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Klage, eingereicht am 19. April 2010 - Alcoa Trasformazioni/Kommission

(Rechtssache T-177/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und T. Müller-Ibold)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2009 (C[2009] 5497) insoweit aufzuheben, als die staatliche Beihilfe C 36/B/2006 (ex NN 38/2006) betroffen ist, die Italien der Alcoa Trasformazioni Srl gewährt haben soll;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Nichtigkeitsklage betrifft die Entscheidung, die die Europäische Kommission am 19. November 2009 gegenüber der Alcoa Trasformazioni Srl erlassen hat1.

Diese Entscheidung habe die Verlängerung des Tarifs, der auf die Niederlassungen von Alcoa in Sardinien und in Venetien anwendbar sei, gemäß Art. 11 Abs. 11 des Dekrets Nr. 35 vom 14. März 20052 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 als neue und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe qualifiziert und diese teilweise zurückgefordert.

Auf die Klägerin werde seit 1996 ein Sonderstromtarif für ihre beiden in Sardinien und in Venetien gelegenen Hauptaluminiumhütten angewandt. Dieser Tarif sei damals der Kommission im Rahmen des Privatisierungsprozesses von Alumix, einem Aluminium erzeugenden Unternehmen unter Kontrolle des italienischen Staats, das dann an die Klägerin verkauft worden sei, mitgeteilt worden. 1996 habe die Kommission entschieden, dass der fragliche Tarif keine staatliche Beihilfe darstelle.

In der jetzt angefochtenen Entscheidung stelle die Kommission fest, dass der angefochtene Tarif nach einigen Änderungen eine völlig andere Maßnahme als die 1996 geprüfte sei.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Entscheidung unter folgenden Gesichtspunkten rechtswidrig:

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, indem sie den Tarif für den Strom, den Alcoa für ihre beiden in Sardinien und in Venetien gelegenen Hauptaluminiumhütten erworben habe, als "Beihilfe" qualifiziert habe, obwohl diese dem Empfänger keinen Vorteil verschaffe;

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, indem sie den Betrag der Beihilfe nicht ordnungsgemäß beziffert habe;

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, indem sie fehlerhaft den fraglichen Tarif als Betriebsbeihilfe klassifiziert habe, die mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung unvereinbar sei;

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Art. 107 Abs. 3 AEUV, soweit die Kommission ihre eigene Beurteilung während des Verfahrens in Bezug auf die Auswirkung der von ihr selbst für Sardinien vorgeschlagenen Einführung des Marktmechanismus ohne Erklärung oder Vorankündigung grundsätzlich und im Übrigen am Ende eines mangelhaften Untersuchungsverfahrens geändert habe;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Art. 108 AEUV, indem sie den genannten Tarif als "neue" statt als "bestehende" Beihilfe qualifiziert habe.

Schließlich habe die Beklagte durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung eine Reihe wesentlicher Formvorschriften verletzt.

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1 - Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. November 2009 über staatliche Beihilfe Nr. C 38/A/2004 (ex NN 58/2004) und Nr. C 36/B/2006 (ex NN 38/2006), die Italien der Alcoa Trasformazioni srl gewährt hat.

2 - Dekret mit dem Titel "Dringlichkeitsvorschriften im Bereich des Aktionsplans für die wirtschaftliche, soziale und räumliche Entwicklung", nach Änderung in Gesetz umgewandelt durch Gesetz Nr. 80 vom 14. Mai 2005.