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Amtsblattmitteilung

 

Klage der U. S. Steel Košice s.r.o gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Dezember 2004

(Rechtssache T-489/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die U. S. Steel Košice s.r.o, Košice (Slowakische Republik), hat am 20. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind D. Hueting, Barrister, C. Thomas, Solicitor und Rechtsanwalt E. Vermulst.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über den von der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein slowakisches Unternehmen und der einzige Stahlproduzent in diesem Land. Mit ihrer Klageschrift beantragt sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über den von der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/871 übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87 verstoße, indem sie vorgebe, einen nationalen Zuteilungsplan zu billigen, obwohl die Gesamtmenge der bewilligten Zertifikate niedriger sei als die Summe der einzelnen Zuteilungen und Reserven, die in dem Plan aufgeführt seien. Außerdem verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Kriterien 1 und 2 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87, da sie die Zuteilung von Zertifikaten durch die Slowakische Republik auf eine Menge beschränke, die erheblich unter der ursprünglich übermittelten, den Verpflichtungen der Slowakischen Republik im Rahmen des Kyoto-Protokolls entsprechenden Menge liege.

Die Klägerin macht außerdem einen Befugnismissbrauch der Kommission geltend, da die angefochtene Entscheidung angeblich eine Verknappung der Zertifikate beabsichtige, ein Ziel, das nicht den in der Richtlinie 2003/87 erwähnten Zielen entspreche, und dass sie auf undurchsichtigen bilateralen Verhandlungen beruhe, die nach der Richtlinie 2003/87 nicht zulässig seien. Die angefochtene Entscheidung verletze auch den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da die Kommission die Slowakische Republik unzulässigerweise anders behandelt habe als Deutschland und die ersten acht Mitgliedstaaten, deren Zuteilungspläne bei ihr eingegangen seien, sie es in anderer Hinsicht aber unzulässigerweise versäumt habe, die Slowakische Republik anders zu behandeln als Lettland und Estland. Die Entscheidung verletze auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie erstens vorgebe, einen Plan zu billigen, obwohl der Gesamtbetrag der von der Slowakei vorgeschlagenen Zertifikate stärker gekürzt werde als angemessen und notwendig gewesen wäre und zweitens die Kommission die Auswirkungen der Kürzung der Gesamtzuteilung auf einzelne Anlagen nicht abgeschätzt habe. Schließlich macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte keine aussagekräftige oder angemessene Begründung.

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1 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).