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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Merant GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 21. Dezember 2004

(Rechtssache T-491/04)

    

Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Merant GmbH, Ismaning (Deutschland), hat am 21. Dezember 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt A. Schulz.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Focus Magazin Verlag GmbH, München (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

-    die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Oktober 2004, Aktenzeichen R-542/2002-2, aufzuheben;

-    die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 29. April 2002 (Entscheidung Nr. 1198/2002) wieder in Kraft zu setzen, d.h. die Gemeinschaftsmarken-Anmeldung Nr. 453 720 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:

"Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit z.B. Kultur- und Wissenschafts- und industriellen bzw. technischen Informationen; programmierte Floppy-Disketten, RCM-Video-Kassetten, Compact-Disks, und Chip-Disks; Magnetaufzeichnungsträger in Klasse 9;

Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender, Fotografien; Schreibmaschinen- und Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte, Schreibgeräte, Kugelschreiber, Füllfederhalter, Lehr- und Unterrichtsmittel auch in Form von Modellen und Anschauungstafeln in Klasse 16;

Herausgabe von Digital- und Analogaufzeichnungsträgern mit z.B. Kultur-, Wissenschafts-, Sport- und industriellen bzw. technischen Informationen; in Klasse 41 und Up-dating-Service auch für CD-ROM; Dienstleistungen eines Redakteurs in Klasse 42.";

-     der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:        Focus Magazin Verlag GmbH

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:    Die Wortmarke "FOCUS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41, 42 - Anmeldung Nr. 453 720.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:            Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:    Die internationale Bildmarke "MICRO FOCUS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:    Teilweise Stattgabe des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:    Stattgabe der Beschwerde der Focus Magazin Verlag GmbH und Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin.

Klagegründe:    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 sei unrichtig angewendet. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Die angemeldete jüngere Marke habe ein Element der älteren Marke identisch übernommen und die von den Marken erfaßten Waren und Dienstleistungen sind zum Teil identisch und teilweise hochgradig ähnlich.

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