Language of document : ECLI:EU:T:2013:440

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. September 2013(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen − Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Koeffizienten – Mildernde Umstände – Ermäßigung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert“

In der Rechtssache T‑408/10

Roca Sanitario, SA, mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo und M. Merola,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Castilla Contreras, dann durch F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und, hilfsweise, Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2013

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

30      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen an die beiden Parteien gerichtet, die diese fristgerecht beantwortet haben.

31      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 6. März 2013 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

32      Die Klägerin beantragt,

–        die Art. 1, 2 und 4 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

–        hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 2.Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Ermäßigung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

[nicht wiedergegeben]

 Zum zweiten Argument, betreffend jede gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft der Klägerin gewährte Ermäßigung

189    Die Klägerin ersucht das Gericht, jede gegebenenfalls einer ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen der von diesen jeweils erhobenen Klagen in den Rechtssachen T‑411/10, Laufen Austria/Kommission, und T‑412/10, Roca/Kommission, gewährte Geldbußenermäßigung auf sie zu erstrecken. Wenn sich nämlich ihre Verantwortung, wie von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss dargestellt, allein daraus ergebe, dass sie mit ihren Tochtergesellschaften Roca France und Laufen Austria ein einziges Unternehmen bilde, müsse jegliche gegebenenfalls der betreffenden Tochtergesellschaft im Rahmen der von dieser erhobenen Klage gewährte Ermäßigung der gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße auch auf sie angewandt werden.

190    Ohne förmlich die Einrede der Unzulässigkeit dieses Arguments zu erheben, macht die Kommission im Wesentlichen geltend, die Klägerin könne sich nicht darauf beschränken, lediglich auf das Vorbringen ihrer Tochtergesellschaften Roca France und Laufen Austria in ihren jeweiligen Klagen zu verweisen, um in den Genuss jeder Geldbußenermäßigung zu kommen, die diesen gegebenenfalls gewährt werde.

191    In Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung betreffend die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C‑286/11 P), auf die Beurteilung des vorliegenden Arguments hat die Kommission ausgeführt, nach diesem Urteil könne das Gericht nur dann, wenn die Mutter- und die Tochtergesellschaft in ihrer jeweiligen Klage ähnliche Klagegründe geltend machten, eine der Tochtergesellschaft gewährte Geldbußenermäßigung auch auf die Muttergesellschaft erstrecken. Dagegen folge aus diesem Urteil keine automatische Erstreckung einer Geldbußenermäßigung, die einer Tochtergesellschaft im Zusammenhang mit der von dieser erhobenen Klage gewährt worden sei, auf die Muttergesellschaft.

192    Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien ist in einem ersten Schritt die Zulässigkeit des zweiten von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung vorgebrachten Arguments zu prüfen, bevor in einem zweiten Schritt dessen Begründetheit geprüft wird.

 Zur Zulässigkeit des zweiten Arguments

193    Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Union und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

194    Der Rechtsprechung zufolge muss diese Darstellung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht. Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten als auch dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg. 1994, II‑441, Randnr. 183). Für die Zulässigkeit einer Klage ist es somit erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg. 1999, II‑3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

195    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin sich mit dem zweiten zur Stützung ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung vorgebrachten Argument nicht – wie von der Kommission geltend gemacht – damit begnügt, auf die von ihren Tochtergesellschaften Roca France und Laufen Austria im Rahmen ihrer jeweiligen Klagen eingereichten Schriftstücke zu verweisen. Vielmehr stützt die Klägerin dieses Argument ausdrücklich damit, dass die gegen sie verhängte gesamtschuldnerische Geldbuße vor dem Hintergrund, dass ihr allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft die Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften auferlegt worden sei, einen simplen Reflex dieser gesamtschuldnerischen Haftung darstelle. Damit hat die Klägerin eine eigenständige Argumentation entwickelt, nach der sie davon ausgeht, dass ihr als Muttergesellschaft die gegebenenfalls ihren Tochtergesellschaften gewährte Geldbußenermäßigung ebenfalls zugutekomme, ohne dass sie, wie die Tochtergesellschaften, den von der Kommission bei der Berechnung dieser Geldbuße begangenen Fehler nachweisen müsse.

196    Demnach ist das Vorbringen der Kommission, das zweite von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung vorgebrachte Argument sei unzulässig, zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit des zweiten Arguments

197    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T‑411/10, Laufen Austria/Kommission, den von Laufen Austria gestellten Antrag auf Ermäßigung der ihr gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. a und c des angefochtenen Beschlusses auferlegten Geldbuße zurückgewiesen hat.

198    Demzufolge ist das zweite von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung vorgebrachte Argument als ins Leere gehend zurückzuweisen, soweit es auf eine Geldbußenermäßigung gerichtet ist, wie sie gegebenenfalls Laufen Austria gewährt würde.

199    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T‑412/10, Roca/Kommission, die gesamtschuldnerisch gegen Roca France und die Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße wegen fehlerhafter Beurteilung der von Roca France im Rahmen ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung gemachten Angaben durch die Kommission aufgrund der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit herabgesetzt hat. Aufgrund dessen hat das Gericht eine Geldbußenermäßigung in Höhe von 6 % gewährt und die gesamtschuldnerisch gegen Roca France und die Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße auf 6 298 000 Euro festgesetzt.

200    Daher ist im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien, wie oben in den Randnrn. 189 bis 191 dargestellt, zu prüfen, ob die Klägerin, wie von ihr vorgetragen, allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft, die gesamtschuldnerisch für die Zahlung der oben in Randnr. 199 erwähnten Geldbuße haftet, einen Anspruch auf diese Geldbußenermäßigung hat.

201    Hierzu ist festzustellen, dass der Rechtsprechung zufolge die Haftung der Muttergesellschaft, wenn diese nicht tatsächlich am Kartell beteiligt war und ihre Haftung lediglich auf der Teilnahme ihrer Tochtergesellschaft an diesem Kartell beruht, sich als bloß abgeleitet und akzessorisch darstellt und von derjenigen ihrer Tochtergesellschaft abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 39) und daher nicht über deren Haftung hinausgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission, T‑382/06, Slg. 2011, II‑1157, Randnr. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 39).

202    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht tatsächlich an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt war. Sie ist nämlich allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, als für das Verhalten von Roca France verantwortlich angesehen worden.

203    Da ihre Haftung sich unter den Umständen des vorliegenden Falles somit als bloß abgeleitet und akzessorisch darstellt und von derjenigen ihrer Tochtergesellschaft abhängt und daher der oben in Randnr. 201 angeführten Rechtsprechung zufolge nicht über deren Haftung hinausgehen kann, ist dem Antrag der Klägerin auf Gewährung der Roca France zuerkannten Geldbußenermäßigung stattzugeben.

204    Das Vorbringen der Kommission steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

205    Die Kommission trägt erstens unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, Slg. 2011, I‑2239, Randnr. 142), vor, mangels jeglichen Vorbringens der Klägerin betreffend die gegen sie gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße habe der angefochtene Beschluss insoweit, als er ihr eine Geldbuße auferlege, ihr gegenüber Rechtskraft erlangt, ungeachtet jeglicher Geldbußenermäßigung, die gegebenenfalls einer ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen ihrer jeweiligen Klagen gewährt werde.

206    Insoweit hat der Gerichtshof in den oben in Randnr. 205 angeführten Urteilen entschieden, dass der Unionsrichter, wenn ein Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage erhebt, nur mit den Teilen der Entscheidung befasst wird, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 53, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 142).

207    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Sie bezieht sich nämlich auf die Wirkungen einer Teilnichtigerklärung einer Entscheidung. Sie ist daher nicht geeignet, die Erwägung in Frage zu stellen, der zufolge die Haftung der Muttergesellschaft, wenn sie lediglich von derjenigen ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet ist, nicht über diese hinausgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnrn. 46 bis 50). Unter diesen Umständen kann das Gericht auf die Muttergesellschaft im Rahmen der von dieser erhobenen Klage und sofern diese einen entsprechenden Antrag gestellt hat, jegliche Geldbußenermäßigung, die gegebenenfalls ihrer Tochtergesellschaft im Rahmen der von dieser erhobenen Klage gewährt wird, anwenden.

208    Zum anderen ist – sofern das Vorbringen der Kommission dahin zu verstehen ist, dass damit dargetan werden soll, dass das Gericht ultra petita entschiede, wenn es dem zweiten von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung vorgebrachten Argument folgte − darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Randnr. 195 festgestellt, das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres zweiten Antrags, mit dem hilfsweise die Ermäßigung der ihr auferlegten Geldbuße begehrt wird, das besagte Argument stützt. Das Gericht gewährt der Klägerin daher im vorliegenden Fall in Anbetracht dieses Vorbringens und nicht auf der Grundlage von Amts wegen berücksichtigter Angriffsmittel eine Geldbußenermäßigung.

209    Zweitens hat die Kommission in Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts im Wesentlichen vorgetragen, die Erstreckung einer Geldbußenermäßigung, die der Tochtergesellschaft im Rahmen einer von dieser erhobenen Klage gewährt worden sei, auf die Muttergesellschaft setze, wie sich aus Randnr. 56 des Urteils Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, ergebe, voraus, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft in ihrer jeweiligen Klage ähnliche Klagegründe geltend machten. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin sich jedoch nicht auf einen angeblichen Fehler der Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerin gesamtschuldnerisch mit ihren Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße berufen.

210    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Randnr. 56 des Urteils Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, bestätigt hat, dass das Gericht im Hinblick darauf, dass Tomkins plc in ihrer Klage keinen Fehler bei der Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators geltend gemacht hatte, zu Recht die Geldbußenermäßigung nicht auf die Muttergesellschaft im Rahmen der von dieser erhobenen Klage erstreckt hatte, obwohl es im Rahmen der von Pegler Ltd, der Tochtergesellschaft von Tomkins, erhobenen Klage die Geldbuße ermäßigt hatte, nachdem es einen solchen Fehler festgestellt hatte (Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Pegler/Kommission, T‑386/06, Slg. 2011, II‑1267, Randnrn. 134 und 144).

211    Nun hat die Klägerin zwar im vorliegenden Fall keinen Fehler der Kommission bei der Berechnung der ihr gesamtschuldnerisch mit Roca France auferlegten Geldbuße geltend gemacht, doch ist festzustellen, dass sie im Gegensatz zu den in Randnr. 56 des Urteils Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, geschilderten Umständen förmlich ein Argument vorgebracht hat, mit dem sie das Gericht ersuchte, jegliche gegebenenfalls einer ihrer Tochtergesellschaften gewährte Geldbußenermäßigung auf sie zu erstrecken. Die in Randnr. 56 des Urteils Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, angestellten Erwägungen lassen sich daher nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen.

212    Unter diesen Umständen ist dem zweiten von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung vorgebrachten Argument zu folgen, soweit diese beantragt, in den Genuss einer Roca France gewährten Geldbußenermäßigung zu kommen.

213    Daher ist die gegen die Klägerin gesamtschuldnerisch mit Roca France verhängte Geldbuße um 6 %, d. h. 402 000 Euro, zu ermäßigen. Folglich setzt das Gericht die Geldbuße auf 6 298 000 Euro fest.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) gegen Roca Sanitario, SA, verhängte Geldbuße beträgt 6 298 000 Euro.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Roca Sanitario.

4.      Roca Sanitario trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.


1 –      Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.