Language of document : ECLI:EU:C:2021:333

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

29. April 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung – Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat – Anbringung eines Vermerks auf dem Führerschein, dass er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ungültig ist“

In der Rechtssache C‑56/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Januar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2020, in dem Verfahren

AR

gegen

Stadt Pforzheim

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),


Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von AR, vertreten durch Rechtsanwalt B. Ehrle,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und M. Winkler-Unger als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Pethke und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18) in der durch die Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 (ABl. 2011, L 314, S. 31) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/126).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem österreichischen Staatsangehörigen AR, der Inhaber eines in Österreich ausgestellten Führerscheins ist, und der Stadt Pforzheim (Deutschland) über die Anbringung eines Vermerks auf seinem Führerschein durch die zuständigen deutschen Behörden über das Verbot, im deutschen Hoheitsgebiet zu fahren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 lautet:

„Um zu vermeiden, dass das einheitliche europäische Führerscheinmuster noch zu den bereits in Umlauf befindlichen 110 Mustern hinzukommt, sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Führerscheininhaber dieses einheitliche Muster erhalten.“

4        Im 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie 91/439/EWG [des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. 1991, L 237, S. 1)] sollte durch ein einheitliches Muster in Form einer Plastikkarte ersetzt werden. …“

5        Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.“

6        In Art. 2 der Richtlinie 2006/126 heißt es:

„1.      Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

2.      Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.“

7        Art. 7 dieser Richtlinie sieht vor:

„1.      Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die

a)      eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen;

e)      im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.

3.      Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen:

a)      von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und

b)      vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat.

…“

8        In Art. 11 dieser Richtlinie heißt es:

„1.      Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

2.      Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

4.      Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

5.      Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.

…“

9        Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.“

10      Art. 15 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.“

11      Anhang I („Bestimmungen zum Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union“) dieser Richtlinie sieht in Nr. 3 vor:

„Der Führerschein hat zwei Seiten.

Seite 1 enthält

a)      in Blockbuchstaben die Aufschrift ‚Führerschein‘ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;

b)      den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);

c)      das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:

Seite 2 enthält

a)      …

13.      ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat nach Abschnitt 4 Buchstabe a dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind;

14.      ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.

Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;

…“

12      Nr. 4 Buchst. a dieses Anhangs bestimmt:

„Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.“

 Deutsches Recht

13      § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (im Folgenden: StVG) bestimmt:

„(1)      Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. …

(2)      Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. …“

14      § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. 2010 I S. 1980) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: FeV) sieht vor:

„(1)      Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. …

(5)      Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6)      Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.“

15      § 47 FeV lautet:

„(1)      Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. …

(2)      Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen … Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt [Deutschland] mit. …“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

16      AR ist österreichischer Staatsangehöriger, dessen ordentlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 in Österreich ist. Er erwarb am 29. August 2008 in Österreich die Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

17      Mit Bescheid vom 10. August 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Pforzheim AR die Fahrerlaubnis für das deutsche Hoheitsgebiet mit der Begründung, dass er am 26. Juni 2014 in Deutschland ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt habe. Diese Behörde gab ihm auch auf, seinen österreichischen Führerschein unverzüglich vorzulegen, um die Ungültigkeit dieses Führerscheins für die Bundesrepublik Deutschland auf diesem Dokument durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ zu vermerken. Mit demselben Bescheid ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an und drohte für den Fall, dass er seiner Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins nicht bis zum 28. August 2015 nachkomme, dessen vorübergehende Wegnahme an mit dem Hinweis, dass er ihm nach Anbringung des Vermerks über die Ungültigerklärung für das deutsche Hoheitsgebiet wieder ausgehändigt werde.

18      AR legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und erhob sodann Klage, die beide jeweils zurück- bzw. abgewiesen wurden. Anschließend legte er gegen das erstinstanzliche Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) Berufung ein, mit der er den Bescheid vom 10. August 2015 anfocht, soweit ihm mit diesem zum einen aufgegeben wird, seinen Führerschein vorzulegen, damit darin ein Vermerk angebracht wird, mit dem dieser für das deutsche Hoheitsgebiet für ungültig erklärt wird, und zum anderen die Nichteinhaltung dieser Vorlagepflicht durch die vorübergehende Wegnahme des Führerscheins geahndet wird. Dieser Bescheid wurde damit bestandskräftig, soweit er die Aberkennung der Gültigkeit der auf den österreichischen Führerschein gestützten Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betrifft.

19      Zur Stützung seiner Klage macht AR im Wesentlichen geltend, dass gemäß der Richtlinie 2006/126 die Ausstellung und jede anschließende Änderung des Führerscheins in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats fielen, in dem der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie habe. Dem Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber vorübergehend aufhalte, werde hierfür keine Befugnis eingeräumt, und er dürfe insbesondere keine Vermerke auf dem Führerschein wie einen Sperrvermerk anbringen. AR ist nämlich der Auffassung, dass eine solche Befugnis dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen und dem Ziel dieser Richtlinie, einen einheitlichen EG-Muster-Führerschein zu schaffen, zuwiderliefe.

20      Außerdem gehe aus dem Wortlaut und dem Kontext der Bestimmungen von Anhang I Nrn. 3 und 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126 hervor, dass nur der Ausstellermitgliedstaat Vermerke auf dem Führerschein anbringen dürfe. Auch die umfassenden Vorschriften über die Fälschungssicherheit des aus Plastik bestehenden Kartenführerscheins, die u. a. in Art. 3 und Anhang I Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie vorgesehen seien, schlössen es nach Sinn und Zweck aus, dass die Daten, die die fälschungssichere Plastikkarte enthalte, verändert würden, indem ein Mitgliedstaat des nur vorübergehenden Aufenthalts entweder dauerhaft oder in Form eines (leicht wieder zu entfernenden) Aufklebers dort weitere Daten eintrage. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nach dieser Richtlinie das Feld 13 des Führerscheins für Eintragungen durch den Ausstellermitgliedstaat reserviert sei und eine von diesem Mitgliedstaat schon vorgenommene Eintragung auch nicht einfach „überklebt“ werden dürfe.

21      AR macht auch geltend, dass die Erfüllung der Verpflichtung, den Führerschein zur Anbringung eines Vermerks vorzulegen, mit dem dieser für das deutsche Hoheitsgebiet für ungültig erklärt werde, ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränke und später in der Praxis zu erheblichen Transparenzproblemen führen könne, wenn etwa bei einer Verkehrskontrolle in einem anderen Mitgliedstaat bei den dortigen Sicherheitskräften Irritationen entstünden wegen einer ihnen nicht bekannten Eintragung im EG-Kartenführerschein. Wegen dieser Belastungen und Nachteile hätte es insoweit einer ausdrücklichen Regelung in der Richtlinie 2006/126 bedurft.

22      Die Richtlinie 2006/126 sehe vor, dass nur der zuständige Ausstellermitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat im Wege der Amtshilfe nach Art. 15 dieser Richtlinie eine solche Eintragung in den Führerschein vornehmen und ein neues Führerscheindokument ausstellen könne.

23      Bei einer Verkehrskontrolle in seinem Hoheitsgebiet könne der Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts zudem ohne Weiteres durch eine elektronische Abfrage überprüfen, ob der Betroffene berechtigt sei, in diesem Gebiet ein Kraftfahrzeug zu führen.

24      Die Stadt Pforzheim ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Richtlinie 2006/126 dadurch, dass sie dem Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts keine Befugnis einräume, auf einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nach einer Entscheidung, die Gültigkeit dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats nicht anzuerkennen, Vermerke anzubringen, eine Regelungslücke aufweise, die durch die analoge Anwendung der den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts geschlossen werden müsse.

25      Die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 23. April 2015, Aykul (C‑260/13, EU:C:2015:257), wonach der Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter bestimmten Umständen das Recht habe, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, könne auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation übertragen werden. Gemäß dieser Rechtsprechung müsse der Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts auch über die Möglichkeit verfügen, Maßnahmen hinsichtlich der Verwaltung des Führerscheins, wie z. B. Vermerke auf ihm anzubringen, zu treffen. Es handele sich um eine unerlässliche Maßnahme, die für den effektiven Vollzug einer Entscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, die Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins abzulehnen, von hoher Bedeutung sei. Die Kontrollbehörden müssten in der Lage sein, den Status der Fahrerlaubnis des Inhabers des Führerscheins vollständig und in kurzer Zeit zu prüfen.

26      Da die Richtlinie 2006/126 dem Wohnsitzmitgliedstaat des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gestatte, im Fall einer Entscheidung, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, den entsprechenden Sperrvermerk, z. B. in Form eines Aufklebers, auf diesem Führerschein anzubringen, müsse diese Maßnahme zur Verwaltung von Führerscheinen auch gestattet werden, wenn der von einer solchen Aberkennungsentscheidung betroffene Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat habe, in dem er kontrolliert worden sei.

27      Da diese Richtlinie gemäß Anhang I Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Feld 13 und Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126 außerdem die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat vorsehe, den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein zu ändern, verstoße eine solche Änderung, insbesondere durch Anbringung eines Aufklebers, nicht gegen die Vorschriften über die Fälschungssicherheit.

28      Abschließend stellt die Stadt Pforzheim fest, dass AR durch sein Verhalten die Eintragung des Vermerks, mit dem ihm das Recht aberkannt werde, in Deutschland zu fahren, selbst veranlasst habe und deshalb sein Vorbringen über eine Stigmatisierungswirkung dieses Vermerks im Hinblick auf das mit diesem verfolgte Ziel, die Verkehrssicherheit zu wahren, zurückzuweisen sei.

29      Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Frage, ob ein Mitgliedstaat, der wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. April 2015, Aykul (C‑260/13, EU:C:2015:257), ergangen ist, eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 erlassen hat, mit der er die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung des Inhabers dieses Führerscheins, die in seinem Hoheitsgebiet nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, ablehnt, auch berechtigt ist, auf diesem Führerschein einen Vermerk über das Verbot, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, anzubringen, wenn der Inhaber dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie begründet hat.

30      Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2006/126, Bestimmungen des nationalen Rechts entgegen, nach denen im Zuge einer Aberkennungsentscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 der ausländische EG-Kartenführerschein einer Person, die im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, unverzüglich der entscheidenden inländischen Behörde vorzulegen ist, damit diese auf dem Führerschein die fehlende Fahrberechtigung im Inland vermerkt; der (Sperr‑)Vermerk soll in der Regel bei einem EG-Kartenführerschein durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ im Feld 13 erfolgen (z. B. in Form eines Aufklebers)?

 Zur Vorlagefrage

31      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen ist, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eine Entscheidung erlassen hat, mit der er die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, ablehnt, verwehrt, auf diesem Führerschein auch einen Vermerk über das Verbot für diesen Fahrer, in diesem Gebiet zu fahren, anzubringen, obwohl dieser Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht in diesem Gebiet begründet hat.

32      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 23. April 2015, Aykul (C‑260/13, EU:C:2015:257), entschieden hat, dass die Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

33      Außerdem geht aus den Rn. 59 und 60 dieses Urteils hervor, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126, der Art. 8 Abs. 2 der durch die Richtlinie 2006/126 ersetzten Richtlinie 91/439 entspricht, befugt ist, Maßnahmen der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, die ihre Wirkungen in allen Mitgliedstaaten entfalten, zu ergreifen. Nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 darf der Mitgliedstaat, der nicht Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ist, wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins jedoch nur solche Maßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ergreifen, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist und deren Wirkung sich auf die Ablehnung beschränkt, in diesem Gebiet die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen.

34      Folglich verwehrt es die Richtlinie 2006/126 einem Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts wie der Bundesrepublik Deutschland im Ausgangsverfahren nicht, auf der Grundlage einer nationalen Regelung wie der in § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 6 FeV vorgesehenen die Anerkennung des Rechts abzulehnen, von dem Führerschein Gebrauch zu machen, der einer Person von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, wodurch deren Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Gleichwohl kann der Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts jedoch nicht auf einem solchen Führerschein, dessen Muster, wie aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 im Licht von deren 16. Erwägungsgrund hervorgeht, in Form einer Plastikkarte durch die Richtlinie 2006/126 harmonisiert ist, einen Vermerk wie den in § 47 Abs. 2 FeV genannten über das Verbot, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, anbringen.

35      Es ist nämlich festzustellen, dass die Richtlinie 2006/126 detaillierte Vorschriften über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung eines Führerscheins, über die Änderungen, die diesen betreffen, und über die Angaben, die darin eingetragen werden können, enthält.

36      Aus diesen Vorschriften geht hervor, dass sowohl die Ausstellung und die nachfolgenden Änderungen eines Führerscheins als auch die auf ihm eingetragenen Anmerkungen in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen, in dem der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

37      So regeln Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2006/126 ebenso wie deren Anhang I in Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14 sowie in Nr. 4 Buchst. a detailliert die Situationen, in denen dieser Mitgliedstaat dafür zuständig ist, einen Führerschein auszustellen, zu ersetzen, zu erneuern oder auszutauschen oder auf ihm Eintragungen vorzunehmen.

38      Zwar ist der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes im Allgemeinen derjenige, in dem der Führerschein ausgestellt wurde, doch kann auch der Mitgliedstaat, in den der Inhaber eines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nach der Ausstellung seines Führerscheins in einem Mitgliedstaat verlegt hat, Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne dieser Richtlinie werden, wie sich insbesondere aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ergibt. Anhang I Nr. 4 Buchst. a dieser Richtlinie gestattet dem neuen Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes somit, in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufzunehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.

39      Hingegen verleiht keine Bestimmung der Richtlinie 2006/126 dem Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines Führerscheins vorübergehend aufhält, irgendeine Zuständigkeit, Eintragungen wie u. a. die in § 47 FeV genannte auf dem Führerschein vorzunehmen.

40      Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, deutet indes nichts darauf hin, dass das Fehlen diesbezüglicher Bestimmungen in der Richtlinie 2006/126 eine unbeabsichtigte Regelungslücke des Unionsgesetzgebers darstellt, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Zuständigkeiten des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes zu füllen wäre.

41      In Anbetracht der detaillierten Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 erweist es sich vielmehr, dass formelle Änderungen des Führerscheins nur durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers dieses Führerscheins vorgenommen werden dürfen, damit, wie aus deren Erwägungsgründen 4 und 16 hervorgeht, das durch die Richtlinie 2006/126 garantierte einheitliche Erscheinungsbild dieses Dokuments gewährleistet wird.

42      In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Richtlinie 2006/126 zwar nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vorsieht, diese Richtlinie jedoch eine umfassende Harmonisierung in Bezug auf die Dokumente vornimmt, die das Bestehen einer Fahrerlaubnis nachweisen und von den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie anzuerkennen sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C‑195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Daraus folgt, dass diese Dokumente nur gemäß den zu diesem Zweck in der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Bestimmungen geändert werden dürfen.

44      Zudem ist festzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten nach Art. 15 der Richtlinie 2006/126 einander bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützen und Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine austauschen, indem sie das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz nutzen, sobald das Netz in Betrieb ist.

45      Mit Hilfe der in dieser Bestimmung vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung kann der effektive Vollzug einer Entscheidung, mit der der Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts gemäß Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins das Recht aberkennt, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, sichergestellt werden.

46      In einem solchen Fall kann nämlich der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf Antrag des Mitgliedstaats des vorübergehenden Aufenthalts und in Einklang mit Anhang I Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14 sowie Nr. 4 Buchst. a dieser Richtlinie auf dem Führerschein etwaige Vermerke über das Verbot, im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats zu fahren, eintragen.

47      Außerdem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts u. a. durch eine elektronische Abfrage bei einer Verkehrskontrolle in seinem Hoheitsgebiet überprüft, ob gegen den Betreffenden gemäß Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eine Maßnahme verhängt wurde, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, in diesem Gebiet zu fahren.

48      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen ist, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eine Entscheidung erlassen hat, mit der er die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, ablehnt, verwehrt, auf diesem Führerschein auch einen Vermerk über das Verbot für diesen Fahrer, in diesem Gebiet zu fahren, anzubringen, obwohl dieser Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht in diesem Gebiet begründet hat.

 Kosten

49      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2011/94 geänderten Fassung eine Entscheidung erlassen hat, mit der er die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, ablehnt, verwehrt, auf diesem Führerschein auch einen Vermerk über das Verbot für diesen Fahrer, in diesem Gebiet zu fahren, anzubringen, obwohl dieser Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht in diesem Gebiet begründet hat.

Bonichot

Bay Larsen

Toader

Safjan

 

Jääskinen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Ersten Kammer

A. Calot Escobar

 

J.‑C. Bonichot


*      Verfahrenssprache: Deutsch.