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Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2010 von Patrizia De Luca gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2010 in der Rechtssache F-20/06, De Luca/Kommission

(Rechtssache T-563/10 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Patrizia De Luca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2010 (Rechtssache F-20/06, De Luca/Kommission), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde, aufzuheben;

durch neue Maßnahmen

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Februar 2005, mit der die Rechtsmittelführerin auf die Stelle eines AD-Beamten ernannt wurde, insoweit aufzuheben, als darin ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A*9, Dienstaltersstufe 2, festgelegt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

1. Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, soweit Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union für anwendbar befunden worden sei, obwohl diese Bestimmung nur für die "Einstellung" von Beamten gelten könne und die Rechtsmittelführerin im Zeitpunkt ihrer Ernennung bereits Beamtin gewesen sei.

- Das GöD habe dadurch, dass es diese Bestimmung für anwendbar befunden habe, den sachlichen Geltungsbereich von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verkannt und dabei gegen die Auslegungsregel verstoßen, wonach Übergangsbestimmungen eng auszulegen seien.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, soweit die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts zurückgewiesen worden sei

- Die Anwendung dieser Bestimmung laufe insoweit auf einen Verstoß gegen das Grundprinzip der Gleichbehandlung der Beamten und gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn hinaus, als die Rechtsmittelführerin zurückgestuft worden sei, nachdem sie ein Auswahlverfahren für höherwertige Dienstposten bestanden habe, während diejenigen, die erfolgreich an einem Auswahlverfahren zum Übergang nach Besoldungsgruppe B*10 teilgenommen hätten, besser behandelt worden seien, da sie in die Besoldungsgruppe A*10 eingestuft worden seien.

- Außerdem sei das GöD rechtsfehlerhaft der Auffassung gewesen, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht implizit mit dem Klagegrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Begründungspflicht erhoben worden sei

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