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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret – Dänemark) – Viasat Broadcasting UK Ltd / TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark)

(Rechtssache C-445/19)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Anmeldung – Fehlen – Verpflichtung des Empfängers, für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe Zinsen zu zahlen – Zinsberechnung – Zu berücksichtigende Beträge)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Viasat Broadcasting UK Ltd

Beklagte: TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark

Tenor

Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch dann gilt, wenn die Europäische Kommission mit ihrem endgültigen Beschluss gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.

Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch für Beihilfen, die der Empfänger an mit ihm verbundene Unternehmen übertragen hat, sowie für Beihilfen, die ihm von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen gezahlt wurden, gilt.

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1     ABl. C 270 vom 12.8.2019.