durch die Verträge eingeführte System des Individualrechtsschutzes zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 1979, Amylum und Tunnel Refineries/Rat und Kommission, 116/77 und 124/77, EU:C:1979:273, Rn. 14, und vom 12. April 1984, Unifrex/Kommission und Rat, 281/82, EU:C:1984:165, Rn. 11), und trägt zur Wirksamkeit dieses Schutzes bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 82 und 83).

35      Insoweit geht sowohl aus Art. 2 EUV, der zu den gemeinsamen Bestimmungen des EU-Vertrags gehört, als auch aus dem das auswärtige Handeln der Union betreffenden Art. 21 EUV, auf den der die GASP betreffende Art. 23 EUV Bezug nimmt, hervor, dass die Union namentlich auf den Wert des Rechtsstaats gegründet ist (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Überdies bekräftigt Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Nach seinem Abs. 1 hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der darin vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Wie in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist der Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zuständig, soweit sie restriktive Maßnahmen betrifft, die in auf Art. 215 AEUV gestützten Verordnungen vorgesehen sind.

38      Auf der Grundlage von Art. 215 AEUV, der ein Bindeglied zwischen den Zielen des EU-Vertrags im Bereich der GASP und dem mit wirtschaftlichen Sanktionen verbundenen Handeln der Union gemäß dem AEU-Vertrag schafft, können vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission Verordnungen erlassen werden, um restriktive Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, umzusetzen und insbesondere deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 89).

39      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 und 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, verlangt unter diesen Umständen die notwendige Kohärenz des im Unionsrecht vorgesehenen Rechtsschutzsystems, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, um eine Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen zu vermeiden, auch für die Entscheidung über den Schaden zuständig ist, der durch in GASP-Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen entstanden sein soll.

40      Schließlich kann dem Rat nicht gefolgt werden, wenn er vorträgt, da die auf Art. 215 AEUV gestützten Verordnungen im Wesentlichen die Beschlüsse wiedergäben, deren Rechtsgrundlage Art. 29 EUV sei, gewährleiste die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Entscheidung über den Schaden, der durch restriktive Maßnahmen nach Art. 215 AEUV entstanden sein solle, einen umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen.

41      Wie der Rat selbst einräumt, können nämlich die GASP-Beschlüsse und die auf Art. 215 AEUV gestützten Verordnungen, die zu ihrer Durchführung erlassen werden, inhaltlich nicht identisch sein. Insbesondere können, was natürliche Personen betrifft, Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in GASP‑Beschlüssen enthalten sein, ohne zwangsläufig in Verordnungen nach Art. 215 AEUV übernommen zu werden.

42      Ferner geht die öffentliche Benennung von Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, mit Stigmatisierung und Misstrauen einher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie einen Schaden verursachen und die Erhebung einer Schadensersatzklage zu dessen Wiedergutmachung rechtfertigen können.

43      Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Organisationen verlangt daher, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, damit dieser Schutz vollständig ist, über eine von diesen Personen oder Organisationen erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz der Schäden durch in GASP‑Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen entscheiden kann.

44      Somit ist festzustellen, dass das Gericht und im Fall eines Rechtsmittels der Gerichtshof für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zuständig sind, soweit diese auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch in GASP-Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen entstanden sein soll.

45      Diese Feststellung wird nicht durch das auf die Urteile vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat (C‑354/04 P, EU:C:2007:115, Rn. 46), und vom 27. Februar 2007, Segi u. a./Rat (C‑355/04 P, EU:C:2007:116, Rn. 46), gestützte Vorbringen des Rates in Frage gestellt. Aus diesen Urteilen ergebe sich, dass Art. 35 EU dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der damals geltenden Verträge keine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage in Bezug auf Titel VI („Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) des EU-Vertrags in seiner vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung zugewiesen habe.

46      Der Rat stützt sich auf das Urteil vom 27. Februar 2007, Segi u. a./Rat (C‑355/04 P, EU:C:2007:116, Rn. 50 und 56), um geltend zu machen, dass dieselbe Auslegung auch für die GASP zugrunde zu legen sei, die Gegenstand von Titel V des EU-Vertrags in seiner vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung gewesen sei. Für Schadensersatzklagen in diesem Bereich seien allein die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Struktur der Verträge gegenüber derjenigen verändert hat, die zur Zeit der Ereignisse bestand, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile ergangen sind. Seitdem hat der Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, indem er der Union eine in Art. 47 EUV verankerte eigene Rechtspersönlichkeit verliehen hat, die Entkoppelung beendet, die früher zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union vorgenommen wurde. Dies hat insbesondere die Einbeziehung der Bestimmungen über die GASP in den allgemeinen Rahmen des Unionsrechts zum Ausdruck gebracht, wobei für diese Politik jedoch besondere Bestimmungen und Verfahren gelten, wie sich aus Art. 24 EUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 91).

48      Diese neue Struktur hat zur Folge, dass für die Beurteilung des gegenwärtigen Umfangs der Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union im Bereich der GASP die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Bestimmungen des EU-Vertrags über die Zuständigkeiten dieses Organs und damit auch die vom Rat angeführten Urteile völlig unerheblich sind.

49      Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 30 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass eine Klage auf Ersatz des Schadens, der einer natürlichen oder juristischen Person durch in GASP-Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen entstanden sein soll, nicht in seine Zuständigkeit falle.

50      Allerdings ist zu beachten, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 75).

51      Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Nichtigkeitsurteil GASP‑Beschlüsse und auf Art. 215 AEUV gestützte Verordnungen aus denselben Gründen für nichtig erklärt hat, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Schadensersatzklage hinsichtlich der sich aus diesen Beschlüssen und Verordnungen ergebenden außervertraglichen Haftung nicht unterschieden hat und dass das Gericht die Schadensersatzklage mit dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang abgewiesen hat.

52      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler keine Auswirkung auf die Urteilsformel des angefochtenen Urteils hätte, wenn keiner der Rechtsmittelgründe dazu führen sollte, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Begründetheit der Schadensersatzklage zu revidieren ist.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

53      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die unzureichende Begründung der durch das Nichtigkeitsurteil für nichtig erklärten Rechtsakte einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

54      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 43 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die Verletzung der in Art. 296 AEUV verankerten Begründungspflicht für sich genommen nicht geeignet sei, die Haftung der Union auszulösen.

55      Die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht gestützt habe, sei nämlich nicht einschlägig, da sie Rechtsakte mit Verordnungscharakter betreffe und nicht restriktive Maßnahmen mit individueller Geltung, die, wie im vorliegenden Fall, einen erheblichen Einfluss auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen hätten.

56      Außerdem sei die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil einer geordneten Rechtspflege. In diesem Sinne habe der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 68), den grundlegenden Charakter des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in allen Verfahren festgestellt, die zu individuellen Sanktionen führen könnten, die schädigende Auswirkungen hätten. Eine solche Verpflichtung sei noch wichtiger bei Beschlüssen, durch die bereits durch ihren Gegenstand ein Schaden zugefügt werde, wie es bei restriktiven Maßnahmen mit individueller Geltung der Fall sei.

57      Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht hilfsweise vor, es sei davon ausgegangen, dass sein Amt es nicht verpflichte, eine konkrete Bewertung der Schwere des behaupteten Verstoßes vorzunehmen, um zu beurteilen, ob er einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

58      Der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

59      In Rn. 43 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Begründungspflicht als solche nicht die Haftung der Union auslösen könne.

60      Die Rechtsmittelführerin trägt vor, diese Rechtsprechung sei nur auf einen nicht oder nur unzureichend begründeten Rechtsakt mit Verordnungscharakter anzuwenden.

61      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Rechtsschutzsystems die Begründung von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung die Funktion hat, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV zugunsten der Einzelnen, denen der AEU-Vertrag eine solche Klage eröffnet, zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, EU:C:1982:291, Rn. 14). Dagegen sind etwaige Mängel der Begründung eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung für sich genommen nicht geeignet, die Haftung der Union auszulösen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, EU:C:1982:291, Rn. 14, und vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 98).

62      Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass die außervertragliche Haftung der Union nicht allein durch eine unzureichende Begründung eines Rechtsakts, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, ausgelöst werden kann (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 103). Folglich gilt diese Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht nur für einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, sondern auch für einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen mit individueller Geltung verhängt werden.

63      Demnach hat das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass die unzureichende Begründung der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin verhängt worden seien, für sich genommen nicht die Haftung der Union habe auslösen können, so dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

64      Klarzustellen ist indes, dass es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Werden diese Gründe nicht substantiiert oder weisen sie Fehler auf, beeinträchtigen solche Mängel die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung (Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181, und vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 16).

65      Wie der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, folgt daraus, dass die Haftung der Union u. a. dann ausgelöst werden kann, wenn die Rechtsakte der Union, auf denen eine restriktive Maßnahme beruht, unzureichend oder gar nicht begründet sind und der Rat nichts vorträgt, was die Stichhaltigkeit dieser Maßnahme belegen könnte, sofern die von dieser Maßnahme betroffene Person oder Einrichtung in ihrer Schadensersatzklage ausdrücklich einen entsprechenden Klagegrund vorträgt.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

66      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird vorgetragen, die Tatsache, dass die Nichtigerklärung restriktiver Maßnahmen begehrt werde, mache es nicht überflüssig, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend zu machen.

67      Nach Rn. 51 des angefochtenen Urteils sei das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Natur, da es sich auf das Recht auf Erhebung einer Nichtigkeitsklage beschränke.

68      Das Gericht habe sich im Nichtigkeitsurteil jedoch nicht zu allen geltend gemachten Rügen geäußert, da es die restriktiven Maßnahmen nur wegen der unzureichenden Begründung der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt worden seien, für nichtig erklärt habe. Die Rechtsmittelführerin habe sich aber auch auf eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz berufen. Im Rahmen ihrer Schadensersatzklage könne sie diese Verletzung geltend machen, da nicht über ihr gesamtes Vorbringen entschieden worden sei.

69      Außerdem mache die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen restriktiven Maßnahme die spätere Rüge, der vom Rat begangene Verstoß stelle einen qualifizierten Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar, nicht sinnlos. Die Prüfung einer etwaigen Verletzung dieses Rechts hänge somit davon ab, wie groß das Ermessen sei, über das der Rat im Hinblick auf die verletzte Norm verfügt habe, wobei die Schwere des rechtswidrigen Verhaltens und insbesondere seine Dauer zu berücksichtigen seien.

70      Hierzu habe der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 40), entschieden, dass selbst dann, wenn eine restriktive Maßnahme aufgrund einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt werde, der begangene Verstoß einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht einschließlich des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellen könne.

71      Nach Ansicht des Rates und der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

72      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass sich der Klagegrund und das Vorbringen in der Klageschrift, mit denen das Vorliegen eines die außervertragliche Haftung der Union auslösenden hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dargetan werden solle, ausschließlich auf die vom Gericht im Nichtigkeitsurteil festgestellten Verstöße stützten.

73      Diese Beurteilung wird von der Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht beanstandet.

74      In ihrer Klageschrift, die zum Nichtigkeitsurteil geführt hat, hat die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass sich die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten aus Art. 296 Abs. 2 AEUV, aber insbesondere auch aus dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergebe.

75      In dem mit „Verletzung der Pflicht zur hinreichenden Begründung“ überschriebenen Teil dieser Klageschrift ist die Rechtsmittelführerin zu dem Ergebnis gelangt, dass „[d]er Beschluss, [sie] in die Listen aufzunehmen, … daher nicht hinreichend begründet [ist], was einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, das Recht auf eine gute Verwaltung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt“.

76      Folglich bezog sich das auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gestützte Argument der Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit auf die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht und stellte keine eigenständige Rüge dar.

77      Zudem ist es zwar richtig, dass die Rechtsmittelführerin durch nichts daran gehindert ist, sich bei einer Schadensersatzklage wie derjenigen, die zum angefochtenen Urteil geführt hat, auf einen Verstoß in Form einer Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu berufen, doch hat sie nicht dargetan, inwiefern das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen haben soll, dass es in Rn. 51 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Rat keine solche Verletzung begangen habe.

78      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten und zum sechsten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

79      Mit dem dritten und dem sechsten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wird ein Rechtsfehler und eine Verfälschung der Klageschrift gerügt, da das Gericht einen in der Erwiderung geltend gemachten Klagegrund zurückgewiesen habe.

80      Das Gericht habe in den Rn. 52 bis 58 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf die Prüfung beschränkt habe, ob einer der von ihr in ihrer Erwiderung gerügten Verstöße, nämlich die Tatsache, dass der Rat nicht das Kriterium angewandt habe, von dem er behauptet habe, es zur Bezeichnung der Personen und Einrichtungen, auf die sich die restriktiven Maßnahmen hätten beziehen sollen, angewandt zu haben, in der Klageschrift explizit geltend gemacht worden sei, ohne zu prüfen, ob ein solcher Verstoß implizit vorgetragen worden sei.

81      Das Gericht hätte prüfen müssen, ob dieser Klagegrund – und sei es auch nur in Ansätzen – bereits in der Klageschrift enthalten gewesen sei oder ob sich die Ausführungen in der Erwiderung aus der normalen Entwicklung der Erörterungen im Rahmen des streitigen Verfahrens ergeben hätten. So habe sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränkt, auf die vom Rat in seiner Klagebeantwortung vorgebrachten Argumente einzugehen. Indem das Gericht eine solche Prüfung nicht vorgenommen habe, habe es für die Beurteilung der Schwere des in Rede stehenden Verstoßes gegen das Unionsrecht relevante Gesichtspunkte von seiner Prüfung ausgenommen.

82      Außerdem habe das Gericht in diesen Rn. 52 bis 58 des angefochtenen Urteils ihre Klageschrift dadurch verfälscht, dass es ihr Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen habe, wonach der Rat das Kriterium nicht angewandt habe, von dem er behauptet habe, dass er es zur Rechtfertigung der verhängten Sanktion angewandt habe. Insoweit gehe aus ihrer Klageschrift hervor, dass sie sehr wohl die die Haftung der Union auslösende Rechtswidrigkeit der gegen sie ergriffenen restriktiven Maßnahmen gerügt habe.

83      Der Rat und die Kommission beantragen die Zurückweisung des dritten und des sechsten Rechtsmittelgrundes.

 Würdigung durch den Gerichtshof

84      In den Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass das von der Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung vorgebrachte Argument, die Begründung für ihre Aufnahme in die Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen stimme nicht mit dem vom Rat angewandten Kriterium überein, ein Argument, mit dem die Stichhaltigkeit dieser Aufnahme in Frage gestellt werden solle, nicht als eine Erweiterung des in der Klageschrift vorgebrachten Klagegrundes angesehen werden könne, mit dem das Vorliegen eines möglicherweise die Haftung der Union auslösenden hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihe, geltend gemacht werde, und dass es als neuer Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen sei.

85      Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen diese Auslegung mit dem Hinweis darauf, dass sie in ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift vorgetragen habe, dass der Rat eine Pflicht verletzt habe, bei der er keinen Ermessensspielraum habe, da er nur unter Anwendung der im betreffenden Beschluss und in den betreffenden Verordnungen genannten regulatorischen Kriterien tätig werden könne, mit denen die Kategorien von Personen und Einrichtungen, gegen die Sanktionen verhängt werden könnten, festgelegt würden.

86      Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift dieses Argument mit der Verletzung der Begründungspflicht verknüpft hat. Unmittelbar im Anschluss an die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegebene Behauptung hat sie nämlich ausgeführt, dass „die Rechtswidrigkeit der Rechtsakte des Rates … in der Verletzung der Begründungspflicht [besteht], was eine klare Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt“.

87      Folglich durfte das Gericht davon ausgehen, dass das von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift vorgetragene Argument, die durch das Nichtigkeitsurteil für nichtig erklärten Rechtsakte des Rates seien rechtswidrig, da der Rat ein anderes Kriterium als dasjenige angewandt habe, dessen Anwendung er behauptet habe, allein auf der Verletzung der Begründungspflicht beruhe und nicht auf einer Beanstandung der Stichhaltigkeit der Begründung ihrer Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, die von den in diesen Rechtsakten vorgesehenen restriktiven Maßnahmen betroffen gewesen seien.

88      Unter diesen Umständen sind der dritte und der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum vierten, zum fünften und zum siebten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

89      Mit dem vierten, dem fünften und dem siebten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wird Folgendes gerügt: eine falsche Auslegung des Nichtigkeitsurteils, die fehlerhafte Feststellung, dass die unterbliebene Mitteilung der zur Last gelegten Umstände an die Rechtsmittelführerin keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm belege, und eine Verfälschung der Klageschrift dadurch, dass das Gericht die geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründe auf die bloße Verletzung der Begründungspflicht reduziert habe.

90      Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe in den Rn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils das Nichtigkeitsurteil hinsichtlich der Verpflichtung des Rates, ihr die Umstände mitzuteilen, die ihr zur Last gelegt worden seien, fehlerhaft ausgelegt.

91      In Rn. 82 des Nichtigkeitsurteils habe das Gericht nämlich ausdrücklich festgestellt, dass der Rat gegen seine Verpflichtung zur Mitteilung solcher Umstände verstoßen habe. Aus den davorstehenden Randnummern dieses Urteils gehe hervor, dass der Rat nicht in der Lage gewesen sei, einen Gesichtspunkt vorzutragen, der geeignet gewesen wäre, die Rügen zu stützen, die die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Sanktion rechtfertigten. Daher habe sich das Gericht im Nichtigkeitsurteil nicht auf die Feststellung beschränkt, dass die unzureichende Begründung durch die später übermittelten Dokumente nicht geheilt worden sei, sondern habe ordnungsgemäß bestätigt, dass der Rat seiner Verpflichtung zur Mitteilung der der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Umstände nicht nachgekommen sei, ohne auch nur in der Lage zu sein, konkrete Taten zu bezeichnen, die sie begangen haben solle.

92      Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, das Gericht habe in Rn. 50 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Verletzung dieser Mitteilungspflicht im vorliegenden Fall nicht das Vorliegen eines die Haftung der Union auslösenden hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht belege.

93      Hierzu habe der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 40), entschieden, dass der Verstoß gegen die Pflicht, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen untermauerten, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Ein solcher Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Informationen oder Beweisen sei identisch mit dem Verstoß gegen die Pflicht, ihr als betroffener Einrichtung die ihr zur Begründung für das Einfrieren der Gelder zur Last gelegten Umstände mitzuteilen.

94      Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe in den Rn. 44 und 45 sowie 55 bis 58 des angefochtenen Urteils ihre Klageschrift verfälscht, indem es die geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründe auf die bloße Verletzung der Begründungspflicht reduziert habe. Sie habe in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, dass keine Gesichtspunkte vorlägen, die die verhängte Sanktion rechtfertigen könnten. Dieser Rechtsmittelgrund sei unabhängig von den Feststellungen des Gerichts in der Urteilsformel des Nichtigkeitsurteils, stehe aber im Zusammenhang mit den Feststellungen in dessen Gründen.

95      Der Rat und die Kommission halten diese Rechtsmittelgründe für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

96      In Rn. 82 des Nichtigkeitsurteils hat das Gericht ausgeführt, der Rat habe seine Begründungspflicht sowie seine Verpflichtung verletzt, der Rechtsmittelführerin als betroffener Einrichtung die ihr zur Begründung für das Einfrieren der Gelder zur Last gelegten Umstände mitzuteilen. Das Gericht hat daraus in Rn. 83 des Nichtigkeitsurteils geschlossen, dass dem zweiten Klagegrund stattzugeben sei, soweit er sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht stütze. Diese Feststellung allein rechtfertige bereits die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Rechtsmittelführerin beträfen.

97      Aus diesen Randnummern des Nichtigkeitsurteils geht hervor, dass das Gericht der Ansicht war, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie eine Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der ihr zur Last gelegten Umstände gerügt habe, zur Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht gehöre.

98      In diesem Sinne hat das Gericht in Rn. 68 des Nichtigkeitsurteils darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin insbesondere hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen geltend mache, dass ihr unverständlich sei, auf welcher Grundlage sie in die Liste der Personen, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern verhängt worden seien, aufgenommen worden sei, dass der Begründungsmangel nicht durch die später übermittelten Dokumente geheilt worden sei und dass es sich bei dem vom Rat an sie gerichteten Schreiben vom 5. Dezember 2011 um ein vorgefertigtes Standardschreiben gehandelt habe.

99      Jedoch hatte die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift, die zum Nichtigkeitsurteil geführt hat, selbst die fehlende Mitteilung der ihr zur Last gelegten Umstände mit ihrer im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes erhobenen Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht verknüpft.

100    Daraus folgt, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in Rn. 49 des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt hat, dass die fehlende Mitteilung der der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Umstände keinen separaten Grund für die Nichtigerklärung dargestellt habe.

101    Darüber hinaus ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, mit dem sie eine Verfälschung ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift rügt, da das Gericht ihr Vorbringen, dass es an einem Gesichtspunkt fehle, der die gegen sie verhängte Sanktion rechtfertigen könne, nicht als einen gesonderten Nichtigkeitsgrund angesehen habe.

102    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 95 bis 97 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich nämlich aus dieser Klageschrift, dass, wie in Rn. 86 des vorliegenden Urteils zu dem Vorbringen, der Rat habe ein anderes Kriterium als dasjenige angewandt, dessen Anwendung er behauptet habe, festgestellt worden ist, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, es fehle an einem Gesichtspunkt, der die gegen sie verhängte Sanktion rechtfertigen könne, untrennbar mit ihrem Klagegrund verbunden war, mit dem sie eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Rat geltend gemacht hat.

103    Hinzu kommt, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 40), auf das sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift beruft, zwar auf die Pflicht des Rates hingewiesen hat, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine natürliche oder juristische Person untermauern. Dieses Urteil betraf jedoch die gerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit individueller restriktiver Maßnahmen und nicht die Kontrolle der Einhaltung der Begründungspflicht. Wie sich aus der in Rn. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist.

104    Das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), ist daher zur Stützung des vierten, des fünften und des siebten Rechtsmittelgrundes nicht einschlägig, da die vorliegende Rechtssache in Anbetracht des Vorbringens der Rechtsmittelführerin sowohl in ihrer Klageschrift für die Schadensersatzklage vor dem Gericht als auch im Stadium ihres Rechtsmittels nur die Konsequenzen betrifft, die aus der Verletzung der Begründungspflicht zu ziehen sind.

105    Diese Rechtsmittelgründe, die auf einem falschen Verständnis des Nichtigkeitsurteils und der beim Gericht eingereichten Klageschrift beruhen, sind daher zurückzuweisen.

106    Aus dem Vorstehenden folgt, dass im Einklang mit den Ausführungen in Rn. 52 des vorliegenden Urteils im Ergebnis festzuhalten ist, dass der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen kann.

107    Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

108    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

109    Da der Rat beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates zu tragen.

110    Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Bank Refah Kargaran trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.