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Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Österreich) - Rudi Heger GmbH / Finanzamt Graz-Stadt

(Rechtssache C-166/05)1

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Artikel 9 - Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an bestimmten Teilstücken eines Wasserlaufs)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rudi Heger GmbH

Beklagter: Finanzamt Graz-Stadt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Begriff der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Entgeltliche Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an bestimmten Teilstücken eines Flusses

Tenor

Die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten stellt eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar.

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1 - ABl. C 143 vom 11.6.2005.