Language of document : ECLI:EU:T:2019:168

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

19. März 2019(*)

„Staatliche Beihilfen – Postsektor – Ausgleich für die sich aus den Universaldienstverpflichtungen ergebenden Nettokosten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit“

In den verbundenen Rechtssachen T‑282/16 und T‑283/16,

Inpost Paczkomaty sp. z o.o. mit Sitz in Krakau (Polen), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Proć, dann Rechtsanwalt M. Doktór,

Klägerin in der Rechtssache T‑282/16,

Inpost S.A. mit Sitz in Krakau, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Knopkiewicz,

Klägerin in der Rechtssache T‑283/16,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, K. Blanck und D. Recchia als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch:

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

wegen Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 8236 final der Kommission vom 26. November 2015, gegen die von den polnischen Behörden angemeldete Maßnahme, Poczta Polska eine Beihilfe in Form eines Ausgleichs für die Nettokosten zu gewähren, die sich aus der Erfüllung der Poczta Polska obliegenden Universaldienstverpflichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 durch diese ergeben, keine Einwände zu erheben,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, der Richter V. Kreuschitz und I. S. Forrester, der Richterin N. Półtorak und des Richters E. Perillo (Berichterstatter),

Kanzler: K. Guzdek, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und wesentliche anwendbare Rechtsvorschriften

1        Poczta Polska (im Folgenden: PP) ist eine polnische Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär die Staatskasse der Republik Polen ist. Im für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Zeitraum umfasste ihre Tätigkeit in erster Linie Universalpostdienste und Kurierdienste, wobei sie damals der Hauptanbieter dieser Dienstleistungen in Polen war.

2        Gemäß den auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren einschlägigen, die Entwicklung des Binnenmarkts betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags fielen die fraglichen Dienstleistungen, wie dies im Übrigen auch heute noch der Fall ist, in die zwischen der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr Europäische Union, und den Mitgliedstaaten geteilte Rechtsetzungskompetenz.

3        So wurden, was das Unionsrecht anbelangt, die anwendbaren Bestimmungen durch die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67 im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 52, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Postrichtlinie) festgelegt.

4        Was insbesondere die Auswirkungen anbelangt, die sich in finanzieller Hinsicht aus der Liberalisierung dieses Dienstleistungssektors im Binnenmarkt der Union ergeben können, sieht Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie auch heute noch vor, dass, wenn die Universaldienstverpflichtungen zu „eine[r] unverhältnismäßige[n] finanzielle[n] Belastung“ führen, die vom für diesen Dienst benannten Anbieter allein zu tragen wären, der betroffene Mitgliedstaat „einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die [verschiedenen] Anbieter“ einführen kann.

5        Gemäß Art. 7 Abs. 4 der Postrichtlinie kann der betreffende Mitgliedstaat, wenn ein solcher Mechanismus eingeführt wurde, „einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von [Anbietern der fraglichen Dienste] fließen“. Nach Art. 7 Abs. 5 der Postrichtlinie „[stellen d]ie Mitgliedstaaten“ bei der Einrichtung dieses Ausgleichsfonds und bei der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß den Abs. 3 und 4 dieses Artikels „sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit … eingehalten werden“.

6        In Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Teil B Abs. 2 des Anhangs I der Postrichtlinie sind die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden sind. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind „als Differenz zwischen den Nettokosten eines [Anbieters dieses Dienstes mit Verpflichtungen gemäß dem nationalen Postgesetz] und desselben Postdiensteanbieters ohne [diese Verpflichtungen] zu berechnen“.

7        In Polen ist die Richtlinie durch die Ustawa Prawo pocztowe (Postgesetz) vom 23. November 2012 (Dz. U. 2012, Pos. 1529) (im Folgenden: polnisches Postgesetz) umgesetzt worden. Nach dessen Art. 2 sind in diesem Land Briefsendungen und Sendungen von Postpaketen sowie Sendungen für Blinde, die vom benannten Anbieter nicht im Rahmen seiner Universaldienstverpflichtungen ausgeführt werden, Dienste, die unter den Universaldienst fallen. Im Rahmen des Universalpostdienstes müssen die Beförderung und die Zustellung von Briefen und Postpaketen an jedem Werktag und an nicht weniger als fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden. Das Gewicht der betroffenen Briefsendungen darf nicht über 2 000 g hinausgehen, das Gewicht der Postpakete kann jedoch bis 10 000 g betragen (Art. 45 und 46 des polnischen Postgesetzes).

8        Auf der Grundlage des polnischen Postgesetzes (Art. 178 Abs. 1) wurde die Durchführung der Reform des polnischen Postdienstes zunächst und für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2013 auf PP übertragen; diese war somit damit beauftragt, auf dem gesamten Hoheitsgebiet Polens die Verpflichtungen des Universalpostdienstes zu erfüllen.

9        Nach der somit erfolgten Schaffung des rechtlichen Rahmens für diese Reform meldeten die polnischen Behörden u. a. unter Nutzung der durch die Postrichtlinie eingeräumten Möglichkeiten (siehe oben, Rn. 3 bis 6) und der einschlägigen Bestimmungen des polnischen Postgesetzes am 10. Juni 2014 bei der Kommission eine Beihilferegelung betreffend zum einen einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen und zum anderen die Einrichtung eines die Einrichtung dieses Mechanismus ergänzenden Ausgleichsfonds an.

10      Der Ausgleichsfonds wurde zum Teil durch die Beiträge, die die betroffenen Postbetreiber an den Fonds zu zahlen hatten, und zum Teil durch den Staatshaushalt finanziert. Insbesondere betraf die in Art. 108 Abs. 2 des polnischen Postgesetzes vorgesehene Beitragspflicht gleichwertige Universaldienste erbringende Postbetreiber, deren in diesem Zusammenhang erzielten jährlichen Einnahmen jedoch über 1 Mio. polnische Zloty (PLN) hinausgehen mussten. Jedenfalls konnte der von jedem betroffenen Betreiber jährlich geschuldete Beitrag nicht über die Obergrenze von 2 % seiner Einnahmen aus der Erbringung von Universaldiensten (im Folgenden: Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags) hinausgehen.

11      Dieser ursprünglich für den Zeitraum von 2013 bis 2026 vorgesehene Mechanismus wurde schließlich durch ein am 5. Januar 2015 von den zuständigen polnischen Behörden an die Kommission übermitteltes Schreiben auf den Zeitraum von 2013 bis 2015 beschränkt (im Folgenden: nationale Ausgleichsregelung oder in Rede stehende Maßnahme).

12      Am 26. November 2015 entschied die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9), keine Einwände gegen die nationale Ausgleichsregelung zu erheben, da es sich um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe handele (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Nach Auffassung der Kommission könne die in Rede stehende Maßnahme in Übereinstimmung mit den in den Abschnitten 2.1 bis 2.8 ihrer Mitteilung über den Rahmen der Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. 2012, C 8, S. 15, im Folgenden: DAWI-Rahmen) genannten Kriterien den Handel nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem Interesse der Union zuwiderlaufe. Außerdem führten die Funktionsprinzipien des Ausgleichsfonds nicht zu schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen und erforderten keine zusätzlichen Voraussetzungen, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem mit dem Interesse der Europäischen Union unvereinbaren Ausmaß beeinträchtigt werde.

13      Die Klägerinnen sind zum einen Inpost Paczkomaty sp. z o.o. und zum anderen Inpost S.A. Diese Gesellschaften gehören zur polnischen Integer.pl‑S.A.-Gruppe, die gemäß Art. 2 des polnischen Postgesetzes zur Finanzierung des durch dieses Gesetz eingerichteten Ausgleichsfonds beiträgt, der es PP ermöglicht, die entsprechenden Ausgleichsleistungen zu erhalten (siehe oben, Rn. 9).

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschriften, die am 30. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben; die Klagen sind unter den Aktenzeichen T‑282/16 und T‑283/16 in das Register eingetragen worden.

15      Die Republik Polen hat mit Schriftsatz, der am 15. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in den vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelferin zugelassen zu werden.

16      Mit am 27. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission die Verbindung der vorliegenden Rechtssachen beantragt.

17      Mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2016 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Republik Polen als Streithelferin zugelassen.

18      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 14. November 2016 sind die Rechtssachen T‑282/16 und T‑283/16 nach Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.

19      Die Republik Polen hat ihren Streithilfeschriftsatz am 19. Januar 2017 eingereicht.

20      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, diese schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

21      Auf Vorschlag der Dritten Kammer des Gerichts hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

22      Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. April 2018 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

23      Die Klägerinnen beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission und die Republik Polen beantragen,

–        die Klagen zurückzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zum Streitgegenstand und zum Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen

25      Was den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits anbelangt, ist festzustellen, dass die nationale Ausgleichsregelung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2015 betrifft, da die Finanzierung der Universalpostdienste für den Zeitraum von 2016 bis 2025 nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war (vgl. Erwägungsgründe 2 und 12 dieses Beschlusses und oben, Rn. 11).

26      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden schriftlichen Frage ausgeführt haben, dass der Ausgleichsfonds weder in 2014 noch in 2015 genutzt worden sei und dass „der Umstand, dass von [PP] tatsächlich kein Antrag gestellt wurde, der die Anwendung dieses Mechanismus für [diese] Jahre … erlaubt hätte, … zur Folge [hatte], dass der angefochtene Beschluss keine nachteiligen Rechtsfolgen für die Klägerin[nen] hat[te]“. Daraus folgt, dass die Klägerinnen, wie sie selbst einräumen, kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den streitigen Beschluss nachweisen, soweit darin keine Einwände gegen die in Rede stehende Maßnahme im Hinblick auf ihre Anwendung in den Jahren 2014 und 2015 erhoben werden, weil ein solches Interesse voraussetzt, dass die Nichtigerklärung dieses Beschlusses als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die vorliegenden Klagen, da der den Gegenstand der in Rede stehenden Maßnahme und des angefochtenen Beschlusses bildende Ausgleichsfonds in den Jahren 2014 und 2015 nicht aktiviert war, nur insoweit zulässig sind, als dieser Beschluss im Laufe des Jahres 2013 Rechtsfolgen für die Klägerinnen entfaltete.

B.      Zur Begründetheit

28      Zur Begründung ihrer Klagen führen die Klägerinnen sieben Klagegründe an. Im Wesentlichen werden mit den ersten fünf Klagegründen Verstöße gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da der DAWI-Rahmen und Art. 7 der Postrichtlinie nicht beachtet worden seien, mit dem sechsten Klagegrund ein Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und mit dem letzten Klagegrund ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht.

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da Art. 7 Abs. 2 der Postrichtlinie und Rn. 19 des DAWI-Rahmens nicht beachtet worden seien

29      Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, die in Rede stehende Maßnahme hätte von der Kommission nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden dürfen, da die Entscheidung des polnischen Gesetzgebers, PP mit den Universalpostdiensten zu betrauen, nicht Gegenstand eines Vergabeverfahrens unter Einhaltung der auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Regeln der Union und jedenfalls nicht Gegenstand eines die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung achtenden Verfahrens gewesen sei.

30      Die Kommission und die Republik Polen halten diesen Klagegrund für unbegründet. Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich hinzugefügt, dass die Klägerinnen nicht als zur Geltendmachung eines solchen Klagegrundes, der tatsächlich nur die Situation und die spezifischen Rechte von PP betreffe, befugt anzusehen seien.

31      Art. 7 Abs. 2 der Postrichtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen, einschließlich des wettbewerblichen Dialogs und des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.“

32      Im vorliegenden Fall ist zwar unstreitig, dass PP durch das polnische Postgesetz als Anbieter von Universalpostdiensten benannt wurde, ohne dass von den polnischen Behörden vorab ein Vergabeverfahren durchgeführt worden war.

33      Wie jedoch die Kommission und die Republik Polen zu Recht ausführen, verpflichtet Art. 7 Abs. 2 der Postrichtlinie den betreffenden Mitgliedstaat nicht, zur Auswahl des Rechtssubjekts, auf das er die Erbringung des Universalpostdienstes zu übertragen beabsichtigt, auf die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zurückzugreifen, da es sich bei einem solchen Rückgriff nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … sicherstellen [können]“, nur um eine bloße Möglichkeit handelt.

34      Bestätigt wird diese wörtliche Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Postrichtlinie durch eine systematische Auslegung, insbesondere im Licht des 23. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/6, in dem es heißt:

„[D]ie Mitgliedstaaten [sollten] mehr Flexibilität bei der Auswahl des effizientesten und angemessensten Mechanismus für die Gewährleistung der Verfügbarkeit des Universaldienstes haben …, wobei allerdings die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung beachtet werden sollten, [entweder durch] die Bereitstellung des Universaldienstes auf der Grundlage der Marktkräfte [oder durch] die Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes oder die Abdeckung verschiedener Teile ihres Hoheitsgebietes [oder durch] … öffentliche Ausschreibung der Dienstleistungen.“

35      Daraus folgt, dass es sich bei den Vergabeverfahren nur um eine der Möglichkeiten handelt, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählt werden können, u. a. unter der Voraussetzung, dass bei dieser Wahl die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung ordnungsgemäß gewahrt werden. Im Übrigen entspricht diese Auslegung der Auslegung der Kommission in Rn. 56 des DAWI-Rahmens, in der sie einräumt, dass für den betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit besteht, „einen Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit der Aufgabe [zu betrauen], eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf einem nicht vorbehaltenen Markt zu erbringen“.

36      Die Klägerinnen beanstanden jedoch nicht „die Rechtmäßigkeit [der] durch Gesetz erfolgten Benennung von [PP als Anbieter von Universalpostdiensten] als solcher“, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf den Vortrag, dass diese Benennung gegen die Erfordernisse im Hinblick auf die Transparenz, die Gleichbehandlung und die Nichtdiskriminierung verstoßen habe, da „die polnischen Behörden [das polnische Postgesetz im Dezember 2012] unter grundlegend anderen als den bei der öffentlichen Konsultation im [September] 2010 vorgelegten Bedingungen verabschiedet haben, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung des Satzes für die Finanzierung der Nettokosten, der von 1 % auf 2 % der Einnahmen erhöht wurde“.

37      Es ist jedoch festzustellen, dass mit diesem Vorbringen nicht beanstandet wird, auf welche Art und Weise oder in welchem Verfahren PP für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2013 als einziger Anbieter von Universalpostdiensten benannt wurde, sondern – im Übrigen im Vorgriff auf den zweiten Klagegrund – wie der in Rede stehende Ausgleichssatz von den polnischen Behörden schließlich berechnet und zugrunde gelegt wurde. Soweit dieses Vorbringen auf die Erfordernisse der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gestützt ist, ist es demzufolge als ins Leere gehend zurückzuweisen.

38      Zudem ist unstreitig, dass die Benennung von PP als Anbieter von Universalpostdiensten während eines bestimmten Zeitraums bereits bei der öffentlichen Konsultation im September 2010, die gerade im Rahmen des relevanten nationalen Gesetzgebungsverfahrens erfolgt ist, erwogen wurde. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass die Klägerinnen im Hinblick auf die Benennung des einzigen Anbieters von Universalpostdiensten nicht mit Erfolg geltend machen können, dass das im Jahre 2012 verabschiedete Postgesetz zu „grundlegend anderen“ als den bei der öffentlichen Konsultation im September 2010 vorgelegten Bedingungen verabschiedet worden sei, um das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Erfordernisse der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zu untermauern.

39      Schließlich reicht der Umstand, dass PP unmittelbar und ausschließlich durch Gesetz als Anbieter von Universalpostdiensten benannt wurde, für sich genommen nicht als Nachweis für einen Verstoß gegen die Erfordernisse der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das polnische Postgesetz am 29. Dezember 2012 im Amtsblatt dieses Staates veröffentlicht wurde und es der Republik Polen bei der Ausübung ihres weiten Ermessens hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs des Universaldienstes (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C‑66/16 P bis C‑69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und in Übereinstimmung mit Rn. 15 des DAWI-Rahmens freistand, die Rechtsform des Aktes, mit dem die Verantwortung für die Verwaltung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) auf das benannte Unternehmen übertragen wird, zu bestimmen.

40      Dies gilt auch dann, wenn der benannte Universaldiensteanbieter, wie im vorliegenden Fall, eine „zu 100 % in staatlichem Eigentum stehende“ öffentliche Körperschaft ist. Der öffentlich-rechtliche Charakter dieses Anbieters allein stellt nämlich nicht die Tatsache in Frage, dass seine Benennung in Übereinstimmung mit den für die Erteilung einer Betrauung als Universaldiensteanbieter geltenden Grundsätzen, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt sind, beschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 161 ff.).

41      Nach alledem ist der erste Klagegrund, ohne dass über die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage der Zulässigkeit dieses Klagegrundes entschieden zu werden braucht, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da die in Rn. 14 und Rn. 60 vorgesehenen Voraussetzungen des DAWI-Rahmens fälschlich als erfüllt angesehen worden seien

42      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes bringen die Klägerinnen zwei getrennte Rügen vor. Zum einen führen sie aus, dass die Anforderungen der öffentlichen Konsultation, wie sie sich aus der Anwendung der Rn. 14 des DAWI-Rahmens ergäben, im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden seien. Der Entwurf des polnischen Postgesetzes habe sich erheblich vom ursprünglichen Entwurf, auf die sich die im September 2010 durchgeführte öffentliche Konsultation bezogen habe, unterschieden, da der Beitragssatz zwischenzeitlich von 1 % auf 2 % der betreffenden Einnahmen erhöht worden sei. Somit sei ohne eine erneute Konsultation, die aufgrund von Rn. 14 des DAWI-Rahmens erforderlich gewesen wäre, eine Gesetzesänderung erfolgt, ohne dass die Interessen anderer Postbetreiber als PP und der Bedarf am Universaldienst von den polnischen Behörden berücksichtigt worden seien. Zum anderen sind die Klägerinnen der Auffassung, dass die in Rn. 60 des DAWI-Rahmens vorgesehenen Transparenzerfordernisse nicht beachtet worden seien, da die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht festgestellt habe, dass die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation entweder im Internet oder durch andere angemessene Mittel der Veröffentlichung veröffentlicht worden seien.

43      Die Kommission und die Republik Polen halten dieses Vorbringen für unbegründet. Des Weiteren hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der in Rede stehende Klagegrund als unzulässig anzusehen sei, da er die Situation beider Klägerinnen weder unmittelbar noch individuell betreffe.

a)      Zur ersten Rüge

44      Im Hinblick auf die erste Rüge ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV Verhaltensnormen erlassen kann, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten, mit der Verwaltung einer DAWI verbundenen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt. Dadurch, dass die Kommission solche Verhaltensnormen wie die des DAWI-Rahmens erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Gleichbehandlung oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68 bis 70, vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T‑309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 212).

45      In Rn. 14 des DAWI-Rahmens heißt es:

„Damit die Grundsätze dieser Mitteilung Anwendung finden, sollten die Mitgliedstaaten belegen, dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn eine weitere Konsultation gegenüber einer kürzlich durchgeführten ganz offensichtlich keinen wesentlichen Mehrwert bringt.“

46      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Durchführung einer öffentlichen Konsultation nicht zwingend ist, da ein solches Verfahren nämlich nur eines der angemessenen Mittel darstellt, auf die der Mitgliedstaat zurückgreifen kann, um den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung zu ermitteln und den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen.

47      Außerdem konnten die Klägerinnen anlässlich der öffentlichen Konsultation im September 2010 sachdienlich zur Funktionsweise des Ausgleichsfonds Stellung nehmen und insbesondere ihre Ablehnung eines auf 1 %, d. h. auf einen Satz unter 2 %, festgesetzten Beitragssatzes, zum Ausdruck bringen.

48      Da die Klägerinnen ihre Ablehnung zu einem geringeren als dem schließlich zugrunde gelegten Satz zum Ausdruck bringen konnten, indem sie geltend machten, dass sie bereits diesen für übermäßig hielten, hätte eine weitere Konsultation zu diesem Punkt daher „keinen wesentlichen Mehrwert“ im Sinne von Rn. 14 des DAWI-Rahmens gebracht. Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass das Vorbringen der Klägerinnen von den zuständigen nationalen Behörden im Anschluss nicht berücksichtigt wurde, nicht, dass diese Gesellschaften zu diesem spezifischen Punkt nicht Stellung nehmen konnten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Daraus folgt, dass die öffentliche Konsultation im September 2010 ein „angemessenes Mittel“ im Sinne von Rn. 14 des DAWI-Rahmens darstellte, das es insbesondere den Klägerinnen ermöglichte, zweckdienlich ihren Standpunkt darzulegen, und dem betreffenden Mitgliedstaat, ihren Interessen als Dienstleistungserbringer angemessen Rechnung zu tragen.

50      Unter diesen Umständen konnte die Kommission im 122. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ohne Rechtsfehler und ohne Beurteilungsfehler annehmen, dass die Republik Polen im Wesentlichen den Bedarf an der Dienstleistung ermittelt hatte, da die durch das polnische Postgesetz auf PP übertragenen, mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden Verpflichtungen den in der Postrichtlinie festgelegten Anforderungen an die Dienstleistung, für die jedenfalls eine öffentliche Konsultation in Anwendung von Rn. 14 des DAWI-Rahmens durchgeführt worden war, entsprachen.

51      Schließlich wird diese Schlussfolgerung nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt, mit dem zum einen geltend gemacht wird, dass „die Anhebung des Höchstbetrags der Beiträge auf 2 % … allein deshalb erfolgt [sei], um eine Inanspruchnahme des Haushalts der Staatskasse zu vermeiden“, und zum anderen, dass auch die Betreiber von Postdiensten einen Beitrag zum Ausgleichsfonds hätten leisten müssen. Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die auf einen Verstoß gegen die in Rn. 14 des DAWI-Rahmens festgelegten Erfordernisse der Transparenz des Verfahrens gestützte erste Rüge ins Leere geht.

52      Nach alledem ist die erste Rüge dieses zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zur zweiten Rüge

53      Was die zweite Rüge anbelangt, ist auf den Wortlaut von Rn. 60 des DAWI-Rahmens hinzuweisen, der wie folgt lautet:

„Für jede in den Geltungsbereich dieser Mitteilung fallende Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Informationen im Internet oder in sonstiger angemessener Weise:

a)      die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation oder der unter Randnummer 14 genannten sonstigen angemessenen Mittel;

…“

54      Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission im 158. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ohne Tatsachenirrtum festgestellt hat, dass das polnische Postgesetz veröffentlicht worden ist. Außerdem ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus Rn. 60 des DAWI-Rahmens keine Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen getrennt zu veröffentlichen. Schließlich ist den oben in den Rn. 46 bis 50 dargelegten Erwägungen zu entnehmen, dass die in Rn. 14 des DAWI-Rahmens genannten Transparenzerfordernisse beachtet worden sind, so dass die entsprechende Schlussfolgerung im 160. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fehlerfrei ist.

55      Nach alledem ist daher auch die zweite Rüge und demzufolge der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

3.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da die Kommission Rn. 52 des DAWI-Rahmens verkannt habe, sowie Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 5 der Postrichtlinie

56      Mit ihrem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Rn. 52 des DAWI-Rahmens und gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 5 der Postrichtlinie verstoßen. Sie führen im Wesentlichen aus, die Modalitäten des Ausgleichsfonds seien diskriminierend, unverhältnismäßig und auf der Grundlage eines nicht transparenten Verfahrens erlassen worden. Außerdem habe die Kommission nicht ordnungsgemäß geprüft, ob die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für PP führten und für dieses Unternehmen eine „unverhältnismäßige“ finanzielle Belastung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie darstellten.

57      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, dass sich die Höhe des Beitrags der Postbetreiber, die für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogen werden, auf einen bestimmten Prozentsatz ihres relevanten Umsatzes beläuft. Der berücksichtigte Umsatz ist der im Bezugsjahr erzielte Umsatz aus der Erbringung von Universaldiensten (für den Universaldiensteanbieter) und der Erbringung gleichwertiger Dienste (für den Universaldiensteanbieter und alle anderen Postbetreiber, die für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogen werden). Postbetreiber, die im Bezugsjahr einen relevanten Umsatz von weniger als 1 Mio. PLN erzielt haben, haben jedoch keinen Beitrag zum Ausgleichsfonds zu leisten. Der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags ist für alle für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogenen Betreiber einheitlich und auf höchstens 2 % ihres relevanten Umsatzes begrenzt. Dieser Prozentsatz wird durch die Ermittlung eines Verhältnisses zwischen dem Gesamtbetrag der dem Universaldiensteanbieter geschuldeten Ausgleichsleistung zum einen und dem im Bezugsjahr von allen Postbetreibern, die für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogen werden, erzielten relevanten Gesamtumsatz zum anderen berechnet (Erwägungsgründe 164, 165 und 170 des angefochtenen Beschlusses).

58      Gemäß dem polnischen Postgesetz wird die Berechnung des Gesamtbetrags der Ausgleichsleistung nach Überprüfung der Berechnungen und der von PP als Nachweis vorgelegten Buchführungsunterlagen durch einen unabhängigen Sachverständigen durch eine Entscheidung der polnischen Postregulierungsbehörde (im Folgenden: UKE) festgesetzt (18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). In diesem Zusammenhang gewähren die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen der PP nur dann einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn die Erbringung von Universaldiensten tatsächlich zu einem Buchverlust geführt hat (16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Sofern PP eine Ausgleichsleistung zu zahlen ist, setzt die UKE auch den individuellen Betrag der Ausgleichsleistung für jeden für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogenen Postbetreiber fest (19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

59      In Anbetracht dieser Modalitäten war die Kommission der Auffassung, dass die für die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung, auf die PP Anspruch habe, verwendete Methode den Erfordernissen des DAWI-Rahmens entspreche, da PP nur dann eine Ausgleichsleistung erhalte, wenn ihre Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten geführt und eine unverhältnismäßige Belastung dargestellt hätten (152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Außerdem seien der Betrag der Ausgleichsleistung und der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar (Erwägungsgründe 166 und 171 des angefochtenen Beschlusses). Im Übrigen seien die Modalitäten des Ausgleichsfonds transparent, da sie im Voraus im polnischen Postgesetz veröffentlicht worden seien (176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

60      Die Kommission kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht zu schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen führe und mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sei (177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

a)      Zur Tragweite des dritten Klagegrundes und zu seiner Stichhaltigkeit im Hinblick auf die auf den Verstoß gegen Art. 7 der Postrichtlinie gestützte Rüge

61      Mit ihrem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen u. a. geltend, dass die Kommission gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 5 der Postrichtlinie verstoßen habe.

62      Die Kommission beantragt, den Klagegrund in seiner Gesamtheit zurückzuweisen. Sie macht insbesondere geltend, der dritte Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, soweit er auf einen möglichen Verstoß gegen Art. 7 der Postrichtlinie gestützt sei. In Anbetracht des Inhalts und des Umfangs ihrer Kontrolle über staatliche Beihilfen dürfe die Kommission nämlich nur die spezifischen Bestimmungen dieses Bereichs anwenden, ohne ebenfalls die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit anderen Vorschriften der Union, d. h. im vorliegenden Fall mit der Postrichtlinie, überprüfen zu müssen.

63      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission verpflichtet ist, bei der Anwendung des Kontrollverfahrens für staatliche Beihilfen entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags den Zusammenhang zwischen den für diesen Bereich einschlägigen Regelungen und besonderen anderen als die staatlichen Beihilfen betreffenden Vorschriften zu beachten und somit die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit diesen besonderen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Eine solche Pflicht trifft die Kommission jedoch ausschließlich im Hinblick auf die Modalitäten einer Beihilfe, die derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können. Diese Pflicht besteht hingegen nicht, wenn es sich um Voraussetzungen oder Bestandteile einer Beihilfe handelt, die zwar zu der Beihilfe gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Eine Verpflichtung der Kommission, im Rahmen eines Verfahrens auf dem Gebiet der Beihilfen endgültig, unabhängig von der Verbindung zwischen den Modalitäten und dem Zweck der in Rede stehenden Beihilfe, einen Verstoß gegen andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als die Art. 107 und 108 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 AEUV, zu bejahen oder zu verneinen, verstieße nämlich zum einen gegen die teilweise stark divergierenden und mit unterschiedlichen Rechtswirkungen ausgestatteten Verfahrensvorschriften und ‑garantien, die für die speziell zur Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften vorgesehenen Verfahren gelten, und zum anderen gegen den Grundsatz der Autonomie der Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe. Eine solche Verpflichtung verstieße auch gegen die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahme von den Vorschriften des Vertrags, da die Ausnahme niemals wirksam werden könnte, wenn ihre Anwendung gleichzeitig sicherstellen müsste, dass die Vorschriften, von denen sie abweichen soll, in vollem Umfang eingehalten werden (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Wenn die fraglichen Modalitäten der Beihilfe untrennbar mit dem Gegenstand der Beihilfe verbunden sind, ist ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatlichen Beihilfen regelnden Vorschriften somit im Rahmen des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zu beurteilen, und diese Beurteilung kann dazu führen, dass die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird. Können hingegen die fraglichen Modalitäten der Beihilfe von ihrem Gegenstand losgelöst werden, ist die Kommission nicht verpflichtet, diese im Rahmen des nach Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatliche Beihilfen betreffenden Vorschriften zu prüfen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Form der Finanzierung einer Beihilfe – wie bereits entschieden wurde – die gesamte in Rede stehende staatliche Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar machen kann, so dass die Kommission in einem solchen Fall verpflichtet ist, die Beihilfe auch unter Berücksichtigung der möglichen wirtschaftlichen und rechtlichen Wirkungen ihrer Finanzierung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 48).

68      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen von PP über einen Ausgleichsfonds decken soll, der aus Beiträgen bestimmter Postbetreiber gespeist wird.

69      Im 163. Erwägungsgrund hat die Kommission jedoch ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass zur Beurteilung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme eine eingehende Prüfung der Modalitäten des Ausgleichsfonds erforderlich sei. Insbesondere sei es „von besonderer Bedeutung, die Beiträge der Postbetreiber in sachgerechter Höhe (d. h. in angemessener und nichtdiskriminierender Höhe) festzusetzen“ (163. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

70      Darüber hinaus hat sich die Kommission selbst in dem die Beurteilung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich nicht nur auf die Postrichtlinie, sondern auch auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dieser Richtlinie bezogen (Erwägungsgründe 122, 137, 139, 152 und 163 des angefochtenen Beschlusses).

71      Demzufolge sind die für das Funktionieren des Ausgleichsfonds erforderlichen Finanzierungsmodalitäten entgegen dem Vorbringen der Kommission untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe selbst, nämlich der Zahlung eines Ausgleichs an PP für deren Universaldienstverpflichtungen, verbunden. Unbeschadet des Umfangs der Kontrolle, den die Kommission diesbezüglich im vorliegenden Fall vorzunehmen hatte, ist ihr Vorbringen, dass der dritte Klagegrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 7 der Postrichtlinie geltend gemacht werde, ins Leere gehe, daher zurückzuweisen.

72      Somit ist der dritte Klagegrund, der im Wesentlichen aus vier Teilen besteht, in seiner Gesamtheit zu prüfen. Mit dem ersten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen andere Bestimmungen verstoßen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags einheitlich auf die Universaldiensteanbieter und auf die Anbieter von gleichwertigen Diensten angewandt werden könne (vgl. 166. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Mit dem zweiten Teil tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags und die Einnahmeschwelle von 1 Mio. PLN angemessen seien (vgl. Erwägungsgründe 168 bis 171 des angefochtenen Beschlusses). Mit dem dritten Teil beanstanden sie die Schlussfolgerung der Kommission, der Mechanismus des Ausgleichsfonds sei transparent (vgl. 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Mit dem vierten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe zum einen fehlerhaft gehandelt, als sie nicht angemessen geprüft habe, ob die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für PP führten und für dieses Unternehmen eine „unverhältnismäßige“ finanzielle Belastung darstellten, und zum anderen, als sie festgestellt habe, dass die von PP erlittenen Verluste eine solche unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellten (152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

b)      Zum ersten Teil: angeblich diskriminierender Charakter des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags

73      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die einheitliche Anwendung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags auf Anbieter von Universaldiensten und Anbieter von gleichwertigen Diensten dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entspreche (166. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission habe dadurch gegen Rn. 52 des DAWI-Rahmens, gegen Art. 7 Abs. 3 bis 5 der Postrichtlinie und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

74      Die Klägerinnen stützen diesen ersten Teil auf zwei Argumente. Zum einen machen sie geltend, dass sich die Anbieter von Universaldiensten und die Anbieter von gleichwertigen Diensten nicht in einer vergleichbaren Situation befänden und die einheitliche Anwendung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags demzufolge gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße. Zum anderen führen sie an, dass die Anbieter von Kurierdiensten im Sinne von Expressdiensten sich in einer mit der Situation der Postbetreiber, die für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogen würden, vergleichbaren Situation befänden und dass demzufolge ihre Befreiung von der Verpflichtung, einen Beitrag zum Ausgleichsfonds zu leisten, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße.

75      Im vorliegenden Fall ergibt sich sowohl aus dem 163. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, mit dem Rn. 52 des DAWI-Rahmens angewandt wird, als auch aus Art. 7 Abs. 5 der Postrichtlinie, dass die Bestimmung der Postbetreiber, die für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogen werden, dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung genügen muss.

76      Nach ständiger Rechtsprechung besagt insoweit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der auch als Grundsatz der Gleichbehandlung bezeichnet wird, als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte ist in Anbetracht aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T‑487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Was erstens den Gegenstand der in Rede stehenden Maßnahme anbelangt, ist unstreitig, dass sie die Nettokosten, die sich für PP aus ihren Universaldienstverpflichtungen ergeben, ausgleichen und diesen Ausgleich über einen Ausgleichsfonds, zu dem bestimmte Postbetreiber Beiträge zu leisten haben, finanzieren soll (zwölfter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

78      Zweitens ist bei der Entscheidung darüber, welche Unternehmen für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, festzustellen, dass nach dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/6 die Mitgliedstaaten prüfen sollten, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer aus als Dienste, die unter den Universaldienst fallen, gelten können, da sie einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit mit dem Universaldienst aufweisen, wobei die Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, sowie ihre vorgesehene Nutzung und die Preisgestaltung zu berücksichtigen sind.

79      Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zum einen zu überprüfen, ob sich die Universaldiensteanbieter und die Anbieter von gleichwertigen Diensten in einer vergleichbaren Situation befinden, und zum anderen, ob sich die für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogenen Postbetreiber und die Anbieter von Kurierdiensten im Sinne von Expressdiensten in einer vergleichbaren Situation befinden.

1)      Zum Vergleich zwischen dem Universaldienstbetreiber und den Betreibern von gleichwertigen Diensten

80      Die Klägerinnen machen geltend, die einheitliche Anwendung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags sowohl auf die Universaldienstbetreiber als auch auf die Anbieter von gleichwertigen Diensten sei diskriminierend, da ihre jeweilige Situation nicht die gleiche sei.

81      Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn auf dem Markt, auf dem die Universaldiensteanbieter tätig seien, letztendlich nur ein einziger Betreiber, im vorliegenden Fall PP, aktiv sei, und auf dem Markt daher, anders als auf einem Markt, zu dem die Anbieter von gleichwertigen Diensten Zugang erhalten und ihre Tätigkeiten ausüben könnten, kein wirksamer Wettbewerb herrsche. Aufgrund der Erbringung des Universaldienstes, mit der sie betraut worden sei, generiere PP im Übrigen proportional mehr Einnahmen als aus gleichwertigen Diensten, da diese dem Wettbewerb ausgesetzt seien und daher nur wesentlich geringere Gewinnspannen zuließen. Die betroffenen Betreiber könnten in diesen beiden unterschiedlichen Arten von Märkten mithin nicht demselben Beitragssatz unterliegen. Die Funktionsweise des Ausgleichsfonds sei umso diskriminierender, als sie es PP erlaube, die Marge, die sie gegebenenfalls auf dem Markt der gleichwertigen Dienste verliere, über die Finanzierung der Nettokosten der Universaldienste wettzumachen. Dadurch ermögliche sie es PP, anomal niedrige Tarife anzubieten und praktisch jede Art von Wettbewerb, insbesondere bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, durch die ein Wettbewerb zwischen den interessierten Unternehmen herbeigeführt werde, auszuschließen.

82      Die Kommission hält dem entgegen, dass sich die Klägerinnen vielmehr in einer mit der Situation von PP im Wesentlichen vergleichbaren Situation befänden, weil die Universalpostdienste und die gleichwertigen Postdienste einen einzigen Markt darstellten, da alle betroffenen Betreiber letztendlich dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit ausübten.

83      Die Republik Polen macht geltend, dass die einheitliche Anwendung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags im vorliegenden Fall nicht diskriminierend sein könne, denn ein solcher Ausgleich werde auf Betreiber mit – je nach erbrachter gleichwertiger Dienstleistung – unterschiedlichen Einnahmen angewandt und könne daher zu keiner diskriminierenden Behandlung führen, weil diese Betreiber in unterschiedlichen Marktsituationen tätig würden.

84      Insoweit ist erstens festzustellen, dass Universalpostdienste und gleichwertige Postdienste ähnliche Merkmale aufweisen. So ist anzumerken, dass die gleichwertigen Postdienste nach Art. 2 des polnischen Postgesetzes insbesondere die Sendungen von Briefen und Postpaketen umfassen, deren Gewicht und Abmessungen die gleichen sind wie für die Universaldienste. Selbst wenn die Anbieter von gleichwertigen Diensten versuchen können, sich durch zusätzliche Leistungen oder die Gewährung von Rabatten von den Universaldiensten zu differenzieren, ändert dies folglich nichts an der Feststellung, dass die Universaldienste und die gleichwertigen Dienste aus der Sicht der Verbraucher im Hinblick auf ihre inhärenten Merkmale austauschbar sind.

85      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der in Rede stehenden Maßnahme darin besteht, dem Universaldiensteanbieter die sich aus seinen Universaldienstverpflichtungen ergebenden Nettokosten auszugleichen. Da die in Rede stehende Maßnahme jedoch nur dann einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gewährt, wenn die Erbringung von Universaldiensten zu Buchverlusten führt, kann der Ausgleich dieser Verluste definitionsgemäß nur mittels anderer als der Einnahmen aus der Erbringung von Universaldiensten erfolgen. Dadurch, dass die in Rede stehende Maßnahme die Höhe des von PP zu tragenden Beitrags auf der Grundlage des Umsatzes berechnet, der sich nicht nur aus der Erbringung gleichwertiger Dienste, sondern auch aus der Erbringung von mit ihren Universaldienstverpflichtungen verbunden Diensten ergibt, verlangt sie demzufolge in Wirklichkeit von PP, einen Beitrag in Höhe eines Prozentsatzes ihres Umsatzes aus ihrer Erbringung gleichwertiger Dienste an den Ausgleichsfonds zu zahlen, der über den Beitrag von 2 %, der den anderen Anbietern gleichwertiger Dienste auferlegt wird, hinausgeht.

86      Drittens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen zu etwaigen Kampfpreisen und Quersubventionierungen seitens PP im Rahmen der vorliegenden Rechtssache irrelevant ist. Derartige Verhaltensweisen, die im Hinblick auf die Art. 101 und 102 AEUV geprüft werden könnten, sind für die Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem System der Kontrolle staatlicher Beihilfen irrelevant.

87      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Rüge betreffend die einheitliche Anwendung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags sowohl auf die Universaldienstbetreiber als auch auf die Anbieter von gleichwertigen Diensten zurückzuweisen.

2)      Zum Vergleich mit Kurierdiensten

88      Die Klägerinnen führen aus, die ihnen auferlegte Verpflichtung zur Beitragsleistung an den Ausgleichsfonds sei diskriminierend, da die Anbieter von Kurierdiensten im Sinne von Expressdiensten nicht von dieser Verpflichtung betroffen seien, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden wie sie selbst.

89      Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, dass solche Leistungen „Sendungen von Briefen und Postpaketen umfassen, deren Gewicht und Abmessungen die gleichen sind wie für die Universaldienste“. Diese Kurierdienste seien damit im Hinblick auf die durch die Postrichtlinie, insbesondere in ihrem 27. Erwägungsgrund, aufgestellten Kriterien mit den Universaldiensten austauschbar. Dies gelte hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer Preisgestaltung oder den Bedingungen ihrer Erbringung, wie etwa die für alle Postdienste geltende Verpflichtung, bei der Zustellung von Sendungen eine bestimmte Frist zu beachten, ebenso wie die Sendungsverfolgung, die nicht mehr diesen Kurierdiensten vorbehalten und Teil der von den Anbietern von Universaldiensten oder gleichwertigen Diensten erbrachten Standarddienstleistungen sei. Schließlich unterschieden sich die Preise der Kurierdienste nicht „wesentlich von denen der Universaldienste und [seien] in vielen Fällen sogar geringer“.

90      Die Kommission und die Republik Polen machen geltend, dass diese Kurierdienste nicht mit den gleichwertigen Diensten vergleichbar seien. So ist die Kommission der Auffassung, dass nur die Kurierdienste zum einen das Einsammeln der Postsendung unmittelbar beim Absender und zum anderen die eigenhändige Übergabe dieser Sendung an den Empfänger vorsähen. Nach Ansicht der Republik Polen besteht der Unterschied zwischen diesen beiden Diensten insbesondere im Preis. Dieser unterscheide die Kurierdienste von den Universaldiensten, da Erstere zwangsläufig teurer seien als Letztere.

91      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass sich die Kurierdienste im Sinne von Expressdienste von den Universalpostdiensten anhand ihrer Merkmale unterscheiden.

92      Die Expressdienste unterscheiden sich nämlich vom Universalpostdienst durch einen Mehrwert für jeden Kunden, für den dieser Nutzer bereit ist, einen höheren Betrag zu zahlen. Bei derartigen Dienstleistungen handelt es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare kommerzielle Angebote, die besonderen, bestimmte zusätzliche Leistungen erfordernden Bedürfnissen entsprechen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet (Urteil vom 15. Juni 2017, Ilves Jakelu, C‑368/15, EU:C:2017:462, Rn. 24).

93      So sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Abholung beim Absender, zusammen mit einer schnelleren oder zuverlässigeren Verteilung und Übergabe des Poststücks an den Empfänger spezifische, eindeutig vom „herkömmlichen Postdienst“ trennbare Dienstleistungen, wobei der herkömmliche Postdienst als eine Dienstleistung zugunsten sämtlicher Nutzer, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, zu einheitlichen Gebühren und in gleichmäßiger Qualität definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1993, Corbeau, C‑320/91, EU:C:1993:198, Rn. 15 und 19).

94      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sind diese Ausführungen auch heute noch gültig. Im Übrigen legen die Klägerinnen nicht dar, inwiefern die seit 1993, dem Datum des in der vorstehenden Rn. 93 angeführten Urteils, „auf dem Markt für Postdienste erfolgten Veränderungen und Umwandlungen“ diese Ausführungen hinfällig gemacht hätten.

95      Erstens sieht nur der Expressdienst ausdrücklich das Einsammeln des Poststücks unmittelbar beim Absender und die eigenhändige Übergabe dieses Poststücks an den betreffenden Empfänger vor. Diese Dienstleistungen stellen aus der Sicht des Nutzers im Vergleich zu den Universalpostdiensten, die die Nutzer dazu zwingen, die Postsendung selbst zu einer Abholungsstelle zu bringen, und sich darauf beschränken, diese Postsendung im Briefkasten an der angegebenen Adresse des Empfängers zu hinterlegen, einen Mehrwert dar.

96      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt weder die Möglichkeit der Versendung von Einschreiben mit Rückschein und möglicher Sendungsverfolgung noch die „Vervielfältigung der [für Kurierdienste bestimmten] Hinterlegungs- und Empfangsstellen [auf dem Markt]“ den Schluss auf einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit zwischen den Universaldiensten und den Kurierdiensten zu, um davon auszugehen, dass sie zu ein und demselben Markt gehören. Was zum einen die Einschreibsendungen mit Rückschein anbelangt, stellen sie nicht die überwiegende Mehrheit der vom Universaldienst erfassten Sendungen dar und zwingen die Nutzer weiterhin dazu, die Postsendung selbst zu einer Abholungsstelle zu bringen. Was zum anderen die Hinterlegungs- und Empfangsstellen anbelangt, stellen sie lediglich zusätzliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Dienstleistungen der Abholung beim Absender und der eigenhändigen Übergabe an den Empfänger des anvertrauten Poststücks dar.

97      Zweitens ist festzustellen, dass, auch wenn die Einhaltung der Fristen für die Sendungen für alle Postdienste zwingend ist, diese Dienste auch wesentlich schnellere Möglichkeiten der Versendung bieten. Diese Leistungen stellen aus der Sicht des Nutzers im Vergleich zu den Universalpostdiensten ebenfalls einen Mehrwert dar.

98      Demzufolge können Expressdienste gerade wegen der Besonderheit ihrer Leistungen und wegen ihres Mehrwerts nicht als mit den Universalpostdiensten austauschbar angesehen werden.

99      Als Zweites haben die Klägerinnen weiter geltend gemacht, dass die Verpflichtung zur Finanzierung der Nettokosten des Universalpostdienstes in bestimmten Mitgliedstaaten sämtliche Postdiensteanbieter treffe und dass sich die Anbieter von Kurierdiensten demzufolge in einer mit der Situation der anderen Anbieter von unter den Universaldienst fallenden Diensten vergleichbaren Situation befänden.

100    Der in der Anlage der Klageschrift enthaltene Bericht „die Institution des benannten Postdiensteanbieters in der Europäischen Union“ des Instytut Pocztowy, auf den sich die Klägerinnen stützen, genügt nicht, um eine solche Behauptung zu hinterlegen. Zwar ist diesem Bericht zu entnehmen, dass ein Beitrag zu einem Ausgleichsfonds in Frankreich und in Spanien „von jedem Betreiber“, in Portugal von „allen lizenzierten Betreibern“, in Österreich von „allen lizenzierten Betreibern mit Einnahmen von über 1 Million Euro“ und in Griechenland von „allen zugelassenen Postbetreibern“ verlangt werden kann. Der Bericht enthält jedoch keine Angaben, anhand deren die Anbieter, von denen tatsächlich Beiträge zu den verschiedenen Ausgleichsfonds geleistet werden können, genau identifiziert werden könnten, wie beispielsweise die Berechnung des Beitrags jeden Anbieters in den in Rede stehenden Ländern. So könnten die Anbieter von Kurierdiensten, selbst wenn alle Postdiensteanbieter Beiträge zum Ausgleichsfonds leisten sollten, de facto keine Beiträge zu leisten haben, wenn der Beitrag jedes Anbieters anteilmäßig nach der Anzahl der von ihm im Rahmen des Universaldienstes beförderten Postsendungen berechnet wird. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, hat die Kommission im Übrigen bestätigt, dass sie die diesbezügliche Praxis der Mitgliedstaaten untersucht habe und zu dem Schluss – dem die Klägerinnen im Übrigen nicht widersprochen haben – gekommen sei, dass keiner der Mitgliedstaaten, für die sie über Informationen verfüge, derzeit davon ausgehe, dass die Kurierdienste im Sinne von Expressdiensten dem Universalpostdienst gleichwertig seien. Jedenfalls ist festzustellen, dass das von den Klägerinnen vorgebrachte Argument allein aufgrund der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 91 bis 98 betreffend die Besonderheiten dieser Dienstleistungen zurückgewiesen werden kann.

101    Als Drittes ist auch das Argument, wonach die im parallelen Sektor der Telekommunikation erfolgte Aufteilung der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Ausgleichsfonds einheitlicher als die im Postsektor angewandte Aufteilung sei, für die Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung irrelevant. Ein solcher Umstand, unterstellt er sei stichhaltig, kann zwar im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des zugrunde gelegten Beitragssatzes berücksichtigt werden (siehe unten, Rn. 135 ff.). Dagegen ist er für die auf den angeblich diskriminierenden Charakter des im Postsektor eingerichteten Ausgleichsfonds gestützte Rüge, die allein im Hinblick auf die in diesem Sektor tätigen Betreiber zu beurteilen ist, ohne Bedeutung.

102    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Ausschluss der Kurierdienste von der Finanzierung des Fonds keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung darstellt. Die Kommission konnte somit im 166. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fehlerfrei davon ausgehen, dass die einheitlich auf alle Betreiber auf dem Markt für Postdienste erfolgende Anwendung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags auf die von diesen erbrachten Universaldienste oder gleichwertigen Dienste eine nicht diskriminierende Beitragsleistung gewährleistet, da jeder Betreiber nämlich einen im Verhältnis zu den Einnahmen aus seinen eigenen Tätigkeiten stehenden Beitrag leistet.

103    Nach alledem ist der erste Teil insgesamt zurückzuweisen.

c)      Zum zweiten Teil: angebliche Unverhältnismäßigkeit des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags und der Schwelle für die beitragspflichtigen Einnahmen

104    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags, mithin 2 % des relevanten Umsatzes, und die Einnahmeschwelle von 1 Mio. PLN angemessen seien (vgl. Erwägungsgründe 168 und 171 des angefochtenen Beschlusses). Diese Modalitäten des betreffenden Systems hätten eine „Abschottung des Markts für Postdienste [bewirkt] oder zumindest zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen [geführt]“.

105    Der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags sei festgesetzt worden, ohne dass die polnischen Behörden ausreichende Informationen gesammelt hätten, insbesondere ohne ernsthafte Marktanalysen, und ohne dass sie alle betroffenen Akteure konsultiert hätten. Er sei ausschließlich mit dem Ziel festgesetzt worden, einen Rückgriff auf öffentliche Finanzierung zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Ausgleichsfonds zu vermeiden.

106    Die fehlende Verhältnismäßigkeit des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass der im Rahmen des parallelen Markts der Telekommunikationsdienste eingerichtete Ausgleichsfonds einen maximalen Beitragssatz von nur 1 % und nicht von 2 % der Einnahmen vorsehe.

107    Die Klägerinnen fügen hinzu, dass der Satz von 2 % entgegen der Darstellung der Kommission im 167. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht in der Phase der öffentlichen Konsultation, sondern nach dem Abschluss dieser Konzertierungen festgesetzt worden sei.

108    Was im Übrigen die Einnahmeschwelle, ab der eine Beitragspflicht besteht, anbelangt, bestreiten die Klägerinnen die Tauglichkeit der von den polnischen Behörden zugrunde gelegten und von der Kommission bestätigten Methode. Diese Methode bestehe darin, diese Schwelle unter Bezugnahme auf die für die Telekommunikationsbetreiber zugrunde gelegte Schwelle festzusetzen, wobei ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde, um der geringeren Größe des Postmarktes, dessen Rentabilität und Einnahmen geringer seien, Rechnung zu tragen. Die Klägerinnen sind jedoch der Auffassung, dass kein Berichtigungskoeffizient hätte angewandt werden müssen und dass dieselbe Schwelle wie für den parallelen Markt der Telekommunikationsdienste, nämlich 4 Mio. PLN, von den polnischen Behörden hätte zugrunde gelegt werden müssen. Ebenso wie für die für den Telekommunikationsmarkt gewählte Lösung hätte die Schwelle die Einnahmen aus den gesamten Tätigkeiten des Postsektors und nicht nur die Einnahmen aus den zu den Universaldiensten gehörenden Tätigkeiten umfassen müssen. Letztendlich habe die zugrunde gelegte Einnahmeschwelle die Tätigkeit der Klägerinnen auf dem Sektor der gleichwertigen Dienste unrentabel gemacht, obwohl sie dennoch gezwungen seien, Beiträge zum Ausgleichsfonds zu leisten.

109    Schließlich werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie nicht zur Höhe ihrer aus den gleichwertigen Diensten erzielten Einnahmen und Gewinne konsultiert zu haben, so dass die Kommission auch aus diesem Grund die von den polnischen Behörden übermittelten Informationen falsch ausgelegt habe.

110    Die Kommission beantragt, diese Rüge zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass der zur Finanzierung des Universaldienstes im Sektor der Telekommunikationsdienste zugrunde gelegte Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags sowie die auf die Gesellschaften, die auf diesem Markt tätig seien, anwendbare Einnahmeschwelle nicht dieselben sein könnten wie die, die auf die Finanzierung des Universalpostdienstes anwendbar seien, da der parallele Sektor der Telekommunikation aufgrund der Art und des Umfangs seiner Dienstleistungen höhere Einnahmen und Gewinne generiere als der Postsektor.

111    Außerdem könne die unterbliebene Konsultation aller Betreiber durch die polnischen Behörden, unterstellt, dieser Umstand sei erwiesen, nicht mit Erfolg gegen den angefochtenen Beschluss angeführt werden. Jedenfalls könnten die Modalitäten der Ausgleichsleistungen in Anbetracht der Daten, über die die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung verfügt habe, als angemessen angesehen werden. Diese Daten beträfen insbesondere die Rendite der Integer.pl-Gruppe, zu der die Klägerinnen gehörten, von 7,6 % und die für PP verzeichnete Rendite von 5,5 %, aber auch die Einnahmeschwelle, da die Schwelle von 1 Mio. PLN es jedem neuen Betreiber, insbesondere in Anbetracht der konkreten Struktur des Marktes für Postdienste, ermöglicht habe, den Zeitpunkt seiner Beitragsleistung zum Ausgleichsfonds aufzuschieben, und andere Betreiber daher nicht davon abgehalten habe, gegebenenfalls in den Markt einzutreten.

112    Die Republik Polen macht im Wesentlichen geltend, der Beitragssatz sei nicht unverhältnismäßig, da er weder Wettbewerber der Gefahr ausgesetzt habe, vom Markt für Postdienste verdrängt zu werden, noch neue Betreiber von einem freien Eintritt in diesen Markt abgehalten habe.

113    Vorab ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerinnen nicht auf die Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistung bezieht, die PP als Universaldiensteanbieter gewährt wurde, sondern ausschließlich auf deren Finanzierungsmodalitäten. Für falsch halten die Klägerinnen insbesondere die Beurteilung der Kommission, dass der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags (d. h. ein Satz von 2 %) und eine auf 1 Mio. PLN festgesetzte Einnahmeschwelle dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprächen.

114    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ein Bestandteil der der Kommission obliegenden Überprüfung einer staatlichen Beihilfemaßnahme auf Vereinbarkeit mit der in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Regelung ist (Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 147).

115    Im Übrigen beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer auf die Durchführung einer DAWI-Aufgabe gerichteten Maßnahme auf die Überprüfung, ob diese Maßnahme für die Erfüllung der betreffenden DAWI-Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich oder ob umgekehrt die in Rede stehende Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Was die vom Gericht durchgeführte Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beurteilung anbelangt, die die Kommission in einer im Anschluss an das Vorprüfungsverfahren erlassenen Entscheidung vorgenommen hat, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Kontrolle aufgrund der Informationen vorzunehmen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügte (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

1)      Zur Verhältnismäßigkeit des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags

117    Aus den Akten geht hervor, dass sich die Kommission zur Ermittlung, ob der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags angemessen ist, im Anschluss an das Vorprüfungsverfahren und in Ermangelung ausführlicher Daten zu den Renditen der für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogenen Betreiber in erster Linie auf die Rendite von PP für den Bereich der gleichwertigen Dienste und auf frühere, andere Mitgliedstaaten betreffende Entscheidungen gestützt hat (Erwägungsgründe 167 bis 169 des angefochtenen Beschlusses).

118    Insoweit war die Kommission erstens berechtigt, die Rendite von PP für den Bereich der gleichwertigen Dienste zu berücksichtigen. Zwar kann ein solcher Vergleich – wie die Kommission in Fn. 66, auf die im 168. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, einräumt – unvollkommen erscheinen, da PP von Größenvorteilen profitiert, von denen die anderen, für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogenen Betreiber nicht profitieren. Dennoch konnte die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen, dass die anderen Betreiber aufgrund ihrer höheren Effektivität, Effizienz und Flexibilität und folglich ihrer größeren Fähigkeit, sich auf die rentabelsten Marktsegmente zu konzentrieren, eine ähnliche Rendite erreichen konnten wie PP, der etablierte öffentliche Betreiber (vgl. Fn. 66 des angefochtenen Beschlusses).

119    Diese Beurteilung ist umso mehr plausibel, als die von der Kommission berücksichtigte Rendite von ca. 5,5 % der Rendite ähnelte, die sich aus den Studien ergab, die im Rahmen vorangegangener Entscheidungen der Kommission im Hinblick auf Griechenland und Belgien betreffend die etablierten Postbetreiber anderer Mitgliedstaaten durchgeführt worden waren und die in Fn. 67, auf die im 168. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, angeführt werden. Selbst wenn man im Übrigen annimmt, dass die Kommission keine große Erfahrung im Sektor der Postdienste besaß, so verfügte sie dennoch über Informationen aus der im Rahmen dieser Entscheidungen gewonnenen Erfahrung. Bei der Prüfung des griechischen Ausgleichsfonds hat die Kommission beispielsweise festgestellt, dass der von den Wettbewerbern des etablierten Betreibers verlangte Maximalbeitrag über den eigenen Gewinn dieses Betreibers in städtischen Gebieten, wobei es sich zudem um einen reservierten Bereich handelte, hinausgehe, was sie dazu veranlasste, diesbezüglich das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Im vorliegenden Fall konnte die Kommission dagegen zu Recht feststellen, dass der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags nicht über die Rendite von 5,5 % hinausging.

120    Außerdem ist festzustellen, dass die Kritik der Klägerinnen an der Berücksichtigung der Rendite von PP zur Beurteilung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags durch die Renditen, die von ihnen selbst in ihren Klageschriften angegeben werden, widerlegt wird. So teilen sie mit, dass sie im Jahr 2013, wobei es sich um das einzige Jahr handelt, das für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich ist und für das die Klägerinnen für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogen wurden, für ihre Tätigkeit der Erbringung von Postdienstleistungen eine Rendite von 5,6 % erzielt hätten. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass diese Werte die gesamten Posttätigkeiten der Klägerinnen und nicht nur die von ihnen erbrachten gleichwertigen Dienste beträfen, räumen die Klägerinnen dennoch ein, dass diese Werte „aufgrund der homogenen Kostenstruktur“ dennoch eine „Darstellung der Ergebnisse dieses Tätigkeitsbereichs“, d. h. des Tätigkeitsbereichs der gleichwertigen Dienste, „erlau[ben]“.

121    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist dem angefochtenen Beschluss, insbesondere dessen 168. Erwägungsgrund, nicht zu entnehmen, dass die Kommission davon ausgegangen wäre, dass die für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogenen Betreiber für die von ihnen erbrachten gleichwertigen Dienste eine Rendite von 5,5 % nach Abzug des Beitrags zum Ausgleichsfonds erzielt hätten. Vielmehr ergibt sich aus den in Rede stehenden Unterlagen, dass die Analyse der Kommission die Rendite dieser Dienste vor und nicht nach der Anwendung des Beitragssatzes berücksichtigt hat.

122    Auch genügt der Umstand, dass die von der Kommission in Fn. 68 zur Stützung ihrer Argumentation erwähnte Rendite der Integer.pl-Gruppe alle von dieser Gruppe generierten Tätigkeiten und nicht nur die Tätigkeiten der gleichwertigen Dienste betrifft, nicht, um die Plausibilität der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Kommission behauptet nicht, dass es sich um die Rendite für den Sektor der gleichwertigen Dienste handele, sondern um die Rendite für die gesamte Gruppe, die acht Gesellschaften umfasst, von denen zwei durch das Anbieten gleichwertiger Dienste in unmittelbarem Wettbewerb mit PP stehen. Zwar kann die Rendite für die gesamte Integer.pl-Gruppe für sich genommen nicht die Argumentation der Kommission zum Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags stützen. Sie stellt jedoch einen Anhaltspunkt dar, der die Plausibilität der Auffassung, dass von den Wettbewerbern von PP im Sektor der gleichwertigen Dienste wahrscheinlich eine Rendite von 5,5 % erreicht werden konnte, untermauern kann.

123    Zweitens hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie ihre Argumentation auf der Grundlage der vom Ogólnopolski Związek Pracodawców Niepublicznych Operatorów Pocztowych (Nationaler Arbeitgeberverband der nicht öffentlichen Postbetreiber, im Folgenden: OZPNOP) übermittelten Informationen in einem am 24. Juli 2015 an ihre Dienststellen gerichteten Schreiben – in dem zum einen auf ein den polnischen Behörden im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten, die zur Verabschiedung des Postgesetzes geführt haben, vorgelegtes Schreiben der Inpost Bezug genommen wird, in dem diese geltend macht, dass „die Rentabilitätsschwelle [der Postdienste in Polen) … derzeit zwischen 1 und 2,5 % der Gewinne [liegt]“, und zum anderen auf die Ausführungen des Vertreters des OZPNOP vor den polnischen Behörden vom 5. Dezember 2012 Bezug genommen wird, in deren Rahmen dieser mitgeteilt hat, dass „die Rentabilität oder die Rentabilitätsschwelle der gewerblichen Betreiber … zurzeit zwischen 1 und 2,5 % [schwankt]“ – nicht revidiert hat.

124    Die im Schreiben des OZPNOP an die Kommission genannte Rendite wurde nämlich unter Berücksichtigung aller Postbetreiber berechnet, obwohl nur diejenigen Betreiber, die die größten Akteure dieses Sektors sind und deren Umsatz über 1 Mio. PLN hinausgeht, für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogen werden. Die Kommission konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass diese Rendite die zu beurteilende Situation weniger genau darstellte als die Rendite von PP im Bereich der gleichwertigen Dienste oder die in anderen Mitgliedstaaten festgestellten Renditen. Im Übrigen ist unstreitig, dass die vom OZPNOP angeführte Rendite nur das Jahr 2012 betraf und sich demnach nicht auf den vom angefochtenen Beschluss erfassten Zeitraum bezog.

125    Jedenfalls haben die Klägerinnen im Laufe des Verfahrens nichts vorgebracht, was sowohl die Richtigkeit als auch die Relevanz der in den Schreiben des OZPNOP an die Kommission angeführten durchschnittlichen Rendite belegen könnte. Insbesondere haben sie nie ihre eigene Rendite, insbesondere im Vergleich zu den von der Kommission zur Beurteilung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags herangezogenen Renditen, angegeben.

126    Was drittens das Vorbringen anbelangt, dass der im parallelen Sektor der Telekommunikation vorgesehene Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags nur 1 % betrage, genügt ein solcher Umstand nicht für den Nachweis, dass ein im Postsektor auf 2% festgesetzter Prozentsatz unverhältnismäßig wäre.

127    Den Akten ist nämlich nicht zu entnehmen, dass diese Sektoren sowohl im Hinblick auf die Betreiber als auch im Hinblick auf die generierten Einnahmen vergleichbar wären. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Erwiderungen würde eine geringere Einnahmeschwelle nicht die Anwendung eines ebenfalls geringeren Prozentsatzes rechtfertigen, sondern umgekehrt, gerade zum Ausgleich einer geringeren Bemessungsgrundlage, die Anwendung eines höheren Prozentsatzes implizieren.

128    Die Kommission konnte daher davon ausgehen, dass es vernünftig war, eine Rendite von 5,5 % für den Bereich der Universaldienste oder gleichwertigen Dienste in Polen zu berücksichtigen, und dass der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags, mithin maximal 2 % der durch diese Dienstleistungen generierten Einnahmen, folglich verhältnismäßig war.

129    Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt, wonach der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags nicht in der Anfangsphase der nationalen Konsultation festgesetzt, sondern erst am Ende des Verfahrens beschlossen worden sei. Ein solches auf das Verfahren abstellendes Vorbringen, unterstellt, es träfe zu, lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass der auf diese Art und Weise festgesetzte Prozentsatz aus diesem Grund unverhältnismäßig wäre.

130    Auch das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie das von den polnischen Behörden, die nicht genügend Informationen gesammelt hätten, angewandte nationale Verfahren beanstanden, ist für die Prüfung der Stichhaltigkeit der Beurteilungen der Kommission und der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit den Regelungen für staatliche Beihilfen irrelevant.

131    Die von den Klägerinnen in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme und anschließend in der mündlichen Verhandlung angeführten, die Preispolitik von PP betreffenden Gesichtspunkte sind ebenfalls ohne Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags. Zudem betreffen sie die Jahre 2016 bis 2018, mithin nach dem relevanten Zeitraum liegende Jahre.

132    Was das Vorbringen anbelangt, die Rendite sei nur deshalb festgesetzt worden, um eine Inanspruchnahme des Staatshaushalts zur Finanzierung des in Rede stehenden Ausgleichsfonds zu vermeiden, bedeutet dies, selbst unterstellt, es träfe zu, noch nicht, dass diese Rendite zwangsläufig unverhältnismäßig wäre, da sie es PP ermögliche, eine Finanzierung zu erhalten, die über die Nettokosten des Dienstes, mit dem dieser Betreiber betraut worden sei, hinausgehe.

133    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Postrichtlinie gerade die Möglichkeit vorsieht, dass in einen solchen Fonds außerhalb jeder Beteiligung des Staatshaushalts „Beiträge von [Anbietern und] Nutzern [des betreffenden Dienstes] fließen“. Im Übrigen ergibt sich aus dem 174. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die polnischen Behörden für das Jahr 2013 ohnehin in Höhe von 1,5 Mio. Euro, d. h. in Höhe eines Betrags, der über die 1 Mio. Euro, die die anderen Betreiber als PP für dieses Jahr in diesen Fonds einzuzahlen hatten, für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogen wurden.

134    Unter diesen Umständen ist die Rüge der angeblichen Unverhältnismäßigkeit des durch die in Rede stehende Maßnahme festgelegten Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags zurückzuweisen.

2)      Zur Einnahmeschwelle zur Bestimmung der beitragspflichtigen Betreiber

135    Einleitend ist festzustellen, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass die Festsetzung der Einnahmeschwelle zur Bestimmung der für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogene Betreiber auf 1 Mio. PLN dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche (Erwägungsgründe 170 und 171 des angefochtenen Beschlusses). Unter Übernahme der Argumentation der polnischen Behörden und Berücksichtigung der konkreten Struktur des Marktes für Postdienste stellte die Kommission fest, dass eine höhere Einnahmeschwelle zugrunde zu legen sei als die Schwelle von 0,6 Mio. PLN, die zugrunde gelegt worden wäre, wenn in diesem Sektor dasselbe Verhältnis zwischen den gesamten auf diesem Markt für diese Dienste generierten Einnahmen und der Schwelle der von den Betreibern in diesem Sektor erhaltenen Einnahmen wie im Sektor der Telekommunikationsdienste beibehalten worden wäre. Die Kommission hat nämlich festgesellt, dass eine solche Schwelle es jedem neuen Betreiber ermöglicht habe, den Zeitpunkt seiner Beitragsleistung zum Fonds aufzuschieben, und damit die Verhältnismäßigkeit des Beitragssatzes verstärkt habe. Außerdem hat die Kommission im 173. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass die von der Republik Polen für die Zukunft in Betracht gezogene Gesetzesänderung, die darin bestehe, alle Betreiber unterhalb der ersten Million PLN freizustellen, geeignet sei, die Konzeption des Ausgleichsfonds zu verbessern, da die Auswirkungen dieses Fonds auf den Wettbewerb angesichts der Geringfügigkeit der betroffenen Beträge und seiner sehr beschränkten zeitlichen Dauer begrenzt seien.

136    Was erstens das Argument betrifft, dass dieselbe wie die für den parallelen Sektor der Telekommunikation zugrunde gelegte Schwelle hätte angewandt werden müssen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht in kohärenter Weise geltend machen können, dass die Schwelle von 4 Mio. PLN im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen wäre, obwohl sie gleichzeitig ausführen, dass der vom jeweiligen Betreiber verlangte Beitrag unverhältnismäßig sei, weil die Schwelle von 1 Mio. PLN nur von einer sehr geringen Anzahl von Betreibern erreicht werden könne. Wäre dies der Fall, so würde dies aus demselben Grund und erst recht auch im Falle einer höher angesetzten Schwelle gelten. Umgekehrt erbringen die Klägerinnen keinen Nachweis dafür, dass eine Erhöhung der Schwelle die Anzahl der für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogenen Betreiber wesentlich verringert hätte, während die Kommission davon ausgegangen ist, dass eine höhere Schwelle nicht zu einer Verringerung der für Beiträge zum in Rede stehenden Fonds herangezogenen Betreiber geführt hätte.

137    Außerdem ist hinzuzufügen, dass von den 71 im Jahr 2013 im Sektor der gleichwertigen Dienste tätigen Betreiber, auf die etwa 5 % der Einnahmen dieses Sektors entfielen, in Anbetracht der vom polnischen Postgesetz festgelegten Kriterien (siehe oben, Rn. 10) nur 10 für Beitragszahlungen an den Fonds in Betracht kamen. Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass 95 % der Finanzierung des Fonds im Jahr 2013 von PP zu stellen war.

138    Zweitens ist das Argument, dass die Einnahmeschwelle den gesamten Einnahmen aus Postdiensten Rechnung hätte tragen müssen, zurückzuweisen, da es auf die falsche Prämisse gestützt ist, dass die Kurierdienste dem Universaldienst gleichwertig seien (siehe oben, Rn. 91 bis 98).

139    Schließlich ist unstreitig, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem Mechanismus der Ausgleichsfonds im Postsektor um ein Novum handelt, so dass sich die Analysen dieses Mechanismus noch nicht auf Erfahrungen stützen können. Die Kommission konnte daher zu Recht davon ausgehen, indem sie sich zugleich auf die Daten aus dem Sektor der Telekommunikation stützte, dass eine Schwelle von 1 Mio. PLN in Anbetracht der Besonderheiten des Postsektors nicht unverhältnismäßig war, da sie zum einen den Wettbewerb auf dem Markt der gleichwertigen Postdienste aufrechterhielt und zum anderen sicherstellte, dass eine angemessene Anzahl von Betreibern für Beiträge zum Ausgleichsfonds herangezogen werden.

140    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen konnte die Kommission im angefochtenen Beschluss fehlerfrei davon ausgehen, dass die Einnahmeschwelle zur Bestimmung der beitragspflichtigen Betreiber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt hat.

141    Somit ist die vorliegende Rüge und demzufolge der zweite Teil insgesamt zurückzuweisen.

d)      Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz

142    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie den Schluss gezogen habe, dass der Mechanismus des Ausgleichsfonds transparent sei (vgl. 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission habe nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass die nationale Ausgleichsregelung den Grundsatz der Transparenz beachte, da entgegen dem Vorbringen der polnischen Behörden trotz der Einwände der Postbetreiber keine effektive öffentliche Konsultation stattgefunden habe. Eine solche öffentliche Konsultation sei nämlich nur zu den ursprünglichen Zielen des polnischen Postgesetzes durchgeführt worden, nicht jedoch zur endgültigen Fassung dieses Gesetzesentwurfs, insbesondere hinsichtlich des Teils betreffend den Beitragssatz, der in einer Sitzung des polnischen Ministerrats unter Ausschluss der Öffentlichkeit von 1 % auf 2 % erhöht worden sei.

143    Die Kommission hält dem entgegen, dass die interessierten Parteien während der parlamentarischen Arbeit zur Verabschiedung des polnischen Postgesetzes Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Erhöhung des Satzes auf 2 % zu äußern; die Klägerinnen hätten im Übrigen selbst anerkannt, dass die Festsetzung dieses Satzes während der Gesetzgebungsarbeiten im Sejm (Erste Kammer des polnischen Parlaments) auf heftigen Widerstand seitens der betroffenen Postbetreiber gestoßen sei.

144    Die Republik Polen macht ebenfalls geltend, dass diese Argumentation jeder Grundlage entbehre.

145    Insoweit genügt es, auf die Ausführungen in den vorstehenden Rn. 44 bis 55 zum zweiten Klagegrund, mit dem sich der vorliegende Klagegrund weitgehend überschneidet, zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Konsultation im Sinne von Rn. 14 des DAWI-Rahmens, bei der die Stellungnahmen der Postbetreiber berücksichtigt wurden, tatsächlich stattgefunden hat und dass die Transparenzerfordernisse beachtet worden sind, so dass die grundlegende Prämisse dieses Klagegrundes in tatsächlicher Hinsicht fehlgeht.

146    Der dritte Teil ist daher zurückzuweisen.

e)      Zum vierten Teil: unrichtige Beurteilung der in Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie vorgesehenen Voraussetzung der unverhältnismäßigen finanziellen Belastung

147    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie zum einen nicht ordnungsgemäß geprüft habe, ob die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für PP geführt und für dieses Unternehmen eine „unverhältnismäßige“ finanzielle Belastung dargestellt hätten, und zum anderen davon ausgegangen sei, dass die von PP erlittenen Verluste eine solche unverhältnismäßige finanzielle Belastung dargestellt hätten (152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

148    Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die polnischen Behörden die Postrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt hätten, obwohl diese die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien dafür, wann eine finanzielle Belastung in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie für den für die Erbringung des Universalpostdienstes benannten Anbieter als unverhältnismäßig anzusehen sei und somit zur Gewährung einer Ausgleichsleistung führe, nicht beachtet hätten.

149    Insoweit genüge es für die Finanzierung der Nettokosten nicht, dass ein Defizit vorhanden sei, sondern es sei außerdem erforderlich, dass das Defizit übermäßig sei, d. h., dass es die Fähigkeit des betroffenen Unternehmens überschreite, es mit eigenen Mitteln, insbesondere mit dem Stand seiner Einrichtungen, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation sowie seinem Marktanteil, zu bewältigen.

150    Außerdem führe eine allein auf der Grundlage der vom Betreiber des Universaldienstes erlittenen Verluste vorgenommene Beurteilung des Vorliegens einer unverhältnismäßigen Belastung, um sie dann von einem Ausgleichsfonds finanzieren zu lassen, zu einem schlechten Management dieses Dienstes, da der Betreiber eine umso höhere Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes erhalten könne, je höher seine Verluste seien.

151    Die Kommission hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sie im Rahmen der Kontrolle der Vereinbarkeit der Ausgleichsleistung, die PP für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt worden sei, weder die ordnungsgemäße Umsetzung der Postrichtlinie zu diesem Punkt noch das Vorliegen einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung, die die Einrichtung des Ausgleichsfonds rechtfertigen könne, zu beurteilen gehabt habe. Ihre Kontrolle bestehe nämlich darin, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausgleichsleistung mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, d. h., ob die Verpflichtung zur Beitragsleistung den Wettbewerb auf dem Markt für Postdienste beeinträchtige. Eine Finanzierung der Nettokosten eines Universaldienstes, die unabhängig vom Vorliegen einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung für den benannten Anbieter bereitgestellt werde, sei daher in Anbetracht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht notwendigerweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Da diese Fragen unabhängig voneinander seien, gehe die Rüge ins Leere.

152    Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie Folgendes vorsieht:

„Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie mit Nettokosten verbunden sind, die unter Berücksichtigung von Anhang I berechnet werden, und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen, so kann er Folgendes einführen:

b)      einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer.“

153    Erstens ergibt sich unbeschadet der Frage, ob und inwieweit die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet war, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit anderen Vorschriften der Union, darunter denen der Postrichtlinie, zu überprüfen (siehe die oben in den Rn. 63 bis 66 angeführte Rechtsprechung), aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie, dass der betreffende Mitgliedstaat zu entscheiden hat, ob die in Rede stehenden Universaldienstverpflichtungen für den benannten Anbieter eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Dies ist vorliegend der Fall, da diese Beurteilung gemäß dem polnischen Postgesetz, durch die diese Postrichtlinie umgesetzt wurde, von der UKE vorzunehmen ist (16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

154    Was zweitens das Argument anbelangt, die von der UKE vorgenommene Qualifizierung der Buchverluste von PP aus ihrer Erbringung von Universaldiensten als unverhältnismäßige finanzielle Belastung verstoße gegen Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie, genügt die Feststellung, dass sie auf einer Vermengung der Begriffe „Nettokosten“ und „Buchverluste“ im Sinne dieser Vorschrift beruht, da die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen nur insoweit zu einem Anspruch auf Ausgleichleistung führen können, als sie für den Erbringer dieser Verpflichtungen eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellen.

155    Auch hat sich der Gerichtshof in den von den Klägerinnen zur Stützung ihres Arguments angeführten Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C‑222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C‑389/08, EU:C:2010:584), auf die Klarstellung beschränkt, dass nicht alle Nettokosten automatisch eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellen, die zu einer Ausgleichsleistung führen.

156    Es ist jedoch festzustellen, dass die in Rede stehende Maßnahme keinen automatischen Anspruch auf Ausgleich für die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen von PP begründet. Aus den Erwägungsgründen 16, 84 bis 87 und 144 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nämlich, dass der Ausgleichsanspruch zugunsten von PP nur dann entsteht, wenn die Erbringung von Universaldiensten zu Buchverlusten führt. Darüber hinaus entspricht dieser Ausgleichsanspruch je nachdem, welcher von beiden der niedrigere ist, entweder dem Betrag der Buchverluste aus der Erbringung von Universaldiensten oder dem der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen. Wie die Kommission im 144. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellt, ist die in Rede stehende Maßnahme damit restriktiver als der DAWI-Rahmen, der möglicherweise einen vollständigen Ausgleich der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen erlaubt hätte. Demzufolge kann die Gewährung und die Beschränkung des Anspruchs auf Ausgleich für die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Verluste aus der Erbringung des Universaldienstes keinesfalls gegen Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie verstoßen.

157    Drittens ist zum Argument der Klägerinnen, die gewählte Methode schaffe keinen Anreiz für PP, effizient zu sein, zum einen festzustellen, dass die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen Effizienzanpassungen Rechnung trägt, um bestimmte, im 34. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannte Ineffizienzen von PP unberücksichtigt zu lassen. Zum anderen ist PP verpflichtet, jedes Jahr einen Plan mit Korrekturmaßnahmen vorzulegen, anhand dessen die Verluste aus ihrer Erbringung von Universaldiensten beseitigt oder zumindest begrenzt werden sollen (15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Finanzierungsmodalitäten des Ausgleichsfonds letztendlich dazu führten, ein schlechtes Management des Universaldienstes zu decken, ist daher zurückzuweisen.

158    Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass das „wirtschaftliche Potenzial“ von PP es ihr erlaube, ihren Universaldienstverpflichtungen nachzukommen, da die Liberalisierung des Sektors es ihr ermöglicht habe, ihre Kosten, insbesondere durch die Schließung mehrerer hundert Postämter, deutlich zu verringern.

159    Mit diesen Ausführungen belegen die Klägerinnen jedoch in keiner Weise, dass eine solche Verringerung der Kosten des Universaldienstes die Belastung der Nettokosten verhältnismäßig gemacht hätte und dass die Finanzierung der Buchverluste aus der Erbringung von Universaldiensten demzufolge mit der Entwicklung des Handelsverkehrs unvereinbar gewesen wäre. Diese Ausführungen unterstreichen nur das von PP durch die Verringerung ihrer Kosten für die Erbringung des Universaldienstes unternommene Bemühen um Effizienz, womit sie den Erfordernissen des DAWI-Rahmens entsprach.

160    Die Kommission hatte im vorliegenden Fall nämlich insbesondere zu prüfen, ob der Betrag dieser Ausgleichsleistung nicht über das hinausging, was erforderlich war, um die Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu decken, wobei keine potenziellen oder künftigen Kosten, sondern reale, tatsächlich durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandene Kosten zu berücksichtigen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T‑125/12, EU:T:2015:687, Rn. 87 und 88). Die Klägerinnen legen jedoch nicht dar, dass die durch die in Rede stehende Maßnahme gewährte Ausgleichsleistung, obwohl sie nicht notwendigerweise die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen deckt, nachteilige Auswirkungen auf den fraglichen Markt hätte.

161    Unter diesen Umständen ist der vierte Teil und demzufolge der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

4.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Postrichtlinie

162    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, die Kommission habe, indem sie „die Finanzierung der Kosten des Universaldienstes [über] der [PP] gewährte ausschließliche und besondere[, in den Erwägungsgründen 51 bis 56 des angefochtenen Beschlusses aufgezählte] Rechte akzeptiert“ habe, einen Rechtsfehler begangen, da sie nicht die Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Postrichtlinie beachtet habe. Jedenfalls sei die Gewährung dieser Rechte nicht zu rechtfertigen.

163    Die Kommission macht zunächst geltend, dass sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Kontrolle der Vereinbarkeit der Beihilfe nicht zu prüfen habe, ob das polnische Postgesetz den Bestimmungen der Postrichtlinie entspreche. Jedenfalls habe sie mit dem angefochtenen Beschluss keinesfalls akzeptiert, PP solche Rechte zu gewähren, sondern lediglich geprüft, ob die Methode der polnischen Behörden zur Berechnung der Nettokosten dem DAWI-Rahmen entspreche.

164    Die Republik Polen beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, Ziel der Prüfung der verschiedenen ausschließlichen oder besonderen Rechte durch die Kommission sei nicht gewesen, PP bestimmte Vorteile zu gewähren, sondern die Nettokosten der Universaldienstleistungen zu berechnen. Außerdem sei der Wert dieser Rechte von den Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen abgezogen worden, so dass der Klagegrund ins Leere gehe.

165    Art. 7 Abs. 1 der Postrichtlinie sieht diesbezüglich Folgendes vor:

„Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste unter Anwendung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder anderer, mit dem Vertrag in Einklang stehender Verfahren finanzieren.“

166    Art. 8 der Postrichtlinie stellt außerdem klar, dass Art. 7 „nicht das Recht der Mitgliedstaaten [berührt], Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der in Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt“.

167    Unbeschadet der Frage, ob und inwieweit die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet war, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit anderen Vorschriften der Union, darunter denen der Postrichtlinie, zu überprüfen (siehe die oben in den Rn. 63 bis 66 angeführte Rechtsprechung), ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was belegen könnte, dass die PP gewährten, in den Erwägungsgründen 51 bis 56 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen dargelegten Rechte nicht unter die in Art. 8 der Postrichtlinie ausdrücklich vorgesehene Ausnahme fielen, und was folglich den Fehler in Form eines behaupteten Verstoßes gegen diese Richtlinie dartun könnte.

168    Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

5.      Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 und Art. 106 Abs. 1 AEUV

169    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Ausgleichsleistung, die PP für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt worden sei, ihre marktbeherrschende Stellung verstärkt habe, wodurch auf dem Markt eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung im Sinne der Mitteilung der Kommission zu den Prioritäten bei der Anwendung von Art. [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009, C 45, S. 7) eingetreten sei. Unter diesen Umständen verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 102 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AEUV.

170    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

171    Hierzu genügt die Feststellung, dass der Klagegrund so, wie er in den Klageschriften formuliert wird, und unterstellt, er sei stichhaltig, mangels hinreichender Substantiierung, um seine Begründetheit prüfen zu können, jedenfalls unzulässig ist.

172    Die in den Erwiderungen zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumente können diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

173    Erstens ist das auf die angeblichen Verluste von Inpost im Jahre 2015 oder darauf gestützte Vorbringen, dass sie im Jahre 2016 beschlossen habe, ihre Postdienste-Tätigkeiten einzustellen, im vorliegenden Fall unerheblich, da, wie oben in Rn. 26 festgestellt wurde, der Ausgleichsfonds im Jahre 2015 nicht aktiviert war und, wie oben in Rn. 25 klargestellt wurde, der angefochtene Beschluss nicht den Zeitraum nach diesem Jahr betrifft.

174    Unterstellt, die Kommission durfte nicht von einer Rendite von 5,5 % für die Tätigkeiten der gleichwertigen Dienste ausgehen, da sie zugleich von deutlich höheren, nämlich auf 10,82 % festgesetzten gewichteten Durchschnittskosten des Kapitals ausging, und unterstellt, die Klägerinnen wollten tatsächlich dieses Argument geltend machen, ist zweitens festzustellen, dass die Klägerinnen nicht dartun, inwiefern dieser Umstand in Ermangelung ergänzender Angaben dazu beitragen soll, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch PP, den sie vorliegend beanstanden wollen, zu belegen.

175    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund somit zurückzuweisen.

6.      Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 52 der Charta

176    Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss führe zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit und ihres Eigentumsrechts, wie sie in Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Charta geschützt würden.

177    Die Kommission und die Republik Polen halten das Vorbringen der Klägerinnen für unbegründet.

178    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen die tatsächlichen Gesichtspunkte, die einen solchen Klagegrund untermauern und aufzeigen könnten, inwieweit die in Rede stehende Ausgleichsleistung ihr Eigentumsrecht oder ihre unternehmerische Freiheit unverhältnismäßig, d. h. in einer Art und Weise eingeschränkt hätte, die über das für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Implementierung des Universaldienstes angemessene und erforderliche Maß hinausgeht, nicht rechtlich hinreichend präzisieren.

179    Im Übrigen wäre eine etwaige Beschränkung dieser Grundrechte zum einen nicht die Folge des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Kommission keine Einwände gegen die bei ihr angemeldete Beihilfemaßnahme erhoben hat, sondern die Folge des polnischen Postgesetzes selbst oder – letztendlich – der individuellen, dieses Gesetz anwendenden Entscheidung, die die Klägerinnen unter diesem Gesichtspunkt nicht vor den zuständigen nationalen Gerichten angefochten haben. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die in Rede stehende Ausgleichsregelung die Anbieter von Postdiensten daran hindert, dem Universaldienst gleichwertige Dienste in Polen zu vermarkten, und diese Regelung deshalb auch nicht die unternehmerische Freiheit oder das Eigentumsrecht der Klägerinnen beeinträchtigen kann. Eine solche, eine Beitragspflicht beinhaltende Maßnahme beeinträchtigt nämlich in keiner Weise die Ausübung des Rechts der Klägerinnen, auf dem in Rede stehenden Markt wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, oder die Ausübung ihres Eigentumsrechts bei der Bereitstellung und Vermarktung dieser Dienstleistungen und insbesondere ihrer Rechte des geistigen Eigentums.

180    Unter diesen Umständen ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

7.      Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

181    Die Klägerinnen tragen vor, der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend begründet gewesen, und berufen sich hierzu auf die folgenden neun Gründe: Erstens habe die Kommission „keinerlei Daten zu den von anderen Anbietern  als PP erzielten Gewinnen aus Verkäufen gesammelt“; zweitens habe sie „zu Unrecht festgestellt, dass sie über keine Daten zur operativen Rentabilität der anderen Anbieter  als PP verfügte, weshalb sie sich nur auf die Daten von PP gestützt“ habe; drittens habe sie „zu Unrecht eine Kapitalrendite von 10,82 % für PP akzeptiert, wobei sie zugleich eingeräumt [habe], dass eine operative Rendite von 5,5 % für die Konkurrenten ausreichend“ gewesen sei; viertens habe sie „in der Begründung [des angefochtenen Beschlusses] nicht erläutert, aus welchen Gründen ein Beitragssatz von maximal 2 % der Einnahmen angemessen“ sei; fünftens habe sie auch nicht „in der Begründung [des angefochtenen Beschlusses] dargelegt, warum sie die Verpflichtung, Beiträge zum Fonds zu leisten, nicht für diskriminierend gehalten“ habe; sechstens habe sie „irrtümlich festgestellt, dass der Entwurf des Postgesetzes im Jahre 2012 Gegenstand einer öffentlichen Konsultation gewesen“ sei; siebtens sei sie ebenfalls „irrtümlich davon ausgegangen, dass die polnischen Behörden den Beitragssatz für den [Ausgleichsfonds] auf 2 % und die Schwelle auf eine Million PLN festgesetzt“ hätten; achtens habe sie „zu Unrecht festgestellt, dass die Postbetreiber nicht Stellung genommen“ hätten, und neuntens schließlich habe sie „hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb die unterbliebene Ausschreibung nicht als erschwerenden Umstand berücksichtigt“.

182    Die Kommission und die Republik Polen beantragen, diesen Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

183    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV erforderliche Begründung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen die diesbezüglichen Überlegungen des Unionsorgans so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Vorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem muss eine nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ergangene Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben, die wesentlichen Gründe enthalten, die es betroffenen Dritten ermöglichen, die Gesichtspunkte zu verstehen, auf deren Grundlage die Kommission davon ausging, dass keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

184    Aus der Gesamtschau von sieben der neun in der vorstehenden Randnummer zusammengefassten Gründe geht klar hervor, dass die Klägerinnen im Wesentlichen die Stichhaltigkeit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände mit dem Fehlen oder der Unzulänglichkeit der Begründung des Rechtsaktes vermengt haben, so dass diese Rügen als ins Leere gehend anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 65 bis 67). Eine „schlechte Begründung“ – selbst unterstellt, eine solche läge vor – führt nämlich nicht automatisch zu einem „Fehlen“ oder einer „Unzulänglichkeit“ der Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37).

185    Dies gilt für die drei ersten sowie für die vier letzten der oben in Rn. 180 aufgeführten Rügen, mit denen im Wesentlichen die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses wegen Fehlens hinreichender Beweise (erste Rüge), fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung (zweite, sechste und achte Rüge) und Beurteilungs- sowie Rechtsfehlern (dritte, siebte und neunte Rüge) in Frage gestellt werden soll.

186    Was die vierte Rüge anbelangt, die darauf gestützt ist, dass die Kommission nach Auffassung der Klägerinnen „in der Begründung [des angefochtenen Beschlusses] nicht erläutert [hat], aus welchen Gründen ein Beitragssatz von maximal 2 % der Einnahmen angemessen“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 168. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass der auf 2 % des Umsatzes festgelegte Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags als verhältnismäßig angesehen werden könne, da er auf einen Höchstwert festgesetzt sei, der nur einen Bruchteil der Umsatzrendite von PP im Bereich der gleichwertigen Dienste darstelle. Die Kommission hat klargestellt, dass sie damit gerechnet habe, dass die Wettbewerber von PP ebenfalls eine solche Rendite erreichen könnten, und dass daher vernünftigerweise der Schluss gezogen werden könne, dass diese Höhe der Beitragsleistung keine leistungsfähigen Wettbewerber vom Markt verdränge oder von diesem fernhalte.

187    Aus dieser Randnummer ergibt sich, dass die Kommission auf die Gründe, aus denen sie davon ausging, dass der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags im vorliegenden Fall angemessen gewesen sei, eingegangen ist. Indem die Kommission ausgeführt hat, dass der Prozentsatz nur einen Bruchteil der Umsatzrendite von PP im Bereich der gleichwertigen Dienste – wobei diese Rendite auch von den Anbietern, die Beiträge zum Ausgleichsfonds zu leisten hätten, erreicht werden könne – darstelle und daher keine leistungsfähigen Wettbewerber vom Markt verdränge oder von diesem fernhalte, hat sie die Gründe, aus denen sie diesen Prozentsatz für angemessen hielt, ordnungsgemäß dargelegt. Im Übrigen hat es diese Randnummer des angefochtenen Beschlusses zum einen den Klägerinnen ermöglicht, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, und es zum anderen dem Unionsrichter erlaubt, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben. Die Klägerinnen konnten nämlich die Stichhaltigkeit dieser Beurteilungen in Frage stellen, indem sie u. a. der Kommission vorwarfen, die Rendite von PP als einzigen Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit des Prozentsatzes von 2 % verwendet zu haben, obwohl das OZPNOP sie davon in Kenntnis gesetzt habe, dass die Rendite der Wettbewerber von PP zwischen 1 % und 2,5 % liege. Wie oben in den Rn. 113 ff. dargelegt, konnte das Gericht außerdem über dieses Vorbringen befinden. Folglich machen die Klägerinnen diesbezüglich zu Unrecht einen Begründungsmangel geltend.

188    Was schließlich die fünfte Rüge anbelangt, wonach die Kommission „in der Begründung [des angefochtenen Beschlusses auch nicht] dargelegt [habe], warum sie die Verpflichtung, Beiträge zum Fonds zu leisten, nicht für diskriminierend gehalten“ habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe 10, 11 und 166 wie folgt lauten:

„(10)      Das Postgesetz definiert auch die ‚unter den Universaldienst fallenden Dienste‘ (im Folgenden: gleichwertige Dienste). Nach Art. 3 Nr. 30 des Postgesetzes fallen unter diese Dienste ‚die Sendungen von Briefen und Postpaketen, deren Gewicht und Abmessungen die gleichen sind wie für die Universaldienste sowie die Blindensendungen, die vom benannten Anbieter nicht im Rahmen seiner Universaldienstverpflichtungen ausgeführt werden‘. Von den gleichwertigen Diensten nicht umfasst sind Postdienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.

(11)      Die polnischen Behörden bestätigen, dass diese Dienste den Universaldiensten nach Maßgabe des 27. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/6 gleichwertig sind. Dieser lautet wie folgt: ‚Bei der Entscheidung darüber, welche Unternehmen für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer als Dienste, die unter den Universaldienst fallen, gelten können, da sie einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit mit dem Universaldienst aufweisen, wobei die Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, sowie ihre vorgesehene Nutzung und die Preisgestaltung zu berücksichtigen sind. Diese Dienste müssen nicht notwendigerweise alle Merkmale des Universaldienstes aufweisen, z. B. tägliche Zustellung oder vollständige Abdeckung des Hoheitsgebiets.‘

(166)      Geht der erhaltene einheitliche Beitragssatz über 2 % hinaus, so beträgt der von jedem Anbieter geschuldete Beitrag 2 % (Höchstbetrag) der einschlägigen Einnahmen jedes zur Leistung von Beiträgen verpflichteten Diensteanbieters. Da dieser Beitragssatz einheitlich auf alle Marktteilnehmer zur Anwendung kommt, trägt jeder Anbieter im gleichen Verhältnis der Einnahmen im Sektor der Universaldienste und der gleichwertigen Dienste bei. Unter diesen Bedingungen kann der vom jeweiligen Anbieter geschuldete Beitrag nicht als diskriminierend angesehen werden.“

189    Da die Kommission ausgeführt hat, dass die gleichwertigen Dienste gemäß dem polnischen Postgesetz nicht die Kurierdienste umfassten, und dargelegt hat, dass zur Entscheidung darüber, welche Unternehmen Beiträge zum Fonds zu leisten hätten, zu prüfen sei, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer aus als Dienste, die unter den Universaldienst fallen, gelten könnten, ist sie implizit, aber zweifelsfrei davon ausgegangen, dass die Kurierdienste vom Standpunkt der Nutzer aus keine unter den Universaldienst fallenden Dienste seien. Die Kommission war der Auffassung, dass der vom jeweiligen Anbieter verlangte Beitrag nicht diskriminierend sei, da der Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags einheitlich auf alle Marktteilnehmer angewandt werde. Im Übrigen hätten es diese Randnummern des angefochtenen Beschlusses zum einen den Klägerinnen ermöglicht, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, und es zum anderen dem Unionsrichter erlaubt, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in dieser Hinsicht auszuüben. Die Klägerinnen konnten nämlich die Stichhaltigkeit dieser Beurteilungen in Frage stellen, indem sie u. a. in den Rn. 58 und 59 der Klageschriften geltend machten, dass es nicht schwierig sei, die Kurierdienste zu bestimmen, die vom Standpunkt der Nutzer aus den Universaldiensten ähnlich seien, und dass die Kurierdienste aufgrund ihrer Nutzung, ihrer Preisgestaltung und den Bedingungen ihrer Erbringung die Universaldienste ersetzten. Wie vorstehend in den Rn. 91 ff. dargelegt, konnte das Gericht außerdem über dieses Vorbringen befinden. Die Klägerinnen machen diesbezüglich daher zu Unrecht eine unzureichende Begründung geltend.

190    Nach alledem ist der siebte Klagegrund und infolgedessen die Klage insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

191    Gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

192    Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

193    Die Republik Polen trägt gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Inpost Paczkomaty sp. z o.o. und die Inpost S.A. tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Forrester

Półtorak

 

      Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2019.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und wesentliche anwendbare Rechtsvorschriften

II. Verfahren und Anträge der Parteien

III. Rechtliche Würdigung

A. Zum Streitgegenstand und zum Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen

B. Zur Begründetheit

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da Art. 7 Abs. 2 der Postrichtlinie und Rn. 19 des DAWI-Rahmens nicht beachtet worden seien

2. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da die in Rn. 14 und Rn. 60 vorgesehenen Voraussetzungen des DAWI-Rahmens fälschlich als erfüllt angesehen worden seien

a) Zur ersten Rüge

b) Zur zweiten Rüge

3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, da die Kommission Rn. 52 des DAWI-Rahmens verkannt habe, sowie Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 5 der Postrichtlinie

a) Zur Tragweite des dritten Klagegrundes und zu seiner Stichhaltigkeit im Hinblick auf die auf den Verstoß gegen Art. 7 der Postrichtlinie gestützte Rüge

b) Zum ersten Teil: angeblich diskriminierender Charakter des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags

1) Zum Vergleich zwischen dem Universaldienstbetreiber und den Betreibern von gleichwertigen Diensten

2) Zum Vergleich mit Kurierdiensten

c) Zum zweiten Teil: angebliche Unverhältnismäßigkeit des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags und der Schwelle für die beitragspflichtigen Einnahmen

1) Zur Verhältnismäßigkeit des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags

2) Zur Einnahmeschwelle zur Bestimmung der beitragspflichtigen Betreiber

d) Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz

e) Zum vierten Teil: unrichtige Beurteilung der in Art. 7 Abs. 3 der Postrichtlinie vorgesehenen Voraussetzung der unverhältnismäßigen finanziellen Belastung

4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Postrichtlinie

5. Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 und Art. 106 Abs. 1 AEUV

6. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 52 der Charta

7. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Kosten



*      Verfahrenssprache: Polnisch.